Urteil des OLG Frankfurt vom 17.03.2004
OLG Frankfurt: bezirk, nachlassgericht, grundbuchamt, nachlassverfahren, grundeigentum, tod, erbschein, auskunft, grundstück, testamentseröffnung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 60/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 GBO, § 35 GBO, § 71 Abs
1 GBO, § 10 KostO, § 19 KostO
(Geschäftswertfestsetzung im Grundbuchverfahren:
Statthaftigkeit der Erstbeschwerde gegen die
Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts;
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens gegen die
Ablehnung einer Grundbuchberichtigung hinsichtlich des
Eigentümereintrags von Erben)
Tenor
Der in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Geschäftswert für das
landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf 44.256,00 € abgeändert. Die
weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller beantragten mit am 06.06.2003 beim Grundbuchamt
eingegangenem Schreiben (Bl. 107,108 d. A.) die Berichtigung der betroffenen
Grundbücher nach dem Tod der eingetragenen Eigentümerin ... A am 19.02.2003
auf Grund notariellen Testamentes zu UR.-Nr. .../2000 ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 30.10.2000, eröffnet vom Amtsgericht Frankfurt
am Main am 12.03.2003 (Bl. 109-111 d. A.). Darin wird der Wert des
gegenwärtigen Reinvermögens mit 1.530.000,00 DM angegeben.
Die Grundbuchrechtspflegerin wies mit Beschluss vom 17.10.2003 (Bl. 120 d. A.)
den Berichtigungsantrag zurück und verlangte einen Nachweis der Erbfolge durch
Erbschein, da sich nach Beiziehung der Nachlassakten Zweifel an der Gültigkeit
des Testamentes vom 30.10.2000 ergeben hätten. Die dagegen gerichtete
Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.01.2004 (Bl. 134-138 d. A.)
zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 400.000,00 € festgesetzt. Es hat
insoweit ausgeführt, für das maßgebliche Interesse der Antragsteller am Erfolg
ihrer Beschwerde und an der begehrten Umschreibung sei der von der Erblasserin
selbst angesetzte Wert ihres Nachlasses, der im wesentlichen aus Grundeigentum
bestanden habe, zu Grunde zu legen und davon der Wert der bereits an die
Antragsteller verkauften Grundstücke und der geschätzte Wert ihres sonstigen
Nachlasses abzuziehen.
Gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts richtet sich die Beschwerde
der Antragsteller, mit der sie eine Herabsetzung auf 18.087,00 € begehren
entsprechend dem vom Nachlassgericht für seine Gebühren in dem
Nachlassverfahren 52 IV, V 12/2003 zu Grunde gelegten Wert vom 18.087,00 €.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.02.2004 nicht
abgeholfen und die Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist als zulassungsfreie Erstbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1
KostO gegen die vom Landgericht für seine Instanz erstmals erfolgte
Wertfestsetzung zulässig (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15.
Aufl., § 31, Rdnr. 62; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 31, Rdnr. 23 m. w. H.).
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Aufl., § 31, Rdnr. 62; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 31, Rdnr. 23 m. w. H.).
Sie ist im Umfang des Tenors auch begründet.
Gegenstand des Verfahrens war die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO
hinsichtlich der Eintragung der Erblasserin als Eigentümerin des betroffenen
Grundbesitzes auf Grund der außerhalb des Grundbuchs eingetretenen
Gesamtrechtsnachfolge und deren Nachweis entsprechend § 35 GBO. Der
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmte sich nach §§ 131 Abs. 2, 30
Abs. 1 KostO nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse,
der Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie den sonstigen Umständen
des Einzelfalls. Die für den ersten Rechtszug maßgebenden Vorschriften der KostO
können als Anhaltspunkte herangezogen werden (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 77,
Rdnr. 36). Maßgeblich war daher der Wert der Grundstücke entsprechend § 19
KostO, bezüglich derer die Antragsteller die Berichtigung beantragt haben. Der
Berichtigungsantrag bezog sich lediglich auf die Grundstücke Gemarkung ... Flur
..., Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Frankfurt Bezirk ... Blatt 1131) und
Flur ... Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Frankfurt Bezirk ... Blatt 1367)
sowie Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Frankfurt
Bezirk ... Blatt 1717). Für die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ... haben die
Antragsteller eine Auskunft des Gutachterausschusses vom 27.02.2004 vorgelegt,
aus der sich ein Bodenrichtwert von 24,00 €/qm ergibt, für die insgesamt 1769 qm
dieser Landwirtschaftsfläche somit 42.456,00 €. Für das Grundstück Flur ...,
Flurstück ... mit 180 qm kann nach den Angaben der Antragsteller von 10,00 €/qm
ausgegangen werden, da insoweit kein Bodenrichtwert beim Gutachterausschuss
zu ermitteln war. Insgesamt ergibt sich hieraus ein Wert der von dem
Berichtigungsbegehren der Antragsteller betroffenen Grundstücke von 44.256,00
€. Mit diesem Betrag ist das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse
der Antragsteller zu bewerten.
Die Erblasserin ist nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts zwar auch noch als
Eigentümerin des im Grundbuch von O1 Blatt ... eingetragenen Grünlandes ...,
Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ... eingetragen. Dies war den Antragstellern aber
offenbar nicht bekannt, denn insoweit haben sie keinen Berichtigungsantrag
gestellt, weshalb der Wert dieses Grundstücks nicht zu berücksichtigen ist.
Ebenfalls nicht in die Geschäftswertfestsetzung einzubeziehen sind die
ursprünglich den Schwerpunkt des Immobilieneigentums der Erblasserin bildenden
Grundstücke Gemarkung ... Flur ..., Flurstücke ... und ... Hof- und Gebäudefläche ...
Dieser ehemals im Grundbuch von Frankfurt Bezirk ... Blatt 1717 als laufende
Nummer ... eingetragene Grundbesitz ist auf Grund des Kaufvertrages der
Antragsteller mit der Erblasserin vom 11.07.2002 (Bl. 67-79), der am 02.12.2002
im Grundbuch vollzogen wurde, bereits zu Lebzeiten aus dem Vermögen der
Erblasserin ausgeschieden. Dieser Grundbesitz, dessen Verkehrswert das
Grundbuchamt im Dezember 2002 anlässlich der Eigentumsumschreibung auf die
Antragsteller nach der vereinfachten Sachwert-Methode auf 434.926,15 €
geschätzt hat (Bl. 105 d. A.) konnte deshalb nicht mehr Gegenstand des
Berichtigungsantrags der Antragsteller vom Juni 2003 sein, nachdem die
Antragsteller bereits seit Dezember 2002 als Eigentümer eingetragen waren, wie
sich aus dem beigezogenen Grundbuch von O2 Bezirk ... Blatt ... ergibt.
Die Reduzierung auf den vom Nachlassgericht der Gebühren für die
Testamentseröffnung zu Grunde gelegten Wert des Reinnachlasses kam dagegen
hier im Grundbuchverfahren nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das
Nachlassgericht offenbar ohne weitere Ermittlungen für den gesamten
unbebauten Grundbesitz der Erblasserin 10,00 €/qm angesetzt hat, beruht diese
Bewertung auf der Sonderregelung für Nachlass- und Teilungssachen nach §§ 102,
103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO.
Vorliegend sind im Grundbuchverfahren als erstinstanzliche Vorschriften der
Kostenordnung, die als Anhaltspunkte für den Geschäftswert im
Beschwerdeverfahren herangezogen werden können, der auch für Berichtigungen
der Eigentümereintragungen geltende § 60 Abs. 1 KostO mit der Wertvorschrift
des § 19 KostO maßgeblich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 31 Abs. 4 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.