Urteil des OLG Frankfurt vom 23.08.2007

OLG Frankfurt: fluggast, zustandekommen, behandlung, innenverhältnis, flughafen, vermögensschaden, beförderungsvertrag, vertragsverletzung, transportrecht, vollstreckbarkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 207/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 278 BGB, § 280 BGB, § 631
BGB, §§ 631ff BGB, § 651a
BGB
(Haftung aus Luftbeförderung: Zustandekommen und
Behandlung eines Gruppenbeförderungsvertrages und
Qualifizierung als "Luftfrachtführer i.S.d. des Montrealer
Übereinkommens)
Leitsatz
1. Zum Zustandekommen und zur Behandlung eines Gruppenbeförderungsvertrages
2. Zur Qualifizierung als "Luftfrachtführer" im Sinne von Art. 39 MÜ
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.7.2006 - Az. 2/19 O 349/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 14.766,86 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel
gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 14.766,86 Euro nebst
Zinsen stattgegeben und den weitergehenden Zahlungsantrag sowie den
Feststellungsantrag abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
Dabei ist das Landgericht zu Recht gemäß Art. 27 EGBGB von der Anwendbarkeit
deutschen Rechts ausgegangen, wogegen sich die Beklagte im übrigen auch nicht
wendet. Wie nachfolgend näher ausgeführt werden wird, kommt für das
Rechtsverhältnis der Parteien allein das deutsche BGB zur Anwendung, nicht
hingegen das Montrealer Übereinkommen und die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Beklagten.
Dem Landgericht ist dahingehend zu folgen, dass zwischen der Klägerin als
Reiseveranstalterin und der beklagten Fluggesellschaft ein
Gruppenbeförderungsvertrag zustande gekommen ist, auf den die §§ 631 ff BGB
Anwendung finden. Durch die unterschriebene und mit einem Firmenstempel der
Klägerin versehene Bestätigung der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 17) ist, wie in
diesem Dokument ausdrücklich ausgeführt, zwischen den Parteien ein Vertrag
über die Beförderung von Gruppenpassagieren zustande gekommen; nur auf
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über die Beförderung von Gruppenpassagieren zustande gekommen; nur auf
diese Weise konnte im übrigen auch ein Sondertarif wegen Gruppenbeförderung
vereinbart werden. Danach war allein die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten;
die nachfolgende Ticketausstellung zu Gunsten der einzelnen Reiseteilnehmer
führte nicht zu einem - weiteren - Vertragsschluss mit diesen, sondern ist als
Erfüllung des Gruppenbeförderungsvertrages anzusehen. Davon zu trennen ist das
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und deren Kunden, das als Reisevertrag
nach §§ 651 a BGB zu qualifizieren ist.
Im Rechtsverhältnis der Parteien ging es allein um die Beförderung der
Reiseteilnehmer der Klägerin mit Flugzeugen, und zwar auf den in der Anlage K 1
genannten Teilstrecken. Dort ist die Teilstrecke von A nach B in gleicher Weise
neben den anderen Teilstrecken aufgeführt, so dass nach dem Empfängerhorizont
auch diese Teilleistung im Verhältnis zur Klägerin von der Beklagten geschuldet
war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Flugbezeichnung "6A" für die
Teilstrecke von A nach B ("AB"), während die übrigen Teilstrecken mit "AF"
bezeichnet sind. Wenn die Beklagte die Teilstrecke von A nach B von ihrem
eigenen Leistungskatalog hätte ausnehmen wollen, so hätte sie die Klägerin
darauf klar und deutlich hinweisen müssen; allein die unterschiedliche
Flugbezeichnung reicht dafür nicht aus.
Mithin ist die Streitverkündete, die im Auftrag der Beklagten den Flug bezüglich der
Teilstrecke von A nach B ausgeführt hat, als Erfüllungsgehilfin der Beklagten
anzusehen (§ 278 BGB).
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Bl. 76 ff) sind in den
Gruppenbeförderungsvertrag der Parteien nicht wirksam einbezogen worden. Der
bloße "Vorbehalt" auf der Anlage K 1 reichte dafür nicht aus, zumal nicht einmal
dargelegt ist, dass der Inhalt der Beförderungsbedingungen der Klägerin
zugegangen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem D-Agentur-Vertrag (Bl. 67
ff), auch wenn dort die Klägerin als D-Agentin registriert sein sollte. Ohnehin finden
sich in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen zu der vom Landgericht
angenommenen Unwirksamkeit der Klausel über "indirekte Schäden" in den
Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Nach alldem finden auf den Gruppenbeförderungsvertrag der Parteien allein die §§
631 ff BGB und das BGB-Schuldrecht, insbesondere § 278 BGB, Anwendung.
Denn entgegen der Auffassung der Beklagten findet das Montrealer
Übereinkommen vom 28.5.1999 (im folgenden MÜ) im Rechtsverhältnis der
Parteien (Gruppenbeförderungsvertrag) keine Anwendung. Die Vorschriften des
MÜ regeln nämlich nur die Ansprüche der zu befördernden Personen (Reisenden)
gegenüber einem Luftfrachtführer (vgl. Reuschle, Montrealer Übereinkommen, 1.
Aufl., Art. 17, Rdnr. 65) Die Klägerin war aber vorliegend nicht Fluggast, sondern sie
hat sich ihrerseits gegenüber ihren Kunden zu deren Beförderung sowie darüber
hinaus zu weiteren Dienstleistungen verpflichtet, und zwar im Rahmen eines
Pauschalreisevertrages; und sie hat zu diesem Zweck den Beförderungsvertrag
mit der Beklagten abgeschlossen. Die vorliegend geltend gemachten
Schadensersatzansprüche werden allein gestützt auf eine schuldhafte
Vertragsverletzung dieses Beförderungsvertrages und nicht auf abgetretene
Ansprüche der Reisenden gegenüber der Beklagten; allein auf letztere könnte aber
das MÜ Anwendung finden.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin im Sinne von Art. 39 MÜ als "vertraglicher
Luftfrachtführer" anzusehen, während die Beklagte und deren Erfüllungsgehilfin,
die Streitverkündete, als "ausführender Luftfrachtführer" zu qualifizieren sind. In
diesen Fällen haften nach dem MÜ sämtliche Luftfrachtführer im Verhältnis zum
Fluggast als Gesamtschuldner (vgl. Ruhwedel, Transportrecht 2001, 189, 200). Um
das Rechtsverhältnis zum Fluggast geht es jedoch, wie dargelegt, vorliegend nicht.
Wie sich aus Art. 48 MÜ ergibt, findet das MÜ auf das Innenverhältnis zwischen
dem vertraglichen Luftfrachtführer (Klägerin) und dem ausführenden
Luftfrachtführer (Beklagte) keine Anwendung, sondern in diesem Rechtsverhältnis
gilt allein das jeweilige Vertragsrecht (vgl. Reuschle, a.a.O., Art. 48, Rdnr. 3). Zwar
bezieht sich der Grundsatz des Art. 48 nur auf das Kapitel V; vorliegend werden
jedoch Schadensersatzansprüche im Sinne von Kapitel V verfolgt, nämlich solche
aus der "Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen
Luftfrachtführer". Nach alledem finden die Vorschriften des MÜ für die vorliegenden
Ansprüche der Klägerin aus dem Gruppenbeförderungsvertrag keine Anwendung.
Da der Teilflug von A nach B, wie dargelegt, zur vertraglichen Leistungspflicht der
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Da der Teilflug von A nach B, wie dargelegt, zur vertraglichen Leistungspflicht der
Beklagten gehörte und da die Streitverkündete als Erfüllungsgehilfin der Beklagten
anzusehen ist, haftet die Beklagte für deren sowie auch für ihr eigenes
Fehlverhalten, ohne dass vorliegend eine genaue Abgrenzung dieser beiden
Fehlverhalten erfolgen müsste (§§ 278, 280, 634 Nr. 4 BGB). Danach ist der
Beklagten anzulasten sowohl die um 10-15 Minuten verspätete Ankunft in B, das
unterbliebene "Durchchecken" des Gepäcks nach Paris auf dem Flughafen von A
sowie die zu früh erfolgte Zulassung der auf der Warteliste stehenden Passagiere
auf dem Flughafen B bzw. deren unterbliebene "Rückholung" beim Erscheinen der
Reiseteilnehmer der Klägerin. Für sämtliche genannten Versäumnisse haftet die
Beklagte im Verhältnis zur Klägerin, wobei es vorliegend auf die Haftungsverteilung
im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten nicht
ankommt.
Von einem Mitverschulden der Klägerin ist vorliegend nicht auszugehen; die
Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung mit den diesbezüglichen
zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht auseinandergesetzt
und nur in einem nachfolgenden Schriftsatz auf ihren früheren Vortrag verwiesen,
was nicht ausreichend ist.
Was die Höhe des zuerkannten Betrages betrifft, so hat die Klägerin ihren -
eigenen - Vermögensschaden in Höhe des zuerkannten Betrages ausreichend
dargelegt und nachgewiesen; dieser Vermögensschaden ist dadurch eingetreten,
dass die Klägerin wegen der von der Beklagten zu vertretenen
Vertragsverletzungen ihrerseits gegenüber ihren Kunden aus dem
Pauschalreisevertrag Minderungsbeträge bzw. Aufwendungsersatz leisten musste;
außerdem hatte die Klägerin infolge dieser Vertragsverletzungen zusätzliche
eigene Aufwendungen. Die Einwände der Beklagten in der Berufungsbegründung
zur Höhe des zuerkannten Betrages sind nicht gerechtfertigt. Was den Betrag von
8.750,-- Euro betrifft, so greift die Berufung die diesbezüglichen Darlegungen auf
S. 11/12 des landgerichtlichen Urteils nicht im einzelnen an; sie macht nur geltend,
Berechnungsgrundlage für die Minderungsansprüche gegenüber den Reisenden
könne nur der Flugpreis sein, nicht aber die übrigen Reiseleistungen. Diesem
Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die verzögerte Beförderung hat
sich für die Kunden der Klägerin wegen der erheblichen Unannehmlichkeiten und
Beschwernisse auch auf die sonstigen Reiseleistungen und damit auf den Wert der
gesamten Reise ausgewirkt.
Die Einwendungen der Berufung gegen die zuerkannten
Aufwendungsersatzansprüche (Bl. 203 ff) sind ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zu
Recht hat sich das Landgericht diesbezüglich auf die Vorschrift des § 287 ZPO
bezogen. An die Schätzung des Schadens durch das Landgericht ist der Senat
gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da ein Ermessensfehler des
Landgerichts nicht ersichtlich ist. Es ist nämlich unschwer nachvollziehbar und
entspricht der Lebenserfahrung, dass die verzögerte Rückreise zu zusätzlichen
Verpflegungskosten, zusätzlichen erheblichen Telefonkosten (von Südamerika
nach Deutschland) und auch zu weiteren zusätzlichen Aufwendungen bei der
Reiseleiterin der Klägerin geführt hat. Es ist auch unter Berücksichtigung von § 254
BGB unter schadensersatzrechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, dass die
Klägerin dabei gegenüber ihren Kunden nicht allzu kleinlich verfahren ist, um deren
Unannehmlichkeiten und Beschwernisse einigermaßen gering zu halten. Dies
rechtfertigt sich daraus, dass vorliegend der geschäftliche Ruf der Klägerin
gefährdet war, die von ihren Kunden für die von der Beklagten zu vertretenen
Beschwernisse verantwortlich gemacht wurde. Im Hinblick auf diese Erwägungen
erweist sich die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung nicht als
ermessenfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht gegeben sind.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2007 enthält keinen neuen
Tatsachenvortrag, sondern lediglich eine Wiederholung und Vertiefung der bereits
vorgetragenen und erörterten Rechtsansicht der Beklagten. Er veranlasst deshalb
keine Widereröffnung der am 14.06.2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung
(§ 156 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.