Urteil des OLG Frankfurt vom 01.03.2004
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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 292/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
(Wiedereinsetzung: Pflicht des Rechtsanwalts zur
Fristenkontrolle bei Aktenvorlage)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 21.11.2003
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird
abgelehnt.
Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf
Schadensersatz in Anspruch. Das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts
ist ihm am 25.11.2003 zugestellt worden. Dagegen hat er am 29.12.2003 – dem
Montag nach Weihnachten – Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift war eine
Kopie der seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Urteilsausfertigung
beigefügt, auf der sich die Daten „23.12.03“, „29.12.03“, „23.1.04“ und „26.1.04“
mit einem abgezeichneten Notierungsvermerk finden (Bl. 219 d. A.). Der
sachbearbeitende Rechtsanwalt hatte seine zuständige Gehilfin mündlich
angewiesen, die Berufungsfrist am 29.12.2003 und die Berufungsbegründungsfrist
am 26.1.2004 im Fristenkalender einzutragen. Sie hat die Sache für die
Berufungsbegründung am 29.1.2004 im Fristenkalender eingetragen (Bl. 241 d.
A.). Mit am 28.1.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 23.1.2004 (Bl. 233 d. A.)
hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, „die am 29.1.2004
ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern“. Der Senat
hat am 29.1.2004 darauf hingewiesen, dass die Frist am Montag, dem 26.1.2004,
bereits abgelaufen war. Der Kläger hat am 10.2.2004 wegen der Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl.
237 f. d. A.); die Fristversäumung beruhe allein auf einem ihm nicht
zuzurechnenden Verschulden der ansonsten zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 26.1.2004
ablaufenden Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Das
Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristversäumnis auf einem
Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das er sich nach § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Rechtsanwalt,
der die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen
einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten
Angestellten überlassen hat und überlassen durfte, den Fristenlauf zwar nicht bei
jeder Vorlage der Handakten, aber immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen,
wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen
Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorliegen; zu dieser
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Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorliegen; zu dieser
notwendigen Nachprüfung gehört auch die Kontrolle des Bürovermerks in den
Handakten über die Eintragung der Frist im Fristenkalender (vgl. etwa BGH VersR
1988, 414 [unter II 2 a) der Gründe]; Beschluss vom 20.8.1998 – VII ZB 4/98, in
juris dokumentiert [unter II b) der Gründe]).
Diese Prüfung des Fristeintragungsvermerks hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers versäumt, als ihm die Handakte entsprechend der notierten Vorfrist am
23.1.2004 von seinem Büropersonal zur Bearbeitung der Berufungsbegründung
vorgelegt wurde. Ausweislich des Fristverlängerungsgesuchs von diesem Tag
nahm er – entsprechend der Kalendereintragung – damals an, die
Berufungsbegründungsfrist werde am 29.1.2004 ablaufen. Wenn er den auf der
Urteilsausfertigung angebrachten Fristeintragungsvermerk überprüft hätte, hätte
er diesem den 26.1.2004 als Tag des Fristablaufs entnehmen oder zumindest
erkennen können, dass der Fristablauf seiner näheren Aufmerksamkeit bedurfte.
Die aufgetretene Divergenz bot ausnahmsweise Anlass dafür, die Richtigkeit des
Kalendereintrags zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.