Urteil des OLG Frankfurt vom 29.06.2004
OLG Frankfurt: juristische person, rechtsfähigkeit, gesellschafter, immaterialgüterrecht, beschwerdeinstanz, zivilprozessrecht, quelle, mwst, vertretung, dokumentation
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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 34/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 BRAGebO, § 91 ZPO
(Kostenfestsetzungsverfahren: Erhöhungsgebühr des
Rechtsanwalts bei Beauftragung durch GbR oder
Gesellschafter der GbR)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kassel vom
30. März 2004, soweit durch diese Entscheidung der Kostenfestsetzungsantrag der
Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Mehrvertretungs-
Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO für die Beschwerdeinstanz in Höhe von 143, 38
€ abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 143,38 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist statthaft (§§ 104 III 1, 567 I ZPO),
erreicht den erforderlichen Beschwerdewert (§ 567 II 2 ZPO) und ist auch sonst
zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber in der Sache selbst nicht gerechtfertigt, da den
Antragstellern die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO in Höhe
von (123, 60 € zzgl. MWSt =) 143, 38 € auf Grund des Senatsbeschlusses vom
19.01.2004 – wonach der Antragsgegner die Kosten der Berufung zu tragen hat -
nicht zusteht.
Wird der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer
Vertretung beauftragt, fällt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht an, da die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst als (teil-)rechtsfähig und partei-
sowie prozeßfähig anzusehen und wie eine juristische Person zu behandeln ist
(BGH NJW 2002, 1207; KG, Beschl. v. 22.02.02, 11 W 8/02., Juris KORE 509842002).
Ob vorliegend der für die Beklagtenseite auftretende Rechtsanwalt RA1 hinsichtlich
der Verteidigung gegen die Berufung des Klägers tatsächlich von den Herren X und
Y persönlich oder von der aus diesen Personen bestehenden GbR … beauftragt
wurde, steht allerdings nicht fest. Diese Frage kann indessen auch offen bleiben,
weil dann, wenn die beiden Gesellschafter der GbR als Einzelpersonen Herrn
Rechtsanwalt RA1 beauftragt haben sollten, sie gegen den das
Kostenerstattungsrecht beherrschenden Grundsatz möglichst kostensparenden
prozessualen Vorgehens (vgl. § 91 ZPO „… Kosten, .. soweit notwendig...“) - der
prozessualen Entsprechung der materiellrechtlichen Schadensminderungspflicht
des Gläubigers - verstoßen hätten und deshalb aus diesem Verstoß keine Rechte
herleiten können.
Daher ist jedenfalls nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 2002 (II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) über
die (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch
die einzelnen Mitglieder einer GbR anstatt durch diese selbst in Angelegenheiten
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die einzelnen Mitglieder einer GbR anstatt durch diese selbst in Angelegenheiten
der Gesellschaft nicht mehr geeignet, die Erhöhungsgebühr auszulösen (BGH
JurBüro 2004, 145 f.). Vorliegend begann das Berufungs- verfahren aber erst im
Dezember 2003. – Daß durch die Berufung die Herren X und Y nicht als
Einzelpersonen, sondern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der GbR Sport und
Freizeitveranstaltungen betroffen waren, ergibt sich unmißverständlich aus dem
Rubrum der Berufungsschrift, wo es heißt:
„gegen
1. X, Ges. bürgerlichen Rechts, … ., …, O1
2. Y, Ges. bürgerlichen Rechts, …, , …, O1“.
Die – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit der
GbR nicht mehr angemessene - Formulierung des Berufungsantrages („..die
Beklagten werden samtverbindlich verurteilt ...) ändert daran nichts.
Da die Antragsteller mit ihrem Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben, haben sie dessen
Kosten zu tragen (§ 97 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 3
ZPO festgesetzt worden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.