Urteil des OLG Frankfurt vom 14.03.2011

OLG Frankfurt: mitverschulden, unternehmer, besteller, anschluss, vermessung, hinweispflicht, kontrolle, erstellung, pos, rohbau

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 55/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 Abs 1 BGB, § 278 S 1
BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, §
634 Nr 4 BGB
Mitverschulden des Bauherrn: Unterbliebene Vermessung,
fehlende Kontrolle des Vorgewerks durch
Nachfolgeunternehmer
Leitsatz
1. Der Tiefbauunternehmer, der es vertraglich übernimmt, eine Baugrube so tief
auszuheben, wie sich dies aus dem Anschluss an einen gemeindlichen
Schmutzwasserkanal und einem bezifferten Gefälle der Hausanschlussleitung ergibt,
kann ein Mitverschulden des Bauherrn nicht daraus herleiten, dass dieser keinen
Vermessungsingenieur konsultiert und die Tiefe der Baugrubensohle nicht in Metern
über Normal-Null vorgegeben hat.
2. Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Nachfolgeunternehmers (hier:
Rohbau) gegenüber dem Bauherrn ist diesem grundsätzlich nicht als Mitverschulden
gegenüber dem Vorunternehmer (hier: Tiefbau, Erdaushub) anzurechnen.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.1.2010 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin weitere 9.518,73 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2006 zu zahlen. Im Übrigen
bleibt die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 6%, der Beklagte
zu 94% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu
15%, der Beklagte zu 85% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Beklagte hatte für die Klägerin aufgrund eines 2005 geschlossenen
Vertrages die Baugrube auszuheben, die Sauberkeitsschicht aus Schotter
einzubringen sowie die Entwässerungsleitungen für den Wohnhausneubau der
Klägerin zu verlegen und an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Die Tiefe
der Baugrube sollte vereinbarungsgemäß entsprechend einer Absprache, die die
Klägerin mit den zuständigen Baubehörden getroffen hatte, durch den Anschluss
der Hausentwässerung an den Schmutzwasserkanal und ein Leitungsgefälle von
2% bestimmt werden. Dies bedeutete gegenüber der zunächst genehmigten
Planung eines Architekten eine Höherlegung des Gebäudes zum Zwecke der
Vermeidung einer Hebeanlage. Der Beklagte schloss die Hausentwässerung
irrtümlich an den höher gelegenen Regenwasserkanal an mit der Folge, dass das
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irrtümlich an den höher gelegenen Regenwasserkanal an mit der Folge, dass das
Haus zunächst mehr als 50 cm zu hoch errichtet wurde. Dies fiel dem von der
Klägerin mit weiteren Bauarbeiten betrauten Unternehmer nicht auf. Die
Bauaufsichtsbehörde erließ einen Baustop, nachdem das Kellergeschoss bereits
teilweise errichtet war. Die Klägerin musste den Keller wieder abreißen und die
Baugrube tiefer erstellen lassen. Sie nimmt den Beklagten auf Schadensersatz
wegen der Mehrkosten in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der
auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 16.363,97 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20.05.2006 und zuzüglich einer Nebenforderung in Höhe von 703,31 € zu
zahlen sowie den von ihr treuhänderisch hinterlegten Betrag von 5.279,30 € zu
ihren Gunsten freizugeben. Der Beklagte sei gegenüber der Klägerin nach §§ 634
Nr. 4, 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sein Werk hinsichtlich der
Tiefe der Baugrube mangelhaft gewesen sei. Die Klägerin müsse sich jedoch zu 1/3
ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie es versäumt habe, die Höhenlage
der Baugrube unter Mitwirkung eines Vermessungsingenieurs festzulegen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen diesen Mitverschuldensabzug
und dagegen, dass das Landgericht den ersatzfähigen Schaden niedriger als von
ihr vorgetragen bemessen hat.
Sie beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an
die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 11.182,56 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.833,06 € seit dem
20.5.2006 sowie aus 1.349,50 € seit dem 20.6.2006 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet, denn die
Klägerin muss sich kein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen.
I. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach folgt aus §§ 634 Nr.
4, 280 f. BGB.
1. Zumindest ein großer Teil des Schadens war schon durch die mangelhafte
Leistung des Beklagten unabhängig von einer Nachbesserungsmöglichkeit
entstanden, so dass § 280 BGB anzuwenden ist. Ob ein Teil des Schadens
nachbesserungsfähig gewesen und deshalb nur nach Fristsetzung gem. § 281 BGB
zu ersetzen wäre, kann dahinstehen, weil die Klägerin Fristen gesetzt hat, die
verstrichen sind, ohne dass der Beklagte insoweit nachgebessert hätte.
2. Die Leistung des Beklagten war mangelhaft, er hatte dies zu vertreten.
a) Dass der Beklagte die Höhe der Baugrube an der Lage des
Schmutzwasserkanals und einem Gefälle von 2% orientieren sollte, war unstreitig
und ist im Übrigen durch den vom Landgericht als glaubwürdig angesehenen
Zeugen bestätigt worden (S. 3 des landgerichtlichen Protokolls vom 22.2.2007,
Bl. 182 d. A.). Der Beklagte hat dies zuletzt auf S. 2 f. der Berufungserwiderung (Bl.
548 f. d. A.) eingeräumt, indem er einen Irrtum über den richtigen Kanal –
Verwechslung des Regenwasser- mit dem Schmutzwasserkanal – geltend gemacht
hat.
b) Auf eine positive Kenntnis des Beklagten vom Trennsystem kommt es weder für
die Mangelhaftigkeit noch für das Verschulden an. Vertraglich geschuldet war der
Anschluss der Entwässerungsleitung an den Schmutzwasserkanal – allein diese
Bezeichnung legte den Schluss auf ein Trennsystem mehr als nahe – und die
daran hinsichtlich der Höhe anknüpfende Erstellung der Baugrube. Der Anschluss
an den Regenwasserkanal und die dementsprechend unzureichende Tiefe der
Baugrube verfehlte dieses vertragliche Bausoll objektiv, das begründet den
Mangel. Das Verschulden im Sinne einer Fahrlässigkeit ergibt sich daraus, dass
der Beklagte aus den von den Zeugen glaubhaft bestätigten Indizien
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der Beklagte aus den von den Zeugen glaubhaft bestätigten Indizien
(Markierungshölzer für jede Leitung, zwei parallele Kanaldeckel in der Straße) nicht
auf ein Trennsystem schloss und nicht sicherstellte, den Anschluss an das richtige
Rohr herzustellen.
II. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Mitverschuldens
gemindert (§ 254 BGB).
1. Ein anrechenbares Mitverschulden ist nicht daraus herzuleiten, dass die Klägerin
dem Beklagten die Tiefe der Baugrube nicht durch Angabe einer Höhe über
Normal-Null vorgegeben und auf die Einschaltung eines Vermessungsingenieurs
verzichtet hat.
a) Für die Frage, welche Mitwirkungsobliegenheiten den Besteller treffen, ist primär
der Bauvertrag maßgebend (vgl. Leupertz BauR 2010, 1999, 2000, 2005 f.). Der
Besteller ist nicht ohne Weiteres dazu verpflichtet, dem Unternehmer eine
(detaillierte) Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen,
insbesondere nicht bei einem Vertrag, der die VOB/B nicht einbezieht. Der
Unternehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche
Werkleistung erforderliche (Detail-) Planung selbst zu erbringen. Die Bereitstellung
fehlerhafter Pläne ist nicht mit dem völligen Unterbleiben einer Planung seitens
des Bestellers gleichzusetzen, eben weil dies darauf hindeutet, dass der
Unternehmer die Planungsverantwortung übernommen hat. Demgemäß ist mit
der landgerichtlichen Aussage, dem Besteller obliege „grundsätzlich“ die
Festlegung der Höhenfestpunkte der Baugrube, für die Beurteilung des Falles
wenig gewonnen.
b) Die Vertragsleistung des Beklagten war durch die Bestimmung des
Schmutzwasserkanals als Bezugspunkt und des einzuhaltenden Gefälles eindeutig
definiert. Der Beklagte hat sich hierauf eingelassen und eben keine Vermessung
verlangt. Angesichts dessen kann er vertragsgemäß aus dem Fehlen einer
Vermessung und einer Höhenangabe in Metern über Normal-Null kein
Mitverschulden herleiten. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin bzw. ihr
Ehemann bemerkt haben, wie der Beklagte mit seiner Leistung in Schwierigkeiten
geriet. Das konnte angesichts der klaren vertraglichen Aufgabenzuordnung keine
zusätzlichen Obliegenheiten der Klägerin erzeugen. Ob eine Vermessung
überhaupt möglich gewesen wäre – wofür viel spricht, der Klagevortrag dazu ist
unverständlich –, ist danach nicht entscheidungserheblich.
2. Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin mit den Rohbauarbeiten, etwa mit
der Erstellung des Kellers betraute Bauunternehmung das falsche Niveau der
Baugrube hätte erkennen können. Der etwaige Verstoß gegen ihre Prüfungs- und
Hinweispflicht bezüglich des Vorgewerks, das der Beklagte erstellt hatte, wäre der
Klägerin nicht als Mitverschulden anzurechnen (§§ 254, 278 BGB).
a) Entscheidend für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens dritter Baubeteiligter
ist, ob der Unternehmer vom Besteller erwarten kann, bestimmte Handlungen
vorzunehmen, die ihm die mangelfreie Erstellung des Werkes ermöglichen; fehlt es
daran, so haften die verschiedenen Verursacher eines Mangels voll als
Gesamtschuldner. Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des
Folgeunternehmers bezüglich des Vorgewerks ist ebenso wenig zurechenbar wie
eine unterbliebene oder unzureichende Bauaufsicht (vgl. dazu Leupertz a. a. O.,
2006 f.). Es liegt zwar im wohlverstandenen Eigeninteresse des Bauherrn, die
Tauglichkeit der Vorunternehmerleistung zu prüfen, bevor er auf ihrer Grundlage
weiter bauen lässt. Diese Obliegenheit bezweckt jedoch nicht, den
Vorunternehmer vor einer schädigenden Handlung durch mangelhafte
Bauausführung zu schützen. Der Unternehmer ist für die mangelfreie Ausführung
seiner Vertragsleistungen nicht auf die Überwachung oder die nachträgliche
Kontrolle durch den Besteller angewiesen. Er kann und muss sie völlig unabhängig
hiervon erbringen.
b) Der Beklagte benötigte nicht eine nachträgliche Kontrolle durch den Rohbau-
Unternehmer als Folgeunternehmer, um die Baugrube in der richtigen, seinem mit
der Klägerin geschlossenen Vertrag entsprechenden Höhe zu erstellen. Er war
hierfür allein verantwortlich.
III. Die Berufungsrügen zur Schadenshöhe verfangen nicht. Die
Schadensberechnung im landgerichtlichen Urteil ist nicht zu beanstanden.
1. Zur Pos. 1 in der Rechnung vom 6.5.2006 ist im landgerichtlichen Urteil das
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1. Zur Pos. 1 in der Rechnung vom 6.5.2006 ist im landgerichtlichen Urteil das
Nötige ausgeführt.
a) Die Klägerin hat ihren Schaden eher unorthodox berechnet. Statt die
Werklohnforderung des Beklagten zu akzeptieren und die
Mängelbeseitigungskosten voll geltend zu machen, hat sie die mangelbedingt
wiederholt erbrachten Leistungen nicht vergüten wollen. Dem entspricht es, mit
dem landgerichtlichen Urteil die Wiederholungspositionen bei der
Schadensberechnung nicht – gleichsam nochmals – zu berücksichtigen.
b) Daraus folgt für die Pos. 1: Beim zusätzlichen Aushub in ½ m Tiefe handelt es
sich um Sowiesokosten im engeren Sinne; auch der Beklagte hätte entsprechend
mehr liquidiert, wenn er tiefer ausgehoben hätte. Die Kosten für den erneuten
Einbau einer Frostschürze, die der Sachverständige ermittelt und nicht als
Sowiesokosten abgesetzt hat, sind deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil die
Klägerin die entsprechenden Leistungen des Beklagten nicht honoriert hat.
2. Hinsichtlich der Position 3 ist die Berufung unbegründet, weil die Fa. den
Arbeitslohn unter Pos. 11 gesondert, nicht positionsbezogen aufgeführt hat; in
diesem Zusammenhang hat ihn auch das Landgericht abgehandelt.
3. Zur Rechnungsposition 6 ist das landgerichtliche Urteil auf S. 9 f. des
Sachverständigengutachtens vom 25.9.2008 (Bl. 351 f. d. A.) gestützt, daraus
leitet sich auch die angesetzte Materialquote von 40% ab. Die
Berufungsbegründung zeigt nicht auf, warum das landgerichtliche Urteil insoweit
falsch sein soll.
4. Der ausgeurteilte Betrag errechnet sich nach allem wie folgt:
IV. Der Ausspruch zur Verzinsung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat mit
Schreiben vom 11.5.2006 (Bl. 45 ff., 49 d. A.) zum 19.5.2006 einen Betrag von
26.197,03 € angemahnt.
V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.