Urteil des OLG Frankfurt vom 24.06.2010

OLG Frankfurt: unternehmen, wettbewerbsverhältnis, irreführung, gas, firma, zugehörigkeit, werbung, gemeinde, eigentümer, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 65/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 5 UWG
Leitsatz
Der Firmenbestandteil "Stadtwerke" eines Energieversorgungsunternehmens erweckt
beim angesprochenen Verkehr in der Regel den Eindruck, es handele sich um ein
kommunales Unternehmen; unter dieser Voraussetzung führt diese Firmierung auch zu
einer relevanten Irreführung, wenn das Unternehmen (inzwischen) einem privaten
Eigentümer gehört. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie im Streitfall - der
Eigentümerwechsel bereits vor mehr als 35 Jahren stattgefunden hat, sich das
Unternehmen ausschließlich in dem Gebiet der fraglichen Gemeinde betätigt und auf
die Zugehörigkeit zu einem privaten Energiekonzern in der Werbung hingewiesen wird.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16.02.2010 verkündete Urteil der
2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs.2 in Verbindung mit §
313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zweifelhaft ist bereits, ob der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben ist. Denn
es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin bereits vor mehr als 35 Jahren von der
A AG übernommen worden ist, mithin seitdem in der beanstandeten Weise
firmiert. Vor diesem Hintergrund ist der nicht weiter präzisierte Vortrag der im Jahr
2008 gegründeten Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, sie habe „vor kurzem“
von der Firmierung der Antragsgegnerin erfahren, kaum ausreichend. Die
Antragstellerin konnte ihre Angaben hierzu auch auf entsprechendes Befragen des
Senats in der mündlichen Verhandlung nicht präzisieren.
Jedenfalls hat das angefochtene Urteil deshalb Bestand, weil ein
Verfügungsanspruch nicht besteht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 3, 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Allerdings scheitert der Verfügungsanspruch nicht schon daran, dass die
Antragstellerin nicht legitimiert wäre, wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.
Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Antragstellerin ist ein privater Anbieter auf dem
Gassektor, die neben Weiterverteilern, industriellen Großverbrauchern und
örtlichen Gasversorgungsunternehmen auch ihr Schwesterunternehmen, die Firma
B GmbH, mit Gas beliefert, die dieses wiederum an Privat- und Gewerbekunden
weiterliefert. Die Antragsgegnerin vertreibt Strom, Wasser und Fernwärme an
Privathaushalte und Gewerbebetriebe.
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Sofern die Antragsgegnerin Strom vertreibt, besteht zwischen den Parteien ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis, da Strom und Gas alternativ als Energiequelle
beispielsweise für den Betrieb von Herden in Betracht kommen.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ist die Firmierung der
Antragsgegnerin jedoch nicht als irreführend zu beanstanden. Zwar weist die
Antragstellerin mit Recht darauf hin, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit
dem Begriff „Stadtwerke“ an sich ein kommunales Unternehmen assoziieren, das
als solches im besonderen Maße vertrauenswürdig ist und bei den Verbrauchern
den Eindruck erwecken kann, sozusagen in das eigene Unternehmen zu
investieren, wenn man Kunde dort ist (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom
08.12.2009, Rdn. 40-47, Az. 4 U 128/09). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Firmierung seit mehr
als 35 Jahren benutzt. Da die Antragsgegnerin sich auf einem räumlich begrenzten
Gebiet betätigt, ist davon auszugehen, dass nach so langer Zeit allenfalls ein
unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise noch dem Irrtum erliegt, es
handele sich bei der Antragsgegnerin um ein kommunales
Versorgungsunternehmen. Diesem Eindruck wird auch dadurch entgegengewirkt,
dass die Antragsgegnerin auf ihrem Internetauftritt und auf ihrem Briefkopf unter
der Firma „Stadtwerke C GmbH“ den Hinweis gibt: „ein Unternehmen der A AG“.
Auch wenn dieser Umstand für sich genommen nicht geeignet wäre, eine
Irreführungsgefahr auszuschließen, trägt er im Rahmen der Gesamtumstände
dazu bei, die Irreführungsgefahr zu minimieren. Hierzu zählt auch die Tatsache,
dass die Antragsgegnerin nicht über einen eigenen Vertrieb verfügt; die
telefonische Kontaktaufnahme erfolgt über die A AG.
Aufgrund dieser Umstände ist die Gefahr einer relevanten Irreführung durch die
Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht mit der Folge, dass ihr
Eilantrag ohne Erfolg bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.