Urteil des OLG Frankfurt vom 07.12.2007

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 31/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 140 Abs 3 MarkenG, § 91
Abs 1 ZPO, § 104 ZPO
(Markenrechtsverletzung: Erstattungsfähigkeit
vorgerichtlicher Kosten eines italienischen auf Markenrecht
spezialisierten Rechtsanwalts "consulente in marchi")
Leitsatz
In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten
Rechtsanwalts („consulente in marchi“) - unabhängig von der Regelung des § 140 III
MarkenG - nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten
Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung
entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung
eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens (I ZB 47/06) zu tragen.
Beschwerdewert: 450,- €
Gründe
Nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 30.5.2006
aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat, war über die
Beschwerde erneut unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 19.4.2007 (I ZB 47/06) zu entscheiden. Danach ist die
Beschwerde zurückzuweisen, da die Rechtspflegerin die von der Antragstellerin
angemeldeten Kosten für die von ihr eingeschaltete italienische Rechtsanwältin (-
consulente in marchi-) A in Höhe von 450,- € mit Recht als erstattungsfähig
angesehen hat.
Dabei kann - worauf der Senat die Parteien bereits mit Verfügung vom 10.9.2007
hingewiesen hat - dahinstehen, ob ein italienischer -consulente in marchi- nach
seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist,
im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt
werden kann und daher die durch die Einschaltung von Frau A entstandenen
Kosten analog § 140 III MarkenG zu erstatten sind. Wie der Bundesgerichtshof in
seinem Beschluss vom 19.4.2007 (Rdz. 21) ausgeführt hat, kommt eine
Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 91 I, 1 ZPO auch unabhängig von der
Anwendbarkeit des § 140 III MarkenG in Betracht, soweit die Antragstellerin aus der
Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei die Hinzuziehung
der Frau A als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (a.a.O. Rdz. 22) zu berücksichtigen, dass ein Unternehmen,
welches laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten in Markensachen zu führen
hat, ein berechtigtes Interesse haben kann, mit besonders sachkundigen Beratern
seines Vertrauens in örtlicher Nähe zusammenzuarbeiten. Danach sind die durch
die Beauftragung von Frau A entstandenen Kosten im Hinblick auf die
Gesamtumstände als erstattungsfähig anzusehen.
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Der Antragstellerin kann als in Italien ansässigem Unternehmen, das sich weltweit
ständigen Verletzungen ihrer außerordentlich bekannten Marken ausgesetzt sieht,
das berechtigte Interesse nicht abgesprochen werden, sich zur Koordinierung der
Verfolgung dieser weltweiten Verletzungen rechtskundiger Hilfe in ihrem
Heimatland zu bedienen. Diese Funktion übt Frau A nach ihrer von der
Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 29.10.2007, an
deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, seit vielen Jahren für die
Antragstellerin aus. Auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit als -consulente in
marchi- verfügt Frau A auch - unabhängig von der Frage, inwieweit der italienische
-consulente in marchi- insoweit dem deutschen Patentanwalt vergleichbar ist -
über die hinreichende Qualifikation, um eine solche koordinierende
Beratungstätigkeit auszuüben.
Der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten steht auch nicht
entgegen, dass die Antragstellerin selbst in O1 und Frau A in O2 ansässig ist. Zwar
hat der Bundesgerichtshof in der Rechtsbeschwerdeentscheidung (a.a.O. Rdz. 22)
auch auf den Gesichtspunkt der -örtlichen Nähe- zwischen dem Markeninhaber
und dem hinzugezogenen Berater abgestellt. Dies kann sich jedoch bei einem Fall
der vorliegenden Art nur darauf beziehen, dass der Berater im selben Land wie
sein Auftraggeber ansässig ist und daher schon aus sprachlichen Gründen
besonders geeignet ist, die in Rede stehende koordinierende Funktion auszuüben.
Dagegen kann es angesichts der heute zur Verfügung stehenden technischen
Kommunikationsmöglichkeiten für die Frage der Erstattungsfähigkeit keinen
entscheidenden Unterschied ausmachen, ob der Berater auch für ein persönliches
Gespräch jederzeit leicht erreichbar ist; dies gilt jedenfalls, soweit sich - wie hier -
seine Tätigkeit auf die Ausübung einer koordinierenden Funktion beschränkt.
Ein für die Erstattungsfähigkeit nicht unwesentlicher Gesichtspunkt ist schließlich
die Tatsache, dass die durch die Heranziehung von Frau A entstandenen und
geltend gemachten Kosten in Höhe von 450,- € deutlich niedriger sind als die -
nach § 140 III MarkenG in jedem Fall erstattungsfähigen - Kosten, die bei
Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären. Dies dürfte vor
allem damit zu erklären sein, dass die Mitwirkung der von der Antragstellerin
ständig herangezogenen Beraterin sich gerade auf die koordinierende Tätigkeit
beschränkte. Auch im Hinblick darauf ist es kostenrechtlich nicht zu beanstanden,
dass die Antragstellerin sich in der hier vorliegenden speziellen Situation der Hilfe
von Frau A bedient hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind
nicht erfüllt, nachdem der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19.4.2007
die für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen beantwortet hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.