Urteil des OLG Frankfurt vom 08.09.2004

OLG Frankfurt: wohnung, treu und glauben, untergeschoss, gemeinschaftliches eigentum, zukünftige nutzung, genehmigung, vermietung, kellergeschoss, bestätigung, grundbuch

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 516/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1004 BGB, § 13 Abs 2
WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG, §
15 Abs 3 WoEigG, § 47 S 1
WoEigG
(Wohnungseigentum: Antragsbefugnis eines
Wohnungseigentümers für Unterlassungsanspruch gegen
einen Handlungsstörer; unzulässige Nutzung eines
Fahrrad- und Hobby-Kellers zu Wohnzwecken; Verwirkung
des Unterlassungsanspruchs und
Geschäftswertfestsetzung)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der
Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,00 DM
Gründe
Die Beteiligten bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft ... Straße
... in O1-O2. Der Antragsteller und der Antragsgegner streiten um die Untersagung
der Wohnnutzung von Räumen im Untergeschoss der Liegenschaft durch den
Antragsgegner.
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohnung Nr. ... im Parterre ... Laut
Teilungserklärung vom 10.07.1984 steht dem Antragsgegner außer einem zum
Sondereigentum gehörenden Kellerraum u.a. ein "Sondernutzungsrecht an den
nicht im Sondereigentum stehenden Kellerräumen lt. anliegender Lageskizze
(Anlage 2) ... umrandet, einschließlich Terrasse" zu. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Teilungserklärung (Bl. 6-17 d. A.) verwiesen.
Die im Sondernutzungsrecht des Antragsgegners stehenden Räume im
Untergeschoss sind als Wohnräume ausgebaut. Nach Bescheiden vom
13.03./23.03.2001 (Bl. 225 -234 d. A.) ist im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens
die Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Wohnung von der Stadt O1 genehmigt
bzw. durch den Kreis O3 eine Baugenehmigung erteilt worden.
Mit Verträgen vom Juli 1984 (Bl. 102, 103 d. A.) und September 1986 (Bl. 105, 106)
hatten der Antragsgegner und seine Ehefrau dem ursprünglichen teilenden
Eigentümer B A und dessen Sohn C A ein Nießbrauchsrecht an dem
Miteigentumsanteil eingeräumt und schuldrechtlich vereinbart, dass die Ausübung
sich auf die Eigen- und Fremdnutzung (eventuell Vermietung, soweit dies möglich
ist) u. a. der Räume im Untergeschoss beschränkt.
B A vermietete die Räume ab Januar 1985 für 850,00 DM monatliche nebst
Nebenkosten an Frau D E. Die Mietsache wurde im Vertrag vom 25.10.1985 (Bl.
107-109 d. A.) als Wohnung im Gartengeschoss, umfassend drei Zimmer, Küche,
Diele (Flur), Bad/Duschraum und Keller bezeichnet. Am 14.12.1987
unterzeichneten einige Wohnungseigentümer und Mieter der Liegenschaft, u. a.
der Antragsteller und seine Ehefrau eine "Bestätigung" (Bl. 110 d. A.), wonach sie
sich durch Frau E in keiner Weise gestört, belästigt oder gar durch Lärm in
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sich durch Frau E in keiner Weise gestört, belästigt oder gar durch Lärm in
irgendeiner Weise beeinträchtigt fühlten. Nach dem Auszug von Frau E Ende 1987
wurden die Räume weiter durch C A genutzt, in welcher Weise ist zwischen
Antragsteller und Antragsgegner streitig.
In einem Schreiben des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
vom 27.12.1993 (Bl. 184 d. A.) wurde der Antragsgegner aufgefordert, zu erklären,
dass die Räume im Kellergeschoss nicht (als Wohnräume) vermietet werden. Der
Antragsgegner antwortete hierauf mit Schreiben vom 10.12.1993 (Bl. 18 d. A.), er
habe in der letzten Eigentümerversammlung lediglich darüber informiert, dass die
Wohnung im Erdgeschoss ... neu vermietet sei, von einer Vermietung anderer
Räumlichkeiten sei keine Rede gewesen. Der Verfahrensbevollmächtigte erwiderte
mit Schreiben vom 11.01.1994 (Bl. 19 d. A.), seine Mandantschaft nehme zur
Kenntnis, dass auf Grund der Äußerungen des Antragsgegners davon auszugehen
sei, dass eine Vermietung der Kellergeschosswohnung nicht erfolgen werde.
In dem Protokoll zu der Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 (Bl. 21 d. A.)
heißt es unter dem TOP 2) Kellerräume F:
"Im Grundbuch von O2, Band..., Blatt ... hat der Eigentümer der Wohnung Nr. ...
(Erdgeschoß ...) auch die Sondernutzungsrechte an den Kellerräumen unterhalb
der Wohnung Nr. ... Eigentümer der Wohnung Nr. ... ist Herr F. Damit die
Kellerräume als Wohnung genutzt werden dürfen, muß vom Bauamt eine
Änderung der Nutzung vorliegen. Solange eine solche Änderung nicht vorliegt,
dürfen die Kelleräume nicht an Dritte weitervermietet werden. Laut Herrn F gibt es
für die Höhe der Umlagen für solche Räume ein Gesetz. Da keiner der
anwesenden Eigentümer dieses Gesetz im Wortlaut kennt, wurde einstimmig
beschlossen, daß Herr G einen Anwalt konsultiert, der die Höhe der Umlage dieser
Kellerräume eindeutig nach Gesetzesvorlage bestimmt. Die Kosten dieser
Feststellung werden von allen Eigentümern zu gleichen Teilen getragen, bzw. dem
Gemeinschaftskonto belastet. Die Höhe der Umlage wird dann rückwirkend für die
Jahre 1995 und 1996 erhoben."
Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe Anspruch auf eine
Nutzung der Räume im Untergeschoss entsprechend der Teilungserklärung.
Danach seien die dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners unterliegenden
Räume im Untergeschoss eindeutig Kellerräume. Die Nutzung zu Wohnzwecken
setze eine Änderung des Bestimmungszweckes durch Vereinbarung voraus, auch
wenn eine Genehmigung der Baubehörden vorliege. Eine derartige Vereinbarung
liege nicht vor.
In der 1. Instanz hat der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben,
es zu unterlassen, die Räume des Anwesens ... Straße ... in ... O1, an
welchen der Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht besitzt, dritten Personen
entgeltlich oder unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen sowie die
vorbezeichneten Kellerräume selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, unter Androhung
eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, auf Grund des gegenüber gleich großen Wohnungen erhöhten
Miteigentumsanteils der Wohnung Nr. ... sei die Teilungserklärung so zu verstehen,
dass die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Räume im Untergeschoss
zu Wohnzwecken genützt werden dürften. Dafür spreche auch die Kostenverteilung
entsprechend dem Miteigentumsanteil. Bereits in der Vereinbarung mit dem
Bauträger über das Nießbrauchsrecht in 1984 sei die Nutzung zu Wohnzwecken
vereinbart worden. Da die Räume von Anfang an zu Wohnzwecken ausgebaut und
über zehn Jahre lang dafür genutzt worden seien, sei das Begehren des
Antragstellers rechtsmissbräuchlich.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.12. 2000 (Bl. 135-138 d. A.) dem
Antragsgegner die Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Räume
zu Wohnzwecken aufgegeben, bis eine Genehmigung der Bauamtes über die
Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung erteilt ist. Den Geschäftswert hat das
Amtsgericht auf 10.000,00 DM festgesetzt.
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Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch
der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, der Antragsteller mit dem Ziel,
dass die Unterlassung unbeschränkt durch eine Genehmigung des Bauamtes
aufgegeben werden soll, der Antragsgegner mit dem Ziel der
Antragszurückweisung in vollem Umfang. Der Antragsteller und sein
Verfahrensbevollmächtigter haben auch gegen die Geschäftswertfestsetzung
Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerde des Antragstellers in der Hauptsache hat die Kammer nach
formeller Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren in ihrem
Beschluss vom 17.10. 2001 (Bl. 258-264 d. A.) stattgegeben und dem
Antragsgegner entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag die Unterlassung
aufgegeben. Ebenfalls durch Beschlüsse vom 17.10.2001 hat die Kammer die
Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen und
diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten als unbegründet zurückgewiesen,
jeweils ohne Zulassung der weiteren Beschwerde (Bl. 265, 166 und 267, 268 d. A.).
Die Hauptsacheentscheidung greift der Antragsgegner mit seiner weiteren
Beschwerde an und macht geltend, das Landgericht habe die zwischenzeitlich
erteilte Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Räume als Wohnraum
nicht berücksichtigt. Da dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass die
streitgegenständlichen Räume vom Bauherrn von Anfang an als Wohnräume
konzipiert worden seien, verstoße das Unterlassungsbegehren des Antragstellers
gegen Treu und Glauben.
Zum Geschäftswert ist der Antragsgegner der Auffassung, allenfalls ein
Jahresbetrag des Mietertrages sei zu Grunde zu legen, da sonst der Geschäftswert
höher läge als bei einer Eigentumsentziehung
Der Antragsteller ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Er macht geltend, auf die Baugenehmigung komme es nicht an. Maßgeblich sei
allein der Inhalt der Teilungserklärung, der keinen Anhalt dafür biete, dass die
streitgegenständlichen Räume zu Wohnzwecken genutzt werden dürften. Eine
Vereinbarung über die Änderung des Bestimmungszwecks sei dem Protokoll der
Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 schon mangels Mitwirkung aller
Wohnungseigentümer nicht zu entnehmen. Der Unterlassungsanspruch sei auch
keineswegs verwirkt.
Der Antragsteller hält einen Geschäftswert von 100.000,00 DM für angemessen,
ausgehend von einem Jahresmietwert von 12.000,00 DM und einer Nutzungsdauer
von über 15 Jahren.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§
43 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im Rechtsbeschwerdeverfahren
allein zu überprüfen war.
Zu Recht ist die Kammer stillschweigend davon ausgegangen, dass der
Antragsteller keiner Ermächtigung zur Antragstellung durch die übrigen
Wohnungseigentümer bedurfte. Die Antragsbefugnis steht - soweit nicht die
Grundsätze der Verfahrensstandschaft eingreifen - grundsätzlich demjenigen zu,
der nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist,
deshalb kann einen Anspruch, der einem Wohnungseigentümer individuell zusteht,
dieser auch allein durchsetzen. Da die baulichen Veränderungen im
Untergeschoss gemeinschaftliches Eigentum betreffen, wodurch wiederum der
Wert des Sondereigentums beeinflusst wird, konnte der Antragsteller den
Anspruch nach § 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung der
streitgegenständlichen Räume im Untergeschoss allein geltend machen (BGH NJW
1998, 3714; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl. § 43, Rdnr. 27; Palandt/Bassenge:
WEG, 63. Aufl., § 15, Rdnr. 22 und § 22 Rdnr. 20; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl.,
§ 22 Rdnr. 264 und § 15 Rdnr. 30). Eine vorherige Befassung der Gemeinschaft zur
Beschlussfassung ist nicht erforderlich gewesen, da insoweit ausgeschlossen
werden kann, dass ein (einstimmiger) Beschluss der Gemeinschaft im Sinn des
Antragstellers - die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung unterstellt
- zustande gekommen wäre.
Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass dem Antragsteller
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Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass dem Antragsteller
ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der
Nutzung der streitgegenständlichen Räume im Untergeschoss als Wohnung
zusteht. Für die Bestimmung des zulässigen Gebrauchs des
Gemeinschaftseigentums, das der Sondernutzung durch den Antragsgegner
unterliegt, ist in erster Linie die Teilungserklärung maßgeblich.
Für die Feststellung des Inhalts der Teilungserklärung ist zunächst davon
auszugehen, dass nach Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch die
Gemeinschaftsordnung zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist und
nunmehr den allgemeinen Grundsätzen für Eintragungsbewilligungen und
Grundbucheintragungen unterliegt. Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im
Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie es sich für einen
unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der
Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es für die Auslegung also nicht auf
den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und
zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände
außerhalb der Erklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar
sind (OLG Karlsruhe WuM 2001, 140, 141; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10
Rdnr. 53; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze:
WEG, 7. Aufl., § 10, Rdnr. 15, jeweils mit weiteren Hinweisen; ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 - 20 W 431/2000
-). Deshalb kommt es weder auf den tatsächlichen Ausbauzustand, noch auf den
Willen des Bauträgers an. Auch aus der Größe des Miteigentumsanteils lässt sich
nicht herleiten, dass die Räume im Kellergeschoss im Rahmen des
Sondernutzungsrechts als Wohnung genutzt werden dürften. Zwar wird sich in der
Regel die Größe der Miteigentumsanteile nach der Wohnungsgröße richten, bei der
Festsetzung der Anteilsgröße sind die Miteigentümer aber frei und können außer
der Größe anderen Umständen Rechnung tragen, so z. B. die Lage und
Beschaffenheit des einzelnen Wohnungseigentums berücksichtigen
(Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 6, Rdnr. 7; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl.,
§ 16, Rdnr. 3). Auf Grund des Sondernutzungsrechts des Antragsgegners an den
Räumen im Kellergeschoss war ein höherer Miteigentumsanteil auch ohne
Zweckbestimmung zum Wohnen gerechtfertigt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit
der Wohnung Nr. ...
Durch die Nießbrauchsvereinbarungen -unterstellt sie hätten sich auf eine
Wohnnutzung bezogen- konnte keine Nutzungsart mit bindender Wirkung für die
übrigen Wohnungseigentümer konstituiert werden, die nicht dem objektiven Inhalt
der Teilungserklärung entsprach, denn der Antragsgegner konnte auch den
Nießbrauchern nur Rechte in dem Umfang einräumen, wie sie ihm selbst
zustanden.
Der Senat kann bei der ihm als Rechtsbeschwerdegericht selbst obliegenden
Auslegung der Teilungserklärung der Kammer darin folgen, dass es sich bei der
Beschreibung des Wohnungseigentums des Antragsgegners um eine
Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handelt. Diese hat zum Inhalt,
dass die dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners unterliegenden Räume
im Untergeschoss grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden dürfen. Aus
der Planskizze des Kellergeschosses, auf die als Anlage 2 in der Teilungserklärung
Bezug genommen wird, ist im vorliegenden Verfahren zwar nicht eindeutig
ersichtlich, welche Kellerräume im einzelnen der Sondernutzung unterliegen, da
diese ... Umrandung aus der Kopie nicht erkennbar ist. Hierzu haben die
Vorinstanzen auch keine Feststellungen getroffen, was aber unschädlich ist. Denn
soweit die Räume im Kellergeschoss die Bezeichnung "Fahrräder", "Hobby" und
"Vorräte" in der Planskizze tragen, sind sie eben sowenig zum Wohnen bestimmt
wie die als "Keller" bezeichneten Räume.
Das Sondernutzungsrecht des Antragsgegners ändert nichts daran, dass die
streitgegenständlichen Räume weiterhin Gemeinschaftseigentum geblieben sind
und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden dürfen. Für
Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt,
kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nicht anderes gelten als
für Sondereigentum. Auch Räume, die zum Sondereigentum gehören, können
abweichend von ihrem Bestimmungszweck nur dann anders genutzt werden, wenn
die andersartige Nutzung nicht mehr stört oder beeinträchtigt als die
bestimmungsgemäße (OLG Karlsruhe, aaO.). Die Nutzung von Kellerräumen zu
Wohnzwecken stellt sich nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
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Wohnzwecken stellt sich nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
(BayObLG NZM 2000, 44; Senat, Beschluss vom 27.10.2003 -20 W 392/01-)
gegenüber einer solchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und
konfliktträchtigere Nutzung dar und ist daher prinzipiell ausgeschlossen (OLG
Düsseldorf NZM 2000, 866, 867; BayObLG ZWE 2000, 122).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Änderung des Bestimmungszweckes
eine allstimmige Vereinbarung voraussetzt oder durch Mehrheitsbeschluss
getroffen werden könnte, denn beides liegt nicht vor.
Dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 ist entgegen der
Meinung der Vorinstanzen keine Beschlussfassung zu den Voraussetzungen der
Wohnnutzung der Kellerräume zu entnehmen. Es fehlt bereits an der nach der
neuen Rechtsprechung des BGH (ZWE 2001, 530) zur rechtswirksamen
Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses erforderlichen Feststellung und
Bekanntgabe des Beschlussergebnisses zu diesem Thema durch den
Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung. Aber auch konkludent ist
keine Beschlussfassung zu dem Thema der Wohnnutzung der Kellerräume im Fall
einer Genehmigung der Nutzungsänderung erfolgt. Gegenstand der
Beschlussfassung war nur die Ermächtigung des Antragstellers, einen Anwalt mit
der Feststellung zu beauftragen, welche Umlagen für die Kelleräume erhoben
werden können, die Kostentragung für diese Feststellung und die rückwirkende
Erhebung dieser Umlage. Auf Grund der schon nach dem Wortlaut des TOP 2 der
Wohnungseigentümerversammlung unzutreffenden Auslegung der Vorinstanzen
ist der Senat zur eigenen Auslegung befugt. Die Erörterung der baubehördlichen
Genehmigung als Voraussetzung einer Wohnnutzung bzw. Vermietung am
26.01.1996 kann deshalb nur im Rahmen der Prüfung, ob der Antragsteller seinen
Unterlassungsanspruch verwirkt hat, Berücksichtigung finden. Dies gilt
gleichermaßen auch für die "Bestätigung" vom Dezember 1987, die weder eine
konkludente Genehmigung der Vermietung an die damalige Mieterin darstellt,
noch eine Vereinbarung über eine Änderung der Zweckbestimmung. Der
Antragsgegner behauptet selbst nicht, dass an dieser "Bestätigung" alle
damaligen Wohnungseigentümer mitgewirkt hätten.
Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf Unterlassung der zweckwidrigen
Nutzung auch nicht verwirkt. Die Feststellung, ob das für eine Verwirkung
erforderliche Zeit- und Umstandsmoment gegeben ist, liegt ganz wesentlich auf
tatsächlichem Gebiet. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerde muss sich
deshalb darauf beschränken, ob das Landgericht wesentliche Tatumstände
übersehen hat bzw. seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder
Erfahrungssätzen stehen (BayObLG ZMR 1999, 847). Dies ist aber nicht der Fall.
Auf Grund des bloßen Zeitablaufs ist für den Antragsgegner kein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden, vielmehr müssen dazu noch weitere
Umstände hinzutreten, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner des
Anspruchs habe darauf vertrauen dürfen, dass der Gläubiger den Anspruch nicht
mehr geltend mache (BGH NJW 1984, 1684; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., §
15, Rdnr. 32). Dass das Landgericht das Vorliegen derartiger Umstände nicht
angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die
Kammer darauf abgestellt, dass der Antragsgegner sich auf die "Bestätigung" vom
Dezember 1987, an der auch der Antragsteller und seine Ehefrau mitgewirkt
haben, als Vertrauensgrundlage nicht berufen kann, weil es um einen ganz
anderen Erklärungsinhalt geht. Ob eine konkrete Mieterin stört, ist etwas anderes
als das generelle Einverständnis mit einer gegen die Teilungserklärung
verstoßende Nutzung. Nachdem der Antragsgegner durch sein Schreiben vom
10.12.1993 selbst eine Vermietungsabsicht hinsichtlich der Räume im Keller
dementiert hat, wäre es seinerseits treuwidrig, aus der anschließenden Untätigkeit
des Antragstellers für seine Rechtsposition etwas herleiten zu wollen. Auf die
Erörterungen zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 kann der
Antragsgegner sich zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes ebenfalls nicht
stützen. Die dort aufgeführte Voraussetzung der baubehördlichen Genehmigung
der Nutzungsänderung - die unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird- hat er
erst im März 2001 während des Erstbeschwerdeverfahrens erfüllt. Dass die weitere
aus TOP 2 zu entnehmende Voraussetzung, nämlich die Klärung der Umlagenhöhe
für die Kellerräume, zwischenzeitlich erfolgt wäre, hat der Antragsgegner selbst
nicht vorgetragen und sie ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung zu den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde folgt aus §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog).
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Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 47 Satz 2 WEG) hat der
Senat keine Veranlassung gesehen.
Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an
die Schätzung des Landgerichts festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).
Zwar ist der Senat anders als die Kammer der Auffassung, dass vorliegend wie
auch sonst in den Verfahren nach §§ 43 ff. WEG das Interesse aller Beteiligten an
der Entscheidung für die Festsetzung des Geschäftswertes - im Gegensatz zur
Beschwer- maßgeblich ist (so auch BayObLG WuM 1994, 157, 159 und OLG
Karlsruhe NJW-RR 2000, 89: a.A. KG ZMR 1993, 346). Auch das Kammergericht ist
in der zitierten Entscheidung aber von der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 KostO
ausgegangen. Wenn die Vorinstanzen den Regelwert des § 30 Abs. 2 a. F. von
5.000,00 DM bereits verdoppelt haben, so begegnet die daraus resultierende
Schätzung auf 10.000,00 DM keinen Bedenken. Auf die in der Vergangenheit
möglicherweise gezogenen Nutzungen kommt es nicht an, da es nicht um diese,
sondern um die zukünftige Nutzung geht. Zu den aktuellen Nutzungsumständen
bzw. daraus ersichtlichen Entwicklungen in der Zukunft ist aber weder im Hinblick
auf die wertmäßigen Beeinträchtigung des Miteigentumsanteils des Antragstellers,
noch zu dem höheren Ertragswert des Miteigentumsanteils des Antragsgegners
konkreter Tatsachenvortrag erfolgt, obwohl dazu Gelegenheit bestand.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.