Urteil des OLG Frankfurt vom 21.06.2005

OLG Frankfurt: verzinsung, vertreter, eugh, verjährungsfrist, öffentlich, verfügung, rückerstattung, einzahlung, beendigung, anschluss

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 200/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 3 S 2 KostO, § 17 Abs
2 KostO, § 26 KostO
(Handelsregistergebühren: Beginn von Verzinsung und
Verjährung in Altfällen)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
In einer Kostenrechnung vom 16.01.1986 -Kassenzeichen X- wurden der
Kostenschuldnerin für die Eintragung der Löschung der Zweigniederlassung O1
Gebühren gemäß §§ 26, 32, 79 KostO a. F. im Gesamtbetrag von 50.786,20 DM
unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 97.132.560,00 DM in Rechnung
gestellt. Mit am 23.12.2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom
19.12.2000 hat die Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz unter Berufung auf
die Rechtsprechung des EuGH zu den gegen die EG-Richtlinie vom 17.07.1969
(69/335 EWG) verstoßende Berechnung von Handelsregistergebühren gemäß § 26
HGB Erinnerung eingelegt und beantragt, den Kostenansatz aufzuheben, die
Kosten neu anzusetzen und den überzahlten Betrag zzgl. 6% Zinsen seit dem
30.01.1986 zurückzuerstatten. Sie hat dazu u. a. vorgetragen, die Kostenrechnung
sei fristgerecht binnen zwei Wochen bezahlt worden. Grundlage der
Verzinsungspflicht seien die für den hier vorliegenden öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch entsprechend geltenden §§ 818 Abs. 1, 812 Abs. 2 Satz 1
BGB a. F., wobei der Zinssatz von 6 % p. a. den in vergleichbaren Fällen
getroffenen Regelungen entspreche. Der Vertreter der Staatskasse hat die
Verjährung des Rückerstattungsanspruchs geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 01.06.2001 (Bl. 60, 61 d. A.) hat das Amtsgericht die
Erinnerung zurückgewiesen, da ein etwaiger Rückerstattungsanspruch der
Kostenschuldnerin nach § 17 Abs. 2 KostO a. F. verjährt sei, da dieser Anspruch
bereits mit Zahlung der Kosten, also 1986 entstanden sei.
Das Landgericht Frankfurt am Main - 7. KfH - hat mit Beschluss vom 19.10.2001
(Bl. 63-65 d. A.) auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin die angefochtene
Kostenrechnung aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, eine neue
Kostenrechnung zu erteilen, über den Zinsanspruch aber nicht entschieden. Die
Kammer hat die Auffassung vertreten, da der Anspruch erst mit Aufhebung des
Kostenansatze entstehe, sei keine Verjährung eingetreten.
Unter dem 06.11.2002 hat das Amtsgericht eine berichtigte Kostenrechnung über
1.754,20 € erstellt (Bl. 79 d. A.) und unter Berücksichtigung einer Sollstellung vom
22.07.1986 wegen des Überschusses von 27.095,96 € am 19.12.2002 eine
Kassenanordnung erlassen (Bl. 44 a d. A.). In einem Schreiben vom 05.11.2002
hat die Rechtspflegerin eine Verzinsung im Hinblick auf § 17 Abs. 4 KostO n. F.
abgelehnt. Hiergegen hat sich die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom
18.11.2002 gewandt, das die Rechtspflegerin als Erinnerung gewertet, der sie nicht
abgeholfen und die sie mit Verfügung vom 20.12.2002 (Bl. 44 d. A.) dem
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abgeholfen und die sie mit Verfügung vom 20.12.2002 (Bl. 44 d. A.) dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die 16. KfH des Landgerichts
Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27.03.2003 (Bl. 89-92 d. A.) die
Entscheidung der Rechtspflegerin dahin abgeändert, dass der von der
Landeskasse an die Kostenschuldnerin zu erstattende Betrag mit 6 % jährlich ab
dem 01.01.1996 zu verzinsen sei und die Beschwerde der Kostenschuldnerin im
übrigen zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin, mit der sie
wie schon in den Vorinstanzen die Auffassung vertritt, die Erhebung der Einrede
der Verjährung sei missbräuchlich, da es der Staatskasse nach dem Grundsatz
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwehrt sei, die Verjährungseinrede zu
erheben. Wie für den Hauptanspruch, also den Anspruch auf Rückerstattung der
überzahlten Kosten, müsse auch für den Zinsanspruch gelten, dass die vierjährige
Verjährungsfrist nach § 197 a. F. BGB erst mit der Aufhebung des ursprünglichen
Kostensatzes zu laufen beginne. Vor Aufhebung des Kostenansatzes als
Justizverwaltungsakt sei die Gebührenzahlung nicht rechtsgrundlos erfolgt und
deshalb solange ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen. Die - hier nicht
anwendbare - Neuregelung zur Verzinsung in § 17 Abs. 2 KostO sei ein weiterer
Beleg für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Altfall.
Der angehörte Vertreter des Staatskasse hat sich den Ausführungen des
Landgerichts angeschlossen und auf entsprechende Anfrage der Berichterstatterin
einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und für
Europaangelegenheiten vom 15.07.1998 - 5600-II/6-971/97 -vorgelegt. Darin wird
angekündigt, über die Behandlung von Rechtsbehelfsverfahren sowie von
Rückerstattungsansprüchen als Auswirkungen des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs vom 02.12.1997 (ZIP 1998,206) werde in einem gesonderten Erlass
eingegangen. Im Hinblick auf eine möglicherweise drohende Verjährung von
eventuellen Rückerstattungsansprüchen solle seitens der Staatskasse bis zum
Abschluss der notwendigen Erhebungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet
werden. Nach Mitteilung des Vertreters der Staatskasse ist der angekündigte
weitere Erlass nicht ergangen und das Ministerium sehe auch keine Notwendigkeit
für eine vorläufige Regelung, wie auf Nachfrage telefonisch erklärt worden sei.
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist zulässig, insbesondere ist die
erforderliche Zulassung der weiteren Beschwerde gegeben. Da die angefochtene
Entscheidung vor dem 01.07.2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist,
finden nach § 163 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom
05.05.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 21 Seite 718) noch die vor dem 01.07.2004
geltenden Vorschriften für die Beschwerde weiter Anwendung, hinsichtlich der
Zulassung also § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO a. F.
In der Sache hat die weitere Beschwerde aber keinen Erfolg, da die angefochtene
Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 14 Abs. 2 Satz 2
KostO a. F., § 546 ZPO).
Zu Recht wird in dem angefochtenen Beschluss eine Verzinsung des
Rückerstattungsanspruchs für die Zeit vor dem 01.01.1996 abgelehnt.
Wie der Senat bereits entschieden hat, sind europarechtswidrig überzahlte
Handelsregisterkosten von der Staatskasse ab dem Zeitpunkt der Einzahlung mit
6 % per annum zu verzinsen (NJW-RR 2001, 1579). An dieser Auffassung hält der
Senat auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des KG vom 09.11.2004
(Rpfleger 2005, 217) fest, das eine Verzinsungspflicht verneint, weil es an einer
eine solche Pflicht aussprechenden Norm fehle und wegen der umfassenden
spezialgesetzlichen Regelung des Kostenrechts keine durch Rückgriff auf die
allgemeinen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und die
Regelungen des Bereicherungsrechts zu füllende Lücke vorhanden sei. Dass der
Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen hat für den allerdings erst seit 15.12.2001
geltenden Ausschluss der Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen gemäß § 17
Abs. 4 KostO n. F. bestärkt den Senat in der von ihm vertretenen Auffassung, dass
für die Altfälle auf die Grundsätze des allgemeinen Erstattungsanspruchs
zurückgegriffen werden kann.
Die Einrede der Verjährung durch die Staatskasse ist weder grundsätzlich
ausgeschlossen, noch ihre Erhebung im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Es
kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage in anderen Bereichen des
Verwaltungsrechts sein mag. Die in § 17 Abs. 2 KostO a. F. getroffene
Verjährungsregelung von Kostenrückerstattungsansprüchen setzt voraus, dass die
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Verjährungsregelung von Kostenrückerstattungsansprüchen setzt voraus, dass die
Staatskasse grundsätzlich die Verjährungseinrede erheben kann, da die
Verjährung jedenfalls nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Es ist auch
nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sich die Staatskasse vorliegend
auf Verjährung beruft. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 02.12.1997 - Rs C-
188/95 - (ZIP 1998, 206) waren die der Kostenschuldnerin in Rechnung gestellten
Löschungskosten nicht rechtswidrig und die Kostenschuldnerin ließ sich bis Ende
2000 Zeit, die nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit geltend zu machen.
Besondere Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede entsprechend den
Anforderungen des § 242 BGB rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen würden
(vgl. BayObLG JurBüro 2001, 104; KG FGPrax 2003, 89, 92 und Rpfleger 2005, 217),
sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch europäische
Rechtsvorschriften stehen der Einrede der Verjährung nicht entgegen. In der
bereits zitierten Entscheidung des EuGH wird die Berufung auf eine nationale
Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderung an
läuft, ausdrücklich zugelassen. Wenn hinsichtlich der Geltendmachung der
Verjährung des Rückerstattungsanspruchs selbst keine Bedenken bestehen, kann
für den vorliegend nur noch streitgegenständlichen Zinsanspruch nichts anderes
gelten. Soweit nach dem vom Vertreter der Staatskasse mitgeteilten Erlass vom
15.07.1998 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet werden sollte, galt
dies nach dem Wortlaut aber nur für den Rückerstattungsanspruch selbst, nicht für
den Zinsanspruch. Nachdem aber die Verjährungseinrede bezüglich des
Rückerstattungsanspruchs nicht zum Erfolg geführt hat und dieser nicht mehr
Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist, kann dahingestellt bleiben, ob dem Erlass
hätte gefolgt werden müssen.
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm
NJW-RR 1999, 1229; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 296; OLG Bremen NJW-RR 2000,
174; BayObLG JurBüro 2001, 104; KG Rpfleger 2003, 149 und Rpfleger 2005, 217;
OLG Stuttgart Rpfleger 2004, 380) entsteht der Rückzahlungsanspruch des
Kostenschuldners bereits mit Überzahlung und zu diesem Zeitpunkt beginnt auch
die Verjährung zu laufen. Nach anderer Auffassung (OLG Köln NJW-RR 1992, 1086
und ihm folgend OLG Oldenburg, Beschl. vom 28.03.2000 -5 W 11/00-;
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 17, Rdnr. 24; Hartmann:
Kostengesetze, 35. Aufl., § 17, Rdnr. 4) entsteht der Rückzahlungsanspruch und
beginnt die Verjährung erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes. Der Senat
schließt sich der überwiegenden Auffassung an. Der Rückzahlungsanspruch ist die
Kehrseite des Gebührenanspruchs der Staatskasse, der nach § 7 KostO mit der
Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts auch ohne Kostenansatz fällig wird.
Darüber hinaus würde die Verjährungsregelung weitgehend ins Leere laufen, wenn
Verjährungsbeginn erst die Aufhebung des Kostenansatzes wäre.
Für die vorliegend zu entscheidende Frage der Verjährung der Zinsforderung für
die Zeit vor dem 01.01.1996 kann diese Frage aber eigentlich dahingestellt
bleiben.
Da die Kostenrechnung vom 16.01.1986 erst mit Beschluss der KfH vom
19.10.2001 aufgehoben worden ist - die berichtigte Kostenrechnung mit einem
Rückzahlungsbetrag von 27.095,96 € datiert vom 06.11.2002- wäre entsprechend
der von der Kostenschuldnerin im Anschluss an das OLG Köln vertretenen
Auffassung der Rückforderungsanspruch frühestens am 19.10.2001 entstanden.
Mangels Anspruchsentstehung vor diesem Zeitpunkt käme aber auch kein
früherer Verzinsungsbeginn in Betracht, insbesondere nicht ab Zahlung seit
30.01.1986, wie von der Kostenschuldnerin beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO a. F.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.