Urteil des OLG Frankfurt vom 12.03.2008
OLG Frankfurt: befangenheit, kritik, dusche, unparteilichkeit, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, sachverständiger, bad, dokumentation
1
2
3
4
5
Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 11/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 406 ZPO
Sachverständigenablehnung: Stellungnahme in einem
Ergänzungsgutachten, die erkennen lässt, dass der
Sachverständige Kritik an seinem Ausgangsgutachten als
beleidigend empfindet
Leitsatz
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus,
dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten erkennen lässt,
dass er beleidigende Äußerungen einer Partei in Bezug auf sein Ausgangsgutachten als
beleidigend versteht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 12.049,85 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das
Landgericht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen SV1 verneint.
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO abgelehnt werden, wenn hinreichende
objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet
sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Maßgeblich ist, ob für die das
Ablehnungsgesuch anbringende Partei objektive Gründe für den Anschein nicht
vollständiger Unvoreingenommenheit bestehen (BGH, Beschl. v. 4.10.2007, X ZR
156/05, Juris). Derartige Gründe sind durch das Ergänzungsgutachten des
Sachverständigen vom 17.09.2007 nicht gegeben.
Die Kritik des Klägers, das Ergänzungsgutachten sei unvollständig, in sich
widersprüchlich und stehe auch im Widerspruch zu dem Gutachten X, ist zur
Begründung einer Besorgnis der Befangenheit schlechthin ungeeignet.
Die Äußerung des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten zu Nr. 2.1.5 des
Beweisbeschlusses enthält keinen Anhaltspunkt, der die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen könnte. Der Vorwurf, der Sachverständige setze sich
mit dem Vortrag des Klägers nicht auseinander, konstruiere vielmehr
Widersprüche des Sachvortrags des Klägers, trifft nicht zu. Der weitere Vorwurf,
der Sachverständige habe anklingen lassen, der Kläger wisse nicht, wie es in
seinem Bad ausschaue und habe das Gutachten X nicht zur Kenntnis genommen,
liegt neben der Sache. Der Sachverständige verweist lediglich auf die
Stellungnahme des Architekten A und auf Lichtbilder des Gutachtens X, und zieht
daraus Schlussfolgerungen, die von der Darstellung des Klägers abweichen.
Ferner trifft der Vorwurf des Klägers nicht zu, der Sachverständige habe bei seinen
Äußerungen zu der Beweisfrage 2.1.3, ob eine Revisionsmöglichkeit für die Dusche
6
7
Äußerungen zu der Beweisfrage 2.1.3, ob eine Revisionsmöglichkeit für die Dusche
technisch (nicht) möglich sei, den Kläger des falschen Vortrags bezichtigt und
damit den Boden der Unparteilichkeit verlassen. Der Sachverständige hat lediglich
(auftragsgemäß) zu der Auffassung des Klägers Stellung genommen, aus der
Auftragsbestätigung ergebe sich, dass eine Revisionsmöglichkeit für die Dusche
habe ausgeführt werden müssen und erläutert, dass das Liefern und Versetzen
eines Rahmens aus fachlicher Sicht noch nicht den Zugang einer
Revisionsmöglichkeit beinhalte.
Insbesondere ergibt sich ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des
Sachverständigen nicht daraus, dass dieser zu erkennen gegeben habe, dass er
sich durch die Kritik an seinem Gutachten beleidigt fühle und er deshalb über den
Kläger verärgert sei. Allerdings lässt die Stellungnahme des Sachverständigen im
Ergänzungsgutachten zu den Beweisfragen Nr. 3.1.2 und Nr. 4.1.1.3 erkennen,
dass der Sachverständige die Kritik des Klägers an seinem Gutachten als
beleidigend empfand. Diese Äußerungen des Sachverständigen sind gewiss
überflüssig, da sie kein Beitrag zu der dem Sachverständigen aufgegebenen
sachlichen Ergänzung des Gutachtens sind. Der Hinweis des Sachverständigen
darauf, dass die Kritik des Klägers in den genannten Punkten beleidigend sei, trifft
jedoch zu. Damit lässt die Stellungnahme des Sachverständigen lediglich
erkennen, dass er die Äußerungen des Klägers so verstanden hat, wie sie wohl
gemeint waren, nicht aber, dass er deshalb in einer die Besorgnis der
Befangenheit begründeten Weise über den Kläger verärgert ist. Schließlich kann
dem Sachverständigen auch nicht vorgeworfen werden, dass er entgegen den
angeblichen Vorgaben eines Beschlusses vom 27.06.2007 (ein solcher befindet
sich nicht in den Akten) eine bestimmte Behauptung der Beklagten im
Zusammenhang mit der Beweisfrage Nr. 3.1.2 nicht als bewiesen zugrunde gelegt,
sondern sich zu dieser Frage geäußert habe. Das Gegenteil ist richtig, denn der
Sachverständige verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass
Vertragsvereinbarungen und Rechtsfragen nicht zu seinem Aufgabengebiet
gehören.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdewert bemisst
der Senat entsprechend dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Klägers
an einer erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen auf ein Drittel des
Hauptsachewertes. Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
liege nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.