Urteil des OLG Frankfurt vom 20.01.2009

OLG Frankfurt: vertikale vereinbarung, gvo, schiedsvereinbarung, europäische kommission, schiedsgericht, schiedsklausel, kartellrecht, wahlrecht, schiedsrichter, erfüllung

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 49/08 (Kart)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 6 EGV 1400/2002, §
1025 ZPO, Art 3 Abs 6 GVO
Schiedsvereinbarung: (Un-)Zulässigkeit einer Klage vor
dem Zivilgericht wegen einer Schiedsklausel
Leitsatz
1. Keine bindende Verweisung zwischen Zivil- und Schiedsgericht
2. Eine Vertragsklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, in der die Zuständigkeit
eines endgültig entscheidenden Schiedsgerichts vorgesehen ist, ist mit Art. 3 Abs. 6
GVO vereinbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.5.2008 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ: 2/5 O 61/07) wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von gutgeschriebenen
Aufwendungen für Gewährleistungs-und Kulanzleistungen und auf Ersatz von
Prüfungskosten in Anspruch.
Die Beklagte war Vertragshändlerin und A Service-Partner der Klägerin. Mit
Schreiben vom 6.2.2006 (Bl. 136-142 d.A.) hat die Klägerin die Verträge fristlos,
hilfsweise ordentlich gekündigt.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versuchte sich die
Beklagte gegen die Folgen der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen
Kündigungen zu wehren. Das LG Darmstadt hat den Antrag im Hinblick auf die
Schlichtungsklausel in Ziffer 19.4. des Händlervertrages (Anlage K 1) als
unzulässig abgewiesen. In diesem Verfahren hatte die Beklagte die Auffassung
vertreten, diese Schlichtungsklausel stehe der Anrufung des staatlichen Gerichts
nicht entgegen (Anlagen K 58 und K 59, Bl. 252-254 d.A.)
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte mit der Klagerwiderung unter
anderem die Zulässigkeit der Klage gerügt (Bl. 68-70 d.A.), weil das
Schlichtungsverfahren nach Artikel 23.7. des Vertrages für A Service-Partner
(nachfolgend: Servicevertrag) nicht durchgeführt wurde.
Artikel 23.7 des Servicevertrages (Anlage K2) lautet:
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„Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die
Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere der Kaufverpflichtung (Artikel
8.1) und der Bedingungen für den Service an anderen Marken (Artikel 10.12),
werden die Parteien solche Angelegenheiten einem gemeinsam bestellten,
Expertenausschuss zur Entscheidung zu unterbreiten, der aus drei Personen
besteht. Jede Partei bestellt einen Experten, die beiden so bestellten Experten
ernennen gemeinsam den dritten Experten. Wird keine Einigung erzielt, wird der
dritte Experte durch den Präsidenten der IHK O1 bestimmt. Bei der
Entscheidungsfindung wird der Expertenausschuss die vom SERVICE-PARTNER in
früheren Zeiträumen erzielten Umsätze sowie seine Umsatzplanung heranziehen.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden zu gleichen von A und dem
SERVICE-PARTNER getragen.“
Mit dem am 8.5.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage aufgrund
der von der Beklagten erhobenen Rüge der Schiedsvereinbarung als unzulässig
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der
Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, richtet
sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich
weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Zuständigkeit der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main sei unter allen rechtlichen Gesichtspunkten – auch im Verhältnis
zu einem Schiedsgericht – endgültig bindend festgelegt, nachdem der 21.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die bindende Verweisung der
14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch
Beschluss vom 19.4.2007 (Bl. 178-180 d.A.) bestätigt hat.
Die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsverfahrens sei
rechtsmissbräuchlich, weil sie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem
LG Darmstadt zum Vorrang des Schiedsverfahrens die gegenteilige Auffassung
vertreten habe.
Es handele sich bei der Schiedsklausel des Artikels 23.7 auch nicht um eine
Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1025 ff. ZPO. Das nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (nachfolgend GVO)
vertraglich einzuräumende Streitschlichtungsverfahren entspreche einer
Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht nicht.
Die Schiedsklausel des Artikels 23.7 eröffne nach dem Parteiwillen die
Wahlmöglichkeit entweder ein nationales Gericht anzurufen oder das
Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Recht, ein nationales Gericht anzurufen
habe unberührt bleiben sollen. Es sei lediglich – um die Freistellung zu erlangen –
das zusätzliche Recht (nicht die Pflicht) eingeräumt worden, einen unabhängigen
Sachverständigen oder einen Schiedsrichter anzurufen. Es sei unschädlich, dass
nicht explizit geregelt sei, dass das Recht der Vertragsparteien, ein nationales
Gericht anzurufen, unberührt bleibe. Diese Klarstellung sei versehentlich
unterblieben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.5.2008, AZ: 2/5 O 61/07,
zugestellt am 13.5.2008, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin EUR 677.992,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % für die Zeit vom
19.12.2005 bis zum 7.2.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 8.2.2006 sowie weitere EUR 4.694,80 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.5.2008, AZ: 2/5 O
61/07, zugestellt am 13.5.2008, aufzuheben und den Rechtsstreit an das
Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin
zulässig. Sie ist in der Sache nicht begründet, weil das angefochtene Urteil nicht
auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 Abs. 1 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht
rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unzulässig
(§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat Klage in einer Angelegenheit erhoben, die
Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist. Der Beklagte hat dies vor
Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt.
1. Die Rüge der Beklagten, das Schiedsgericht sei zuständig, ist nicht aufgrund der
bindenden Verweisung von der 14. Kammer für Handelssachen an die 5.
Zivilkammer ausgeschlossen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 281 ZPO
tritt keine Bindungswirkung ein (Thomas/Putzo, 28. Aufl., § 281 Rn. 14). Zwischen
Zivil- und Schiedsgericht ist aber keine gegenseitige Verweisung möglich
(Thomas/Putzo, a.a.O, § 281 Rn. 1).
2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Vorrang
einer Schiedsvereinbarung zu berufen. Sie hat die gegenteilige Rechtsposition in
einem anderen Rechtsstreit eingenommen und konnte sie dort auch nicht
durchsetzen. Sie handelt daher nicht treuwidrig, wenn sie im vorliegenden
Rechtstreit die Einrede der Schiedsvereinbarung erhebt.
3. Die Streitschlichtungsregelung in Artikel 23.7 des Servicevertrages enthält eine
Schiedsvereinbarung in Form einer Schiedsklausel, weil darin eine endgültige
Entscheidung des Expertenausschusses vorgesehen ist.
Der Regelung, wonach die Parteien bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf
die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die Angelegenheiten einem gemeinsam
bestellten Expertenausschuss zur Entscheidung unterbreiten werden, lässt sich ein
Wahlrecht, wonach alternativ auch die staatlichen Gerichte angerufen werden
können, nicht entnehmen. Die Klägerin trägt auch selbst vor, das Recht der
Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen, sei aufgrund eines Versehens
nicht explizit aufgenommen worden (BB, S. 11). Im Gegensatz zu der
Streitschlichtungsregelung für den Streit über eine Kündigung in Artikel 19.4 des
Servicevertrages, wonach der Streit vor den staatlichen Gerichten weiterverfolgt
werden kann, wenn es nicht zu einem Vergleich kommt, enthält Artikel 23.7 auch
keine Regelung über eine spätere Zuständigkeit der staatlichen Gerichte.
Soweit die Klägerin meint, im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 Abs. 6 GVO sei
jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Wahlrecht
anzunehmen, alternativ auch die staatlichen Gerichte anzurufen, kann ihr nicht
gefolgt werden.
Die Auslegung von Artikel 23.7 muss zwar die Regelung des Art. 3 Abs. 6 GVO
berücksichtigen, denn der Servicevertrag ist eine vertikale Vereinbarung im Sinne
der GVO.
Wird nämlich einer der in Art. 3 Abs. 3 bis Abs. 6 GVO vorgesehenen
Vertragsbestandteile nicht oder nicht in vollem Umfang in die vertikale
Vereinbarung aufgenommen, entfällt die Freistellung nach der GVO für die
gesamte vertikale Vereinbarung (Veelken in Immenga/Mestmäcker,
Wettbewerbsrecht: EG, 4. Auflage 2007, VO 1400/2002, Rn. 55). Zwar bleibt für die
„unvollständige“ Vereinbarung eine Freistellung nach dem mit der VO 1/2003
unmittelbar anwendbaren Art. 81 Abs. 3 EG im Prinzip möglich. Bei der Auslegung
des Art. 81 Abs. 3 EG sind aber die Wertungen der GVO zu berücksichtigen; im
Allgemeinen wird daher auch eine Freistellung, genauer: die Nichtanwendbarkeit
des Art. 81 Abs. 1 EG, nach Art. 81 Abs. 3 EG ausscheiden(Veelken, a.a.O., Rn.
55).
Da anzunehmen ist, dass beide Parteien diese Rechtsfolge vermeiden wollten, ist
Art. 23.7 im Zweifel so auszulegen, dass er den Anforderungen des Art. 3 Abs. 6
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Art. 23.7 im Zweifel so auszulegen, dass er den Anforderungen des Art. 3 Abs. 6
GVO entspricht.
Art. 3 Abs. 6 GVO verlangt jedoch weder, dass die Entscheidung des
Schiedsgerichts anschließend durch die staatlichen Gerichte überprüft werden
kann, noch ein Wahlrecht, wonach alternativ auch die staatlichen Gerichte
angerufen werden können.
Nach Art. 3 Abs. 6 Satz 1 GVO gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, dass
in der vertikalen Vereinbarung für jede der Vertragsparteien das Recht vorgesehen
ist, bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtung einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter
anzurufen.
Von diesem Recht unberührt bleibt gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO das Recht der
Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen.
Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO wird zwar überwiegend dahin verstanden, er verlange
zwingend, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts noch durch die staatlichen
Gerichte überprüft werden kann, so dass eine Streitschlichtungsregelung gemäß
Art. 3 Abs. 6 GVO keine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1025 ff. ZPO sei, da das
Schiedsgericht nach diesen Vorschriften endgültig anstelle des staatlichen
Gerichts entscheidet und eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur unter engen
Voraussetzungen (§ 1059 ZPO) möglich ist (Veelken, a.a.O., Rn 91; Ensthaler,
WuW 2002, 1042, 1051; Faatz, Kraftfahrzeugvertrieb, S. 264; Ensthaler WuW 2002,
1051; Ensthaler/Funk/Stopper, S. 129, 130 Rdnr. 204; Schlenger/Hinrichs in:
Liebscher/Flohr/Petsche Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, § 15
Rdnr. 20; L. Vogel in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1,
GVO-Kfz Rdnr. 32).
Die Auffassung, Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO verlange zwingend, dass die
Entscheidung des Schiedsgerichts noch durch die staatlichen Gerichte überprüft
werden kann, ist jedoch abzulehnen. Sie lässt sich nicht mit dem Erwägungsgrund
Nr. 11 der GVO in Einklang bringen, der als Zweck dieser Regelung die
Erleichterung der schnellen Beilegung von Streitfällen zwischen den
Vertragsparteien einer Vertriebsvereinbarung nennt.
Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO ist vielmehr als Klarstellung zu verstehen, dass die von
Art. 3 Abs. 6 Satz 1 GVO geforderte vertragliche Regelung nicht das Wahlrecht der
klagenden Partei ausschließen muss, entweder das Schiedsgericht anzurufen oder
den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.
Hierfür spricht, dass laut Nr. 5.3.2. des Leitfadens der Europäische Kommission –
Generaldirektion Wettbewerb zur GVO
(http://ec.europa.eu/competition/sectors/motor_vehicles/legislation/explanatory_
brochure_de.pdf, S. 57) in den Vereinbarungen vorzusehen ist, dass die Parteien
das Recht haben, bei Meinungsverschiedenheiten „einen unabhängigen
Sachverständigen, einen Schiedsrichter oder ein nationales Gericht anzurufen“.
Ferner ist im Leitfaden (a.a.O, S. 66, Frage 69) ausgeführt, dass die Parteien bei
Meinungsverschiedenheiten durch Anrufung eines unabhängigen
Sachverständigen oder eines Schiedsrichters und/oder des zuständigen Gerichts
in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften feststellen, ob der Grund für eine
vorzeitige Beendigung ausreicht.
Danach können die Parteien vertraglich regeln, dass alternativ ein endgültig
entscheidendes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder das staatliche
Gericht angerufen werden kann (so Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-
Kartellrecht, Art. 3 VO 1400/2002 Rdnr. 45; ebenso Becker in Münchener
Kommentar Kartellrecht, Band I, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2007, GVO Nr.
1400/2002, Art. 3 Rn. 22; Creutzig, Praxiskommentar, Rdnr. 997). In diesem Fall
entscheidet die jeweils klagende Partei, ob eine schiedsgerichtliche Entscheidung
oder eine Entscheidung durch die staatlichen Gerichte erfolgt
(Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, Art. 3 VO 1400/2002 Rdnr.
45). Sie müssen eine solche Regelung jedoch nicht treffen.
Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO enthält nur eine Klarstellung, dass Art. 3 Abs. 6 Satz 1
GVO keine Streitschlichtungsvereinbarung fordert, die den Zugang zu den
staatlichen Gerichten ausschließt, er verbietet eine solche Regelung aber auch
nicht. Art. 3 Abs. 6 GVO verlangt nur, dass überhaupt eine Schlichtungsregelung in
die vertikale Vereinbarung aufgenommen wird. Ob ein Schiedsgutachtenvertrag,
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die vertikale Vereinbarung aufgenommen wird. Ob ein Schiedsgutachtenvertrag,
wonach nur einzelne entscheidungserhebliche Tatsachen von einem
Schiedsgutachter mit Bindungswirkung für das Gericht festzustellen sind, eine
Schiedsgerichtsvereinbarung oder eine Schlichtungsvereinbarung, jeweils mit oder
ohne alternative Anrufung des Gerichts vereinbart werden, ist der Regelungshoheit
der Parteien überlassen (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, a.a.O., Art. 3 VO
1400/2002 Rdnr. 45; Creutzig, a.a.O., Rdnr. 997, 1001; wohl auch Becker, a.a.O.,
GVO Nr. 1400/2002, Art. 3 Rn. 22).
Es verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 6 Satz 3 GVO, wenn die Parteien wie
hier ausschließlich eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO in die
vertikale Vereinbarung aufnehmen, ohne die Möglichkeit vorzusehen, alternativ ein
nationales Gericht anzurufen (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, a.a.O., Art. 3
VO 1400/2002 Rdnr. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der individuellen Auslegung der
hier in Rede stehenden Schiedsklausel bedarf weder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof,
noch ist sie von grundsätzlicher Bedeutung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.