Urteil des OLG Frankfurt vom 06.03.2009

OLG Frankfurt: darlehen, kündigung, rückzahlung, fälligkeit, vollstreckung, rückforderung, steuererklärung, trennung, verspätung, bilanz

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Gericht:
OLG Frankfurt 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 162/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 286 Abs 2 BGB, § 288 Abs 1
BGB, § 314 BGB, § 488 Abs 1
BGB, § 3 EGGmbHG
(Rückforderung eines Darlehens durch einen GmbH-
Geschäfsführer mangels Nachweises von Zahlungen an die
Mitgeschäftsführerin und Ehefrau zwecks Aufbaus einer
Existenzgrundlage)
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2008 Akz. 2-12 O 18/08
wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen; der
weitergehende Klageantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger und die Geschäftsführerin der Beklagten sind seit 2006 in Trennung
lebende Ehegatten. Von November 2005 bis März 2006 war der Kläger
Mitgeschäftsführer der Beklagten, seit der Trennung ist die Ehefrau des Klägers
alleinige Geschäftsführerin der Beklagten.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch.
Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 03.01.03 bis zum 18.1.2006 insgesamt 16
Zahlungen über einen Gesamtbetrag von 435.000,- € an die Beklagte, hinsichtlich
der Aufstellung der einzelnen Zahlungen wird auf Blatt 3 der Klageschrift Bezug
genommen.
Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2/27O
187/07-10 U 294/07)ist dem Kläger ein Teilbetrag i.H.v. 16.500,- € zugesprochen
worden. Der Kläger hatte die Beklagte zunächst beschränkt auf diesen Betrag auf
Rückzahlung in Anspruch genommen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der
Kläger in der Sitzung vom 28.09.2007 die Kündigung eines weiteren Teilbetrag des
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Kläger in der Sitzung vom 28.09.2007 die Kündigung eines weiteren Teilbetrag des
Darlehens in Höhe der Klageforderung von 30.000,- € zum 31.12.2007 erklärt.
Mit Schreiben vom 28.1.2008 (Bl 248 d. A.), mit Schriftsatz vom 16.4.2008 in das
Verfahren eingeführt, erklärte der Kläger die Kündigung des restlichen Darlehens
mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.4.2008 und hilfsweise zum
nächstmöglichen Termin und bat um Überweisung des Betrags von insgesamt
276.793,85 € auf sein angegebenes Konto.
Die hiesige Klageforderung von 30.000,- € setzt sich aus 3 Darlehenszahlungen
vom 19.02.03, 22.07.03 und 16.08.04 zusammen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Teilbeträge seien jeweils als unbefristete und
unverzinsliche Darlehen gezahlt worden. Dies folge zuletzt aus den
Jahresabschlüssen der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004, 2005, 2006, in denen
jeweils entsprechende Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten ihm gegenüber
ausgewiesen sind. Auch waren 2 Teilrückzahlungen in Höhe von jeweils 50.000,- €
erfolgt und die 2.Rückzahlung vom 8.3.2006 weist ausweislich des Kontoauszugs
die Bezeichnung „ Teilrückzahlung Darlehen“ auf.
Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, bei den Geldzahlungen handele es
sich um Zahlungen innerhalb der Ehegemeinschaft des Mannes an seine Ehefrau
zum Aufbau deren eigener wirtschaftlicher Grundlage, zumindest handele es sich
bei den gewährten Darlehen um sog. kapitalersetzende Darlehen, sodass eine
Rückzahlungssperre nach § 30 GmbHG bestehe.
Dass in der Bilanz 2004 eine Forderung, gekennzeichnet als Verbindlichkeit
gegenüber dem Kläger mit einer Laufzeit von länger als 5 Jahren, aufgeführt sei,
habe der Kläger selbst durch entsprechende Anweisung gegenüber dem
Steuerberater A veranlasst.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen auf
das erstinstanzliche Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der geltend
gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch sei derzeit jedenfalls nicht fällig. Den
Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16.4.2008 (K 14 Bl. 248 d. A.) hat das
Landgericht als neuen Vortrag wegen Verspätung nach § 296 a ZPO
zurückgewiesen. Der in der Sitzung vom 3.4.2008 gewährte Schriftsatznachlass
habe sich nur auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2.4.2008 bezogen. Mangels
entsprechenden Antrags des Klägers sei ihm keine Erklärungsfrist nach § 139 Abs.
5 ZPO eingeräumt worden, obwohl die Problematik der Fälligkeit des
Darlehensrückzahlungsanspruchs Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe auch keine Verpflichtung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestanden. Hinsichtlich der
diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 252-262 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger macht mit der Berufung geltend, sein Rückzahlungsanspruch sei zum
Schluss der mündlichen Verhandlung bei Landgericht fällig gewesen, hilfsweise
stützt der Kläger seine Berufung darauf, dass der Anspruch mittlerweile fällig
geworden ist.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 05.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 18/08, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen
Betrag in Höhe von 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt u.a. vor, die vom Kläger
behaupteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von insgesamt 100.000,-€ seien
nicht von ihr, sondern von dem Kläger selbst unter Ausnutzung seiner
Kontovollmacht erfolgt. Dem Rückzahlungsanspruch stehe die von Amts wegen zu
berücksichtigende Rückzahlungssperre nach § 30 GmbHG entgegen, da auch nach
Inkrafttreten des MoMiG das frühere Eigenkapitalersatzrecht auf den vorliegenden
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Inkrafttreten des MoMiG das frühere Eigenkapitalersatzrecht auf den vorliegenden
„Altfall“ anwendbar sei und es sich bei den gewährten Darlehen um sogenannte
„kapitalersetzende“ Darlehen handele.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache bis auf einen geringen Zinsbetrag Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1
BGB zu, da zwischen den Parteien 13 Einzeldarlehen über eine Summe von
insgesamt 30.000,- € neben weiteren 13 Einzeldarlehen über insgesamt
405.000,00 € zustande gekommen sind, der Rückzahlungsanspruch fällig ist und
keine Durchsetzungs- oder Auszahlungssperre besteht.
Das Landgericht ist zu Recht von dem Bestehen von Darlehensverhältnissen
zwischen den Parteien über den Klagebetrag ausgegangen. Die Beklagte ist dieser
rechtlichen Einordnung in der zweiten Instanz auch nicht mehr ernsthaft
entgegengetreten. Durch die Überweisung der Beträge mit der entsprechenden
Leistungsbestimmung „Darlehen“ oder „Privatdarlehen“ und der vorbehaltlosen
Annahme seitens der Beklagten sind die Darlehensverträge durch das Angebot in
Form der Überweisung und die Annahme durch die Entgegennahme zustande
gekommen. Für die Annahme von Darlehensverbindlichkeiten spricht die Tatsache,
dass in dem Jahresabschluss 2004 der Beklagten Darlehensverbindlichkeiten
gegenüber dem Kläger in Höhe von 345.000,-€ und im Jahresabschluss 2005
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger mit einer Laufzeit von mehr als
5 Jahren in Höhe von 355.000,- € aufgeführt sind. Die Jahresabschlüsse wurden
jeweils von der Geschäftsführerin der Beklagten unterschrieben. Die Beklagte
muss sich an den Angaben in den Bilanzen festhalten zu lassen; ansonsten wäre
von bewusst fehlerhaften Angaben in den Jahresabschlüssen 2004 ff. der
Beklagten auszugehen.
Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Geschäftsführerin und Ehefrau
des Klägers die von ihm zunächst erhaltenen Darlehen anschließend der
Beklagten darlehensweise überlassen habe.
Es überzeugt nicht, wenn die Beklagte entgegenhält, die Zahlungen des Klägers
hätten dem Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Lebensgrundlage seiner Ehefrau
dienen sollen und seien nur zur Abkürzung des Zahlungsflusses unmittelbar auf
die Konten der Beklagten überwiesen wurden. Da die Parteien zu dem
Zahlungszeitpunkt noch in einem einvernehmlichen Gemeinschaftsverhältnis
lebten, spricht dies gerade dafür, dass die Angaben des Klägers auf den
Überweisungsträgern „Darlehen“ oder „Privat. Darlehen“ richtig sind. Wenn er
seiner Ehefrau das Geld hätte schenken oder zum Aufbau einer eigenen
wirtschaftlichen Grundlage ohne Rückzahlungsverpflichtung hätte zukommen
lassen wollen, hätte er keine Veranlassung gehabt, diese als Darlehen zu
bezeichnen und damit eine Rückzahlungsverpflichtung vorzutäuschen, die
tatsächlich nicht bestand.
Die fehlende schriftliche Vereinbarung und die fehlenden Sicherheiten sind
angesichts des zum Zeitpunkt der Geldzahlungen bestehenden einvernehmlichen
Eheverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nichts Ungewöhnliches.
Dass der Kläger die Darlehen nicht in seinen Vermögensaufstellungen gegenüber
der D-Bank sowie in der Steuererklärung angab, lässt nicht zwingend auf
Zahlungen an seine Ehefrau im Rahmen der ehelichen Zweckgemeinschaft
schließen. Eine Angabe im Rahmen der Vermögensaufstellung vom 22.7.2002 (Bl
120 d. A.) ist bereits wegen der zeitlich später erfolgten Darlehenshingabe vom
03.01.2003 nicht möglich. Eine Angabe im Rahmen der Steuererklärung ist nur bei
Zinsertrag aus den Darlehen erforderlich, der Kläger geht aber selbst von
zinslosen Darlehen aus.
Der Rückzahlungsanspruch ist auch fällig, da der Kläger die gesamten
Restdarlehen wirksam durch Schreiben vom 28.01.2008 (K 14, Blatt 248 d. A.) mit
sofortiger Wirkung kündigte. Bei normalem Postlauf ist mit einem Zugang dieses
Kündigungsschreibens spätestens am 30.01.2008 zu rechnen.
Da für die Rückerstattung der Darlehen keine Zeit bestimmt war, hängt die
Fälligkeit von der Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 BGB). Entgegen der Ansicht der
Beklagten kann aus den bilanziellen Angaben nicht auf vertraglich vereinbarte
längere Laufzeiten der Darlehen geschlossen werden. Zwar kommt der
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längere Laufzeiten der Darlehen geschlossen werden. Zwar kommt der
bilanzmäßigen Einstellung der Darlehensbeträge als solche mit einer Laufzeit von
mehr als 5 Jahren (§ 285 Abs. 1 Nr. 1 HGB) eine gewisse Indizwirkung zu, zum
Zeitpunkt der Jahresabschlüsse 2003 und 2004 lag aber keine Kündigung der
Darlehensbeträge vor und der Kläger lebte mit der Geschäftsführerin der
Beklagten in einvernehmlicher Ehegemeinschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass zu
diesem Zeitpunkt von einer kurzfristigen Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen
werden musste.
Dem Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers steht keine Durchsetzungs-
oder Auszahlungssperre entgegen. Dahin stehen kann, ob es sich bei den
Darlehenszahlungen um sogenannte kapitalersetzende Darlehen handelt, denn
entgegen der Ansicht der Beklagten findet die frühere Rechtsprechung zu
kapitalersetzenden Darlehen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum
01.11.2008 keine Anwendung.
Durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetzes zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind u.a. die
Novellenregeln der §§ 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben, deren Regelungsgehalt
(teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht verlagert und die Recht-
sprechungsregeln ( §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) durch die neu eingefügte
Nichtanwendungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. außer Kraft gesetzt
wor-den. Nach dieser Vorschrift besteht für die Rückzahlung von
Gesellschaftsdarlehen und Leistungen auf Forderungen, die wirtschaftlich solchen
Darlehen gleichstehen, kein Rückzahlungsverbot. Die Übergangsregelung des § 3
EGGmbHG trifft für diese Vorschrift keine Anordnung.
Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des BGH vom 26.01.2009 Az. II ZR
260/07 beruft, so verkennt sie, dass der vom BGH entschiedene Sachverhalt mit
dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist, denn in dem vom BGH entschiedene
„Altfall“ war vor Inkrafttreten des MoMiG über das Vermögen der Gesellschaft die
Insolvenz eröffnet worden. Dies bedeutet, dass diese Vorschrift mit Inkrafttreten
anzuwenden ist. Eine Unterscheidung nach Altfällen und neuen Fällen wird nicht
getroffen.
Soweit § 103d EGInsO eine derartige Unterscheidung trifft, werden nur
Fallgestaltungen erfasst, bei denen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies ist
hier freilich nicht geschehen.
Wenn unter „Altfall“ alle jene zu verstehen wären, bei denen Handlungen vor
Inkrafttreten des MoMiG vorliegen, die nach der alten Gesetzeslage Ansprüche der
Gesellschaft ergeben würden, bestünde noch auf Jahre hinaus die Schwierigkeit der
Aufklärbarkeit. Dies soll aber gerade durch das Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr
sein.
Für eine Analogie ist mangels ungewollter Gesetzeslücke kein Raum.
Die mit Schriftsatz vom 06.01.2009 hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten
mit abgetretenen Ansprüchen ihrer Geschäftsführerin aus dem
Zugewinnausgleichsanspruch ist mangels Zustimmung des Klägers und fehlender
Sachdienlichkeit nach § 533 ZPO unzulässig. Ihre Zulassung würde das Verfahren
mit einem völlig neuen Prozessstoff belasten.
Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 314, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB in der geltend
gemachten Höhe ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 28.01.2008,
mithin ab dem 30.01.2008 zu. Der darüber hinausgehende Zinsanspruch ist
mangels wirksamer Kündigung vom 28.09.2007 abzuweisen. Die in der Sitzung des
Landgerichts im Verfahren 2/27 O 187/07 am 28.09.2007 erklärte Kündigung zum
31.12.2007 ist nicht ausreichend konkretisiert, denn bei den 16
Darlehenszahlungen handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht annimmt, nicht
um ein Gesamtdarlehen, sondern um Einzeldarlehen. Bei diesen Einzeldarlehen
sind aufgrund der unterschiedlichen Auszahlungszeitpunkte die unterschiedlichen
Kündigungszeiten zu berücksichtigen, aus der Kündigungserklärung vom
28.09.2007 ergibt sich nicht, welches der 16 Einzeldarlehen in welcher Höhe
hierdurch gekündigt werden sollte.
Der Kläger ist in der Verhandlung vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts auch
darauf hingewiesen worden, dass von ihm klar zu stellen ist, auf welche der
einzelnen Überweisungen sich die jeweiligen Kündigungs- und Forderungsbeträge
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einzelnen Überweisungen sich die jeweiligen Kündigungs- und Forderungsbeträge
beziehen (Bl. 70 d. A.). Weitere Konkretisierungen, jedoch nur bezüglich der
Teilkündigung über 16.500,- € erfolgten durch die Schriftsätze vom 28.9.07 und
7.11.07, beide jedoch in dem Verfahren Landgericht Frankfurt am Main 2/27O
187/07. Erst mit Schriftsatz vom 16.4.08 führte der Kläger diese im vorliegenden
Verfahren ein. Zu Recht hat das Landgericht diesen Vortrag des Klägers als
verspätet nach § 296 a ZPO behandelt und die mündliche Verhandlung nicht
wiedereröffnet. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
03.04.2008 (Blatt 195-198 d. A.) war die Problematik der Fälligkeit Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Dass der Kläger im Rahmen der mündlichen
Verhandlung keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen, ist aus dem
Protokoll weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger beantragte diesbezüglich
keine Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO. Der ihm gewährte Schriftsatznachlass
bezog sich auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 2.4.08 und,
mangels eines entsprechenden Antrags, nicht auf die Erörterungen in der
mündlichen Verhandlung.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH XI ZR 144/03 vom
15.02.2005 (BGHReport 2005, 936) beruft, so ist diese auf den Fall nicht zu
übertragen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
nach ständiger Rechtsprechung eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf
vertrauen darf, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt,
wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Neben der Pflicht zur
Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht auch gehalten, der betroffenen Partei
Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag
zu ergänzen. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Kläger bereits in der
Verhandlung vor der 27.Zivilkammer des Landgerichts den Hinweis erhalten, dass
seine Darlehenskündigungen der Konkretisierung bedürfen, er konnte nicht davon
ausgehen, dass die 12. Zivilkammer desselben Landgerichts dies anders sieht.
Letztlich hatte er in der mündlichen Verhandlung vor der 12. Zivilkammer
ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Anspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung erging nach § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.