Urteil des OLG Hamm vom 11.09.2002

OLG Hamm: schmerzensgeld, behinderungsbedingte mehrkosten, rente, neubau, lebenserwartung, behandlungskosten, kapitalabfindung, rechtshängigkeit, kapitalisierung, verschulden

Oberlandesgericht Hamm, 9 W 7/02
Datum:
11.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsent
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 7/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 349/01
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 23. November 2001 (2 O 349/01) unter
Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert. Der Klägerin wird über den bisherigen Klageantrag zu 1)
hinaus Prozess-kostenhilfe für den Antrag bewilligt, die Beklagten zu
verurteilen, als Gesamt-schuldner an sie ein weiteres angemessenes
Schmerzensgeld von minde-stens noch 20.000,00 Euro, nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Eine
Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ange-
sichts des nur geringen Erfolgs der Beschwerde nicht angezeigt. Außer-
gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beklagte zu 1) verursachte mit einem bei dem Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten PKW am 06.11.1997 einen Verkehrsunfall, bei dem er frontal mit
dem von der Mutter der Klägerin gefahrenen Pkw, die den Unfall nicht abwenden
konnte, zusammenstieß. Die Mutter und die Schwester der Klägerin wurden hierbei
getötet. Die zu dem Unfallzeitpunkt knapp zweijährige, gesunde Klägerin erlitt durch den
Unfall eine Querschnittslähmung. Sie wurde zunächst in die Kinderklinik I2 verbracht.
Danach schloss sich unmittelbar eine Rehabilitionsmaßnahme in der Klinik I1 in I an,
wo die Klägerin vom 30.01.1998 bis zum 18.12.1998 mit einigen Unterbrechungen
behandelt wurde. Sie ist nunmehr zwischen dem letzten Hals- und Brustwirbel gelähmt.
Sie kann lediglich ihren rechten Arm einschließlich ihrer rechten Schulter sowie den
Kopfbereich bewegen. Es besteht keine Oberkörperstabilität. Ihre Beine sind von einer
sogenannten Streckspastik erfasst mit der Folge, dass sich diese unkontrolliert strecken.
Zudem erlitten ihre Organe durch den Unfall schwere Kontusionen und es wurde bei der
Klägerin eine Hirnatrophie ausgelöst, wodurch sie äußerst anfallgefährdet ist. Ferner
leidet sie seitdem unter einer Stuhl- und Harninkontinenz sowie unter einer starken
Wirbelsäulenverkrümmung. Auch kommt es durch die unfallbedingten Verletzungen
immer wieder zu schweren Lungenerkrankungen der Klägerin. Zuletzt wurde sie
aufgrund dessen vom 20.03.2002 bis zum 19.04.2002 zur intensivmedizinischen
Behandlung in die Kinderklinik C verbracht. Dort wurde sie fast eine Woche künstlich
beatmet und war für einen noch längeren Zeitraum medikamentös sediert. Trotz der
zahlreichen Behinderungen der Klägerin entspricht ihr Sprachvermögen ihrem Alter.
Wegen weitergehender Einzelheiten ihrer Verletzungen wird auf das ärztliche Attest von
Dr. N und Dr. S3 sowie auf das Attest von Frau Dr. C vom 02.10.01 verwiesen.
1
Die 100%ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien
unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe des von den Beklagten geschuldeten
Schmerzensgeldes und um ihre Verpflichtung zum Ersatz von Kosten für einen
behindertengerechten Wohnungsum- oder -neubau.
2
Der Beklagte zu 2) erhielt im Februar 1998 ein Erstgutachten bezüglich der Unfallfolgen
der Klägerin. Am 3.12.1998 zahlte er 100.000 DM Schmerzensgeld. Am 28.12.1998
leistete er weitere 25.000 DM und am 02.12.1999 noch weitere 275.000 DM. Darüber
hinaus zahlt er an die Klägerin seit Dezember 1999 (und zusätzlich rückwirkend seit
dem Unfallzeitpunkt zuzüglich Zinsen) eine monatliche Schmerzensgeldrente von 800
DM.
3
Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für eine Klage gemäß Klageentwurf vom 1.10.2001
(Bl. 94 f. d.A.) sowie eines "Verfahrens zur Sicherung des Beweises" gemäß Entwurf
vom 5.7.2001 beantragt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
4
Das Landgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 23.11.2001 (Bl. 117 ff. d.A.)
unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für folgende Anträge
Prozeßkostenhilfe bewilligt:
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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres
Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem
Basisdiskontleitsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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7
1. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner über die bereits
anerkannte Rente von monatlich 800 DM hinaus weitere 200 DM Rente jeweils
zum 1. eines Monats zu zahlen.
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1. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin die für ein behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und
angemessenen Mehrkosten zu zahlen.
10
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In diesem Umfang ist die Klage den Beklagten zugestellt worden. Gegen die teilweise
Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie
ihre Anträge weiter verfolgt, jedoch mit der Maßgabe, dass sie den unter Ziffer 2
beabsichtigten Feststellungsantrag wie folgt abgeändert hat:
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a)
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Die Beklagten sind verpflichtet, ihr als Gesamtschuldner sämtliche, für ein
behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten, die
durch den Erwerb und die Neubebauung des Grundstücks "B in S" entstehen,
mindestens in Höhe der Kosten zu erstatten, die durch einen behindertengerechten
Umbau der von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bewohnten Mietwohnung entstehen
würden,
14
b)
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hilfsweise,
16
die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldner an sie 450.000 DM zu zahlen.
17
Der Vater der Klägerin hat inzwischen das im Antrag bezeichnete Grundstück erworben
und sich entschieden, dieses behindertengerecht zu bebauen. Die Klägerin behauptet,
hierdurch würden Mehrkosten in Höhe von ca. 445.000,- DM entstehen.
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Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.01.2002 in Ergänzung seines Beschlusses
vom 23.11.2001 Prozesskostenhilfe klarstellend im Hinblick auf den geänderten
klägerischen Antrag vom 28.12.2001 auch insoweit bewilligt, als beantragt wird
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die für eine
behindertengerechte Wohnung erforderlichen und angemessenen Mehrkosten zu
erstatten, die beim Erwerb und der Neubebauung des Grundstücks "B " in S entstehen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der ergänzenden Fassung wird auf den Beschluß
des Landgerichts Münsters vom 17.01.2001 Bezug genommen (Bl. 149 ff. d.A.). Auch
dieser Klageantrag ist den Beklagten zugestellt worden.
19
Das Landgericht hat der weitergehenden Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2002
nicht abgeholfen.
20
II.
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Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
22
23
1. Schmerzensgeld
24
25
Die beabsichtigte Klage hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand über die (im
Umfang der vom Landgericht bewilligten Prozesskostenhilfe) bereits zugestellte Klage
hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg nur, soweit die Klägerin einerseits einen
weiteren Kapitalbetrag in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangt und andererseits die Summe in das
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Ermessen des Gerichts stellen will.
a)
27
Auch nach Auffassung des Senats erscheint unter Berücksichtung der für die
Schmerzensgeldbemessung wesentlichen Gesichtspunkte ein Gesamtkapitalbetrag von
etwa 500.000 DM (neben einer Rente, dazu unten c) für den durch den Unfall erlittenen
immateriellen Schaden der Klägerin grundsätzlich angemessen. Dabei sind
insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
28
Die Klägerin hat schwerste akute Verletzungen bei einem außerordentlich
traumatischen Ereignis erlitten. Das Verschulden des Beklagten zu 1) wiegt schwer; das
folgt bereits aus dem objektiven Unfallhergang. Entlastende Momente für den Beklagten
zu 1), die trotz eines solchen Hergangs sein Verschulden geringer erscheinen lassen
können, sind nicht ersichtlich. Vor allem sind die Dauerschäden der Klägerin sehr
erheblich, was angesichts ihres jungen Alters besonders stark ins Gewicht fällt.
29
In ähnlich gelagerten Fällen hat die Rechtsprechung Kapitalabfindungen in Höhe von
maximal 500.000 DM zugesprochen (vgl. ADAC-Tabelle, z.B. Nr. 2599, 2685, 2687).
Aktuelle Fälle, bei denen eine noch höhere Kapitalabfindung zuerkannt wurde, sind
regelmäßig solche, wo der Geschädigte entweder an einer Tetraplegie leidet, die
Sprechfähigkeit verloren hat und durch eine Magensonde permanent künstlich ernährt
oder ständig künstlich beatmet werden muß (vgl. ADAC-Tabelle Nr. 2596, 2690, 2691).
30
Demgegenüber kann die Klägerin wenigstens ihren rechten Arm einschließlich ihrer
rechten Schulter und den Kopfbereich bewegen und muss nicht permanent künstlich
beatmet werden. Auch ihr Sprachvermögen hat sich glücklicherweise altersgerecht
entwickelt. Damit liegt die Einbuße an Lebensqualität und -freude noch nicht im Bereich
der denkbar schwersten Fälle, ohne dass der Senat verkennt, dass die Klägerin sehr
stark betroffen ist. Insbesondere die von der Klägerin zum Vergleich herangezogene
Entscheidung des LG München I (VersR 2001, 1124) betraf einen nach Auffassung des
Senats nicht vergleichbaren, sondern deutlich schwereren Fall. Damit ist ein
angemessener Ausgleich mit einem Kapitalbetrag von etwa 500.000,00 DM neben der
zusätzlich geschuldeten Schmerzensgeldrente erreichbar.
31
Nach dem jetzigen Sach- und Streitstand kommt aber eine Erhöhung dieses Betrages in
Betracht, weil der Beklagte zu 2) aus sachlich nicht erkennbar gerechtfertigten Gründen
die bisherigen Schmerzensgeldzahlungen verzögert erbracht hat. Es ist zwar richtig,
wenn die Beklagten darauf verweisen, dass der insgesamt angemessene
Schmerzensgeldbetrag erst dann festgestellt werden kann, wenn der endgültige
Gesundheitszustand und insbesondere die zukünftige Entwicklung erkennbar und
absehbar sind. Dies rechtfertigt es - jedenfalls bei schweren Gesundheitsschäden -
jedoch nicht, bei - wie hier - zweifelsfreiem Haftungsgrund bis zu diesem Zeitpunkt den
Gesamtbetrag zurückzuhalten. Mindestens sind solche Zahlungen zu leisten, die die
bisher übersehbaren Gesundheitsschäden ausgleichen. Nach diesem Maßstab ist bei
dem vorliegenden schweren Unfall nicht ergründlich, warum es ein Jahr dauerte, bis
überhaupt Zahlungen auf das Schmerzensgeld erfolgten und warum es ein weiteres
Jahr dauerte, bis weitere Zahlungen zu einer Summe führten, die erst eine
möglicherweise vertretbare Größenordnung angesichts der schweren dauerhaften
Behinderung der Klägerin erreichte.
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Zwar dient auch das als Kapital zu zahlende Schmerzensgeld dazu, Beeinträchtigungen
des Geschädigten bis zum Lebensende auszugleichen. Deshalb sind diese und ihre
Dauer zu prognostizieren und bei der Bemessung zu berücksichtigen. Entgegen der
Auffassung der Beklagten (Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 9.1.2002, Bl. 144 d.A.)
bedeutet das aber nicht, das die Zahlung hinausgeschoben und teilweise gleichsam
etwa auf die Lebensdauer verteilt werden darf. Zu einer solchen Bevormundung des
Geschädigten, der in der Verwendung des Schmerzensgeldes frei ist, ist der Schädiger
nicht berechtigt. Maßt er sie sich an, beeinträchtigt er die dem Schmerzensgeld
zukommende Ausgleichsfunktion, was zu einer Erhöhung des notwendigen Betrages
führen kann.
33
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen besonderen Umstände vermag der Senat im
jetzigen Verfahrensstand eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen, soweit
über die vom Landgericht schon für angemessen gehaltenen Beträge ein weiterer
Betrag von 20.000 Euro nebst Zinsen begehrt wird, der auch wegen des Zinsverlustes in
dieser Höhe nicht unangemessen erscheint (vgl. dazu etwa 27. Zivilsenat, Urteil vom
13.02.1997 - 27 U 133/96; OLG Frankfurt DAR 1994, 21 ff).
34
Der Zinsanspruch hat in dieser Höhe gem. §§ 291, 288, 247 BGB n.F. hinreichende
Aussicht auf Erfolg, weil ab dem 1.1.2002 die Neuregelung auch auf Zinsen von
Altforderungen anzuwenden sein dürfte (vgl. Meier/Grünebaum, MDR 2002, 746 ff.).
35
b)
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Die beabsichtigte Klage hat über die vom Landgericht bereits bewilligte
Prozesskostenhilfe hinaus weiter Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin hinsichtlich
des Kapitalbetrages des Schmerzensgeldes die genaue Summe in das Ermessen des
Gerichts stellen will. Ein solcher unbezifferter Antrag hat für die Klägerin nur Vorteile,
weil er dem erkennenden Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO ermöglicht, den
geforderten Mindestbetrag (ohne Grenze) nach oben zu überschreiten (BGHZ 132, 350
ff.), wenn es das für angemessen erachtet. Zwar erfolgt schon im PKH-
Prüfungsverfahren eine vorläufige Bewertung durch das Gericht, in welcher Höhe das
Schmerzensgeld voraussichtlich zuerkannt werden kann. Dies muss aber nur
Konsequenzen für die Erfolgsaussicht des geforderten Mindestbetrages haben, weil ein
Unterschreiten dieses Betrages kostenrechtliche Nachteile für die Klägerin haben kann.
Die vorläufige Bewertung hindert nicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen
nach oben offenen Betrag. Die Aussicht, das ein solcher Antrag einen (höheren) Erfolg
haben kann, rechtfertigt sich schon daraus, dass die endgültige Entscheidung durch das
Gericht in anderer Besetzung erfolgen kann und ein mathematisch genauer, einzig
richtiger Betrag im Rahmen von Schmerzensgeldbemessungen nicht ermittelbar ist.
Diese Aussicht mag gering sein, reicht aber angesichts der Tatsache, dass die Klägerin
einen solchen Antrag risikolos, insbesondere ohne die Verursachung weiterer Kosten,
stellen kann. Eine nicht arme Partei würde vernünftigerweise genauso handeln. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll dazu dienen, die arme Partei in ihren Chancen
gleich zu stellen.
37
c)
38
aa)
39
Hinsichtlich der Bemessung der - in diesem Fall zusätzlich angebrachten -
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Schmerzensgeldrente ist zu beachten, daß die sich daraus ergebende Summe bei einer
Kapitalisierung dem sonst in vergleichbaren Fällen festgesetzten Schmerzensgeld in
Form einer einmaligen Kapitalabfindung für vergleichbare Verletzungen entsprechen
muß. Der Geschädigte soll im Ergebnis nicht mehr erhalten als bei einer Kapitalisierung
(BGH VersR 1976, 967, 979; OLG Hamm, VersR 1990, 865).
Bei den zuvor genannten vergleichbaren Fällen (vgl. ADAC-Tabelle, z.B. Nr. 2599,
2685, 2687) wurde neben einer Kapitalabfindung von 500.000 DM zusätzlich eine
Rente von maximal 750 DM pro Monat zugesprochen. Danach kommt hier keine höhere
monatliche Schmerzensgeldrente als eine solche von 1.000 DM in Betracht. Denn diese
ergibt kapitalisiert (1.000 DM x 12 Monate x Faktor 24,376 =) 292.512 DM (vgl. Tabelle 6
aus Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. S.296). Danach
würde die Klägerin ohne die Besonderheit eines Zuschlags für verzögerte Regulierung
mehr als 790.000 DM erhalten. Das erachtet der Senat für insgesamt ausreichend und
angemessen.
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Der Einwand der Klägerin, der Kapitalisierungsfaktor müsse wegen einer geringeren
Lebenserwartung niedriger gewählt werden, ist unberechtigt. Die Angemessenheit der
Gesamtsumme ergibt sich gerade auch aufgrund des jungen Alters der Klägerin, was
eine längere mit Einschränkungen verbundene Lebenszeit bedeutet. Gäbe es eine
hinreichend konkrete andere (kürzere) Lebenserwartung (die die Klägerin aber auch
selbst nicht näher darlegt), wäre der angemessene Gesamtbetrag niedriger. Da
dementsprechend dann ein niedrigerer Kapitalisierungsfaktor gelten würde, hätte das
auf die Höhe der Rente keinen Einfluss. Das ist gerade ein Vorteil einer Rentenzahlung:
Eine Fehlerhaftigkeit der Prognose bei der Lebenserwartung kann hier nie zu einem
Nachteil einer Partei führen: Lebt die Klägerin länger, bekommt sie noch mehr (als jetzt
aufgrund der Kapitalisierung in die Berechnung eingestellt wird), was auch wegen der
Ausgleichsfunktion notwendig ist. Lebt sie kürzer, müssen die Beklagten nicht mehr
zahlen als in diesem Fall zum Ausgleich angemessen war.
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Nur bei der Bemessung des einmaligen Kapitalbetrages wäre zu berücksichtigen, wenn
hinreichend konkret eine abweichende (kürzere) Lebenserwartung zugrunde gelegt
werden müsste. Das ginge dann im jetzigen Zeitpunkt zu Lasten der Klägerin.
43
bb)
44
Der Beschluss des Landgerichts vom 23.11.2001 ist im übrigen zu Ziff. 2 so zu
verstehen, dass antragsgemäß die erhöhte Rente ab dem 1.8.2001 zu zahlen sein soll.
Beim fehlenden Datum handelt es sich ersichtlich um ein bloßes Versehen.
45
cc)
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Die begehrte Dynamisierung der Rente ist - worauf das Landgericht zutreffend
hingewiesen hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der
abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, unzulässig. Die Klägerin trägt auch selbst
keine Sachgesichtspunkte vor, die zu einer Änderung dieser Auffassung Anlass geben
könnten.
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1. Baukosten
49
a)
50
Die Klägerin begehrt mit ihrem weitergehenden Feststellungsantrag bezüglich der
Mehrkosten für eine behindertengerechte Wohnung die Feststellung, dass die
Beklagten mindestens Kosten in der Höhe zu erstatten hätten, die bei einem Umbau der
zum Unfallzeitpunkt bewohnten Wohnung entstehen würden. Entstehen bei dem
Neubau, zu dem sich der Vater der Klägerin jetzt entschieden hat,
behinderungsbedingte Mehrkosten in der gleichen oder in größerer Höhe, kommt es auf
diesen Zusatz nicht an. Entstehen jedoch geringere Kosten, würde eine solche
Verpflichtung bedeuten, dass die Beklagten Kosten (teilweise) zu erstatten hätten, die in
dieser Höhe gar nicht anfallen. Ein solchen Anspruch hat die Klägerin nicht.
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Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Verlassen der bisherigen Wohnung etwa
unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht hätte angesonnen werden
können, wenn die dort entstehenden Kosten höher als bei einem Neubau ausfallen. Es
kann unterstellt werden, dass dies nicht der Fall ist. Jedenfalls setzt der Anspruch auf
Erstattung der dort notwendigen Kosten voraus, dass sie tatsächlich entstehen. Das ist
nunmehr, nachdem sich der Vater der Klägerin zu dem Neubau entschieden hat,
ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatz (mindestens) dieser Kosten im Wege einer
fiktiven Schadensberechnung besteht jedoch nicht.
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Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 249 BGB. Ein Geschädigter kann Ersatz
für die einmalige Aufwendung, mit der sein ständiger Mehrbedarf gedeckt werden soll,
aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 249 BGB fordern, weil es an dem für § 843
BGB notwendigen Merkmal der fortdauernden Regelmäßigkeit mangelt, soweit die
einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels das anhaltende vermehrte Bedürfnis
ausreichend zu befriedigen in der Lage ist (BGH, VersR 1982, 239).
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Da es sich bei diesem Anspruch aus § 249 BGB um einen Anspruch wegen der
Verletzung einer Person handelt, ist es jedoch ausgeschlossen, nach § 249 Satz 2 BGB
Geldentschädigung zu verlangen, wenn der Betrag nicht tatsächlich zur notwendigen
Wiederherstellung eingesetzt worden ist oder wenigstens eingesetzt werden soll
(zweckgebundener Vorschuss), BGHZ 97, 14 ff. = NJW 1986, 1538 f.. Eine
Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht nur bei Sachschäden (BGH aaO). Das
verlangt der Grundsatz, dass hierdurch keine Nichtvermögensschäden ausgeglichen
werden dürfen (§ 253 BGB). Der BGH hat hierzu aaO. ausgeführt: "Wenn der Verletzte
die Behandlungskosten verlangt, obwohl er die Behandlung nicht durchführen lassen
will, so verlangt er in Wahrheit eine Entschädigung (Kompensation) für die fortdauernde
Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Eine derartige Kompensation billigt die
Rechtsordnung dem Verletzten gem. § 253 BGB nur unter den Voraussetzungen des §
847 BGB zu. Wenn man dem Verletzten die fiktiven Kosten einer nicht durchgeführten
Heilbehandlung zuerkennen wollte, so würde dies zu einer Umgehung des § 253 BGB
führen. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 847 BGB für die Gewährung
eines Schmerzensgeldes nicht vorliegen, würde der Verletzte ein ihm nach dem Gesetz
nicht zustehendes Schmerzensgeld erhalten, in anderen Fällen würde er ein ihm nach §
847 BGB zustehendes Schmerzensgeld in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise
54
aufbessern können. Aus den dargelegten Gründen kann es bei Personenschäden
grundsätzlich keine Dispositionsfreiheit des Geschädigten bezüglich der Verwendung
der Herstellungskosten geben. Die Herstellungskosten sind vielmehr im Bereich der
Personenschäden zweckgebunden. Deshalb kann der Verletzte Behandlungskosten
gem. § 249 Satz 2 BGB nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Behandlung auch
tatsächlich durchführen zu lassen."
Ebenso liegt es im vorliegenden Fall, in dem zwar keine Behandlungskosten in Rede
stehen, jedoch die (dauerhafte) Behinderung zu Einschränkungen bei der Nutzung von
Wohnraum führt und diese soweit möglich ausgeglichen werden sollen. Die
Einschränkung selbst stellt ebenso wie sonstige nicht behandelte Gesundheitsschäden
keinen Vermögensschaden dar. Soweit der Geschädigte sie aus welchen Gründen auch
immer hinnimmt, kann er keinen Ausgleich durch Erstattung fiktiver Kosten verlangen,
weil dies in Wahrheit den Ausgleich eines Nichtvermögensschadens bedeuten würde.
Läßt er sie auf andere Weise beseitigen (hier durch Neubau), die kostenmäßig günstiger
ist, hat er keinen weiteren Anspruch als auf Erstattung der tatsächlich anfallenden
Kosten, selbst wenn er zu dieser Art der Beseitigung nicht verpflichtet ist. Der Fall liegt
nicht anders, als wenn der Verletzte sich für die (billigere) konservative Behandlung
entscheidet, obwohl er vom Schädiger an sich nach § 249 Satz 2 BGB die Kosten einer
(teureren) Operation hätte verlangen können. Auch dann kann er nur die geringeren
Kosten geltend machen (BGH aaO. unter II. 2. b).
55
b)
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Zutreffend hat das Landgericht auch dem Hilfsantrag auf Zahlung von 450.000,00 DM
keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen, weil mangels jeglichen konkreten
Vortrags zum geplanten Neubau keinerlei Mindestbetrag für die erforderlichen und
angemessenen Mehrkosten festgestellt werden kann.
57
c)
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Ein rechtliches Interesse für ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO
besteht ebenfalls aus den vom Landgericht im Beschluss vom 17.01.2002 zutreffend
angeführten Gründen nicht. Auf die Kosten des Umbaus der jetzigen Wohnung kann es -
wie oben dargelegt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen.
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Hamm, 11. September 2002
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Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat
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