Urteil des OLG Frankfurt vom 10.02.2010

OLG Frankfurt: anbau, treu und glauben, unterversicherung, entschädigung, einheit, versicherungsvertrag, anwaltskosten, vertragsschluss, versicherungswert, bauwerk

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 42/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 BGB, § 286 Abs 2 Nr 3
BGB, § 43 Abs 5 BauO HE
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Hanau vom 5.2.2009 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.845,23 € nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 35.224,23 € seit dem 30.7.2007 und aus 2.621 € seit dem
18.9.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14% und die Beklagte 86% zu
tragen. Von den Kosten der Streithelferin des Klägers tragen sie selbst 14% und
die Beklagte 86%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Kläger können die
Vollstreckung der Gegenseite bzw. der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Gegenseite bzw. die Streithelferin vor Beginn ihrer Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt bedingungsgemäße Entschädigung aus der bei der Beklagten
bestehenden Feuerversicherung wegen eines Brandschadens im versicherten
Gebäude vom November 2006. Der Kläger hat nach dem Vertragsschluss mit der
Beklagten 1997 an das versicherte Gebäude angebaut. Diesen Anbau hat der
Kläger bei der Streithelferin versichert. Im Jahr 2001 hat die Beklagte einen
Brandschaden im versicherten Gebäude vollständig reguliert; der seinerzeit mit
der Sache befasste Mitarbeiter der Beklagten hat bei dieser Gelegenheit den
Anbau bemerkt.
Der unstreitige Schaden ergibt sich aus den Rechnungen der Firmen XY in einer
Gesamthöhe von 48.583,11 € und 3.368,89 €, somit 51.952 €, wovon die Beklagte
16.727,77 € bezahlt hat.
Der Kläger verlangt ferner als Schadensersatz noch 8.586,15 €. Dabei handelt es
sich um die Kosten, die er aufgrund eines verlorenen Prozesses gegen die Fa. X zu
zahlen hat. In diesem Prozess hatte der Kläger (als dortiger Beklagter) die
Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Fa. X beauftragt, und der Beklagten
den Streit verkündet; die Beklagte war dem Rechtsstreit auf Seiten der Fa. X
beigetreten, so dass der Kläger auch die Kosten dieser Nebenintervention zu
tragen hatte.
Schließlich verlangt der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.505,35
€, die bei der Geltendmachung des Anspruchs gegen die Beklagte entstanden
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€, die bei der Geltendmachung des Anspruchs gegen die Beklagte entstanden
sind.
Der Kläger meint, nur das alte Gebäude ohne den neuen Anbau sei bei der
Beklagten versichert, der von ihr erhobene Einwand der Unterversicherung daher
unbegründet; jedenfalls könne sie sich darauf nicht berufen, da sie im Jahr 2001 in
Kenntnis der örtlichen Verhältnisse einen Schaden vollständig reguliert und
dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.
Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, die Kosten des Prozesses gegen die
Fa. X und vorgerichtliche Anwaltkosten bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits
wegen Verzugs zu ersetzen. Zu dem Vorprozess sei es gekommen, weil der Kläger
ohne rechtzeitige Regulierung der Beklagten nicht habe zahlen können. Außerdem
sieht der Kläger darin, dass die Beklagte dem Gegner – allein im Kosteninteresse –
beigetreten sei, eine Verletzung des Versicherungsvertrags.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.810,38 € nebst 8% Zinsen über
dem Basiszinssatz aus 35.224,23 € seit dem 30.7.2007 und aus 8.586,15 € seit
dem 18.9.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.505,35 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie widersetzt sich der vollständigen Regulierung, weil der Kläger unterversichert
sei; der Anbau bilde mit dem alten Gebäude eine Einheit. Dieser Anbau sei als
Gebäudebestandteil in den Versicherungsvertrag einbezogen worden, so dass der
Versicherungswert erheblich höher geworden sei. Aus der Relation der
Grundflächen ergebe sich eine Unterversicherungsquote von 51%.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger der Beklagten den
Anbau nicht gemeldet habe und weil der Anbau mit dem alten Gebäude eine
Einheit bilde. Denn das Badezimmer des alten Gebäudes befinde sich jetzt im
neuen Gebäudeteil; von diesem Badezimmer gelange man durch eine Tür in das
Treppenhaus des neuen Gebäudeteils, so dass ein wechselseitiger Durchgang
möglich sei. Für den geforderten Ersatz der Kosten des Rechtsstreits gegen die Fa.
X bestehe keine rechtliche Grundlage.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die von ihm und der Streithelferin
begründet worden ist. Der Kläger rügt, dass die Beklagte selbst unter
Berücksichtigung ihres Standpunkts, also einer Unterversicherungsquote von 51%,
noch nicht die fällige Entschädigung bezahlt habe, und wiederholt und vertieft im
übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen, dass der Anbau ein eigenständiges
Gebäude sei. Die Streithelferin unterstützt das und weist darauf hin, dass die
Beklagte die Unterversicherung nicht bedingungsgemäß ermittelt habe.
Der Kläger und die Streithelferin beantragen,
unter Abänderung des am 5.2.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts
Hanau die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.810,38 € nebst 8% Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 35.224,23 € seit dem 30.7.2007 und aus 8.586,15 €
seit dem 18.9.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.505,35 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf volle Entschädigung des Brandschadens vom
November 2006. Der Kläger kann die restliche Entschädigung in unstreitiger Höhe
von 35.224,23 € verlangen, weil der von der Beklagten erhobene Einwand der
Unterversicherung nicht begründet ist. Die Errichtung des neuen Anbaus an das
alte Gebäude hat nicht zur Unterversicherung geführt, weil der Versicherungswert
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alte Gebäude hat nicht zur Unterversicherung geführt, weil der Versicherungswert
des versicherten Gebäudes unverändert geblieben ist. Denn das alte Gebäude und
der Anbau bilden keine Einheit; es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene
Gebäude.
Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition des Begriffs „Gebäude“;
ein spezifisch versicherungsrechtlicher Sinn dieses Ausdrucks ist auch sonst nicht
ersichtlich. Demgemäß muss der Ausdruck vom Verständnis eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers her ausgelegt werden. Ausgangspunkt
dieses Verständnisses ist der Alltagssprachgebrauch. Danach ist unter einem
Gebäude ein zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignetes
Bauwerk zu verstehen. Diese Merkmale erfüllen sowohl der Anbau wie auch das
alte Gebäude, denn beide sind zur Wohnung, also zur Aufnahme von Menschen
geeignet.
Ob zwei aneinander gebaute Bauwerke, die je für sich die Merkmale eines
Gebäudes aufweisen, zusammen ein einziges Gebäude oder zwei selbstständige
Gebäude bilden, kann nicht allein anhand der alltagssprachlichen Bedeutung des
Begriffs Gebäude entschieden, sondern muss unter Berücksichtigung der
Anschauungen des täglichen Lebens und der Verkehrssitte beurteilt werden. Für
ein einheitliches Gebäude kann es sprechen, dass die Bauteile nicht voneinander
getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in
seinem Wesen verändert wird (BGH NJW 1982, 756; ähnlich AG Gemünden VersR
1986, 1236; AG München VersR 1986, 1189). Bedeutsam ist aber auch, ob Zweck,
Nutzung und äußerer Eindruck nach der Verkehrsauffassung aneinander gefügte
Bauwerke als einheitliches Gebäude oder als mehrere selbstständige Gebäude
erscheinen lassen.
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass das alte Gebäude oder der Anbau
entfernt werden können, ohne dass das jeweils andere Bauwerk zerstört oder in
seinem Wesen verändert würde. Zum „Wesen“ eines Wohngebäudes gehört
jedenfalls, dass es allseits mit Mauern umgeben ist. Wenn der Anbau lediglich an
die vorhandene Wand des alten Gebäudes angebaut wurde, könnte das alte
Gebäude nicht entfernt werden, ohne dass der Anbau in seinem Wesen als
Wohngebäude verändert würde. Nähere Feststellungen hierzu sind jedoch nicht
erforderlich. Dieser Gesichtspunkt ist ebenso wenig entscheidend wie der von der
Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 9.2.2010 noch vorgetragene Umstand, dass
bei einer gedachten Trennung dort, wo sich jetzt die Verbindungstür befindet, eine
unverschlossene Öffnung bleiben würde. Nach der Verkehrsanschauung werden
auch Gebäude, die nur durch eine gemeinsame Trennwand getrennt sind, unter
dem Gesichtspunkt ihrer Nutzung als verschiedene Gebäude angesehen. Im
vorliegenden Fall ist an das alte Gebäude auf der anderen Seite ein als „Mühle“
bezeichnetes Gebäude angebaut, das gleichfalls nur eine mit dem alten Gebäude
gemeinsame Trennmauer aufweist. Gleichwohl ist es als selbstständige Position im
Versicherungsvertrag neben dem alten Gebäude aufgeführt, wurde also von der
Beklagten als selbstständiges Gebäude angesehen. Dem entspricht es, dass die
Rechtsordnung Gebäude mit gemeinsamen Trenn- oder Brandmauern kennt (vgl.
§ 26, 27 HBO; § 921 BGB; ferner Abschnitt 1 und 2 des Hessischen
Nachbarrechtsgesetzes betreffend Nachbar- und Grenzwände). Ausschlaggebend
ist dabei der Umstand, dass die aneinander gefügten Bauwerke je für sich eine
vollständige und typische Hauptnutzung eines Gebäudes z.B. als Wohnung oder
Betriebsgebäude ermöglichen. Allein der Umstand, dass das alte Gebäude und
der Anbau eine gemeinsame Wand und eine Durchgangstür haben, reicht daher
nicht, um sie als einheitliches Gebäude anzusehen.
Der Senat hält im vorliegenden Fall für entscheidend, dass die beiden Bauwerke
von außen den Eindruck zweier aneinander gebauter Wohnhäuser vermitteln. Sie
haben eigene straßenseitige Eingänge und getrennte Terrassen bzw. Balkone. Es
handelt sich, sieht man von dem Mühlengebäude ab, um eine einem Doppelhaus
vergleichbare Erscheinung.
Dass diese Umstände im vorliegenden Fall die Verkehrsanschauung prägen,
kommt auch in der Einschätzung der Streithelferin zum Ausdruck. Da in der
Gebäudeversicherung üblicherweise nicht das Grundstück mit den darauf
befindlichen Gebäuden, sondern jedes einzelne Gebäude mit einer besonders
ermittelten Versicherungssumme versichert wird (Grundsatz der positionsweisen
Versicherung und der Bildung von Einzelversicherungssummen), musste sich der
Versicherer des Anbaus, also die Streithelferin des Klägers, fragen, ob es sich
überhaupt um ein selbständiges Gebäude handelte. Diese Frage ist bei
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überhaupt um ein selbständiges Gebäude handelte. Diese Frage ist bei
Vertragsschluss bejaht worden, so dass auch diese Einschätzung als Indiz dafür
genommen werden kann, dass nach der Verkehrsanschauung ein eigenständiges
Gebäude vorliegt.
Weil der dem alten Gebäude als Badezimmer dienende Raum im Anbau liegt, ist
zwar die Nutzung des alten Gebäudes als vollwertiges Wohngebäude derzeit nur in
Verbindung mit dem Anbau möglich. Auch wenn nach § 43 Abs. 5 HBO Wohnungen
ein Bad aufweisen müssen, folgt daraus aber nicht, dass die Verkehrsanschauung
von einem einheitlichen Gebäude ausgeht. Denn das alte Gebäude war, bevor die
Errichtung des Anbaus die Einrichtung eines Badezimmers im Anbau ermöglichte,
bereits als selbstständiges Gebäude anzusehen. Die Modernisierung kann nicht
dazu geführt haben, dass das alte Gebäude kein selbstständiges Gebäude mehr
ist, weil man im alten Gebäudeteil durch Auslagerung des Badezimmers mehr
Raum geschaffen hat. Die Verkehrsanschauung geht davon aus, dass sich durch
einen Anbau an der Eigenart des ursprünglich vorhandenen Baubestandes nichts
ändert.
Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass im Badezimmer eine Verbindungstür
zum Treppenhaus des Anbaus vorhanden ist. Verbindungstüren zwischen
selbstständigen Gebäuden, etwa zwischen Wohnhaus und angebauten
Werkstattgebäuden oder Garagen sind nicht ungewöhnlich. Im vorliegenden Fall
handelt es sich allenfalls um den baulichen Ausdruck der familiären Verbundenheit
der Bewohner. Dieser untergeordnete Gesichtspunkt hat aber kein ausreichend
großes Gewicht, um anzunehmen, dass es sich lediglich um mehrere Wohnungen
unter demselben Dach und somit um ein einheitliches Gebäude handelt.
Da der Einwand der Unterversicherung gegenstandslos ist, kommt es nicht darauf
an, ob es der Beklagten bereits nach Treu und Glauben verwehrt wäre, diesen
Einwand zu erheben.
Der Kläger kann ferner als Verzugsschaden 2.621 €, nämlich die Kosten verlangen,
die er der Fa. X zu erstatten hätte, wenn er in dem von der Fa. X geführten Prozess
säumig geblieben wäre. Entgegen der Darstellung der Beklagten im Schriftsatz
vom 9.2.2010 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen,
dass der Schadensersatzanspruch des Klägers unter diesem Gesichtspunkt
teilweise begründet sein könnte.
Die Beklagte ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Denn sie hat
nur Teilbeträge zur Verfügung gestellt und im Übrigen die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert, weil sie sich für berechtigt hielt, Unterversicherung
einzuwenden. Auf die Unfähigkeit, die Sanierung vorzufinanzieren, hat der
Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte bereits im Schreiben vom 28.12.2006
hingewiesen. Da der Kläger die Forderung der Fa. X nicht begleichen konnte und
Kredit erst zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erhielt, kam es zur
gerichtlichen Geltendmachung und dementsprechend zur Belastung des Klägers
mit den Kosten des Rechtsstreits. Hiervon sind jedoch nur die Kosten zu ersetzen,
die bei Säumnis entstanden wären. Denn der Kläger hätte sich gegen die
berechtigte Forderung der Fa. X nicht mit dem offensichtlich unbegründeten
Einwand, die Beklagte sei Auftraggeberin, wehren dürfen. Die dadurch
verursachten Kosten beruhen auf der Verletzung der Pflicht, den Schaden zu
mindern (§ 254 BGB).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die auf dem Beitritt
der Beklagten auf Seiten der im Vorprozess klagenden Fa. X beruhen. Vertragliche
Pflichten hat die Beklagte durch den Beitritt nicht verletzt. Die Beklagte hatte ein
rechtliches Interesse, dass die Fa. X obsiegt, weil sie den Kläger und nicht, wie der
Kläger meinte, sich selbst für den Auftraggeber der Fa. X hielt. An der Verfolgung
dieses Interesses war die Beklagte durch versicherungsvertragliche Pflichten nicht
gehindert.
Hätte der Kläger sich gegen die Forderung der Fa. X nicht verteidigt, wären zwar
dieselben Gerichtsgebühren in Höhe von 1.107 € entstanden. Außerdem wären
aber nur Kosten für den gegnerischen Prozessbevollmächtigten, nämlich 1,8
Gebühren (VV Nr. 3100, 3105) nebst Auslagenpauschale, also 1.514 € entstanden.
Zinsen gebühren dem Kläger ab den geltend gemachten Zeitpunkten, da sich die
Beklagte aufgrund ihrer Leistungsverweigerung in Verzug befand, jedoch nur in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich nicht um eine
Entgeltforderung handelt.
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Vorgerichtliche, auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Anwaltskosten sind dem
Kläger aus dem Streitwert, mit dem er obsiegt, also aus 37.845,23 €, zu ersetzen.
Gründe, die es rechtfertigen würden, mehr als die 1,3-fache Gebühr anzusetzen,
vermag der Senat nicht zu erkennen. Demgemäß sind 1.172,60 € Gebühren, die
Auslagenpauschale von 20 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer, also 1419,19 € zu
zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass; die Entscheidung, ob das alte
Gebäude und der Anbau zwei selbstständige Gebäude bilden, orientiert sich an
einzelfallbezogenen Umständen und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.