Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.2002
OLG Frankfurt: zwangsvollstreckung, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, abgabe, ausnahme, realisierung, dokumentation, versicherungsrecht
1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 71/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZPO, § 767 Abs 3 ZPO, §
12 GKG
(Vollstreckungsgegenklage: Streitwertbemessung)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der in dem
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10.07.2002 enthaltene
Streitwertbeschluss aufgehoben.
Der Streitwert der vom Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage wird auf
10.161,02 DM (entsprechend 5.195,25 Euro) festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem der vom Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2001 beauftragte
Gerichtsvollzieher gegen den Kläger mit Schreiben vom 07.09.2001 wegen einer
Forderung von 10.162,02 DM durch Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 ZPO zu vollstrecken begann - Termin für die
Offenbarungsversicherung wurde zunächst für den 20.09.2001, sodann für den
09.11.2001 bestimmt - reichte der Kläger am 07.11.2001 eine
Vollstreckungsgegenklage gegen den Beklagten ein. Zur Begründung berief er sich
darauf, er habe nach einer Reihe geleisteter Ratenzahlungen nichts mehr zu
zahlen.
Die Klage war erfolgreich insoweit, als die Zwangsvollstreckung wegen eines über
3.705,24 Euro hinausgehenden Betrages betrieben wurde. In dem der Klage
teilweise stattgebenden Urteil des Landgerichts vom 10.07.2002 wurde der
Streitwert auf 4.065,60 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Streitwert sei nach §§ 12 GKG, 3 ZPO festzusetzen; das wirtschaftliche Interesse
des Klägers gehe, weil der über Euro 4.065,50 hinausgehende Titelbetrag auch
nach Vortrag des Beklagten getilgt sei und damit nicht mehr im Streit stehe, allein
auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung in dieser Höhe und betreffe nicht die
gesamte Höhe der titulierten Forderung.
Der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diese
Streitwertfestsetzung hat das Landgericht nicht abgeholfen; bei dem Streitwert der
Vollstreckungsgegenklage komme es auf die Höhe der jeweils vollstreckbaren
Hauptforderung an, um deren Realisierung es dem Titelgläubiger gehe; bestehe
zwischen den Parteien des Rechtsstreits Einigkeit darüber, dass nur ein Teilbetrag
der Hauptforderung zur Vollstreckung anstehe, so bleibe es bei diesem geringeren
Teilbetrag; demgemäß sei der Streitwert in Höhe der Hauptforderung zu
bemessen, deren sich der Beklagte im Rechtsstreit erstmals berühme; auf
möglicherweise übersetzte Behauptungen des Klägers, darüber, was der Beklagte
von ihm verlange, komme es mithin nicht an. Nach der Forderungsaufstellung des
Beklagten in der Klageerwiderungsschrift habe sich die Hauptforderung am
07.11.2001 nur auf Euro 4.235,88 gestellt; soweit der Kläger in der Klageschrift
geltend gemacht habe, der Beklagte habe sich einer Hauptforderung in Höhe von
10.162,02 DM = 5.195,76 Euro berühmt, geht dies auch deshalb fehl, weil der vom
Kläger vorgelegte Vollstreckungsantrag des Gläubigers vom 11.07.2001 datiere
4
5
6
7
8
9
10
Kläger vorgelegte Vollstreckungsantrag des Gläubigers vom 11.07.2001 datiere
und daher nicht dem aktuellen Stand der Forderung des Beklagten entsprochen
habe, welche sich allein aus der im Schriftsatz vom 03.01.2002 vorgelegten
Forderungsaufstellung ergebe.
Dem hält der Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen, es komme für die
Streitwertberechnung allein auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage an;
damals sei gegen ihn eine Hauptforderung von 10.162,02 DM vollstreckt worden.
Er verfolgt daher die sofortige Beschwerde weiter.
Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene
Streitwertbeschwerde ist statthaft nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Streitwert einer
Vollstreckungsgegenklage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Umfang der
erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Bei der Streitwertfestsetzung
sind mithin regelmäßig diejenigen Beträge zugrunde zu legen, die in dem mit der
Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Titel enthalten sind (OLG Hamm, JurBüro
1991, 1237 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 326; OLG München OLGR München
1994, 23 f.). Zwar kann ausnahmsweise der Streitwert nach einem Teilbetrag des
im Titel festgelegten Zahlungsanspruches zu bemessen sein, falls sich aus
Klageantrag oder Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur
wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll (vgl. OLG Hamm und
OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 845). Diese Ausnahme greift
vorliegend aber nicht ein. Denn der Beklagte ließ den Gerichtsvollzieher wegen
einer Forderung von 10.162,02 DM die Zwangsvollstreckung betreiben, weswegen
der Kläger sich auch ausweislich seiner Klage gegen die Vollstreckung einer
Forderung in dieser Höhe in vollem Umfang wendete. In der Klagebegründung ist
kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der Kläger sich in Wahrheit nur gegen eine
Vollstreckung der tatsächlich nur noch in geringerem Umfang offenen Forderung
wehrte. Vielmehr ergibt sich aus der Klagebegründung sowie den eingereichten
Vollstreckungsunterlagen im Gegenteil explizit, dass der Kläger sich gegen eine
Vollstreckung in Höhe von 10.161,01 DM wandte (Bl. 2 d.A.), weil ihm Vollstreckung
in dieser Höhe angedroht worden war.
Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage
bestimmt wird (Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., Rdn. 2 zu § 3; siehe auch Herget Rdn.
16 zu § 3 "Vollstreckungsabwehrklage"; Senat, Beschluss vom 02.08.2002, 25 W
33/02) kommt es weder darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz
oder teilweise getilgt ist (vgl. Herget a.A. O., Rdn. 16) oder ob dies ganz oder
teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (siehe OLG Hamm, Rechtspfleger
1991, 1237). Erst recht irrelevant ist das Vorbringen des Gegners und sein
Interesse an der Abweisung der Klage (vgl. Herget a.A. O.; Senat a.A. O.),
weswegen es auf die vom Landgericht für erheblich erachteten Feststellungen
nicht ankommt, was nach dem Vortrag des Beklagten unstreitig wird oder was der
Beklagte in der Klageerwiderungsschrift oder sonstwo im Rechtsstreit erstmals
bekundet. Dem Kläger kann nicht nachträglich eine Kürzung des Streitwerts der
Klage aufoktroyiert werden, der dem später, womöglich erst im Urteil als
begründet erkannten Wert der Forderung entspricht, vielmehr ist auf die
wirtschaftliche Bedeutung des Vollstreckungsangriffs abzustellen, welchem sich
der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage ausgesetzt
sieht, und den er mit der Vollstreckungsabwehrklage abwehren möchte.
Auf das Vorbringen des Beklagten kann es nur ankommen, wenn der Kläger eine
entsprechende vorprozessuale Erklärung des Beklagten, nur (noch) wegen eines
Teilbetrages vollstrecken zu wollen (vgl. auch OLG Hamm OLGR Hamm 1997, 335)
als unstreitig in seine Klagebegründung übernimmt. Davon ist im vorliegenden Fall
indessen keine Rede.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des
Klägers als begründet, der angefochtene Beschluss ist daher wie geschehen
abzuändern.
Dass im Streitwert-Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben und
außergerichtliche Kosten nicht geltend gemacht werden können, ergibt sich aus §
25 Abs. 4 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.