Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.2008
OLG Frankfurt: sicherungshaft, abschiebungshaft, höchstdauer, flug, form, ausländer, ausstellung, duldung, haftgrund, ermessensausübung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 42/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 62 Abs 2 S 2 AufenthG
Abschiebungshaft: (Un-) Zulässigkeit der Verlängerung der
sog. "kleinen Sicherungshaft"
Leitsatz
Abschiebungshaft gemäß 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (sog. "kleine" Sicherungshaft)
kann nicht mehrfach hintereinander ohne Unterbrechungen angeordnet werden.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse des
Landgerichts Wiesbaden vom 08.02.2008 (4 T 54/08) sowie des Amtsgerichts
Wiesbaden vom 07.02.2008 (71 XIV 113/08) aufgehoben.
Der Antrag vom 06.02.2008 auf Verlängerung der Abschiebungshaft wird
zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die antragstellende Behörde zu
tragen.
Gründe
Auf Antrag der antragstellende Behörde vom 23.01.2006, 17.30 Uhr (Bl. 67 ff.
d.A.), wurde gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 30.01.2008 gemäß § 62
Abs. 2 Satz 2 AufenthG Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich
07.02.2008 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung wurde
gemäß § 8 FEVG festgestellt.
Der Betroffene, türkischer Staatsangehöriger, hielt sich seit Juli 2001 im
Bundesgebiet auf, beantragte im Mai 2002 die Anerkennung als Asylberechtigter,
die im gleichen Jahr abgelehnt wurde. Die hiergegen eingereichte Klage vor dem
Verwaltungsgericht Wiesbaden blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung
der Berufung. Seit dem 12.03.2007 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig,
wurde jedoch in der Folgezeit aufgrund nicht vorhandener Rückreisedokumente
geduldet. Nachdem auch ein Petitionsantrag vom Hessischen Landtag negativ
beschieden worden war, sprach der Betroffene wiederum bei der
Ausländerbehörde vor und ihm wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung
ausgehändigt, da die Ausländerbehörde davon ausging, er werde freiwillig die
Bundesrepublik Deutschland verlassen. Für den September 2007 ordnete die
Ausländerbehörde die persönliche Vorsprache des Betroffenen bei der
zuständigen Auslandsvertretung an, die der Betroffene auch wahrnahm. Da sich
die Beschaffung von Rückreisedokumenten sehr zögerlich gestaltete, betrieb die
Ausländerbehörde selbst deren Beschaffung und dem Betroffenen wurden jeweils
Duldungen erteilt. Die letzte Duldung datiert vom 16.01.2008 und war gültig bis
zum 30.01.2008 allerdings unter der Bedingung, dass diese mit Ausstellung eines
Passes bzw. Passersatzes erlischt. Am 23.01.2001 erhielt die zuständige
Ausländerbehörde ein Passersatzpapier für den Betroffenen. Infolge dessen wurde
der Betroffene, nachdem das Amtsgericht Wiesbaden dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung von Abschiebehaft nachgekommen war, am 30.01.2008
bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen. Es war
beabsichtigt, den Betroffenen am 06.02.2008 mit einem bereits für ihn gebuchten
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beabsichtigt, den Betroffenen am 06.02.2008 mit einem bereits für ihn gebuchten
Flug in seine Heimat abzuschieben. Laut Beschluss des Amtsgericht vom
30.01.2008 seien die Voraussetzungen für die sogenannte „kleine Abschiebehaft“
gegeben (§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Es sei davon auszugehen – so das
Amtsgericht -, dass der Betroffene sich nicht ernsthaft um die Ausstellung von
Passersatzpapieren selbst bemüht habe.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. In der Zwischenzeit
betrieb der Betroffene ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in dem er begehrte,
festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei ihm eine Duldung zu
erteilen, hilfsweise ihr zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen
einzuleiten und ihn in die Türkei abzuschieben. Aufgrund der Tatsache, dass der
Betroffene im dortigen Verfahren eine Bescheinigung des Arztes Dr. ... vom
14.01.2006 vorgelegt hatte, wonach er an einer längeren ängstlichen und
depressiven Reaktion mit latenter Suizidalität leide und eine Abschiebung zu einer
akuten Verschlechterung mit unmittelbarer Gesundheitsgefährdung in Form einer
akuten Suizidalität führen könne, wies das Verwaltungsgericht die Anträge des
Betroffenen zwar im Wesentlichen zurück, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der
Durchführung der Abschiebung sicher zu stellen sei, dass eine Selbstgefährdung
des Antragstellers ausgeschlossen werde.
Aus diesem Grund konnte die für den 06.02.2008 vorgesehene Abschiebung des
Betroffenen nicht durchgeführt werden und die antragstellende Behörde
beantragte mit Antrag vom 06.02.2008 (Bl. 96 ff. d. A.) die Verlängerung der
Haftanordnung zunächst für die Dauer von vier Wochen, änderte den Antrag
ausweislich Blatt 96 d. A. – wohl auf Hinweis des Gerichtes – auf die Beantragung
der Verlängerung der Haft bis einschließlich 14.02.2008 ab. Zur Begründung wurde
angeführt, dass die Abschiebung des Betroffenen wie geplant nicht durchgeführt
werden könne, jedoch der Betroffene nicht frühzeitig kooperatives Verhalten an
den Tag gelegt habe, mit der Folge, dass zunächst eine unbegleitete Abschiebung
für ihn gebucht worden sei und die Verlängerung der Haftanordnung durch die
Notwendigkeit der Begleitung aufgrund seines Verhaltens beruhe. Gemäß § 62
Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne die Sicherungshaft in den Fällen, in denen der
Ausländer seine Abschiebung verhindere um höchstens 12 Monate verlängert
werden. Ein Verschulden der Ausländerbehörde sei nicht gegeben.
Mit Beschluss vom 07.02.2008 (Bl. 121 d. A.) verlängerte das Amtsgericht
Wiesbaden die gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft bis zum
14.02.2008 mit der Maßgabe, dass eine begleitete Abschiebung wegen
Selbstmordgefährdung zu erfolgen habe.
Mit seiner sofortige Beschwerde machte der Betroffenen insbesondere geltend,
dass die Haftanordnung nicht länger als bis zum 12.02.2008 währen dürfe, da die
im Gesetz gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Höchstfrist von zwei
Wochen mit dem 12.02.2008 ablaufe.
Nachdem das Landgericht feststellte, dass für den Betroffenen für den 13.02.2008
ein Flug gebucht war, wies es die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurück,
dass auf den Antrag der Ausländerbehörde vom 06.02.2008 Haft bis zum
14.02.2008 angeordnet werde. Nach Auffassung der Kammer handele es sich bei
dem Haftantrag der Ausländerbehörde vom 06.02.2008 in Verbindung mit dem
vom Amtsgericht am 07.02.2008 geführten Telefonat um einen neuen, auf einen
anderen Sachverhalt gestützten Haftantrag nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der
ursprünglich gestellte Haftantrag habe seine Erledigung darin gefunden, dass die
für den 06.02.2008 geplante Abschiebung wegen der vom Verwaltungsgericht im
Beschluss vom 06.02.2008 gemachten Auflage nicht mehr durchführbar gewesen
sei. Hierdurch sei eine Zäsur eingetreten, die die Ausländerbehörde berechtige,
einen neuen wiederum auf § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Haftantrag zu
stellen. Nach Auffassung der Kammer beginne die Frist des § 62 Abs. 2 Satz 2
AufenthG damit neu zu laufen, so dass der Betroffene nicht nach Ablauf des
12.02.2008 aus der Haft zu entlassen sei.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene geltend, dass es
sich beim Antrag vom 06.02.2008 nicht um einen neuen Haftantrag, sondern um
einen Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft gehandelt habe. Dies werde
auch durch den Beschlusstenor des amtsgerichtlichen Beschlusses deutlich, in
dem ausdrücklich die Abschiebungshaft verlängert werde. Weiterhin sei rechtlich
keine Zäsur zu erkennen. Der Betroffene befinde sich seit dem 30.01.2008
ununterbrochen in Abschiebungshaft. Eine Unterbrechung sei weder sachlich noch
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ununterbrochen in Abschiebungshaft. Eine Unterbrechung sei weder sachlich noch
rechtlich erkennbar. Nur weil eine Abschiebung in dem ursprünglich angedachten
Zeitraum nicht durchgeführt werden könne, liege kein neuer Sachverhalt vor.
Letztlich könne dies zu einer unendlichen Ausdehnung der Zweiwochenfrist führen.
Anhaltspunkte dafür, dass andere Haftgründe als die im § 62 Abs. 2 Satz 2
AufenthG genannten vorliegen und der Betroffene deswegen weiter in Haft
gehalten werden könnte, seien nicht ersichtlich.
Die von dem Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist form- und
fristgerecht erhoben und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidungen der
erkennenden Gerichte halten der dem Senat allein mögliche Überprüfung auf
Rechtsfehler (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht stand.
Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer für die Dauer von
längstens 2 Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn er vollziehbar
ausreisepflichtig ist, die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass innerhalb
von zwei Wochen seine Abschiebung durchgeführt werden kann.
Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist fakultativ ausgestaltet. Die
darauf gestützte Haftanordnung ist somit in das pflichtgemäße Ermessen des
Gerichts gestellt. Die tatrichterliche Entscheidung muss die für die
Ermessensausübung maßgeblichen Gründe erkennen lassen (OLG München, 34
WX 172/05 vom 16.01.2006, zitiert nach Juris).
Die amtsgerichtliche Entscheidung lässt einen Hinweis darauf, dass sich das
Amtsgericht bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei seiner Entscheidung
um eine Ermessensentscheidung handeln könnte, nicht einmal ansatzweise
erkennen. Auch die landgerichtliche Entscheidung – bei der die
Ermessensausübung lediglich unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom
04.07.2007 gesehen werden kann – lässt erhebliche Zweifel daran, ob das
Landgericht sich Art und Umfang seines Ermessens tatsächlich bewusst gewesen
ist.
Entscheidungserheblich kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Haftanordnungen
sind aufzuheben, weil die in § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierte
Zweiwochenfrist durch die Haftanordnung bis zum 14.02.2008 überschritten
wurde. Nachdem der Betroffene am 30.01.2008 von der Ausländerbehörde
aufgrund der vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts festgenommen worden war,
dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt wurde und dieser mit Beschluss vom
gleichen Tage gegen den Betroffenen sowohl Abschiebungshaft als auch gemäß §
8 Abs. 1 Satz 2 FEVG sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet hat,
können keine Zweifel darüber bestehen, dass die Haftanordnung spätestens am
30.01.2008 zu laufen begonnen hat. Die Zweiwochenhöchstdauer des § 62 Abs. 2
Satz 2 AufenthG ist damit mit Ablauf des 12.02.2008 erreicht.
Es kann hier dahinstehen, ob, wie von der antragstellenden Behörde beantragt
und vom Amtsgericht Wiesbaden ausgeführt, eine Verlängerung der „kleinen
Sicherungshaft“ bis zur Höchstdauer rechtlich möglich ist. Die Gesetzessystematik
spricht dafür, dass eine Verlängerung der einmal angeordneten Haft im Rahmen
des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. In § 62
Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist ausdrücklich geregelt, wann Sicherungshaft verlängert
werden kann. Da sich diese Regelung im Anschluss an die Feststellung der
Höchstdauer der Sicherungshaft im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
anschließt, ist davon auszugehen, dass die Verlängerungsmöglichkeit nur für diese
Formen der Sicherungshaft gegeben ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen,
da die Haftanordnung selbst dann nicht gerechtfertigte wäre, da sie die
Höchstdauer des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG überschreitet. Zwar geht das
Landgericht Wiesbaden in Auslegung des Antrags der Ausländerbehörde davon
aus, dass die Ausländerbehörde mit Schriftsatz vom 06.02.2006 einen Antrag auf
erneute Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellen
wollte und daher die Höchstfrist von zwei Wochen erneut zur Verfügung gestanden
habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist bereits höchst zweifelhaft, ob
die Ausländerbehörde tatsächlich einen neuen Haftantrag stellen wollte; dem
Antrag der Ausländerbehörde ist derartiges jedenfalls nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus ist auch die rechtliche Würdigung der Kammer nicht zutreffend. Im
Rahmen der Haftanordnungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist im
besonderem Maße zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift den
Ausländerbehörden neben den aus Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift folgenden
Haftgründen einen weiteren Haftgrund einräumt, der an vergleichsweise geringe
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Haftgründen einen weiteren Haftgrund einräumt, der an vergleichsweise geringe
Anforderungen geknüpft ist, nämlich den Ablauf der Ausreisefrist und der
Sicherstellung der Abschiebung. Die Ausweitung der Möglichkeiten behördlichen
Gewahrsams sind erkennbar auf eine enge Frist von zwei Wochen beschränkt und
lassen keinen Raum für die Ausweitung der Vorschrift. Würde man, wie die
Kammer des Landgerichts, bei einer Änderung der Sachlage zulassen, dass ein
neuer Antrag mit erneutem Fristlauf möglich wäre, könnte dies zur Folge haben,
dass eine Person, die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG inhaftiert worden ist und
der keinerlei Entziehungsversuche bzw. Entziehungsabsicht zur Last gelegt
werden, über deutlich längere Zeiträume als die im Gesetz normierten 14 Tage
festgehalten werden könnte. Neben dem hier vorliegenden Fall, dass die
Abschiebung krankheitsbedingt nicht durchgeführt werden kann, ist auch an Fälle
zu denken, in denen aufgrund von Witterungsbedingungen der geplante Flug nicht
stattfinden kann oder etwaige streikbedingte Verhinderungen die Abschiebung in
der konkreten Form unmöglich machen und sich dadurch ein neuer Sachverhalt
herausbildet. Der Gesetzgeber hat erkennbar eine Ausweitung nicht gewollt,
sondern als Äquivalent für die geringen Anforderungen an die „kleine
Abschiebungshaft“, die sehr kurze und überschaubare Dauer gesetzt. Zwei
Wochen wurden schon von Gesetzgeber als höchstmögliche Frist angesehen, die
nicht über den Umweg des (immer wieder)neuen Sachverhalts eine Ausweitung
erfahren darf.
Soweit die Ausländerbehörde in ihrer Stellungnahme zur sofortigen weiteren
Beschwerde vorträgt, dass nicht nur eine Haftanordnung nach § 62 Abs. 2 Satz 2
AufenthG möglich sei, sondern auch die Voraussetzungen für die Anordnung von
Haft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben seien, da der begründete
Verdacht bestehe, der Betroffene wolle sich seiner Abschiebung entziehen, kann
dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen ist im Rahmen des
Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Möglichkeit gegeben, die ursprüngliche
Haftanordnung an eine andere Rechtsgrundlage zu knüpfen und zum anderen sind
die Ausführungen der Ausländerbehörde auch nicht geeignet, das
Tatbestandsmerkmal des begründeten Verdachtes der Entziehungsabsicht zu
untermauern. Allein der Umstand, dass der Betroffene alle rechtlichen
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Rückkehrverpflichtung in sein Heimatland
abzuwenden, lässt keine Rückschlüsse auf eine Entziehungsabsicht zu. Auch der
Umstand, dass er nunmehr im Rahmen der Abschiebungshaft geltend gemacht
hat, suizidgefährdet zu sein, kann nicht im Sinne einer Entziehungsabsicht
gewertet werden. Dem Betroffenen war zuvor nicht bekannt, dass seine
Abschiebung konkret bevorstehe. Auch ist nicht erkennbar, dass er rechtlich
verpflichtet sein könnte, die Ausländerbehörde auf seine psychischen Probleme
und etwaig entstehende Probleme bei der Abschiebung hinzuweisen. Er ist allein
dazu verpflichtet, sich für eine etwaige Abschiebung zur Verfügung zu halten.
Darüber hinaus ist es aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden –
anders als von der antragstellenden Behörde dargelegt – erkennbar, dass eine
psychische Erkrankung des Betroffenen schon zu einem früheren Zeitpunkt
bekannt war.
Inwieweit die behauptete Selbstmordgefährdung die Polizeibehörden berechtigten
könnte, den Betroffenen im Rahmen des HFEG zu schützen, ist vom Senat nicht
zu überprüfen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Gemäß § 15 Abs. 2
FEVG ist die Verwaltungsbehörde zur Zahlung gerichtlicher Gebühren nicht
verpflichtet.Jedoch hat die antragstellende Behörde gemäß § 16 Satz 1 FEVG die
außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu tragen, denn für die
Ausländerbehörde hat ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht
vorgelegen. Selbst wenn man das Stellen eines Verlängerungsantrages für
zulässig hält im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, so muss zum Zeitpunkt
der Antragstellung feststehen, dass die Abschiebung des Betroffenen im Rahmen
der Höchstdauer möglich ist. Dies hat die antragstellende Behörde bei ihrer
Antragstellung nicht dargelegt und es hat sich herausgestellt, dass die
Abschiebung in der Frist auch nicht möglich war.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.