Urteil des OLG Frankfurt vom 30.09.2004
OLG Frankfurt: vorläufige festnahme, sicherstellung, entschädigung, untersuchungshaft, freispruch, begriff, haftrichter, entlassung, verfahrensleitung, form
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 1028/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 128 Abs 1 S 1 StPO, § 231
Abs 1 S 2 StPO, § 2 Abs 1
StrEG
(Strafverfolgungsentschädigung: Unberechtigte
Inverwahrnahme des Angeklagten zur Sicherstellung der
Anwesenheit in der Hauptverhandlung)
Tenor
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss abgeändert und
festgestellt, dass der frühere Angeklagte auch für die Zeit seiner Inverwahrnahme
vom 21.1. bis 23.1.2003 aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem früheren Angeklagten zur Last. Jedoch
wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt. Von insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten haben die Staatskasse und der frühere Angeklagte
jeweils die Hälfte zur tragen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer nach erfolgtem Freispruch aus
tatsächlichen Gründen festgestellt, dass der (frühere) Angeklagte für die Dauer
der Untersuchungshaft vom 17.7.2002 bis 2.8.2002 aus der Staatskasse zu
entschädigen ist. Für die Zeit seiner vorläufigen Festnahme (§ 127 II StPO) vom
18.6.1999 bis zur Entlassung durch den Haftrichter am 19.6.1999 wurde die
Entschädigung ebenso versagt wie für die Zeit seiner Inverwahrnahme (§ 231
StPO) in der Zeit vom 21.1. bis 23.1.2003. Die gegen die Versagungsentscheidung
gerichtete sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des
Angeklagten hat teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - Erfolg.
Für die Zeit seiner Inverwahrnahme stand dem Angeklagten die Entschädigung zu.
Es handelt sich entgegen der Ansicht der Kammer und der Staatsanwaltschaft
beim Oberlandesgericht um eine Maßnahme nach § 2 I StrEG. Der Begriff der
Untersuchungshaft umfasst auch die Haft zum Zwecke der Sicherstellung der
notwendigen Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach § 230 II,
236, 329 IV StPO (vgl. KG Beschl. v. 3.7.2000 - 4 Ws 123/00 -JURIS; Meyer-Goßner,
StPO, 47. Aufl., vor § 112 Rn 6; § 2 StrEG; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg § 230 Rn
35; Meyer, StrEG, 5. Aufl. § 2 Rn 38). Auch die Maßnahme des § 231 StPO dient
ausschließlich der Sicherung der Hauptverhandlung (vgl. Gollwitzer § 231 Rn 8). Sie
kommt - unbeschadet ihrer rechtlichen Einordnung („äußere Verfahrensleitung“,
„sitzungspolizeiliche Maßnahme“) dann, wenn - wie hier - die Frist des § 128 I 1
StPO überschritten wird, der Verhaftung nach § 230 II StPO gleich (vgl. Senat,
Beschl. v. 12.5.2003 - 3 Ws 498/03) und ist wie diese als Unterfall der
entschädigungspflichtigen Untersuchungshaft anzusehen. Der Senat hat mit
Beschluss vom 12.5.2003 - 3 Ws 498/03 festgestellt, das die Maßnahme
offensichtlich rechtswidrig war. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichthof im
Beschluss vom 14.1.2004 - 2 StR 315/03 angeschlossen. Für Ausschluss- und
Versagungsgründe der §§ 5 und 6 StrEG ist somit kein Raum mehr (vgl. KG Beschl.
v. 3.7.2000 - 4 Ws 123/00 -JURIS).
Die Entschädigung der vorläufigen Festnahme ist hingegen nach § 5 II StrEG
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Die Entschädigung der vorläufigen Festnahme ist hingegen nach § 5 II StrEG
ausgeschlossen, weil der frühere Angeklagte seine vorläufige Festnahme grob
fahrlässig herbeigeführt hat.
Der Versagungsgrund setzt - im Unterschied zu § 6 I Nr. 1 StrEG - entgegen der
Ansicht der Verteidigung nicht unrichtige Angaben gerade gegenüber den
Ermittlungsbehörden voraus. Vielmehr reicht jedes Verhalten aus, das nicht den
Mindestanforderungen entspricht, welche die Rechtsgemeinschaft auch von dem
zu Unrecht einer Straftat Verdächtigten verlangen kann und das - bei objektiver
Betrachtungsweise und unter Zugrundelegung des Sachverhaltes, wie er sich den
Strafverfolgungsbehörden zu damaligen Zeitpunkt darstellte (vgl. Senat, Beschl. v.
23.8.2000 mwN -st. Rspr. und h.M. vgl. Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rn 10) - die
Festnahme als zulässig erscheinen lässt (vgl. Meyer, § 5 Rn 35). Von daher kann
auch an das verdachtsbegründende Verhalten selbst angeknüpft werden (vgl.
Senat, Beschl. v. 14.12.2001 - 3 Ws 605/01) und ist die prozessuale Rolle des
Beschuldigten zur Zeit des ursächlichen Verhaltens unmaßgeblich und zwar auch
dann, wenn er sich als nach der Mitteilung, dass gegen ihn ermittelt wird, korrekt
verhält, namentlich - wie hier - von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (vgl.
Meyer, § 5 Rn 35 mwN).
Vorliegend hat der frühere Angeklagte sich nicht nur am Tattage bis 14 Uhr ohne
jeden dienstlichen Grund acht Mal in das X...- System eingeloggt, sondern dieses
Verhalten um 21.30 Uhr wiederholt und am 11.6.1999 - als in den zuständigen
Abteilungen allgemein und auch dem früheren Angeklagten bekannt war, dass
nach dem Täter der betrügerischen Auslandsüberweisungen gesucht wurde -
gegenüber den mit den internen Ermittlungen betrauten Mitarbeitern seiner Firma
auf Vorhalt dieses - auch für den früheren Angeklagten ohne weiteres erkennbar
eindeutig auf eine Überprüfung, ob die betrügerischen Überweisungen erfolgt
waren, hindeutende - Verhalten nicht plausibel erklärt. Diese Verhaltensweise
stand so außerhalb der Anforderung, die an das korrekte Verhalten eines
Angestellten, dem an einer Mitarbeit an der Aufklärung des betrügerischen
Geschehens gelegen war, dass sich auch dem früheren Angeklagten aufdrängen
musste, dass er gegenüber der Geschäftsleitung und damit auch gegenüber der
von diesen informierten Ermittlungsbehörden hiermit den - vom Festnehmenden
sodann vertretbar als dringend gewerteten - Verdacht auf sich lenkte. Mithin war
schon deswegen seine vorläufige Festnahme durch den Angeklagten grob
fahrlässig mitverursacht. Dass sich die Beweislage zum Zeitpunkt der zum
Freispruch führenden Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht anders
darstellte, ist demgegenüber ohne Relevanz.
Die Kosten und Auslagenentschädigung erfolgt aus § 473 IV StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.