Urteil des OLG Frankfurt vom 03.02.2010

OLG Frankfurt: internationale zuständigkeit, gesellschafterversammlung, geschäftsführer, anwendungsbereich, anknüpfung, eugh, abberufung, gerichtsstandsvereinbarung, gesellschaftsrecht, einberufung

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 U 54/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 22 Nr 2 S 1 EGV 44/2001, §
705 BGB, § 705ff BGB
(EU-Zivilprozess: Internationale Zuständigkeit für eine
Feststellungsklage zur Gültigkeit der Abberufung eines
Geschäftsführers (director) durch die Ltd. & CoKG;
Anknüpfungstheorie zur Bestimmung des Sitzes einer
Auslandsgesellschaft)
Leitsatz
Abberufung eines Geschäftsführers (director) durch die Ltd. & Co KG
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.05.2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau – Az. 6 O 56/08 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei in einer Gesellschafterversammlung
der Beklagten am 27.03.08 gefasste Beschlüsse über seine Abberufung als
Director (nachfolgend Geschäftsführer) der Beklagten und den Abschluss eines
Dienstvertrages mit seinem einzigen Mitgesellschafter, Herrn A, über dessen
Unternehmensführertätigkeit nichtig seien.
Der Kläger und Herr A waren Gesellschafter und jeweils
einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Beide Gesellschafter
leben in Deutschland. Von den insgesamt 200 Gesellschaftsanteilen zu jeweils
einem Pfund hält der Kläger 90 Stück, Herr A 110 Stück (Bl. 5 ff d.A.).
Der eingetragene Hauptsitz der Beklagten befindet sich in O1, L1. Über eine
Postanschrift in L1 verfügt die Beklagte nicht. Sie ist persönlich haftende
Gesellschafterin der B, die ein Sportstudio in O2 betreibt. Darin besteht derzeit
ihre einzige Funktion.
Mit Schreiben vom 11.03.2008 (Anlage K3, Blatt 21 d.A.) lud Herr A auf dem
Briefpapier der B zur Gesellschafterversammlung am 25.03.2008 ein. Unter der
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Briefpapier der B zur Gesellschafterversammlung am 25.03.2008 ein. Unter der
Überschrift „Tagesordnung“ ist aufgeführt: „Regelung der Unternehmensführung,
Unternehmerlohn, Verschiedenes".
Der Termin wurde mündlich um zwei Tage verlegt.
Der Kläger war zum vereinbarten Termin zur Abhaltung der
Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen der B. Er verließ ohne
Teilnahme an der Versammlung die Örtlichkeit.
Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung (K2, Blatt 19 d.A.)
wurde sodann beschlossen, dass der Kläger als Geschäftsführer ausscheidet und
mit Herrn A ein Dienstvertrag über seine Unternehmensführungstätigkeit
geschlossen wird.
Der Kläger hat die Beschlüsse aus formalen Gründen für unwirksam gehalten.
Er hat die Auffassung vertreten, die Gesellschafterversammlung sei aus
verschiedenen, im einzelnen benannten Gründen, nicht ordnungsgemäß
einberufen worden. Die Gesellschafterversammlung sei auch nicht beschlussfähig
gewesen, da mindestens zwei Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend
hätten sein müssen.
Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge
gestellt.
Die Beklagte hat das angerufene Gericht für international unzuständig gehalten.
Materiell sei englisches Recht anzuwenden. Dieses sehe unter anderem vor, dass
Mängel der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die
einverständliche Verlegung eines Termins geheilt würden. In diesem Fall sei auch
die Anwesenheit von mehr als einem Gesellschafter bei der Beschlussfassung
nicht erforderlich.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Das Landgericht Hanau hat der Klage stattgegeben.
Es hat die deutschen Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem
Gesellschaftsvertrag für zuständig gehalten (Ziffer 31 des Gesellschaftsvertrages),
da die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe. Materiell sei
englisches Recht anzuwenden. Die danach erforderlichen Formalien seien nicht
eingehalten worden, insbesondere fehle es an der Information, dass der
Gesellschafter sich durch einen Vertreter vertreten lassen kann (proxy notice).
Darüber hinaus sei die Gesellschafterversammlung auch nicht beschlussfähig
gewesen, da nicht mindestens zwei Gesellschafter anwesend gewesen seien.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie
wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 26.05.2009, Az. 6
O 56/08, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist
begründet, da die Klage unzulässig ist.
Zwar kann die Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das
Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
hat, § 513 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift bezieht sich aber nicht auf die internationale
Zuständigkeit; hierauf kann die Berufung gestützt werden (BGH 16.12.2003, Az. XI
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Zuständigkeit; hierauf kann die Berufung gestützt werden (BGH 16.12.2003, Az. XI
ZR 474/02, zitiert nach juris, m.w.N.).
Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international
nicht zuständig.
Die internationale Zuständigkeit ist nach den Vorschriften der EuGVVO zu
bestimmen, da sowohl Großbritannien als auch Deutschland Mitgliedstaaten der
EuGVVO sind.
Gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind für Klagen, welche die Gültigkeit von Beschlüssen
der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, die Gerichte des
Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat,
ausschließlich zuständig.
Die Klage hat die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum
Gegenstand, so dass der Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eröffnet
ist.
Es handelt sich vorliegend nicht um eine Art. 2 EuGVVO unterfallende, auf
Ausschließung eines Gesellschafters oder auf Entzug der Vertretungsmacht
gerichtete Klage. Vielmehr ist Klageziel, Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung, also eines Organs der Beklagten, für unwirksam
erklären zu lassen. Für solche Klagen sieht Art. 22 Nr. 2 EuGVVO die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaates vor. Eine von dem
insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung vertritt auch
der von dem Kläger zitierte Autor (Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 3. Aufl,
Art. 22 EuGVO, Rz. 28) nicht.
Sie ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 02.10.2008 (Az. C-
372/07, NJW-RR 2009, 405). Danach ist Art. 22 Nr. 2 EuGVVO dahin auszulegen,
dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen
eine Partei die Gültigkeit einer Entscheidung des Organs einer Gesellschaft im
Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen
Vorschriften über das Funktionieren dieser Organe anficht. In der dort
entschiedenen Konstellation war dies nicht der Fall, weil die Kläger nur die Art und
Weise angegriffen hatten, wie die den Beklagten durch die Satzung eingeräumte
Befugnis inhaltlich ausgeübt wurde.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens greift die Gültigkeit der Beschlüsse jedoch
gerade im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht an, indem er behauptet,
sie seien unter Verletzung der für die Einberufung einer
Gesellschafterversammlung geltenden Förmlichkeiten von einer nicht
beschlussfähigen Gesellschafterversammlung getroffen worden.
Ausschließlich zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die englischen
Gerichte.
Im Rahmen der gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nach deutschem internationalem
Privatrecht vorzunehmenden Bestimmung des Sitzes ist ausschlaggebend, nach
welchem Recht die Gesellschaft gegründet wurde.
Zur Auslegung des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist in der Literatur umstritten, ob der
Gründungstheorie oder der Sitztheorie zu folgen oder eine Doppelanknüpfung
anzunehmen ist. Nach der Gründungstheorie richtet sich der Sitz der Gesellschaft
danach, in welchem Land, d.h. nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet
worden ist. Dies ist vorliegend O1/L1. Nach der Sitztheorie ist entscheidend, wo die
Gesellschaft ihre Tätigkeit tatsächlich entfaltet, also wo ihr sog. Verwaltungssitz
liegt. Dies ist hier Deutschland, da die Beklagte ausschließlich als persönlich
haftende Gesellschafterin der B tätig ist. Mit Doppelanknüpfung ist gemeint, dass
die Gesellschaft an beiden Orten ihren Sitz haben kann.
Zum Teil wird vertreten, es sei der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich, da die
Entscheidung eines Rechtsstreits vor einem von dem Gründungsstaat der
Gesellschaft verschiedenen Mitgliedstaat der EuGVVO bzw. des EG-Vertrages nicht
die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft beeinträchtige, solange das Gericht die
Gesellschaft nur entsprechend dem Recht des Gründungsstaates als rechts- und
prozessfähig behandle (Zimmer, ZHR 168 (2004), 355, 361).
Andere Autoren befürworten die Gründungsanknüpfung, da sie dem Sinn und
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Andere Autoren befürworten die Gründungsanknüpfung, da sie dem Sinn und
Zweck des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO besser entspreche (Zöller-Geimer, Anh. I, Art. 22
EuGVVO, Rz. 21a; Ringe, IPRax 2007, 388, 391 f m.w.N. in Fußn. 39).
Schließlich wird vertreten, der Kläger habe die Wahl, an welchem Sitz er klagen
wolle, sofern nach nationalem Recht ein Doppelsitz besteht, etwa - wie hier - bei
einer in L1 registrierten private limited company mit Verwaltungssitz in
Deutschland (Gottwald, a.a.O. Rz. 30, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht,
8. Aufl., 2005, Art. 22 EuGVVO, Rz. 41,).
Der Senat folgt der Ansicht, wonach im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO der Sitz
der Gesellschaft nach der Gründungstheorie zu bestimmen ist.
Die Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft wird dem Zweck des Art.
22 Nr. 2 EuGVVO am besten gerecht. Die ausschließliche Zuständigkeit der
Gerichte des Gründungssitzstaates vermeidet, dass ein Richter über besonders
grundlegende gesellschaftsrechtliche Fragen nach ausländischem Recht befinden
muss (Ringe, a.a.O., 391). So wird die reibungslose Durchsetzung zwingenden
Gesellschaftsrechts jedes Mitgliedstaates gesichert (Ringe, a.a.O., 391). Wird die
Zuständigkeit in dem Staat des Gründungssitzes konzentriert, werden sich
widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die
Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe verhindert (EuGH a.a.O, Nr. 20), weil
der nach seinem Heimatrecht entscheidende Richter unmittelbaren Zugang zu
den Rechtsquellen und der einschlägigen Rechtsprechung hat. Dem gegenüber
hat ein ausländischer Richter i.d.R. ein Rechtsgutachten einzuholen, da ihm dieser
Zugang fehlt. Indem der Europäische Gerichtshof weiter ausführt, die Gerichte des
Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, seien am besten in der
Lage, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, weil die
Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Staat erfüllt werden
(EuGH a.a.O, Nr. 21), impliziert er zum einen, dass es nur einen ausschließlichen
Gerichtsstand geben kann und zum anderen die Anknüpfung an den
Gründungssitz, denn die Förmlichkeiten der Publizität sind in dem Gründungsstaat
zu wahren.
Der Anknüpfung an den Gründungssitz der Gesellschaft steht nicht entgegen, dass
die Gesellschafter im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO - auch wenn
es sich um eine Schein-Auslandsgesellschaft mit ausschließlichem Verwaltungssitz
in Deutschland handelt - in einem anderen Mitgliedstaat klagen müssen, denn dies
ist - ebenso wie die Anwendung ausländischen materiellen Rechts - Folge der
Entscheidung der Gesellschafter, eine Gesellschaft ausländischen Rechts zu
gründen. Vielmehr könnte eine - wenn auch geringfügige - Beeinträchtigung der
Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft darin zu sehen sein, wenn sie auch in
ihrem Verwaltungssitzstaat Deutschland am Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 2
EuGVVO in Anspruch genommen werden könnte (Ringe a.a.O.). Im übrigen betrifft
diese für die Gesellschafter bestehende Erschwernis nur die in Art. 22 Nr. 2
EuGVVO genannten grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Gegenstände, die im
Interesse einer geordneten Rechtspflege dem (Gründungs-) sitzstaat zugewiesen
sind (EuGH a.a.O., Nr. 21).
Der eine Doppelanknüpfung vertretenden Ansicht vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Zwar hat das angerufene Gericht nach den Vorschriften seines
Internationalen Privatrechts zu entscheiden, wo sich der Sitz der Gesellschaft
befindet. Dies kann dazu führen, dass eine Gesellschaft mehrere Sitze hat, z.B. in
dem Gründungsstaat und dem Staat des tatsächlichen Verwaltungssitzes.
Allerdings führte eine solche Doppelanknüpfung zu mehreren ausschließlichen
Gerichtsständen zwischen denen dem Kläger die Wahl zustünde. Sinn und Zweck
eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist jedoch gerade die
Zuständigkeitskonzentration an einem besonders sachnahen (internationalen)
Gerichtsstand. Daher ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 23 Abs. 5
EuGVVO ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat auch der Bundesgerichtshof sich nicht
ausdrücklich zugunsten der Sitz- oder einer Doppelanknüpfung im Rahmen des
Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ausgesprochen.
Der Beschluss vom 27.06.2007 (Az. XII ZB 114/06, zitiert nach juris) befasst sich
nicht mit einer mit der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation. Vielmehr wird
dort im Rahmen des Art. 60 Abs. 1 lit. b EuGVVO zur Bestimmung des
Gesellschaftssitzes auf den Sitz der Hauptverwaltung abgestellt. Diese Vorschrift
regelt jedoch gerade keine ausschließliche Zuständigkeit, sondern lässt die
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regelt jedoch gerade keine ausschließliche Zuständigkeit, sondern lässt die
Anknüpfung an den Sitz der Hauptverwaltung ausdrücklich zu. Im übrigen wird in
dieser Entscheidung aber festgestellt, dass eine Limited Company englischen
Rechts auch dann (materiellrechtlich) anzuerkennen ist, wenn es sich um eine
Schein-Auslandsgesellschaft handelt und dass sich ihr (allgemeiner) Gerichtsstand
nach der EuGVVO bestimmt. Dies muss auch für besondere und ausschließliche
Gerichtsstände gelten.
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2003 (Az. II ZR 134/02, zitiert
nach juris) ergibt sich nichts Anderes. Dort hatte der Kläger einen Anspruch wegen
angeblich nicht vollständig erfüllter Leistung einer Kommanditeinlage geltend
gemacht. Gegenstand der Klage war also gerade kein Sachverhalt, der in den
Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO, sondern der in denjenigen des Art.
60 EuGVVO fällt (damals Art. 53 EuGVÜ; BGH a.a.O. Rz. 8).
Die Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist
nicht ausschlaggebend. Gerichtsstandsvereinbarungen sind im
Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO unwirksam, da diese Norm eine
ausschließliche Zuständigkeit regelt, Art. 23 EuGVVO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert,
§ 543 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war auf 20.000,- € festzusetzen.
Für die Bemessung des Streitwerts der Anfechtungsklage gegen
Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend
heranzuziehen (BGH NJW-RR 1999, 1485). Danach ist - abweichend von
allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für
beide Parteien zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).
Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Kläger noch in seiner Funktion
als Geschäftsführer der Beklagten tätig sein darf. Dieses Interesse ist nach dem
Wert der B zu bestimmen, da die Beklagte deren Komplementärin ist und die
Geschäftsführer der Beklagten damit die Geschäfte der B führen. Die Parteien
haben insgesamt in diese Gesellschaft 100.000,- € eingebracht. Über den
derzeitigen Wert der Geschäftsanteile der B ist nichts bekannt. Es war nicht der
gesamte Wert der Einlagen anzusetzen, da die angefochtenen Beschlüsse nur die
Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen der Geschäftsführung
betreffen. Danach ist ein Streitwert in Höhe von 1/5 der Einlagen und damit
20.000,- € angemessen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.