Urteil des OLG Frankfurt vom 20.12.2001

OLG Frankfurt: nettoeinkommen, private krankenversicherung, fahrtkosten, selbstbehalt, einkünfte, eltern, darlehen, bruttoeinkommen, verfügung, leistungsfähigkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 363/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1601 BGB, §§ 1601ff BGB, §
1611 BGB, § 91 Abs 2 S 2
BSHG
Elternunterhalt: Berücksichtigung des Einkommens des
Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes; Ausschluß des
Anspruchsüberganges auf den Sozialhilfeträger und
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.9.1998 bis zum
30.4.2001 rückständigen Unterhalt aus übergeleitetem Recht i.H.v. 2.120 DM zu
zahlen.
Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterhalt für die Mutter der Beklagten. Die Klägerin
macht diesen Unterhaltsanspruch aus übergeleitetem Recht geltend, weil sie an
die Mutter der Beklagten Sozialhilfe geleistet hat.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des
geltend gemachten Unterhalts verurteilt. Mit der Berufung verfolgt sie weiter ihren
Anspruch auf Abweisung der Klage. Sie begründet diesen Antrag damit, dass ihre
Mutter Unterhaltszahlungen dem Grunde nach verwirkt habe, weil sie während
ihrer Kindheit ihrer Verpflichtung zur Fürsorge und zu Unterhaltsleistungen nicht
nachgekommen sei.
Im Übrigen sei sie aufgrund eigener krankheitsbedingter Mehraufwendungen sowie
erheblichen Kosten für ihre berufliche Qualifizierung auch aus wirtschaftlichen
Gründen zur Leistung des Unterhalts nicht in der Lage.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet sowohl das Vorliegen von
Verwirkungsgründen als auch die Notwendigkeit irgendwelcher Mehraufwendungen
aufgrund Krankheit oder für berufliche Qualifizierung.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte
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Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte
kann aufgrund ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in
beschränktem Umfang zu Unterhaltsleistungen an ihre Mutter herangezogen
werden.
Dem Grunde nach ist die Beklagte zu Unterhaltsleistungen gegenüber ihrer Mutter
verpflichtet. Insbesondere hat die Mutter der Beklagten ihren Unterhaltsanspruch
nicht wegen einer schweren Verfehlung gegenüber ihrer Tochter in vollem Umfang
verwirkt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte in der früheren
Sowjetunion unter kärglichen und belastenden Umständen aufgewachsen ist und
sie wegen der schweren Erkrankung ihrer Großmutter und deren
Pflegebedürftigkeit zum einen selbst nicht die für ihr seelisches und körperliches
Wohlergehen wünschenswerte Zuwendung und Betreuung erhalten hat und
außerdem zu Arbeiten herangezogen wurde, die sie in ihrem Entwicklungs- und
Reifezustand überforderten. Jedoch können diese Beeinträchtigungen ihrer
Kindheit nicht allein ihrer Mutter angelastet werden. Auch für diese war es
schicksalhaft, dass ihre eigene Mutter schwer erkrankte und der Pflege bedurfte.
Solange die Eltern der Beklagten noch zusammenlebten, konnte die Mutter auch
durchaus erwarten, dass der Vater der Beklagten sich an ihrer Stelle verantwortlich
um die Tochter bemühte, während sie ihrerseits den Verpflichtungen gegenüber
den eigenen Eltern nachkam. Soweit die Beklagte schon als Kind zu Hilfeleistungen
im Familienverband herangezogen wurde, indem sie ihre Mutter bei der Pflege der
Großmutter unterstützen musste oder auch zu anderen Tätigkeiten (Renovierung
der Wohnung) herangezogen wurde, mag dies objektiv eine Überforderung eines
Kindes darstellen, doch muss dies im Zusammenhang mit der ökonomischen und
sozialen Situation in der früheren Sowjetunion betrachtet werden. Insbesondere
können nicht die sich in den letzten Jahrzehnten im westlichen Europa entwickelten
Vorstellungen über die Förderung und Behütung von Kindern retrospektiv zum
Maßstab des Erziehungsverhaltens für Eltern in einem ca. 20 Jahre
zurückliegenden Zeitraum in einem Land mit durch andere Erziehungstradition
geprägten Vorstellungen gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für den
Zeitraum des Studiums der Beklagten in St. Petersburg, dessen Finanzierung, wie
sie selbst vorträgt, durch ein Stipendium gesichert war. Dass ihre Mutter daneben
ergänzend Unterhalt nicht geleistet hat, kann ihr schwerlich den Vorwurf eines
groben Fehlverhaltens eintragen.
Der Übergang des Anspruchs auf die Klägerin ist auch nicht gem. § 91 Abs. 2 S. 2
BSHG ausgeschlossen. Als besondere Härtegründe im Sinne dieser Norm sind
„zwischenmenschliche Belange” und deren Störungen nicht anzusehen. Diese
Prüfung ist ausschließlich im Rahmen des § 1611 Abs. 1 BGB vorzunehmen (vgl.
BVerwG, BVerfGE 58, 209 ff.). Prüfungsgegenstand des § 91 Abs. 2 BSHG ist
vielmehr ausschließlich eine Würdigung der Gesamtsituation des in Anspruch
genommenen Unterhaltspflichtigen. Entscheidend für die Annahme einer
unbilligen Härte ist dabei, dass aus der Sicht des Sozialhilferechts „soziale
Belange” berührt sind. Diese können etwa darin liegen, dass durch die
Heranziehung der Familienfrieden nachhaltig gestört wird, die Heranziehung das
Weiterverbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährden kann, der
Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden, weit
über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt hat (BVerwG,
BVerwGE 58, 209 [216]). Vergleichbare Härtegründe sind vorliegend nicht
gegeben.
Die Höhe des geschuldeten Unterhalts für die Mutter der Beklagten richtet sich
ausschließlich nach den eigenen Einkünften der Beklagten. Das Einkommen des
Ehegatten der Beklagten ist für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs dagegen
nicht heranzuziehen. Der Senat schließt sich insoweit der grundlegenden
Entscheidung des 3. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main vom 20.6.2000
(OLG Frankfurt v. 20.6.2000 - 3 UF 122/99, OLGR Frankfurt 2000, 261; FamRZ
2000, 1391) an. Es ist danach nicht zulässig, für die Berechnung des
Unterhaltsanspruchs eines Elternteils das Einkommen des unterhaltspflichtigen
Kindes und seines Ehepartners zusammenzurechnen, hiervon die Familienlasten
abzuziehen und das verbleibende Einkommen hälftig zu teilen. Diese
Berechnungsweise beruht auf der irrigen Vorstellung, dass sich auf diese Weise
das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes darstelle. Tatsächlich wird auf
diese Weise aber eine mittelbare Unterhaltspflicht des Ehegatten des
unterhaltspflichtigen Kindes herbeigeführt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Allerdings kann in der Berechnung nicht das effektiv von der Beklagten erzielte
monatliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden. Dieses Nettoeinkommen
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monatliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden. Dieses Nettoeinkommen
wird nach der Steuerklasse V ermittelt, mit der Folge, dass die Beklagte deutlich
niedrigere Nettoeinkünfte erzielt, als sie erzielen würde, wenn sie nur ihre eigenen
Einkünfte zu versteuern hätte. Die Verlagerung von Steuervorteilen auf den
Ehemann der Beklagten, dessen Einkommen nach der Steuerklasse III versteuert
wird, muss sich die Klägerin aber nicht entgegenhalten lassen. Für die Ermittlung
des unterhaltspflichtigen Einkommens ist die Beklagte vielmehr so zu behandeln,
als ob sie nur ihre eigenen Einkünfte zu versteuern hätte. Fiktiv ist somit eine
Versteuerung nach der Einkommensteuerklasse IV vorzunehmen.
Für den Zeitraum, in welchem Unterhalt geltend gemacht wird, ergeben sich somit
folgende Berechnungen:
Die Leistungspflicht der Beklagten setzt ein mit dem September 1998. Von
diesem Zeitpunkt an hat die Klägerin Unterhaltsansprüche für die Mutter der
Beklagten geltend gemacht.
Die Beklagte war durch Rechtswahrungsanzeige vom 27.2.1998 auch über die
Hilfeleistungen an ihre Mutter in Kenntnis gesetzt worden.
Im Jahre 1998 ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen der Beklagten i.H.v. 58.400
DM nach der Steuerklasse IV ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.791,48
DM. Von diesem Einkommen sind monatliche Fahrtkosten i.H.v. 96 DM
abzuziehen. Außerdem erkennt der Senat monatlich pauschal 200 DM für
krankheitsbedingte Mehrbelastungen der Beklagten an. Die Beklagte hat
substantiiert vorgetragen und durch Vorlage ihres Allergiepasses und weiterer
ärztlicher Bescheinigungen auch belegt, dass sie aufgrund verschiedener
Krankheiten über dem durchschnittlichen Lebensbedarf liegende Aufwendungen
für Bekleidung und Nahrungsmittel hat und besondere Medikamente benötigt,
deren Kosten nicht in vollem Umfang von der Krankenkasse erstattet werden. Sie
hat die Notwendigkeit und den Umfang dieser Mehrkosten durch sachverständige
Zeugnisse mehrerer sie behandelnder Ärzte unter Beweis gestellt. Der Senat hält
vorliegend eine Beweiserhebung für entbehrlich. Er macht vielmehr von der
Möglichkeit der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch. Danach ist eine
Schätzung möglich, wenn die Höhe einer vermögensrechtlichen Forderung von
Umständen abhängt, deren vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden
ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis
stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die wahrscheinlich lange
Dauer einer Beweisaufnahme und die damit verbundenen relativ hohen
Beweiskosten stehen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu dem
geltend gemachten Klageanspruch und der Höhe der Verurteilung der Beklagten in
einem Teil davon.
Bei der Höhe der Schätzung monatlicher Mehrkosten i.H.v. 200 DM wird
berücksichtigt, dass die Beklagte nur die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten
geltend machen kann, nicht aber die Belastung durch eine hauswirtschaftliche
Tätigkeit, die im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres auch
von dem gesunden anderen Ehegatten übernommen werden kann. Außerdem
sind nicht die gesamten tatsächlich entstehenden Kosten abzugsfähig, sondern
nur der Mehrbetrag, der sich gegenüber einer Person ergibt, die in vergleichbaren
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aus gesundheitlichen Gründen dazu genötigt
ist, besondere Verbrauchsartikel zu meiden und dafür höherpreisige andere Artikel
zu erwerben.
Es ergibt sich somit für das Jahr 1998 nach Abzug der Mehrkosten i.H.v. 200 DM
ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. rund 2.495 DM. Von diesem Einkommen ist
noch der von der Beklagten geleistete Versicherungsbetrag bei der Barmenia
Zusatzversicherung i.H.v. 71,70 DM im Jahr 1998 abzuziehen. Die Beklagte hat
plausibel dargelegt, dass die Aufrechterhaltung dieser Versicherung erforderlich
ist, um ihr bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der damit
verbundenen Notwendigkeit, eine eigenständige private Versicherung
abzuschließen, die Möglichkeit verschafft, ohne erneute Gesundheitsprüfung
wieder in die private Krankenversicherung aufgenommen zu werden, mit der Folge,
dass höhere Versicherungsbeiträge nicht anfallen. Nach Abzug dieser
Versicherung verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. rund 2.424 DM.
Die Beklagte ist berechtigt, gegenüber ihrer Mutter einen Betrag i.H.v. 2.250 DM
für ihre eigene Lebensführung zu behalten. Der Senat setzt den Selbstbehalt in
dieser Höhe für die Jahre 1998 bis einschließlich Juni 2001 an. Unter Anwendung
dieser Grundsätze bleibt für die Monate September bis einschließlich Dezember
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dieser Grundsätze bleibt für die Monate September bis einschließlich Dezember
1998 ein für den Unterhaltsbedarf der Mutter der Beklagten zur Verfügung
stehender Betrag i.H.v. 174 DM. Insgesamt ergibt dies im Jahr 1998 einen Betrag
i.H.v. 696 DM.
Im Jahr 1999 besteht ein Unterhaltsanspruch für die Mutter der Beklagten nicht. Ihr
Nettoeinkommen betrug bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 60.080 DM rund
2.850 DM monatlich. Die Beklagte hat im Jahre 1999 erhebliche außergewöhnliche
Kosten gehabt, die ihre Leistungsfähigkeit schmälern. Dies gilt zum einen für die
Kosten für ihre Ausbürgerung aus Weißrußland und ihrer Einbürgerung in
Deutschland sowie außerdem für Kosten, die ihr durch Englischkurse im Rahmen
ihrer beruflichen Fortbildung entstanden sind. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht
und durch Schreiben ihres Arbeitgebers auch belegt, dass sie diese
Sprachkenntnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit dringend benötigt.
Unter Berücksichtigung von Fahrtkosten i.H.v. 96 DM bis einschließlich März 1999
(ab diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber der Beklagten die Fahrtkosten bis auf 6
DM monatlich erstattet) und krankheitsbedingter Mehraufwendungen i.H.v. 200
DM monatlich verbleibt nur noch ein geringer Restanspruch, der aber durch
nunmehr einsetzende Darlehensverpflichtungen aufgezehrt wird. Die Beklagte hat
dargelegt und belegt, dass ihr im Jahre 1999 durch Zahnbehandlungen Kosten
i.H.v. rund 9.350 DM entstanden sind, die von ihrer Krankenkasse nicht erstattet
worden sind. Sie hat ausgeführt, dass sie zur Finanzierung der Kosten Darlehen
von Freunden aufgenommen habe, die sie mit monatlich 300 DM zurückführt. Die
Höhe der aufgenommenen Darlehen hat sie nicht näher substantiiert oder gar
belegt. In Anbetracht der unzweifelhaft entstandenen Kosten hält es der Senat
aber für angemessen, ihr für die Zeit ab 1999 Rückführungsraten für Darlehen
i.H.v. 150 DM monatlich zuzugestehen. Darüber hinausgehende
Rückführungsraten erscheinen im Verhältnis ihrer unterhaltsbedürftigen Mutter
nicht als angemessen. Im Ergebnis verbleibt für das Jahr 1999 kein
Unterhaltsanspruch mehr für die Mutter der Beklagten.
Im Jahr 2000 hat die Beklagte ein Bruttoeinkommen i.H.v. 58.458 DM erzielt. Bei
Versteuerung nach der Steuerklasse IV ergibt dies ein monatliches
Nettoeinkommen i.H.v. 2.854 DM. Nach Abzug der verbleibenden Fahrtkosten
i.H.v. 6 DM monatlich reduziert sich das anrechenbare Nettoeinkommen auf 2.848
DM. Auch in diesem Jahr sind wiederum besondere Belastungen der Beklagten
anzuerkennen. Insgesamt hat sie für Englischkurse und für Deutschkurse, deren
Notwendigkeit der Senat aufgrund der Herkunft der Beklagten aus Weißrußland für
plausibel erachtet, Kosten i.H.v. 1.373 DM im Jahr aufgewendet. Auf den Monat
umgerechnet ergibt dies 114 DM. Weiter anzuerkennen sind krankheitsbedingte
Mehrkosten i.H.v. 200 DM sowie die bereits im Jahr 1999 anerkannten
Darlehensrückführungen i.H.v. 150 DM. Außerdem abzuziehen sind die Kosten bei
der Barmenia Krankenversicherung, die im Jahr 2000 rund 83 DM betragen haben.
Es ergibt sich danach ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 2.301 DM. Die
Beklagte ist somit bis zum Selbstbehalt von 2.250 DM noch mit 51 DM monatlich
leistungsfähig. Auf das Jahr umgerechnet ergibt sich ein Betrag i.H.v. 612 DM.
Für das Jahr 2001 wurde das Bruttoeinkommen i.H.v. 58.400 DM fortgeschrieben
und mit der ab dem Jahr 2001 geltenden Steuertabelle versteuert. Es ergibt sich
danach ein Nettoeinkommen i.H.v. 2.960 DM, von dem nach Abzug der
Fahrtkosten i.H.v. 6 DM 2.954 DM zur Verfügung stehen. Wie in den Vorjahren
waren Abzüge i.H.v. 200 DM für krankheitsbedingte Mehrkosten und für
Darlehensrückführung i.H.v. 150 DM und 200 DM anzuerkennen. Weiter
abzusetzen waren die Kosten für einen Englischkurs mit 273 DM, monatlich somit
rund 68 DM. Weiter waren abzuziehen die an die Barmenia Krankenversicherung
geleisteten Versicherungsbeträge mit 83 DM monatlich. Es verbleibt danach ein
bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 2.453 DM. Bis zum Selbstbehalt i.H.v. 2.250
DM sind somit 203 DM monatlich für den Unterhalt der Mutter der Beklagten zur
Verfügung. Für die Zeit bis einschließlich April 2001 ergibt sich somit ein Betrag
i.H.v. 812 DM.
Beginnend mit dem Mai 2001 bestehen Unterhaltsansprüche der Mutter der
Beklagten nicht mehr. Die Beklagte bezieht seit diesem Monat lediglich noch
Krankengeld i.H.v. kalendertäglich 59,35 DM. Ihr Einkommen liegt damit erheblich
unter dem ihr zuzubilligenden Selbstbehalt, der beginnend mit dem Juli 2001 auch
auf 2.450 DM erhöht wurde. Da die Beklagte im September 2001 ein Kind geboren
hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in absehbarer Zeit
wieder Einkünfte in früherer Höhe erzielt. Bei Fortführung einer Erwerbstätigkeit
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wieder Einkünfte in früherer Höhe erzielt. Bei Fortführung einer Erwerbstätigkeit
stellte sich i.Ü. auch die Frage, wieweit Einkünfte aus einer solchen, dann als
überobligatorisch anzusehenden Tätigkeit, noch zur Bedarfsdeckung für die Mutter
der Beklagten heranzuziehen sind.
Die Klage war daher beginnend mit dem Juli 2001 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 ZPO, 92 Abs. 2 ZPO.
Dr. Eschweiler, Carl, Michalik
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.