Urteil des OLG Frankfurt vom 31.03.2009
OLG Frankfurt: mitbestrafte nachtat, fälschung, urkunde, mittäterschaft, körperverletzung, polizei, strafgesetzbuch, ausstellung, beweismittel, geldstrafe
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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 325/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 2 StGB, § 277 StGB
Fälschung von Gesundheitszeugnissen: Ausstellen von
Attesten durch eine Sprechstundenhilfe bei Weitergabe an
einen bösgläubigen Dritten zum Gebrauch
Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 277 StGB erfüllt auch, wer wahrheitswidrig vorgibt, von einem
Arzt zur Ausstellung des Gesundheitszeugnisses beauftragt oder bevollmächtigt zu
sein.
2. Es reicht für Alleintäterschaft nach 277 StGB nicht aus, dass der Antragssteller des
unrichtigen Gesundheitszeugnisses dieses einem bösgläubigen Dritten zum Gebrauch
überlässt.
3. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist allerdings eine
Verteilung und Zurechnung der jeweiligen Tatbeiträge in der Weise möglich, dass ein
Mittäter das unrichtige Gesundheitszeugnis ausstellt und der andere hiervon Gebrauch
macht.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 14.
kleine Strafkammer - vom 26. Juni 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der
Angeklagten gestattet wird, die verhängte Geldstrafe in 15 Monatsraten zu je 90,--
€ zu zahlen.
Die Liste der angewandten Strafvorschriften wird um § 25 Abs. 2 StGB ergänzt.
Der Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht Rüsselsheim verurteilte die Angeklagte wegen Fälschens von
Gesundheitszeugnissen zu einer Geldstrafe von 90 Tagesssätzen zu je 15,-- €. Ihre
Berufung gegen dieses Urteil vom 13. Februar 2008 hat das Landgericht mit Urteil
vom 26. Juni 2008 verworfen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer
Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist. Das Rechtsmittel ist
unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die
Revisionsbegründung und die Gegenerklärung vom 9. Oktober 2008 hin hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Nach den Feststellungen war die Angeklagte zur Tatzeit als Sprechstundenhilfe in
der Arztpraxis des Zeugen Dr. A beschäftigt. Der gesondert verfolgte Zeuge Z2
hatte damals Auseinandersetzungen mit seiner Lebensgefährtin Z3, die ihn wegen
Körperverletzung angezeigt hatte. Dies nahm Z2 zum Anlass, seinerseits
Strafantrag wegen Körperverletzung gegen Frau Z3 zu stellen. Z2 erzählte der
Angeklagten von seinen Problemen mit Frau Z3. Um ihm Beweismittel in dem
Ermittlungsverfahren gegen Frau Z3 zu verschaffen, stellte die Angeklagte ohne
Kenntnis Dr. A unter Verwendung dessen Briefkopfes an einem Tag unter
verschiedenen Daten insgesamt acht Atteste aus. Aus deren Text ging jeweils
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verschiedenen Daten insgesamt acht Atteste aus. Aus deren Text ging jeweils
hervor, dass sich Z2 an einem bestimmten Tage Dr. A vorgestellt und angegeben
hatte, von Frau Z3 verletzt worden zu sein. Aus den Attesten ergab sich eine auf
den Angaben Z2 beruhende knappe Schilderung des jeweiligen Vorfalls, der zu der
Verletzung geführt haben soll („Der Patient gibt an …“), sowie eine dazu gehörige
Diagnose (z.B.: „Platzwunde an Ober- und Unterlippe“). Die Angeklagte versah die
Atteste mit dem Kassenarztstempel Dr. A und unterschrieb mit ihrem eigenen
Namen unter Verwendung des Zusatzes „i.A.“. Tatsächlich hatte Dr. A den
Patienten an den genannten Tagen weder gesehen, noch der Angeklagten
gestattet, die Atteste auszustellen. Wie von der Angeklagten und Z2 beabsichtigt,
legte Z2s Anwalt diese Atteste der Polizei als Beweismittel im Verfahren gegen
Frau Z3 vor.
Diese aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen
Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Fälschung von
Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB). Den Tatbestand erfüllt auch, wer - wie die
Angeklagte - wahrheitswidrig vorgibt, von einem Arzt zur Ausstellung des
Gesundheitszeugnisses beauftragt oder bevollmächtigt zu sein. Der Täter handelt
dann „unberechtigt unter dem Namen des Arztes“ (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 277
Rn. 12; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 277 Rn. 7; zweifelnd:
Fischer StGB 56. Aufl. § 277 Rn. 7). Die Gegenauffassung, die das Handeln unter
der falschen Behauptung einer Vollmacht für nicht tatbestandsmäßig hält (so z.B.
Hoyer in SK, Stand: Juli 1998, § 277 Rn. 12; Puppe in NK-StGB, 2. Aufl. § 277 Rn. 8;
Erb in MünchKomm-StGB § 277 Rn. 5) übersieht, dass das Wort „unberechtigt“ bei
Einführung des Strafgesetzbuches im Jahre 1871 in den ansonsten wörtlich aus
dem Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 – dort § 256
– übernommen Tatbestand eingefügt wurde, um gerade diesen Fall zu erfassen
(vgl. von Schwarze: Commentar zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, 5.
Aufl., 1884, § 277 Anm. 3; zum Preußischen Strafgesetzbuch: Goltdammer, Die
Materialien zum Strafgesetzbuche für die Preußischen Staaten, Theil II, § 256;
Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund nebst Motiven und
Anlagen, S. 80).
Allerdings hat die Angeklagte nicht bereits deshalb im Sinne von § 277 StGB von
den durch sie ausgestellten Gesundheitszeugnissen Gebrauch gegenüber einer
Behörde gemacht, weil sie diese dem Zeugen Z2 weitergab, in dem Wissen, dass
dieser sie über seinen Rechtsanwalt der Polizei vorlegen lassen würde. Die vom
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte, auch von der
Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Antragsschrift vertretene
Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass der Aussteller des unrichtigen
Gesundheitszeugnisses für einen anderen handelt und es diesem zum Gebrauch
überlässt (so: Gribbohm in LK 11. Aufl. § 277 Rn. 14-15; Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 277 Rn. 10; a.A. Fischer aaO Rn. 9) teilt der
Senat nicht.
Unter Gebrauchmachen im Sinne von § 277 StGB ist dasselbe zu verstehen wie
unter Gebrauchen in § 267 StGB (vgl. Gribbohm aaO; Hoyer aaO Rn. 13). Eine
gefälschte Urkunde gebraucht danach, wer sie demjenigen, der durch sie
getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser sie wahrnehmen kann
(BGHSt 36, 63, 65). Die Weitergabe an eine bösgläubige Mittelsperson reicht dafür
nicht aus (BGH aaO). Allerdings kann in einem solchen Fall die Vorlage der
Urkunde durch die Mittelsperson an den zu Täuschenden nach allgemeinen
Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen sein (BGHR StGB § 267 Abs. 1
Gebrauchmachen 1).
Für § 277 StGB gilt nichts anderes. Bei diesem zweiaktigen Delikt ist eine
Verteilung der verschiedenen Tatbeiträge auf die Mittäter in der Weise möglich,
dass - wie hier - ein Mittäter die Urkunde fälscht und der andere von ihr Gebrauch
macht (vgl. Schünemann in LK 12. Aufl. § 25 Rn. 169; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. §
25 Rn. 11; RGSt 58, 279; Puppe aaO Rn. 11). Dass der Gebrauch eines von einem
anderen hergestellten unrichtigen Gesundheitszeugnisses durch einen Mittäter
(auch) unter § 279 StGB fällt, steht dem nicht entgegen. Für den Mittäter des §
277 StGB ist in diesem Falle § 279 StGB mitbestrafte Nachtat des § 277 StGB
(Fischer aaO § 279; Lackner/Kühl aaO § 279 Rn.3).
Allerdings hat der Tatrichter vorliegend bei der Verurteilung der Angeklagten nicht
auf § 25 Abs. 2 StGB abgestellt, sondern Alleintäterschaft der Angeklagten
angenommen. Beim Übergang von Allein- zu Mittäterschaft bedarf es
grundsätzlich eines Hinweises nach § 265 StPO (BGHSt 11, 18 f.; BGHR § 265 Abs.
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grundsätzlich eines Hinweises nach § 265 StPO (BGHSt 11, 18 f.; BGHR § 265 Abs.
1 Hinweispflicht 7; BGH StV 1996, 82).
Obwohl ein solcher Hinweis hier nicht erfolgt ist, muss das Urteil aber nicht
aufgehoben werden. Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden,
weil auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Verurteilung
als Mittäterin anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. Engelhardt in
KK-StPO 6. Aufl. § 265 Rn. 33 m.N.). Sie hat eingeräumt, die Atteste erstellt zu
haben. Ebenso entsprach es ihrer Einlassung zufolge der gemeinsam von ihr und
dem Zeugen Z2 verfolgten Absicht, diese Atteste über dessen Rechtsanwalt im
Strafverfahren gegen Frau Z3 vorzulegen. Z2 gab zu, nur einmal von Dr. A
behandelt worden zu sein, wobei der Termin im Sprechzimmer nur eine Minute
gedauert hatte. Die dementsprechenden Feststellungen des Landgerichts tragen
eine Verurteilung auch wegen mittäterschaftlicher Begehensweise. Die Angeklagte
leistete mit dem Ausstellen der Atteste auf der Grundlage gemeinsamen Wollens
den entscheidenden Tatbeitrag. Dass die Tatbestandsverwirklichung vor allem
oder gar allein im Interesse Z2s lag, hat bei dieser Sachlage keine wesentliche
Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2008, 273, 275).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.