Urteil des OLG Frankfurt vom 08.03.2007

OLG Frankfurt: treu und glauben, ordentliche kündigung, schüler, öffentliche schule, eltern, schulvertrag, beendigung des dienstverhältnisses, unwirksamkeit der kündigung, schutzwürdiges interesse

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 180/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 2 Nr 2 AGBG, § 307
Abs 2 Nr 2 BGB, § 314 BGB, §
620 BGB
Privatschulvertrag: Inhaltskontrolle eines durch AGB
vereinbarten Kündigungsrechts
Leitsatz
Zur Unwirksamkeit der Kündigung eines Privatschulvertrag durch die Schule
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 18.5.2006 (Az.: 2/12 O 682/05) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Kündigungen vom 12.7.2005 und 8.11.2005 des
zwischen den Parteien abgeschlossenen Schulvertrages durch den Beklagten
unwirksam sind und den Schulvertrag vom 8.11.2001 nicht beendet haben.
Die Hilfswiderklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt € 5500,-.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen auf der Grundlage eines von ihnen unterzeichneten
Schulvertrags vom 8.11.2001 (Bl. 68 f = 74 f d.A.) die Unwirksamkeit der von dem
Beklagten Schulverein durch Schreiben vom 12.7.2005 (BA [Beiakte 2-07 O
264/05] Bl. 30) ausgesprochenen Kündigung des Vertrags geltend. Die Parteien
sind darüber einig, dass der Schulvertrag, auf Grund dessen ihr heute 14jähriger
Sohn X, geb. am ...1992, seit dem 1.8.2002 das von dem Beklagten betriebene
Privatgymnasium ... in O1 besucht, zwischen ihnen geschlossen worden ist. Zu den
Grundlagen der Vertragsbeziehung gehört ein Prospekt des Beklagten (Bl. 70 f
d.A.) u.a. mit Angaben über "Pädagogische Ziele und Grundsätze" sowie
"Informationen zur Struktur des Instituts", der den Klägern vor dem
Vertragsschluss ausgehändigt worden war.
Anlass für die zuvor bereits mit Schreiben vom 28.6.2005 (BA: Bl. 25 f)
angekündigte Kündigung war eine Auseinandersetzung der Parteien über eine -
vom Beklagten behauptete - Beteiligung ihres Sohns X an einem gewalttätigen
Übergriff einer Gruppe von Schülern seiner 7. Schulklasse gegenüber einem
Schüler der 5. Klasse, Y, der sich am 2.6.2005 ereignet hatte. Wegen des aus Sicht
des Beklagten uneinsichtigen und unangemessenen Verhaltens der Kläger
gegenüber den von der Schule ergriffenen Maßnahmen sah sich der Beklagte zur
Kündigung veranlasst. Bezüglich der anderen, insbesondere der unstreitig
tatsächlich an dem Vorfall vom 2.6.2005 beteiligten Mitschüler, sind keine
Kündigungen ausgesprochen worden.
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Unstreitig handelt es sich bei dem Sohn der Kläger um einen guten Schüler mit
sonst untadeligem sozialem Verhalten, der nach der Darstellung des Beklagten
eine Beteiligung an dem Vorfall eingeräumt und das Unrecht seines Tuns
eingesehen hat. Er wurde für dieses Verhalten gelobt.
Die Kläger haben in einem dem Rechtsstreit vorausgegangenen Eilverfahren vor
dem LG Frankfurt am Main (Az.: 2/7 O 264/05) durch Beschluss des Einzelrichters
des Senats vom 30.11.2005 (Az. 3 W 72/05) eine einstweilige Verfügung erwirkt,
durch die der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Sohn der Kläger, X, geb. …
1992, über den 31.1.2006 hinaus bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob der
zwischen den Parteien bzw. dem Beklagten und dem Sohn der Kläger am
8.11.2001 unterzeichnete Schulvertrag durch außerordentliche oder ordentliche
Kündigung des Beklagten beendet ist, den Schulbesuch des Privatgymnasiums ...
zu ermöglichen. Gleichzeitig ist dem Beklagten vorsorglich bei Meidung eines
Ordnungsgeldes in gleicher Höhe verboten worden, im Zusammenhang mit den
Kündigungen des Schulvertrages den Schulbesuch des Sohnes der Kläger zu
untersagen oder in irgend einer Form zu beeinträchtigen.
Neben X besucht auch sein älterer Bruder Z das Privatgymnasium ..., derzeit in
der 10. Klasse. Der ihn betreffende Schulvertrag besteht ungekündigt fort. X
besucht derzeit die 8. Klasse. Das dritte Kind der Kläger, eine Tochter, besucht das
öffentliche B-Gymnasium in O2.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Kündigung des Schulvertrags durch den
Beklagten sei unwirksam.
1. Ein Recht des Beklagten zur ordentlichen Kündigung nach § 621 BGB bestehe
bei einem auf langfristige Beschulung in einer bestimmten Schule bis zum
Abschluss - hier: bis zum Abitur - angelegten und damit im Rechtssinn (§ 620 I
BGB) befristeten Schulvertrag nicht. Zwar sei es in Ziff. 3 des Schulvertrags
vorgesehen. Diese Klausel sei aber, soweit sie die Möglichkeit der ordentlichen
Kündigung für den Schulträger vorsehe, grob unbillig und halte einer
Inhaltskontrolle anhand des vorliegend noch anwendbaren § 9 AGBG a.F. bzw. des
jetzigen § 307 BGB nicht stand. Insbesondere sei das Vertrauen der Eltern und
ihrer Kinder darauf zu schützen, nachhaltig das durchaus von dem Angebot
öffentlicher Schulen positiv abweichende Angebot der von dem Beklagten
betriebenen Privatschule (deutlich kleinere Klassen, intensive individuelle
Betreuung pp.) nutzen zu können.
2. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei im Schreiben des
Beklagten vom 12.7.2005 (BA, K 6: Bl. 30) nicht ausgesprochen worden. Als solche
könne die Kündigung auch nicht umgedeutet werden.
3. Die mit dem Schreiben des Beklagten vom 8.11.2005 (BA: Bl. 120) erstmals
auch ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund sei nach § 626 II BGB
verfristet.
4. Für eine außerordentliche Kündigung gebe es auch keine Veranlassung.
a) Auf den Auslöser des Streits, das Gerangel von Klassenkameraden von X mit
einem Schüler der 5. Klasse am 2.6.2005, könne es schon deshalb nicht
ankommen, weil X daran - entgegen der Behauptung des Beklagten - nicht aktiv
beteiligt gewesen sei. Er sei bei dem Vorfall, bei dem einem Schüler der 5. Klasse -
wie zuvor umgekehrt geschehen - durch Kneifen und Verdrehen von zwischen die
Finger gekniffener Haut Schmerzen zugefügt worden seien, ebenso wie die übrigen
mehr als 15 Schüler seiner Klasse ohne jeden eigenen Tatbeitrag lediglich
anwesend gewesen und nicht eingeschritten. Anlass für den "Racheakt" sei ein
entsprechender Angriff mehrerer Schüler der 5. Klasse - u.a. des späteren "Opfers"
der Schüler der 7. Klasse - gegen einen an dem "Racheakt" Beteiligten gewesen,
gegen den die hierauf angesprochenen Lehrer nicht eingeschritten seien. Bei einer
Anhörung der "Täter" durch die Schulleiterin hätten die befragten
Klassenkameraden erklärt, dass X nicht beteiligt gewesen sei. Das habe die
Schulleiterin in einem Gespräch vom 6.7.2005 mit den Eltern eines der beteiligten
Schüler (…) bestätigt (Beweis: Z. Z1).
b) Auch die nachfolgende streitige Auseinandersetzung der Parteien um
Maßregelungen der Schüler rechtfertige die Kündigung nicht, zumal es zuvor nie
zu Streitigkeiten gekommen sei.
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(1) Bereits das von der Schulleiterin wenige Tage nach dem Vorfall vom 2.6.2005
an die Eltern der (vermuteten) "Täter" und damit u.a. an die Kläger gerichtete
Schreiben vom 8.6.2005 (BA Anl. K 2, Bl. 22) sei wegen - auf fehlender
Sachverhaltsaufklärung beruhender - falscher Tatsachenbehauptungen und
beleidigender Formulierungen - X habe sich an "sadistischen Quälereien" beteiligt
und sei "gemein" mit anderen Kindern umgegangen - für die Kläger unakzeptabel
gewesen, zumal auch die Behauptung, X habe seine Beteiligung an dem Vorfall
gestanden, unzutreffend gewesen sei.
(2) Die zugleich erfolgte Anordnung disziplinarischer Maßnahmen in Form von
"Nachsitzen" und dem Schreiben eines Aufsatzes sei für X nicht berechtigt
gewesen, zumal es sich nicht etwa um eine - auch ihrerseits fragwürdige -
"Kollektivstrafe" für die ganze Klasse einschließlich aller derjenigen Schüler
gehandelt habe, deren Inaktivität man eventuell als "feige" qualifizieren könne.
(3) Die der Schulleiterin gegenüber mit Schreiben vom 9.6.2005 (BA Anl. K 3, Bl.
23 f) unverzüglich erhobene Forderung, sich für ihre als beleidigend empfundenen
Äußerungen zu entschuldigen und sie zurückzunehmen, sowie die Anordnung der
disziplinarischen Maßnahme zurückzunehmen, sei gerechtfertigt gewesen.
(4) Die nachfolgende Androhung der Schulleiterin in deren Schreiben vom
28.6.2005 (BA Anl. K 4, Bl. 25 f), sie werde eine Kündigung des Schulvertrags
veranlassen, wenn die Kläger sich der disziplinarischen Maßnahme weiter
widersetzten, verbunden mit der Anordnung des "Nachsitzens" - nur von X - am
4.7.2005 stelle eine rechtswidrige Nötigung dar.
(5) Die der Schulleiterin gegenüber mit Schreiben vom 3.7.2005 (BA Anl. K 5, Bl.
27 ff) erneut erhobene Forderung, sich für ihre als beleidigend empfundenen
Äußerungen zu entschuldigen und sie zurückzunehmen, sowie von (weiteren)
disziplinarischen Maßnahmen gleich welcher Art abzusehen, sei wiederum
gerechtfertigt gewesen.
(6) Den Klägern seien insgesamt keinerlei Pflichtverstöße vorzuwerfen. Sie
akzeptierten auch ungerechte, nicht aber diskriminierende und
unverhältnismäßige Bestrafungen ihrer Kinder für (angebliche) Verstöße oder
pflichtwidrige Unterlassungen, und forderten nur eine Selbstverständlichkeit,
nämlich auch in einer Privatschule willkürfreie Rechtsstaatlichkeit.
(7) Soweit der Beklagte auf ein von ihm als unangemessen und/oder störend
beurteiltes Verhalten der Kläger abstelle, sei sein Verhalten widersprüchlich und
rechtsmissbräuchlich, da nur der X betreffende Schulvertrag gekündigt worden sei,
während der Schulvertrag betreffend seinen Bruder Z ungekündigt geblieben sei.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 12.7.2005 und
8.11.2005 ausgesprochenen Kündigungen des Schulvertrages zugunsten ihres
Sohns X unwirksam seien und den Schulvertrag vom 8.11.2001 nicht beendet
hätten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise widerklagend festzustellen, dass der
Schulvertrag der Parteien über den Schulbesuch des X zum Schuljahresende
2005/2006, d.h. zum 31.7.2006, ende.
Die Kläger haben beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei grundsätzlich nach Maßgabe der
vertraglichen Regelung zu einer ordentlichen Kündigung des Schulvertrags
berechtigt. Die Regelung halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG a.F. bzw. § 307
BGB durchaus stand, zumal es sich bei dem von dem Beklagten betriebenen
Privatgymnasium ... nicht um eine Schule handele, die ein von den staatlichen
Schulen abweichendes Konzept anwende. Da die Schule nach den Lehrplänen des
hessischen Kultusministeriums unterrichte, sei ein Wechsel auf eine öffentliche
Schule problemlos möglich.
Die Kündigung sei im Fall des Sohns X der Kläger wegen einer nachhaltigen
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Die Kündigung sei im Fall des Sohns X der Kläger wegen einer nachhaltigen
Störung des Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt, denn die Beklagten hätten als
Eltern eine zeitnahe Ausführung der erforderlichen (milden) Disziplinarmaßnahme
gegenüber ihrem Sohn in unangemessener Weise vereitelt. X habe bei einer
Anhörung der "verdächtigen" Schüler der 7. Klasse durch die Schulleiterin am
7.6.2005 seine Beteiligung in der Form zumindest der Beihilfe eingestanden;
danach habe er im Zuge der Auseinandersetzung und auf Aufforderung der
eigentlichen "Täter" Y "drehen" wollen, um den Tätern Gelegenheit zu
wirkungsvolleren Angriffen zu geben, habe von Y dann jedoch abgelassen,
nachdem der ihn gebissen habe (Beweis: Zeugin Z2). Diese Tatbeteiligung habe X
am selben Tag auch gegenüber der Klassenlehrerin eingestanden (Beweis: Zeugin
Z3). Diese Darstellung entspreche den Tatsachen (Beweis: Zeuge Y). Auch durch
das Verhalten der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit und dem
vorausgegangenen Eilverfahren, das durch eine Reihe verbaler Entgleisungen der
Kläger gegenüber dem Beklagten und vor allem der Schulleiterin sowie eine
ungute Bagatellisierung des Vorfalls vom 2.6.2005 geprägt sei, sei der
Schulfrieden und die erzieherische Handlungsfähigkeit der Schule gefährdet.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.5.2006, auf dessen tatsächliche
Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO ergänzend verwiesen wird, die Klage
als unbegründet abgewiesen, weil die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung
des Schulvertrags als ordentliche Kündigung rechtswirksam sei.
1. Die Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechts auch für den Beklagten stelle
sich zwar als AGB dar, halte aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.
Der Angemessenheit der Regelung stehe § 620 BGB nicht entgegen, denn der
Schulvertrag sei kein befristeter Vertrag; eine Befristung (hier: bis zum Abitur des
Schülers) sei nicht vereinbart worden. Dem stehe schon entgegen, dass der
Abschluss der Schule durch das Abitur nicht als sicher betrachtet werden könne.
Das Abitur sei nur eine von mehreren Möglichkeiten, die schulische Laufbahn zu
beenden. Alternativen seien insbesondere die Beendigung der Schule mit dem
Hauptschulabschluss oder der Mittleren Reife. Das Bestehen des Abiturs sei sicher
das wesentliche Lernziel der Schule; es habe im Rahmen der Regelung des § 3 des
Schulvertrages aber nur die Bedeutung einer auflösenden Bedingung (§ 158 II
BGB).
2. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die
Schüler bzw. ihre Eltern in AGB unwirksam sei (BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985,
2585; NJW 1993, 326). Nicht einschlägig sei auch die von den Klägern zitierte
Entscheidung des OLG Dresden vom 29.3.2000 (8 U 477/00), weil sie zu einem i.S.
von § 620 II BGB befristeten Schulvertrag ergangen sei.
3. Auf die Frage, ob der Beklagte seine Kündigung (auch) auf das Vorliegen eines
wichtigen Grundes stützen konnte, komme es deshalb nicht an.
4. Die Kündigung des Beklagten verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben (§
242 BGB), denn ein Wechsel des Sohns der Kläger auf eine öffentliche Schule sei
angesichts des hier wie dort grundsätzlich gleichen Unterrichtsangebots zumutbar
und lasse für den Sohn der Kläger keine besondere psychische Belastung
erwarten.
Die Kläger rügen mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten
Berufung:
1. Das Landgericht habe es zu Unrecht als streitig angesehen, ob ihr Sohn X aktiv
an den Tätlichkeiten vom 2.6.2005 beteiligt habe; zumindest sei es im Laufe der I.
Instanz unstreitig geworden, dass er nicht aktiv beteiligt gewesen sei.
2. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schulvertrag für
den Beklagten ordentlich kündbar sei. Es habe verkannt, dass es sich um einen
i.S. von § 620 II BGB befristeten Vertrag handele. Die nach der (irrigen) Ansicht des
Landgerichts relevante Tatsache, dass es in Einzelfällen zum vorzeitigen Abbruch
des Schulbesuchs durch die Schüler komme, ändere nichts daran, dass der
Schulvertrag i.S. einer sog. Zweckbefristung darauf gerichtet sei, die Grundlage
einer Beschulung bis zum Abitur zu sein.
3. Verkannt habe das Landgericht auch, dass ein dem Schulträger eingeräumtes
Recht zur ordentlichen Kündigung des Schulvertrags in AGB bzw. einem
Formularvertrag der Inhaltskontrolle nicht standhalte, weil es die Erreichung des
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Formularvertrag der Inhaltskontrolle nicht standhalte, weil es die Erreichung des
Vertragszwecks in einer für den Schüler bzw. dessen Eltern unbilligen Weise
vereitele.
4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts verstoße die Kündigung des
Schulvertrags durch den Beklagten auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein
Wechsel des Sohns der Kläger auf eine öffentliche Schule bedeute für ihn
angesichts der in vielfacher Hinsicht in öffentlichen Schulen ungünstigeren
Bedingungen, nämlich- deutlich geringere Klassenstärke (Beweis:
Sachverständigengutachten) gegenüber öffentlichen Schulen,- keine besondere
Betreuung und Förderung, - keine besondere Vertiefung der Unterrichtsarbeit
durch Hausaufgaben, - keine speziellen Nachmittagsbetreuungsmodelle, - keine
besondere persönliche Betreuung bei Schwierigkeiten im Prozess des
Heranwachsens, - keine intensive Kommunikation zwischen Schülern, Lehrern und
Eltern zur Stabilisierung der persönlichen Entwicklung, - kein erhöhtes
Unterrichtsangebot, - keine Erweiterung der musischen Erziehung, - keine
Hausaufgabenbetreuung und Förderkurse durchaus eine erhebliche Härte. Eine
besondere psychische Belastung ergebe sich für den Sohn der Kläger auch
daraus, dass ihm der Schulwechsel in schikanöser Weise aufgezwungen werden
solle.
5. Die Kündigung sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig, weil sie
zur Wahrung rechtlich geschützter Interessen des Beklagten nicht erforderlich sei,
da der rechtlich nicht zu billigende Zweck verfolgt werde, die Eltern der Schüler zu
zwingen, auch evident ungerechtfertigte Maßregelungen ihrer Kinder durch die
Schule zu tolerieren, und weil der Schulvertrag betreffend den weiteren Sohn der
Kläger ungekündigt geblieben sei, die Schule folglich weiterhin bereit sei, mit den
Klägern als Eltern zusammenzuarbeiten.
6. Außerhalb der Berufungsbegründung greifen die Kläger auch die
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils an, die nicht berücksichtigt habe,
dass die Hilfswiderklage unzulässig gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.5.2006 (2-12 O 682/05)
abzuändern, ihrer Klage stattzugeben und die von dem Beklagten hilfsweise
erhobene Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung der Kläger hat Erfolg, denn die Kündigungen des Beklagten haben
das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über die
Schulausbildung des Sohnes der Kläger, X, nicht beendet. Der beklagte
Schulverein hat zwar durch die mit den Schreiben vom 12.7.2005 (Bl. 30 BA) und
8.11.2005 (Bl. 120 BA) erklärten Kündigungen unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass er das Vertragsverhältnis mit den Klägern betreffend deren Sohn X
beenden will. Die Kündigungen sind jedoch unwirksam.
1. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien ist unstreitig; er entspricht nach
dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ihrem gemeinsam geäußerten
Willen, auch zur Zeit der Unterzeichnung am 8.11.2001, so dass sich eine
rechtliche Prüfung dazu erübrigt. Allein maßgeblich ist der übereinstimmende Wille
der Parteien (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 133 Rn. 8).
2. Die "ordentliche Kündigung" des Beklagten vom 12.7.2005 zum 31.2006 ist
unwirksam. Zwar haben die Parteien ausdrücklich in Ziff. 3 des Schulvertrages eine
beiderseits mögliche, schriftliche ordentliche Kündigung jeweils zum 31.1. oder
31.12. eines jeden Jahres vereinbart und grundsätzlich ist eine solche (zusätzliche)
Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung selbst bei Befristung eines
Dienstverhältnisses zulässig (vgl. BGHZ 120, 108 = NJW 1993, 326;
Palandt/Weidenkaff, BGB, § 620 Rn. 10). Vorliegend besteht die Vereinbarung
jedoch auf der Grundlage allgemeiner vom Beklagten gestellter
Geschäftsbedingungen im Sinne des hier nach Art. 229 § 5 EGBGB noch
anwendbaren § 1 AGBG a.F. (heute: § 305 Abs.1 S.1 BGB), die der Inhaltskontrolle
nach §§ 8 ff. AGBG (§§ 305 ff BGB) unterliegen. Diese Überprüfung führt vorliegend
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nach §§ 8 ff. AGBG (§§ 305 ff BGB) unterliegen. Diese Überprüfung führt vorliegend
zur Unwirksamkeit der Kündigungsklausel.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob das formularmäßig nach Ziff. 3 des Schulvertrages
vereinbarte ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten Vertragsbestandteil
geworden ist.
Die formularmäßige Vereinbarung eines "ordentlichen" Kündigungsrechts des
Schulträgers, welches ohne einen sachlichen Grund ausgeübt werden kann, stellt
eine überraschende Klausel i. S. v. § 3 AGBG (§ 305c BGB) dar, wenn die Kläger
mit einer solchen Bestimmung nach den Umständen nicht zu rechnen brauchten.
Das ist auch dann der Fall, wenn die Vertragsbestimmung mit dem Leitbild des
Vertrages unvereinbar ist (Palandt/Heinrichs BGB, § 305c Rn. 3). Die Vereinbarung
einer Kündigung durch den Schulträger ohne jede Begründung, allein unter
Einhaltung einer bestimmten Frist, steht im Gegensatz zum vertraglich
vereinbarten Ausbildungszweck, der Ablegung des Abiturs durch den Schüler, der
nicht nur durch das äußerliche Erscheinungsbild am Anfang des Vertragsformulars,
nämlich durch Fettdruck hervorgehoben wird, sondern nach dessen Inhalt den
wesentlichen Kern der vertraglichen Abrede bildet. Der so formulierte vertragliche
Inhalt orientiert sich am Leitbild der Schulausbildung an öffentlichen Schulen, die
eine Beendigung der Teilnahme am Unterricht einer von den Eltern bzw. dem
Schüler gewählten Schule nur unter besonderen Voraussetzungen vorsehen,
nämlich bei Nichterfüllung der Leistungsanforderungen oder schwerwiegenden
wiederholten Verletzungen der Schulordnung, wobei jedoch zunächst mildere
Ordnungsmaßnahmen vorausgehen müssen (vgl. § 82 HSchulG). Die
Kündigungsklausel ist als überraschend einzustufen, wenn ein üblicherweise zu
erwartender durchschnittlicher Vertragspartner die Klausel nicht ohne weiteres zur
Kenntnis nehmen konnte (Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 4). Das kann vorliegend
wegen des relativ kurzen Vertragstextes und angesichts des Umstandes, dass
eine langfristige Vertragsbindung von 9 Jahren eine Vertragsbeendigung nach
bestimmten Zeitabschnitten zumal für die Vertragspartner des Schulträgers
erforderlich erscheinen lässt, so dass deren Aufmerksamkeit ohnehin auf die im
Vertrag vorgesehenen Kündigungsregelungen gelenkt wird, zweifelhaft sein.
Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das vorliegend vereinbarte
fristgerechte Kündigungsrecht des Schulträgers jedenfalls unwirksam ist.
b) Das durch Formularklausel nach Ziff. 3 Abs.1 des Schulvertrages zugunsten des
beklagten Schulvereins vereinbarte Recht zur fristgemäßen ("ordentlichen")
Kündigung ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kläger wie auch ihres
Sohnes, zu dessen Gunsten der Vertrag zumindest auch abgeschlossen wurde,
nach § 9 AGBG (§ 307 BGB) unwirksam.
aa) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen im Sinne von §
9 Abs.1 AGBG, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seiner Vertragspartner durchsetzen
will, ohne deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen
angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH a.a.O., 2.b.dd). Dabei ist eine
Interessenabwägung erforderlich, wobei vorliegend auf der einen Seite das
Interesse der Eltern und des Schülers an einer den vereinbarten Standards
entsprechenden kontinuierlichen Ausbildung bis zum vorgesehenen Ziel der
Ablegung des staatlichen Abiturs steht. Auf der anderen Seite steht dem das
Interesse des Schulträgers gegenüber, sich von Vertragspartnern innerhalb
vereinbarter Frist lösen zu können, ohne gezwungen zu sein, die Gründe hierfür
offenlegen zu müssen, wenn aus seiner Sicht eine weitere Zusammenarbeit nicht
mehr gewünscht wird.
Es sind keine Gründe dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, weshalb dieses
Interesse des Schulträgers schützenswert sein sollte. Das lediglich einer Frist
unterworfene Kündigungsrecht des Schulträgers eines auf ein langfristig
angelegtes Ausbildungsziel abgeschlossenen Schulvertrages ohne Vorliegen eines
im Vertragsverhältnis oder den berechtigten Interessen des Trägers oder dem
Verhalten des Schülers bzw. der Eltern bestehenden sachlichen Grundes setzt den
Vertragspartner der Gefahr einer Abhängigkeit wegen möglicher willkürlicher
Vertragsbeendigung aus, wodurch die berechtigten langfristigen
Ausbildungsinteressen der Schüler und ihrer Eltern entgegen dem Vertragszweck
und namentlich der vertraglich vorgesehenen Dauer ständig in Frage gestellt
werden können. Im Hinblick auf das vereinbarte Vertragsziel (Abitur) führt dies zu
einer unangemessenen Benachteiligung der Schüler und ihrer Eltern. Das
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einer unangemessenen Benachteiligung der Schüler und ihrer Eltern. Das
Interesse des Schulträgers an einer einfachen Vertragsbeendigung, ohne eine
Begründung geben zu müssen, muss daher gegenüber dem als wesentlichem
Vertragsinhalt vereinbarten Ausbildungsziel Abitur nach 9 Jahren zurücktreten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Schulträgers tritt dadurch
nicht ein, zumal dieser i.d.R. aus wirtschaftlichen und auch pädagogischen
Gründen eher ein Interesse an einer längerfristigen Bindung der Vertragspartner
hat.
Das völlige Überwiegen des langfristigen Ausbildungsinteresses von Eltern und
Schüler gegenüber dem Kündigungsinteresse des Schulträgers folgt vorliegend
auch aus den Besonderheiten des Schulangebots des Beklagten, weshalb ein
Schulwechsel eine deutliche Verschlechterung der Ausbildungssituation des
Schülers in einem Umfang nach sich ziehen dürfte, die die Grenze der
Zumutbarkeit für Eltern und Schüler überschreitet. Zu nennen sind hier
insbesondere die niedrige Klassenstärke von höchstens 25 Schülern, die teilweise
(in der Lateinklasse) weit unter dieser Zahl liegt, die in der Mittelstufe
(Sekundarstufe I) an öffentlichen Schulen bei Klassenstärken von regelmäßig
mindestens 30 Schülern nicht mehr zu finden ist, sowie die besondere, auch
nachmittags erfolgende, individuelle Betreuung und Förderung; sie kann entgegen
der Meinung des Landgerichts nicht durch Nachhilfeeinrichtungen kompensiert
werden, weil diese nicht über die Verbindung zu Unterrichtskonzept und -praxis
des Beklagten verfügen, um eine ebenso darauf abgestimmte individuelle
Schülerförderung wie die Schule selbst leisten zu können.
bb) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners liegt nach § 9
Abs.2 Nr.1 AGBG insbesondere dann vor, wenn die durch Formular festgelegte
Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
(1) Ein besonderer Vertragstyp des Ausbildungs- oder Schulvertrags ist,
abgesehen von Sonderformen des Fernunterrichts und der Berufsbildung,
gesetzlich nicht geregelt. Maßgeblich für solche Verträge sind die Vorschriften des
BGB über den Dienstvertrag. Die Kündigung eines Dienstvertrags ist nur zulässig,
wenn eine bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses nicht vereinbart ist, wobei
eine solche Vereinbarung aus einer ausdrücklichen Abrede, aber auch aus der
Beschaffenheit bzw. dem Zweck der Dienste entnommen werden kann (§ 620 Abs.
2 BGB).
Zwar haben die Parteien vorliegend nicht ausdrücklich eine Befristung des
Schulvertrages vereinbart, die grundsätzlich befristete Dauer des
Vertragsverhältnisses ergibt sich vorliegend aber aus dem Zweck der vereinbarten
Dienste, die laut Fettdruck am Beginn des schriftlichen Vertrages der Ablegung
des Abiturs dienen sollen. Bekräftigt wird der so festgelegte vertragliche Zweck
durch die Regelung in Ziff. 3 Abs.4 des Schulvertrages, wo bestimmt ist, dass das
Vertragsverhältnis am Schluss des Jahres endet, in dem sich der Schüler zur
Abiturprüfung meldet, unabhängig davon, ob er die Prüfung besteht (vgl. BGHZ
120, 108= NJW 1993, 326 zu II.2.b.cc). Darin liegt zunächst eine auflösende
Bedingung des Schulvertrages, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. In
Verbindung mit der vertraglich vereinbarten Einschulung des Sohnes der Kläger in
die Klasse 5 ist hieraus überdies eine Befristung zu entnehmen, nämlich eine
vorgesehene Vertragsdauer von 9 Jahren.
Eine solche langfristige Bindung ist von Gesetzes wegen nur begrenzt, soweit sie
sich zu Lasten des Dienstberechtigten (Schüler/Eltern) auswirkt (§ 11 Nr.12a AGBG
bzw. § 309 Nr.9 BGB) oder bei persönlicher Dienstleistungspflicht (§ 624 BGB).
Demnach besteht ein gesetzliches Recht des Schulträgers zur ordentlichen
Kündigung bei einem Schulvertrag über den Besuch eines privaten Gymnasiums
wie vorliegend nicht.
(2) Ob es sich bei der gesetzlichen Regelung des § 620 BGB um wesentliche
Ordnungsvorstellungen des Gesetzgebers und Ausprägungen des
Gerechtigkeitsgebotes handelt (so OLG Dresden, OLGR 2003, 76), die bei der
inhaltlichen Überprüfung von Formularklauseln als wesentliche Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von denen nicht abgewichen werden darf, zu
berücksichtigen sind, erscheint dem Senat allerdings zweifelhaft. Denn dem steht
entgegen, dass § 620 BGB aufgrund seiner gegenüber der Vielzahl der Arbeits-
und Dienstverhältnisse zu undifferenzierten Regelung durch Gesetzgebung und
Rechtsprechung in weitem Umfang entsprechend der jeweiligen Interessenlage
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Rechtsprechung in weitem Umfang entsprechend der jeweiligen Interessenlage
geändert und ergänzt worden ist (BGH a.a.O., m. N.). Durch diese Abänderungen
sind trotz entgegenstehender gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Bindung bei
längerfristigen Verträgen ordentliche Kündigungsrechte zugelassen worden, wenn
auch überwiegend zugunsten des Dienstberechtigten. § 624 BGB sieht dagegen
ein Kündigungsrecht zugunsten des persönlich Dienstverpflichteten bei einer
Bindung über 5 Jahre vor, das Fernunterrichtsschutzgesetz (§ 5) und das
Berufsbildungsgesetz (§ 22) enthalten Kündigungsrechte des Dienstberechtigten
trotz befristeten Vertrages. Diese Abänderungen und Ergänzungen belegen, dass
der in § 620 geregelte Ausschluss einer Kündigung von befristeten
Dienstverhältnissen keinen wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen
Regelung zur Kündigung von Dienstverhältnissenn enthält, sondern lediglich eine
Grundregel, die bereits durch Gesetz Ausnahmen und Begrenzungen erfahren hat.
Eine Abweichung von der Regel kann mithin nicht deren Unwirksamkeit nach § 9
Abs.2 Nr.1 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr.1 BGB) begründen.
cc) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch eine
vorformulierte Vertragsbestimmung ist nach § 9 Abs.2 Nr.2 AGBG (§ 307 Abs. 2
Nr.2 BGB) auch gegeben, wenn dadurch eine Gefährdung des Vertragszwecks
durch Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, eintritt.
(1) Das letztgenannte gesetzliche Merkmal „Natur des Vertrages“ wird durch
Inhalt und Zweck des Vertrages bestimmt. Es erfasst auch Verträge, für die eine
gesetzliche Regelung im dispositiven Recht fehlt. Dabei ist von dem durch die
Verkehrsauffassung geprägten Leitbild des Vertrages auszugehen bzw. auf die
Gerechtigkeitserwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs abzustellen
(Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 31 f). Vorliegend haben die Parteien einen
Schulvertrag geschlossen, der eine 9-jährige Schulausbildung des Sohnes der
Kläger in dem vom Beklagten betriebenen Privatgymnasiums als Ersatzschule
anstelle des Besuchs einer staatlichen Schule beinhaltet, mit dem Ziel der
Ablegung des Abiturs. Der vorliegend formulierte vertragliche Inhalt orientiert sich
mithin am Leitbild der Schulausbildung an öffentlichen Schulen, das eine
Beendigung des Besuchs einer von den Eltern bzw. dem Schüler gewählten Schule
nur unter besonderen Voraussetzungen vorsieht, nämlich bei nachhaltiger
Nichterfüllung der Leistungsanforderungen oder schwerwiegenden wiederholten
Verletzungen von pädagogischen Anordnungen oder der Schulordnung, wobei
jedoch zunächst mildere Ordnungsmaßnahmen vorausgehen müssen (vgl. § 82
HSchG). Die Vertragspartner des privaten Schulträgers dürfen deshalb erwarten,
dass die nach dem Vertrag zugrunde liegende und dessen Zweck bildende
langfristige Ausbildung seitens der Schule nur aus Gründen zumindest mit einigem
Gewicht beendet bzw. abgebrochen werden darf. Der Vertragszweck ist vorliegend
zudem durch die besondere Qualität des Ausbildungsangebots konkretisiert,
welches vom Angebot der staatlichen Schulen erheblich abweicht (siehe oben zu
b.aa), wobei – entgegen der Auffassung des Beklagten – ein Umfang in der
Abweichung besteht vgl. oben zu 2.b.aa), der dem Verhältnis einer Montessori-
Schule zu einer staatlichen Schule vergleichbar ist (vgl. OLG Dresden a.a.O., zu
1.b), so dass ein infolge von Kündigung notwendiger Schulwechsel des Sohnes der
Kläger eine über das Zumutbare hinausgehende Belastung darstellen kann, im
übrigen auch für die Kläger als Eltern, sofern wegen größerer Entfernung eines
möglichen vergleichbaren Angebots Fahrleistungen in erheblichem Umfang
erbracht werden müssten.Dies gilt insbesondere auch deshalb weil ein
uneingeschränkter Anspruch auf Aufnahme selbst in eine bestimmte staatliche
Schule des Wohnbereichs nicht uneingeschränkt beansprucht werden kann (vgl. §
70 HSchG).
(2) Der Begriff „wesentliche Rechte und Pflichten“ im Sinne des § 9 Abs.2 Nr.2
AGBG erfasst nicht nur die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden
Kardinalpflichten, sondern auch Gestaltungsrechte und überdies Nebenpflichten,
die für den Schutz des Kunden von grundlegender Bedeutung sind, mithin
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher vertraut
und vertrauen darf (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 33). Das trifft nach dem
vorstehend beschriebenen Leitbild des Vertrages sowie dessen Zweck
insbesondere auf die Einhaltung der grundsätzlich vereinbarten langfristigen
Vertragsdauer im Hinblick auf das ebenfalls vereinbarte Ausbildungsziel Abitur zu,
so dass darin eine wesentliche Vertragspflicht des Beklagten begründet ist, der ein
entsprechendes Recht auf Seiten der Eltern als Vertragspartner gegenübersteht.
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(3) Eine Gefährdung des eigentlichen Vertragszwecks durch Einschränkung der
genannten Rechte genügt, eine Zweckvereitelung ist nicht erforderlich. Die
Gefährdung des vorliegend vereinbarten Vertragszwecks, nämlich der
Schulausbildung des Sohnes der Kläger bis zum staatlichen Abitur, durch eine
jederzeit zum Halbjahr auszuübende fristgerechte Kündigung des Schulvertrages
liegt geradezu auf der Hand. Allerdings entsteht die Gefährdung hier nicht durch
unmittelbare Einschränkung wesentlicher Rechte der Kläger bzw. ihres Sohnes,
sondern indirekt dadurch, dass der im Interesse des Schülers vereinbarte
eigentliche Vertragszweck, nämlich die Vorbereitung zum Abitur und Ablegung des
Abiturs, der eine langfristige Schulausbildung voraussetzt, durch unangemessene
Ausgestaltung des (Kündigungs-) Rechts des Schulträgers als Klauselverwender
ständig in Frage gestellt und damit gefährdet wird. Das Kündigungsrecht ohne
Vorliegen eines im Vertragsverhältnis, der Person eines Vertragspartners bzw. für
ihn handelnde Personen oder sonstigen berechtigten, z.B. auch wirtschaftlichen
Interessen liegenden Grund setzt den Vertragspartner des Schulträgers dessen
Willkür aus, ohne dass ihm ein schutzwürdiges Interesse zur Seite steht. Eine
langjährige kontinuierliche Schulausbildung ist bei einer derartigen Unsicherheit
nicht gewährleistet.dd) Das in der Vertragsurkunde vorformulierte ordentliche
Kündigungsrecht des Beklagten als Schulträger ist mithin unwirksam. Eine
geltungserhaltende Reduktion der unwirksam vereinbarten Klausel ist unzulässig
(Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 307 Rn. 8; BGH a.a.O., zu 2.c). Dass dadurch
unterschiedliche Voraussetzungen für die Kündigungsrechte der Vertragspartner
entstehen, ist unschädlich. Dies entspricht dem jeweils unterschiedlichen Gewicht
der schützenswerten Interessen. Auch das Gesetz selbst trägt solchen
Unterschieden Rechnung, indem es z.B. für Vermieter und Mieter unterschiedliche
Kündigungsfristen und -Voraussetzungen vorsieht (§§ 573 ff, 561, 573c, d BGB).
3. Aufgrund dessen besteht eine Regelungslücke im Schulvertrag, die durch
ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist (BGH a.a.O., zu 2.c;
Palandt/Heinrichs a.a.O., § 306 Rn. 7), weil angesichts der vom Vertragszweck
bestimmten langen Dauer der vertraglichen Bindung die Möglichkeit einer
Beendigung des Vertragsverhältnisses auch für den Fall zu eröffnen ist, dass
Gründe hierfür vorliegen, die ein geringeres als für eine fristlose außerordentliche
Kündigung erforderliches Gewicht aufweisen. An die Stelle der unwirksamen Klausel
ist von einer Bestimmung auszugehen, welche die Parteien bei sachgerechter
Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die
Unbilligkeit der in den Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel bei
Vertragsschluss bewusst gewesen wäre.
Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ist auf der einen Seite
das besonders schützenswerte Interesse der Eltern bzw. des Schülers zu
berücksichtigen, eine dessen Neigungen und Fähigkeiten entsprechende
langjährige Schulbildung als Grundvoraussetzung für die Wahl eines
entsprechenden künftigen Berufs (vgl. BGH a.a.O., zu 2.dd) entsprechend dem
vereinbarten Abschlussziel und ohne willkürliche Beeinträchtigung durch den
Vertragspartner durchführen zu können, soweit nicht in ihrem Bereich liegende
Umstände der persönlichen oder finanziellen Entwicklung eine Fortsetzung der
Ausbildung in Frage stellen. Zudem sind zumutbare Bedingungen für einen
Wechsel an eine vergleichbare, die Kontinuität der Ausbildung möglichst
gewährleistende Schule vorzusehen. Auf der anderen Seite ist die grundsätzliche
Vertragsfreiheit des Beklagten zu sehen, die Geeignetheit seiner Vertragspartner
im Hinblick auf eine seit Vertragsabschluss eingetretene Entwicklung zu
überprüfen und bei Vorliegen gewichtiger Gründe zu beenden, zumal der Beklagte
trotz des Ausbildungsangebots im Rahmen der allgemeinen Schulbildung und -
pflicht keinem Kontrahierungszwang unterliegt. Ihm muss vielmehr im Rahmen
seines Schulkonzepts die Möglichkeit verbleiben, nicht nur unzumutbare, sondern
auch suboptimale Vertragsbeziehungen beenden zu können, um sein
Ausbildungskonzept im eigenen und dem Interesse der übrigen Schüler
verbessern zu können. Eine dem Rechnung tragende Bestimmung ist wegen der
vorliegend vereinbarten langjährigen Vertragsbindung der Parteien dahin
vorzusehen, dass das eine Kündigung des Schulträgers jeweils zum Ende des
Schuljahres (nur) bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Schulträgers
bzw. der Schule zulässig ist. Ein solches berechtigtes Interesse wird begründet
durch einen erheblichen sachlichen Grund für die Beendigung des
Vertragsverhältnisses, z.B. erheblich veränderte wirtschaftliche Umstände, aber
auch persönliche Unzuträglichkeiten im Schüler/Schüler- oder
Eltern/Lehrer/Schulträger-Verhältnis, wobei der sachliche Grund entsprechend der
inzwischen in das BGB aufgenommenen Regelung eines Kündigungsrechts bei
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inzwischen in das BGB aufgenommenen Regelung eines Kündigungsrechts bei
Dauerschuldverhältnissen in § 314 BGB - nach dem vorliegend auf den am
8.11.2001 geschlossenen Schulvertrag noch anwendbaren alten Schuldrecht
wurden entsprechende Grundsätze dem Gebot von Treu und Glauben in § 242
BGB entnommen - von einigem Gewicht sein muss, nicht aber die für eine fristlose
Kündigung (nach § 626 Abs. 1 BGB) erforderliche Schwere zur Begründung der
Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufzuweisen braucht.
4. Diesen Anforderungen genügen die vom Beklagten angeführten Umstände für
die angestrebte Vertragsbeendigung nicht. Ein ausreichender sachlicher Grund
oder ein berechtigtes Interesse des Schulträgers an einer Beendigung des
Vertragsverhältnisses lässt sich im Verhalten der Kläger bzw. ihres Sohnes nicht
erkennen.
a) Ein erhebliches Fehlverhalten des Schülers, welches ihn zur Beendigung des
Schulvertrages berechtigen könnte, behauptet der Beklagte selbst nicht. Die
Schule hat das dem Vorfall vom 2.6.2005 nachfolgende Verhalten des Sohnes der
Kläger sogar ausdrücklich gelobt (vgl. Schreiben vom 28.6.2005, BA Anl. K 4, Bl. 25
f).
b) Das vom beklagten Schulträgerverein beanstandete Verhalten der Kläger, sie
hätten eine zeitnahe angemessene und pädagogisch begründete milde
Bestrafung ihres Sohnes verhindert, genügt bereits deshalb nicht als Begründung
für die Beendigung des Schulausbildungsverhältnisses, weil der Beklagte diesen
Grund selbst nicht ernsthaft verfolgt. Das ergibt sich daraus, dass er den
Schulvertrag betreffend den zweiten Sohn der Kläger, Z, nicht in Frage gestellt, ihn
jedenfalls nicht gekündigt und damit (objektiv) zum Ausdruck gebracht hat, er
halte das bisherige Verhalten der Kläger nicht für so gravierend, dass dadurch
insgesamt eine künftige Zusammenarbeit mit ihnen ausgeschlossen sei. Hierauf
haben die Kläger auch ausdrücklich hingewiesen, zuletzt durch Schriftsatz vom
15.1.2007. Zutreffend haben die Kläger auch darauf aufmerksam gemacht, dass
eine ggf. nachgeholte Kündigung des zweiten Schulvertrages heute als treuwidrig
einzustufen wäre und dem Schikaneverbot (§ 226 BGB) unterläge.
Der beklagte Schulverein hat sich damit zwar eines denkbaren im Verhalten der
Kläger liegenden Kündigungsgrund selbst begeben, im Ergebnis allerdings objektiv
richtig verhalten, weil der angeführte Grund ein berechtigtes Interesse der Schule
bzw. des Schulträgers an einer Vertragsbeendigung beider Schulverträge nicht
tragen würde. Die im Rahmen der Auseinandersetzung um den streitigen Vorfall
vom 2.6.2005 verwendeten, teilweise überzogenen Formulierungen der Kläger
hatte der Beklagte bzw. die Schule als Reaktion auf die im Abmahnungsschreiben
vom 8.6.2005 nicht weniger unglücklichen und wegen fehlender sachlicher
Darstellung nicht überprüfbaren Formulierungen hinzunehmen. Eine Vereitelung
einer angemessenen milden Ordnungsmaßnahme der Schule gegen den Schüler
durch die Kläger als Eltern liegt nicht vor, weil der Vorwurf gegenüber dem Schüler
einschließlich dessen angeblichen Geständnisses bestritten und unaufgeklärt
geblieben ist. Eine zur Aufklärung geeignete zeitnahe Klassenkonferenz hat nicht
stattgefunden. Die Kläger haben im übrigen lediglich die individuelle Bestrafung
ihres Sohnes ohne Nachweis eines Verstoßes im Sozialverhalten in Wahrung ihrer
und ihres Sohnes berechtigten Interessen abgelehnt, während sie eine -
gegenüber der von der Schule vorgesehenen Maßnahme mindestens ebenso
angemessene - kollektive Bestrafung aller in weitestem Sinne an dem Vorfall
beteiligten Schüler einschließlich ihres Sohnes nicht verneint und damit eine
pädagogisch sinnvolle und angemessene Reaktion der Schule nicht generell in
Frage gestellt haben.
5. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung sind vorliegend nicht
erfüllt. Die mit Schreiben des Beklagten vom 8.11.2005 ausgesprochene
Kündigung ist damit ebenfalls unwirksam.
a) Obwohl sicherlich "Dienste höherer Art" Gegenstand des Vertrages über den
Besuch des "Privatgymnasiums ..." durch den Sohn der Kläger sind, ist eine
Kündigung nach § 627 Abs.1 BGB nicht möglich, weil die zusätzlichen (negativen)
Voraussetzungen, dass nämlich der Dienstverpflichtete nicht in einem dauernden
Dienstverhältnis mit festen Dienstbezügen steht, fehlt. Der Bundesgerichtshof hat
bereits eine Vertragsdauer von einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit auf 2
Jahre als Dauerverhältnis ausreichen lassen (NJW 1984, 1531). Vorliegend ist eine
Vertragsdauer von 9 Jahren vorgesehen gewesen. Die Vereinbarung von festen
Bezügen ist ebenfalls gegeben. Sie liegt in der Festlegung eines ganzjährig
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Bezügen ist ebenfalls gegeben. Sie liegt in der Festlegung eines ganzjährig
festgesetzten monatlichen Schulgelds nach Ziff. 2 des Vertrages (vgl. BGHZ 120,
108 = NJW 1993, 326).
b) Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB liegen
ebenfalls nicht vor.
aa) Es fehlt bereits an einem Kündigungsgrund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB, der
durch Tatsachen belegt sein muss, aufgrund derer dem Kündigenden auch unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Wie bereits ausgeführt, erfüllen die vom Beklagten angeführten Gründe nicht
einmal die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse unterhalb der
Unzumutbarkeit.
bb) Überdies ist die Frist von 2 Wochen für eine solche Kündigung seit Kenntnis der
für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen (§ 626 Abs.2 S.1 BGB) nicht
eingehalten. Denn die den Klägern mit Schreiben vom 28.6.2005 angekündigte
"Strafmaßnahme" gegenüber ihrem Sohn sollte am 4.7.2005 stattfinden
(Nachsitzen und Aufsatzschreiben). Die „Verhinderung“ dieser Maßnahme durch
die Kläger war somit spätestens am Folgetag bekannt und konnte deshalb nur bis
zum 19.7.2005 als Grund für eine außerordentliche Kündigung herangezogen
werden. Tatsächlich erfolgte die außerordentliche Kündigung erst mit Schreiben
vom 8.11.2005 und damit deutlich verspätet.6. Die Wirkungslosigkeit der vom
Beklagten zur Begründung der Vertragsbeendigung angeführten Gründe unter
allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten hat zur Folge, dass der
Schulvertrag der Parteien weiterhin wirksam ist, was auf Antrag der Kläger
festzustellen war.
7. Die Hilfswiderklage, über die das Landgericht bei seinem Ergebnis nicht zu
entscheiden brauchte, ist als unzulässig abzuweisen, weil das erforderliche
Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) für sie fehlt. Das mit der Hilfswiderklage vom
Beklagten für den Fall eines Erfolgs der Klage verfolgte Begehren festzustellen,
dass der Schulvertrag der Parteien über den Schulbesuch des X zum
Schuljahresende 2005/2006, d.h. zum 31.7.2006, ende (bzw. geendet habe), stellt
sich als bloße Gegenseite des erfolgreichen Feststellungsbegehrens der Kläger
dar, denn mit der nach Klageantrag erfolgten Feststellung, dass die vom
Beklagten mit Schreiben vom 12.7.2005 und 8.11.2005 ausgesprochenen
Kündigungen des Schulvertrages zugunsten ihres Sohns X unwirksam sind und
den Schulvertrag nicht beendet haben, wird zwingend zugleich festgestellt, dass
eine Beendigung auch nicht zu dem genannten Zeitpunkt des 31.7.2005 oder
einem anderen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat liegenden
Zeitpunkt eingetreten ist. An dessen Verfolgung eines solchen - in der Sache nicht
über die Entscheidung über die Klage hinausgehenden - Feststellungsbegehrens
besteht angesichts der ohnehin erforderlichen Entscheidung über die Klage kein
eigenständiges Interesse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO sind
vorliegend aus Sicht des Senats deshalb erfüllt, weil eine höchstrichterliche
Entscheidung zum gesetzlich zulässigen Umfang des durch AGB vereinbarten
Kündigungsrechts eines privaten Schulträgers einer allgemeinbildenden
Ersatzschule nicht vorliegt und dieser Rechtsfrage wegen zunehmender
Ausweitung des Privatschulbereichs zunehmende und damit grundsätzliche
Bedeutung zukommen dürfte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.