Urteil des OLG Frankfurt vom 13.12.2007

OLG Frankfurt: gesellschafterversammlung, konzern, gemeinschuldner, zahlungsunfähigkeit, anfechtung, käufer, bürgschaftsvertrag, vollstreckung, verrechnungsstelle, zahlstelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 170/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 130 InsO, § 143 Abs 1 InsO, §
166 Abs 1 BGB
Insolvenzanfechtung: Einheitliche Rechtshandlung bei
Zahlung von Bürgschaftsentgelten durch die Hausbank der
Insolvenzschuldnerin an eine andere Bank
Leitsatz
Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen IX ZR 16/08 hat der BGH die
Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Rechtsmittelentscheidung des BGH, Az. IX ZR 16/08, ist in MDR 2009, 769,
veröffentlicht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 18.8.2006 (Az.: 2/27 O 2/05) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt € 5.236,65.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH
(Insolvenzschuldnerin), über das durch Beschluss des AG Frankfurt (Oder) vom
1.2.2003 - 3.2 IN 753/02 - (Anl. K 1, Bl. 9 f d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet
wurde.
Hausbank der Insolvenzschuldnerin war die B-Bank. Ein der Insolvenzschuldnerin
von der B-Bank gewährter Kredit wurde durch eine im Rahmen eines sog. ...-
Bürgschaftsprogramms der Beklagten von dieser - über die C-Bank (...) - gewährte
Bürgschaft vom 13.3.2001 (Anl. B 2.1, Bl. 215-221 d.A.) in Höhe von DM
2.276.000,- abgesichert. Nach § Ziff. 1.3 der gemäß Ziff. 7.1 des
Bürgschaftsantrags vom 25.1.2001 (Bl. 231 f d.A.) und Ziff. XI der
Bürgschaftsurkunde in den Bürgschaftsvertrag einbezogenen Allgemeinen
Bestimmungen des ...-Bürgschaftsprogramms (Anl. B 3, Bl. 223-226 d.A.) war an
die C-Bank eine Avalprovision von 0,45 % (bis zur Valutierung des Kredits) bzw.
von 0,9 % des Bürgschaftsbetrags ab Datum der Bürgschaftszusage für jedes
angefangene Halbjahr zu zahlen.
Die Insolvenzschuldnerin hatte sich im Vorfeld der Kreditgewährung durch
Vereinbarung vom 25.1.2001 (Anl. B 1, Bl. 214 d.A.) gegenüber der B-Bank
verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Ausfallbürgschaft anfallenden und
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verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Ausfallbürgschaft anfallenden und
unter Punkt 1.3. der "Allgemeinen Bestimmungen" (des ...-
Bürgschaftsprogramms) näher bezifferten Kosten zu begleichen. Auf diese
Vereinbarung wies die B-Bank in ihrem Bürgschaftsantrag vom 25.1.2001 (Bl. 231 f
d.A.) in der die Zahlung der Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) betreffenden Ziff.
7.2 ("Erklärungen der Hausbank") wie folgt hin:"Wir verpflichten uns, gemäß Nr 7
des Merkblattes/Nr. 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen ein einmaliges
Antragsentgelt in Höhe von 0,5 % des beantragten Bürgschaftsbetrages (s. Nr. 4.4
dieses Antrages) - maximal 15.000 EUR (oder in DEM entsprechend) - zu zahlen.
Wir sind damit einverstanden, dass das Antragsentgelt sowie die weiteren
Bürgschaftsentgelte im Lastschriftverfahren vom Konto der A-GmbH -
entsprechend der getroffenen Vereinbarung (Anlage) Konto: ... BLZ: ... eingezogen
werden."
Die Bilanz der im Jahre 2000 gegründeten Insolvenzschuldnerin wies per
31.12.2001 einen Fehlbetrag von € 1.425.932,14 aus. Spätestens seit dem
11.9.2002 war die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig, denn ihre kurzfristig
flüssigen Mittel deckten nur noch 15,06 % der fälligen Verbindlichkeiten. Am
11.10.2002 deckten die liquiden Mittel nur noch 7,07 % der fälligen
Verbindlichkeiten.
Am 30.10.2002 fand eine außerordentlichen Gesellschafterversammlung der
Insolvenzschuldnerin statt, in der ausweislich des Protokolls der
Gesellschafterversammlung vom 30.10.2002 (Anl. K 7, Bl. 49-51 d.A.) festgestellt
wurde: Zahlungen [der A-GmbH] sind nur bis zum 30.10.2002 gesichert. Weitere
Zahlungen sind abhängig vom Gesellschafterbeschluss, der zum Inhalt die
Absicherung der zukünftigen Liquidität (bis 30.06.03) haben muss.
Die jeweils mit 15 % beteiligten Gesellschafter D, E, F und G stimmten einer
Erhöhung des Stammkapitals um jeweils € 30.000,- zu, während die jeweils mit 20
% beteiligten Gesellschafter H-AG und K-Gesellschaft (kurz: K-Gesellschaft) keine
Zusage erteilten. Die H-AG, ein Enkelunternehmen der Beklagten, betreute das
Engagement der Beklagten bei der Insolvenzschuldnerin für die Beklagte. Am
19.11.2002 fand eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung der
Insolvenzschuldnerin statt, an der ausweislich der Anwesenheitsliste (Anl. K 8, Bl.
52 d.A.) alle Gesellschafter teilnahmen bzw. vertreten waren. Nach dem Protokoll
der Gesellschafterversammlung vom 19.11.2002 (Anl. K 9, Bl. 53-55 d.A.) waren
die Gesellschafter über eine Fortführung der Gesellschaft einig. Die akute
Finanzlücke sollte durch eine Erhöhung des Kredits oder der Anteile der
Gesellschafter geschlossen werden; ein Beschluss "zur uneingeschränkten
Bürgschaft für den Gesamtrahmen der KK-Linie von T€ 1.000" sollte bis zum
22.11.2002 herbeigeführt werden. Eine weitere Gesellschafterversammlung sollte
am 26.11.2002 stattfinden.
Mit Schreiben vom 20.11.2002 (Anl. K 4, Bl. 39 d.A.) forderte die H-AG namens der
C-Bank die B-Bank als Hausbank der Insolvenzschuldnerin auf, der C-Bank eine für
den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2002 wegen der für diesen Zeitraum
übernommenen Bürgschaft geschuldete Avalprovision in Höhe von € 5.236,65 zu
bezahlen. Die B-Bank zahlte den Betrag dieser Aufforderung entsprechend am
28.11.2002 und buchte ihn, wie aus dem Kontoauszug vom 28.11.2002 (Anl. K 3,
Bl. 38 d.A.) ersichtlich ist, am gleichen Tag mit dem Betreff "...-Bürgschaftsprogr.
Avalprovis. d. H-AG" vom Konto der Insolvenzschuldnerin ab.
In der Folgezeit verweigerte die H-AG die vorfristige Freigabe dringend
erforderlicher Mittel. Deshalb war die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der Lage,
die betriebsnotwendigen Zahlungen zu erbringen und stellte am 11.12.2002
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Kläger durch Schreiben vom
16.12.2003 (Anl. K 10, Bl. 56 f d.A.) gegenüber der C-Bank die Anfechtung der
Zahlung und verlangte die Rückerstattung der gezahlten € 5.236,65. Er stellte sich
auf den Standpunkt, die H-AG sei eine Tochtergesellschaft der C-Bank. Letztere
müsse sich deshalb die Kenntnis der H-AG von der Notlage der
Insolvenzschuldnerin und deren drohenden Zahlungsunfähigkeit zurechnen lassen.
Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 InsO
lägen vor. Die Beklagte wies mit Schreiben der "L-Bankengruppe Niederlassung
O1" vom 23.12.2003 (Anl. K 11, Bl. 58 f d.A.) die Forderung des Klägers zurück, weil
keine Leistung der Insolvenzschuldnerin, sondern eine Zahlung der B-Bank auf
eine eigene Verpflichtung vorgelegen habe.
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Die C-Bank gehörte zum Konzern der Beklagten; ihr Vermögen ist im Jahre 2003
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Auch die H-
AG gehörte zum Konzern der Beklagten; sie wurde im Jahre 2004 auf die ebenfalls
zum Konzern der Beklagten gehörende L-Beteiligungsholding GmbH
verschmolzen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe den durch die Zahlung der B-Bank
an sie gelangten Betrag von € 5.236,65 zu Lasten der Insolvenzschuldnerin
erlangt. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis der H-AG über ihre Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit zurechnen lassen, denn die H-AG sei deren
Tochterunternehmen und die Beklagte habe die H-AG als mit den Sachverhalten
Vertraute für sich auftreten und handeln lassen. Der Beklagten sei auch bekannt
gewesen, dass mit ihrer Bürgschaft in Zusammenhang stehende Kosten nach
ihrem, von ihr selbst so mit Merkblättern erläuterten Finanzierungsmodell, letztlich
vom Kreditnehmer zu zahlen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.236,65 nebst 4 % Zinsen seit dem
6.1.2004 zu zahlen
Die Beklagte hat beantrag,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, die € 5.236,65 von der Insolvenzschuldnerin erlangt zu haben.
Das der Zahlung zugrunde liegende Vertragsverhältnis - der Bürgschaftsvertrag -
habe nämlich nur zwischen ihr und der B-Bank bestanden. Der Beklagten sei nicht
bekannt gewesen, dass die Avalprovision vom Konto der Insolvenzschuldnerin
abgebucht werden würde.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche
Feststellungen gemäß § 540 I Nr.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der
Klage mit der Begründung stattgegeben, die vom Kläger erklärte
Insolvenzanfechtung sei nach § 130 InsO begründet. Die Beklagte habe den Betrag
von € 5.236,65 aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin erlangt, denn die B-
Bank als Hausbank der Insolvenzschuldnerin sei bei dem angefochtenen
Zahlungsvorgang nur als "Zwischenstation/Zahlstelle" aufgetreten.
Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung
weiterverfolgt, das Landgericht habe den Sachverhalt, namentlich die
Zahlungsströme, nicht zutreffend gewürdigt. Schuldgrund der Zahlung der B-Bank
an die Beklagte sei ausschließlich eine nach § Ziff. 1.3 der Allgemeinen
Bestimmungen des ...-Bürgschaftsprogramms der B-Bank selbst obliegende
Verpflichtung zur Zahlung einer Avalprovision für die ihr gegenüber übernommene
Bürgschaft gewesen. Durch die Zahlung der B-Bank vom 2.12.2002 sei folgerichtig
zunächst ihr internes Konto Nr. ... belastet worden. Dass die Insolvenzschuldnerin
gegenüber der B-Bank die Erstattung der dieser im Zusammenhang mit der
Bürgschaft entstehenden Kosten übernommen habe und der Betrag deshalb -
zugunsten des Kontos Nr. ... der B-Bank - schließlich ihrem Konto belastet worden
sei, betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin
und ihrer Hausbank und sei nicht gegenüber der Beklagten anfechtbar. Ein
anfechtungsrechtlicher Durchgriff auf die Beklagte sei nicht gerechtfertigt, denn für
die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass letztlich eine Leistung der
Insolvenzschuldnerin vorgelegen habe. Es sei deshalb eine Rückabwicklung ähnlich
der bereicherungsrechtlichen Abwicklung im Dreiecksverhältnis vorzunehmen, so
wie das in einem Parallelprozess auch das Landgericht Berlin in einem Urteil vom
29.6.2006 - 9 O 579/05 (Bl. 242-247 d.A.) gesehen habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, anfechtungsrechtlich
entscheidend sei, dass die Leistung wirtschaftlich aus dem Vermögen der
Insolvenzschuldnerin in das der Beklagten gelangt sei. Dass die B-Bank selbst
habe Sonderbelastungen aus dem Bürgschaftsprogramm tragen sollen, sei nie
vorgesehen gewesen. Richtiger Anfechtungsgegner sei in einer solchen
Konstellation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der
Leistungsempfänger. Fremdnützig und damit einen Dritten begünstigend sei eine
Leistung nur dann, wenn allein der Dritte hieraus den Vorteil ziehe; da vorliegend
aber die Insolvenzschuldnerin auch selbst zahlungspflichtig gewesen sei, habe sie
sich selbst begünstigt. Die B-Bank habe nur als Sicherungsgeberin für die
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sich selbst begünstigt. Die B-Bank habe nur als Sicherungsgeberin für die
Insolvenzschuldnerin fungiert.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im
Ergebnis zu Recht stattgegeben.
1. Der mit der Klage geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nach § 143 I InsO
ist begründet, weil der Kläger die am 28.11.2002 über die B-Bank erfolgte Zahlung
der Insolvenzschuldnerin berechtigt gemäß § 130 I Nr. 1 InsO angefochten hat.
2. Anfechtbare Rechtshandlung war die innerhalb der letzten drei Monate vor der
Stellung des Insolvenzantrags vom 11.12.2002, nämlich am 28.11.2002, erfolgte
Zahlung der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin war im Zeitpunkt
dieser Zahlung zahlungsunfähig. Dies ergibt sich aus den Protokollen der
außerordentlichen Gesellschafterversammlungen vom 30.10.2002 und 19.11.2002
sowie der Tatsache, dass in der Folgezeit die H-AG die vorfristige Freigabe
dringend erforderlicher Mittel verweigerte, und wird von der Beklagten nicht
bestritten.
Da die C-Bank bei ihrer - der Zahlung zugrunde liegenden - Zahlungsaufforderung
mit Schreiben vom 20.11.2002 durch die H-AG handelte, muss sie sich deren
unbestritten damals vorhanden gewesene Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit
der Insolvenzschuldnerin nach § 166 I BGB zurechnen lassen.
3. Passivlegitimiert für den Rückerstattungsanspruch ist unter der - unter den
Parteien allerdings umstrittenen - Voraussetzung, dass Zahlungsempfängerin die
C-Bank war, die Beklagte, da das Vermögen und damit auch die Verbindlichkeiten
der C-Bank unstreitig im Jahre 2003 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
Klägerin übergegangen ist.
4. Entscheidend ist somit, ob es sich bei der Zahlung Insolvenzschuldnerin an die
B-Bank und der am selben Tage erfolgenden Zahlung der B-Bank an die Klägerin
im Sinne des Anfechtungsrechts der §§ 129 ff, InsO um eine einheitliche, vom
Insolvenzverwalter unmittelbar gegenüber der Beklagten als Empfängerin
anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin gehandelt hat. Das ist vom
Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht worden.
a) Gegen wen sich im Falle mehrerer an einem Zahlungsvorgang beteiligter
Personen die Insolvenzanfechtung zu richten hat, entscheidet sich nach der
Rechtsprechung danach, zwischen welchen Beteiligten eine Leistung im
bereicherungsrechtlichen Sinn erfolgt ist. So heißt es in einem - noch zu § 30 Nr. 1
KO ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.9.1999 - IX ZR 204/98 -
(BGHZ 142, 284 = NJW 1999, 3636 = NZI 1999, 448) unter Ziff. II.2.a der
Entscheidungsgründe:
Hat der Gemeinschuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege
einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit
zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert
hat, so richtet sich die Anfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn
es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Gemeinschuldners handelte.
Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen der Anweisung des
Gemeinschuldners an einen anderen, seine Gläubiger zu befriedigen, anerkannt
(vgl. BGHZ 38, 44 [46] = NJW 1962, 2297 = LM § 30 KO Nr. 13; BGH, ZIP 1982, 76
[77]). Die Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im
bereicherungsrechtlichen Sinne (vgl. dazu BGHZ 40, 272 [277] = NJW 1964, 399 =
LM § 951 BGB Nr. 18; BGHZ 61, 289 [292] = NJW 1974, 39 = LM § 812 BGB Nr.
102; BGHZ 87, 246 [249] = NJW 1983, 2501; BGHZ 89, 376 [378] = NJW 1984,
1348 = LM § 812 BGB Nr. 168).Das Vorlegen einer solchen einheitlichen Handlung
wurde bejaht für den Fall einer Verrechnungsabrede, nach der sich ein Schuldner
des Gemeinschuldners (Käufer) verpflichtete, einen gegenüber dem
Gemeinschuldner geschuldeten Kaufpreis nach Maßgabe eines ihm vom
Gemeinschuldner vorgegebenen Zahlungsplans an dessen Gläubiger auszuzahlen,
denn eigene Ansprüche der Gläubiger gegen den Käufer sollten durch die
vertragliche Regelung nicht begründet werden.
Diese Rechtsprechung wurde auch nach Inkrafttreten der InsO für die
Insolvenzanfechtung beibehalten und ausdrücklich in dem den Einzug von
Sozialkassenbeiträgen betreffenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom
12.02.2004 - IX ZR 70/03 (NJW 2004, 2163 = NZI 2004, 379 = WM 2004, 899 = ZIP
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12.02.2004 - IX ZR 70/03 (NJW 2004, 2163 = NZI 2004, 379 = WM 2004, 899 = ZIP
2004, 862) unter Ziff. II.2.b der Entscheidungsgründe bestätigt, nach dem es
zutreffend ist, die anfechtungsrechtliche Interessenabwägung im Einklang mit den
als Wertungsparallelen herangezogen bereicherungsrechtlichen Lösungen
vorzunehmen.
Zu der Konstellation von Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des
Gemeinschuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des
Einzugsermächtigungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof in einem - ebenfalls
noch zu §§ 30 Nr. 1, 31 Nr. 1 KO ergangenen -Urteil vom 19.12.2002 - IX ZR
377/99 - (BGH NJW-RR 2003, 837 = NZI 2003, 253) entschieden, dass dies (auch)
Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sein können. Der Bundesgerichtshof
führt unter Ziff. II.1 aus, Zahlungen mittels Lastschrift seien jedenfalls bei
Einhaltung der vereinbarten und üblichen Regeln des Abbuchungsauftrags- bzw.
des Einzugsermächtigungsverfahrens als einheitliche Rechtshandlungen und
Leistungen des Gemeinschuldners an den abbuchenden oder einziehenden
Gläubiger anzusehen, bei denen der Schuldner sich seines abbuchenden
Kreditinstituts nur als Zahlstelle bediene. Die Frage, welche Auswirkungen es hat,
wenn die Schuldnerbank ihre Rolle als reine „Zahlungs- und Verrechnungsstelle“
verlässt oder sonstige Abweichungen von dem üblichen Lastschriftverfahren
gegeben sind, hat der Bundesgerichtshof hier allerdings offen gelassen.
b. Nach den Kriterien dieser Rechtsprechung ist vorliegend bei den Zahlungen
einerseits der Insolvenzschuldnerin an die B-Bank und andererseits der B-Bank an
die Beklagte von einer einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, bei der nach den
Kriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs bei Drittbeziehungen (vgl.
Palandt-Sprau, BGB, § 812 Rn. 46) die Insolvenzschuldnerin als Leistende und die
C-Bank Empfängerin zu betrachten ist.
Aus der Vertragsdokumentation ergibt sich zwar, dass die eigentliche Schuldnerin
der Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) im Verhältnis zur Deutschen
Ausgleichbank die B-Bank war, weil sie im Bürgschaftsantrag vom 25.1.2001 als
Antragstellerin auftrat und sich in Ziff. 7.2 des Antrags selbst zur Zahlung sowohl
des Antragsentgelts als auch der weiteren Bürgschaftsentgelte verpflichtete. In
Ziff. 7.2. des Antrags setzte die B-Bank die Deutsche Ausgleichbank aber zugleich
darüber in Kenntnis, dass sie mit der Insolvenzschuldnerin die als Anlage
beigefügte Vereinbarung vom selben Tag getroffen hatte, nach der die
Insolvenzschuldnerin sich verpflichtete, der B-Bank alle ihr im Hinblick auf die
Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) entstehenden Kosten zu erstatten und sowohl
das Antragsentgelt als auch künftige Bürgschaftsentgelte direkt vom Konto der
Insolvenzschuldnerin bei der B-Bank einzuziehen. Außerdem erklärte die B-Bank in
Ziff. 7.2. des Bürgschaftsantrags auch ihrerseits, das Antragsentgelt und die
weiteren Bürgschaftsentgelte seien im Lastschriftverfahren direkt vom Konto der
Insolvenzschuldnerin bei der B-Bank einzuziehen. Damit war unter den Beteiligten
geklärt, dass die Insolvenzschuldnerin die Bürgschaftsentgelte (Avalprovision) an
die Deutschen Ausgleichbank zahlen und somit eine Leistung in diesem Verhältnis
erfolgen würde.
Die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99 - (aaO.)
offen gelassene Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbank ihre
Rolle als reine „Zahlungs- und Verrechnungsstelle“ verlässt oder sonstige
Abweichungen von dem üblichen Lastschriftverfahren gegeben sind, ist nach
Auffassung des Senats dahin zu beantworten, dass jedenfalls in einer Konstellation
wie sie vorliegend zu beurteilen ist, d.h. wenn aufgrund einer auf einem unter allen
Beteiligten unstreitigen Sachverhalt beruhenden abrechnungstechnischen
Korrekturberechnung eine Nachforderung geltend gemacht wird, im Zweifel keine
anderen Regelungen dafür gelten sollen, wer als Leistender und wer als Empfänger
zu betrachten ist, auch vorliegend der B-Bank eine rechnerische Überprüfung
ermöglicht werden sollte und deshalb von der Einziehung im Lastschriftverfahren
abgesehen wurde.
Dem steht die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 29.6.2006 - 9 O 579/05 -
, auf welche die Beklagte sich für das gegenteilige Ergebnis beruft, nicht entgegen,
denn in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt war der Zahlungsfluss so
geregelt, dass Überweisungen von dem Insolvenzschuldner an seine Bank
erfolgten und die C-Bank hiervon getrennt einen Lastschrifteinzug bei der Bank
vornahm.
Hinsichtlich der Zinsnebenforderung ist die Entscheidung des Landgerichts nicht
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Hinsichtlich der Zinsnebenforderung ist die Entscheidung des Landgerichts nicht
angegriffen worden.
Da die Berufung der Beklagten damit erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.Die Revision wird zugelassen, da
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 II Nr. 1 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.