Urteil des OLG Frankfurt vom 01.10.2004

OLG Frankfurt: verkehrsunfall, begründung der kündigung, schmerzensgeld, lege artis, arbeitsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, kausalität, distorsion, verdienstausfall, minderung

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 26/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 BGB, § 847 Abs 1 BGB
(Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Berücksichtigung
psychischer Dauerfolgen bei der
Schmerzensgeldbemessung)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 20.06.1995 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über den mit Urteil vom 20.06.1995 zuerkannten
Betrag hinaus weitere 6.775,75 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
05.06.1991 an die Klägerin zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche
künftigen materiellen und immateriellen Schäden, d. h. insbesondere aus
Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung ihrer
Bedürfnisse aus dem Verkehrsunfall vom 11.02.1990 zu zahlen, soweit diese
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines
Verkehrsunfalls, den sie am 11.02.1990 auf dem Wege zu ihrer Arbeitsstätte
erlitten hat.
Die 19... geborene Klägerin hatte mit ihrem Pkw ordnungsgemäß an einer roten
Ampel angehalten, als ein Lkw aus Unachtsamkeit auf das stehende Fahrzeug der
Klägerin auffuhr. Die hundertprozentige Einstandspflicht der Beklagten als
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist zwischen den Parteien außer
Streit.
Die Erstversorgung der Klägerin erfolgte im Krankenhaus O1; der seinerzeit
behandelnde Arzt Dr. A gab gegenüber der Beklagten als Diagnose an:
Schädelprellung, Distorsion zweiten Grades der Halswirbelsäule, Distorsion der
Lendenwirbelsäule, Prellung rechtes Knie, Prellung rechtes Ellbogengelenk. Für das
Unfallereignis bestehe eine Amnesie; die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Unfallereignis bestehe eine Amnesie; die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde
mit 100 % vom 11.02. bis 30.04.1990 angegeben (Bl. 11/12 d. A.).
Nach drei Tagen begab sich die Klägerin auf eigenen Wunsch zur weiteren
Behandlung in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in O2, wo sie bis zum
10.03.1990 verblieb. Der ärztliche Direktor Dr. B stellte in einem chirurgischen
Abschlussgutachten vom 10.03.1990 als Unfallfolgen fest:
- Schädelprellung, ohne Funktionsverlust zeitgerecht abgeheilt.
- Prellung am rechten Kniegelenk, ohne bleibenden Funktionsverlust
zeitgerecht abgeheilt.
- Prellung am rechten Ellbogengelenk, ohne bleibenden Funktionsverlust
zeitgerecht abgeheilt.
- Schwere Zerrung der Halswirbelsäule, mit verbleibenden endgradigen
Bewegungsschmerzen.
- Zerrung der Lendenwirbelsäule, ohne bleibende Beeinträchtigung verheilt.
Der Berufsgenossenschaft wurde aufgrund der Unfallfolgen eine Gesamtvergütung
für die Dauer eines halben Jahres von 20 % empfohlen; eine darüber hinaus
gehende Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigenden Ausmaß sei
nicht zu erwarten (Bl. 289 - 298 d. A.). In einem ergänzenden neurologischen
Abschlussgutachten des Chefarztes der Neurologischen Abteilung, Dr. C, vom
13.03.1990 heißt es zusammenfassend: „Neurologischerseits finden sich bei
Abschluss der stationären Heilbehandlung in der BG-Unfallklinik O2 keine
objektivierbaren neurologischen Schädigungen mehr“.
Am 25.04.1990 erlitt die Klägerin bei einem Sturz auf der Kellertreppe einen
Bänderriss am rechten Sprunggelenk und suchte daraufhin erneut die Unfallklinik
in O2 auf, wo sie am 16.05.1990 entlassen wurde. In dem angeforderten Bericht
des ärztlichen Direktors Dr. B an die Beklagte vom 15.06.1990 wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich acht Wochen attestiert (Bl. 258 ff. d. A.).
In der Folgezeit konsultierte die Klägerin wegen behaupteter
Schwindelbeschwerden zunächst den HNO-Arzt Dr. D in O3, der im
Tonaudiogramm eine „leichtgradige pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit rechts
mit geringfügiger Betonung der hohen Frequenzen“ feststellte und eine
zusätzliche neurologische Untersuchung am Heimatort empfahl, nachdem eine
computergestützte Gleichgewichtsfunktionsprüfung „Anhalt für eine zentrale
Gleichgewichtsfunktionsstörung“ ergeben hatte. Nach seiner Auffassung stünden
„die hier erhobenen Befunde bezüglich der Schwerhörigkeit und der
Gleichgewichtsfunktionsstörung mit dem Unfallereignis in Zusammenhang“ (Bl.
17/18 d. A.).
In der Folgezeit wurde die Klägerin - teils aus eigenem Antrieb, teils im
Zusammenhang mit weiteren behördlichen und gerichtlichen Verfahren - von
zahlreichen Ärzten untersucht. Am 16.04.1996 erstatte Prof. Dr. E, Leiter der
Abteilung für Phoniatrie, Pädaudiologie und Neurootologie, für die
Berufsgenossenschaft ein HNO-fachärztliches Gutachten betreffend die von der
Klägerin geltend gemachten Schwindelbeschwerden. Er stellte abschließend fest:
„Aufgrund der heutigen gutachterlichen Untersuchung ist bei [der Klägerin] weder
eine periphere Gleichgewichtsstörung noch eine vertebragene
Gleichgewichtsstörung objektivierbar“; die von der Klägerin geklagte subjektive
Schwindelsyndromatik könne nicht als Unfallfolge gewertet werden. Wegen der
Einzelheiten wird auf Bl. 677 - 709 d. A. verwiesen.
Der HNO-Arzt Dr. F bescheinigte der Klägerin am 28.05.1997 eine erhebliche
Innenohrschwerhörigkeit.
Unter dem 06.06.1997 erstatte Dr. Dr. habil. G für das Sozialgericht München ein
chirurgisches Gutachten; er kommt zu dem Ergebnis, dass „mit gesetzlich
geforderter Wahrscheinlichkeit keine Langzeitunfallfolgen von messbarer MdE nach
Ablauf der ersten sechs Monate mehr“ vorlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf
Bl. 625 - 640 d. A. verwiesen.
Der von der Klägerin selbst aufgesuchte Dr. H, Facharzt für Neurochirurgie,
diagnostizierte am 27.07.2001 eine „ausgeprägte Instabilität der oberen HWS mit
17
18
19
20
21
22
23
diagnostizierte am 27.07.2001 eine „ausgeprägte Instabilität der oberen HWS mit
dringendem Verdacht auf Riss der Ligamenta alaria beidseits“ (Bl. 920 - 922 d. A.).
Eine weitere Untersuchung erfolgte am 14.08.2001 durch den HNO-Arzt Dr. I, der
aus dem vorzitierten Befundbericht des Dr. H sowie dem im vorliegenden
Verfahren erstellten Gutachten des Prof. Dr. J (siehe dazu unten) von einem
Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem
Unfallereignis ausgeht (Bl. 925 - 932 d. A.).
Der Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. K führte am 06.11.2001 eine MRT-
Funktionsuntersuchung durch; nach seiner Diagnose zeigt sich „eine nahezu
Aufbrauchung des Subarachnoidalraumes mit Rückenmarkskontakt links, so dass
hier von einer traumatisch verursachten mangelhaften Führung der densnahen
Gelenkkapsel im Kapselbandapparat auszugehen ist“ (Bl. 962 d. A.).
Die Klägerin war bis zu dem streitgegenständlichen Unfall Vollzeit als
Bodenstewardess bei der X beschäftigt gewesen. Nachdem sie aufgrund der
beiden Unfälle vom 11.02.1990 und 25.04.1990 zunächst bis zum 22.10.1990
krankgeschrieben war, kam es in den Folgejahren zu zahlreichen weiteren
Krankschreibungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen in Anlage 1
zum Schriftsatz vom 13.11.1995 (Bl. 211/212 d. A.) Bezug genommen. Mit
Schreiben vom 28.09.1995 bestätigte die X, dass die Klägerin seit dem 11.02.1990
bis zum 28.09.1995 nicht wieder in Vollzeit gearbeitet habe. Mit Schreiben vom
13.06.2000 kündigte die X das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.12.2000. In
der zur Begründung der Kündigung angeführten Betriebsratsvorlage wurde
aufgeführt, dass die Klägerin seit einem Wegeunfall am 11.02.1990
gesundheitliche Probleme habe. Der Betriebsarzt habe wiederholt attestiert „keine
Beschäftigung am Schalter mit Gepäckaufgabe“. Weiter heißt es: „Der Versuch
auf eine Wiedereingliederung in empfohlener Beschäftigung, Personaldisponentin
mit leichter Tätigkeit in Teilzeit, scheiterte am ständig präsenten Krankheitsbild...“.
Die Klägerin sei seit Mitte 1996 dauerhaft krank; bei einer Untersuchung durch den
Betriebsarzt am 25.05.2000 sei festgestellt worden, dass sie weiterhin aus
gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht einer regulären Arbeit nachgehen könne
(Bl. 755 - 757 d. A.).
Das Versorgungsamt Y hat mit Bescheid vom 15.10.1991 einen Grad der
Behinderung (GdB) von 20 festgestellt (Bl. 66 d. A.). Am 30.11.1995 bescheinigte
das Versorgungsamt Z einen GdB von 40 (Bl. 275 d. A.). Ausweislich der von der
Klägerin vorgelegten Kopie ihres Schwerbehindertenausweises beträgt der Grad
der Behinderung ab dem 21.06.2001 60 (Bl. 936 d. A.) und ab dem 22.02.2002 70
(Bl. 1070 d. A.).
Mit der am 30.09.1991 eingereichten Klage hat die Klägerin ein Schmerzensgeld
von DM 20.000 begehrt, des weiteren Ersatz für diverse Kosten gemäß
Einzelaufstellung in Höhe von 6.786 DM, Verdienstausfall in Höhe von 3.844,36
DM, Kosten gemäß Einzelaufstellung von 37,24 DM sowie Anwaltskosten in
Zusammenhang mit der Geltendmachung des (bereits vorprozessual von der
Beklagten ausgeglichenen) Fahrzeugschadens in Höhe von 612,52 DM. Hierauf
hatte die Beklagte vorprozessual insgesamt DM 5.092,14 bezahlt, sodass sich die
Klageforderung zunächst auf DM 26.187,98 belief. Im Laufe des erstinstanzlichen
Rechtsstreits überwies die Beklagte einen Betrag von weiteren DM 2.923,98; in
dieser Höhe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Des Weiteren hat die Klägerin Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz
aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
streitgegenständlichen Verkehrsunfall verpflichtet sei.
Die Klägerin hat behauptet, ihre sämtlichen Beschwerden beruhten auf den beim
Unfall vom 11.02.1990 erlittenen Verletzungen. Sie leide seither an variierenden
Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Der Treppensturz vom 25.04.1990 sei
allein auf einen derartigen Schwindelanfall zurückzuführen, so dass auch die dabei
erlittenen Verletzungen und Folgeschäden kausal auf den Unfall vom 11.02.1990
zurückzuführen seien. Vor dem Unfall am 11.02.1990 habe sie nicht an derartigen
Schwindelanfällen gelitten. Anlässlich des Verkehrsunfalls seien folgende von ihr
mitgeführte Gegenstände in Verlust geraten: 2 Ohrclips, 1 Ring, eine Sonnenbrille
und eine Quarzuhr. Ein Collier sei beschädigt worden und habe repariert werden
müssen. Anlässlich ihrer Aufenthalte in der Unfallklinik in O2 seien ihr eine Reihe
von Kosten und Auslagen entstanden. Wegen der Einzelheiten, auch zum Wert der
verlorengegangenen Schmuckstücke, wird auf die Aufstellung Bl. 23 d. A.
24
25
26
27
28
29
30
verlorengegangenen Schmuckstücke, wird auf die Aufstellung Bl. 23 d. A.
verwiesen.
Die Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Beschwerden und insbesondere
die Ursächlichkeit des Unfalls vom 11.02.1990 für etwaige Beschwerden bestritten.
Auch sei der Unfall vom 25.04.1990 nicht auf Schwindelanfälle infolge des Unfalls
vom 11.02.1990 zurückzuführen. Es gebe keinen Hinweis auf Dauerschäden
aufgrund des Unfalls vom 11.02.1990. Deshalb sei ein Schmerzensgeld in Höhe
von DM 5.000, das in den bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten enthalten
sei, ausreichend und angemessen. Die von der Klägerin geltend gemachten
Einzelkosten seien überzogen; der Verlust bzw. die Beschädigung der
angegebenen Schmuckstücke bei dem Unfall sei nicht erwiesen. Der geltend
gemachte Verdienstausfall sei in dieser Form nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurootologischen
Gutachtens; wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten von Prof. Dr. J vom
23.02.1994 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 4.949,52 DM nebst Zinsen
stattgegeben und weiter festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller künftigen
materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verpflichtet
sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Betrag von 612,52
DM für auf den erledigten Teil des Schadens am Kraftfahrzeug entfallende
Anwaltskosten zu, des weiteren Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 592,14 DM.
Für die Zeit nach dem 20.04.1990 könne die Klägerin keinen Ersatz ihres
Verdienstausfalls verlangen, weil sie den Nachweis, dass der Treppensturz vom
25.04.1990 ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei, nicht geführt
habe. Bezüglich der geltend gemachten Einzelkosten seien über die von der
Beklagten bereits anerkannten Kosten von DM 1.423,98 hinaus noch DM 264,-- für
eine Nachuntersuchung sowie Taxikosten am 10.03. und 10.04.1990, sowie weitere
37,-- DM gemäß überreichten Belegen ersatzfähig. Nicht ersatzfähig seien die
Kosten für Speisen und Getränke. Für Verlust und Beschädigung der angeführten
Gegenstände sei die Klägerin beweisfällig geblieben.
Ein Schmerzensgeld sei in Höhe von 10.000 DM angemessen. Das
Versorgungsamt habe eine Behinderung von 20 % festgestellt; der
Sachverständige habe den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 45 %
bewertet. Die Klägerin müsse mit dem Risiko leben, in relativ jungen Alter einen
nicht unerheblichen Dauerschaden erlitten zu haben; ihre allgemeine
Lebensfreude sei beeinträchtigt und die beruflichen Fortkommenschancen
eingeengt, weil sie für bestimmte Tätigkeiten nicht mehr eingesetzt werden könne.
Der Feststellungsantrag sei nur hinsichtlich der materiellen Schäden begründet.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J, dem sich die Kammer
anschließe, sei der Eintritt eines Dauerschadens durchaus möglich. Der künftige
immaterielle Schaden sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits mit
berücksichtigt; das Gesetz sehe explizit ein einheitliches Schmerzensgeld vor.
Das am 20.06.1995 verkündete Urteil wurde dem Klägervertreter am 06.07.1995,
dem Beklagtenvertreter am 30.06.1995 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am
21.07.1995 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31.08.1995, beim
Berufungsgericht eingegangen am 05.09.1995, begründet. Die Klägerin hat am
04.08.1995 ebenfalls selbstständige Berufung eingelegt und diese innerhalb
verlängerter Frist am 13.11.1995 begründet.
Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als der Klage
stattgegeben wurde. Sie hält insbesondere das zuerkannte Schmerzensgeld von
10.000 DM für zu hoch. Sie bestreitet, dass die Klägerin weiterhin an
Schwindelanfällen und an sonstigen Beschwerden leide, und dass derartige
Beschwerden Folgen des streitgegenständlichen Unfalls seien. Dem Gutachten
des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. J sei nicht zu folgen. Gestützt
auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie Prof. Dr. L vom 27.02.1998 (Bl. 464 - 476 d. A.) macht die Beklagte
geltend, Methoden und Überlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. J seien in der
Fachwelt nicht anerkannt und stimmten nicht mit den von anderen Ärzten
erhobenen Befunden überein. Zutreffend seien vielmehr die Feststellungen des
weiterhin vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. M, der überzeugend
und medizinisch fundiert bestätigt habe, dass bei der Klägerin keine
unfallbedingten Dauerschäden zurückgeblieben seien. Auch das Gutachten des
weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. N bestätige, dass
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. N bestätige, dass
keinerlei reproduzierbaren Folgen des Unfalls nachzuweisen seien. Bei der Klägerin
lägen auch keine psychosomatischen Beschwerden vor; vielmehr sei von einem
übersteigerten Verlangen nach Versorgung auszugehen.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin auch die weiteren vom
Landgericht zugesprochenen Schadensposition nicht zustünden. Anwaltskosten,
Taxikosten und die im Zusammenhang mit einer Nachuntersuchung in O2
entstandenen Kosten seien wegen Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig. Bezüglich des Feststellungsantrages
der Klägerin fehle es an einem Feststellungsinteresse; es seien keine materiellen
Schäden zu erwarten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.1995 aufzuheben
und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von DM 4.949,42
nebst 4 % Zinsen seit dem 05.06.1991 verurteilt wurde und festgestellt wurde,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen
Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11.02.1990 zu zahlen, soweit diese
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es dem Klageantrag
stattgegeben hat.
Sie greift das erstinstanzliche Urteil ihrerseits insoweit an, als es eine Kausalität
zwischen dem Sturz vom 25.04.1990 und dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall verneint hatte. Sie ist der Auffassung, durch das Gutachten des
gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. J sei bewiesen, dass durch den
Verkehrsunfall Schwindelanfälle hervorgerufen würden und dass es wahrscheinlich
sei, dass ein derartiger Schwindelanfall den Treppensturz herbeigeführt habe.
Angesichts dessen habe die Klägerin keinen Vollbeweis mehr dafür führen müssen;
es genüge die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen sei die Klägerin bereits
aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.02.1990 bis 13.11.1990 krankgeschrieben
gewesen, so dass der weiter geltend gemachte Verdienstausfall bereits aus
diesem Grunde zu ersetzen sei.
Das Schmerzensgeld hält die Klägerin für zu gering bemessen. Das Landgericht
sei zu unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin seit dem 14.11.1991 wieder
vollzeitig arbeite. Die Klägerin leide seit dem Unfall an Schwindelanfällen, Atemnot,
plötzlich auftretender Übelkeit, Schweißausbrüchen, starkem Herzklopfen,
Intercostalneuralgien, extremen plötzlichen Blutdruckanstiegen und ebenso
Blutdruckabfällen. Sie müsse zahlreiche Medikamente einnehmen und leide an
Leistungsschwäche und Erschöpfungszuständen. Sie ist der Auffassung, ihre
Beschwerden und die Kausalität des streitgegenständlichen Verkehrsunfall hierfür
sei durch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. J,
der eine Kapazität auf dem Gebiet der Neurootologie sei, hinreichend
nachgewiesen. Dagegen sei dem Gutachten des ebenfalls vom Gericht bestellten
Sachverständigen Prof. Dr. M nicht zu folgen, weil dieser zum einen die
Untersuchungen nicht sachgerecht vorgenommen habe und im übrigen
Aversionen gegenüber Prof. Dr. J habe und somit voreingenommen gegenüber
dessen Gutachten sei. Darüber hinaus habe sich bei weiteren Untersuchungen im
Jahr 2001 herausgestellt, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall
einen Riss der Ligamenta alaria erlitten habe, auf die die Beschwerden der Klägerin
letztendlich zurückzuführen seien.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 20.06.1995 zu verurteilen, über den im Urteil vom 20.06.1995
zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.314,48 DM (9.364,04 Euro) nebst 4 %
Zinsen hieraus seit 05.06.1991 an die Klägerin zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
42
43
44
45
46
47
48
49
50
sämtliche künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
11.02.1990 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen des Weiteren umfangreichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens
des Prof. Dr. J, das dieser unter dem 18.12.1997 erstattet hat (Bl. 373 - 452 d. A.
und Bl. 549 - 566 d. A.); durch Einholung eines weiteren HNO-ärztlichen
Gutachtens durch Prof. Dr. M, Direktor der Universität Hals-Nasen-Ohren-Klinik O4
(Gutachten vom 19.11.2000, Bl. 769 - 799 d. A.); durch Einholung eines
neuroradiologischen Gutachtens durch Prof. Dr. N, Direktor des Instituts für
Neuroradiologie der ...Universität O5 (Gutachten vom 14.07.2003, Bl. 1004 - 1031
d. A.), sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. N in der
mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 (Bl. 1120 ff. d. A.). Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorgenannten Gutachten verwiesen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den
Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 524 Abs. 4 ZPO a.F. einverstanden
erklärt (Bl. 337 d. A.). Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien das
schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingereicht und begründet worden. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der
Klägerin teilweise Erfolg.
Bezüglich der bezifferten materiellen Schadensersatzansprüche hat das
Landgericht der Klägerin zu Recht die Anwaltsmehrkosten, die auf den erledigten
Teil des Schadens am Kraftfahrzeug entfallen, sowie die Kosten der
Nachuntersuchung am 04.10.1990 und Taxikosten am 10.03. und 10.04.1990
zuerkannt. Die Klägerin hat nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht
verstoßen, wenn sie den Rechtsanwalt, dessen Beiziehung zur Durchsetzung der
hier streitgegenständlichen Ansprüche erforderlich war, auch mit der
Durchsetzung der Fahrzeugschäden beauftragt hat. Die Klägerin war auch ohne
weiteres berechtigt, die Nachuntersuchung in dem Krankenhaus vorzunehmen zu
lassen, in dem sie zuvor behandelt worden war. Auch die Zuerkennung der dafür
erforderlichen Taxikosten, ebenso der Taxikosten im Rahmen der Rückreise nach
dem Erstaufenthalt am 10.03.1990 ist nicht zu beanstanden.
Soweit das Landgericht die Erstattungsfähigkeit weiterer Positionen entsprechend
der Auflistung der Klägerin Bl. 23 d. A. verneint hatte (insbesondere
Verpflegungskosten, verlorene bzw. beschädigte Gegenstände), fehlt es bereits an
einer wirksamen Berufungsbegründung der Klägerin, so dass es auch insoweit bei
dem erstinstanzlichen Urteil zu verbleiben hat.
Auf die Berufung der Klägerin hin waren ihr allerdings weitere DM 3.252,22
Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 11.02.1990 bis 31.11.1990
zuzusprechen. Aus den Bescheinigungen der ...-kasse vom 24.10.1990 und
22.01.1991 in Verbindung mit den nichtbestrittenen Erklärungen der Klägerin im
Termin vom 25.02.1992 (Bl. 98 d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin von der ...-
kasse Lohnersatzleistungen in Höhe von netto 8.767,20 DM und 613,76 erhalten
hat (Bl. 25/26 d. A.). Demgegenüber ist ihr in dieser Zeit ausweislich der
Bescheinigungen der X vom 08.03.1991 (Bl. 24 d. A.) ein Nettoverdienst von DM
13.225,32 entgangen (Bl. 24 d. A.). Dabei kann letztendlich offen bleiben, ob der
Sturz vom 25.04.1990 seinerseits kausal auf den Unfall vom Verkehrsunfall
11.02.1990 zurückzuführen war. Denn die Klägerin war in der Zeit vom 11.02. bis
13.11.1990 ununterbrochen krankgeschrieben. Die durch den Sturz und die damit
verbundene Sprunggelenkverletzung bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde vom
behandelten Arzt in der Unfallklinik O2 mit ungefähr 8 Wochen angegeben (Bl. 258
R d. A.). Es ist von keiner Partei vorgetragen, dass bei der Heilung dieser
Sprunggelenkverletzung entgegen der Einschätzung des Dr. B bei der Entlassung
am 16.05.1990 Komplikationen auftraten, die eine längere Arbeitsunfähigkeit
verursacht hätten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon
auszugehen, dass die zunächst unstreitig durch den Unfall vom 11.02.1990
verursachte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 13.11.1990 fortdauerte und
durch die Sturzverletzung vom 25.04.1990 lediglich für 8 Wochen überlagert
51
52
53
54
55
56
durch die Sturzverletzung vom 25.04.1990 lediglich für 8 Wochen überlagert
wurde.
Des Weiteren war der Klägerin das beantragte Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 10.225,84 Euro (20.000 DM) zuzusprechen.
Zwar ist durch die bisherige Beweisaufnahme nicht zur vollen Überzeugung des
Gerichts nachgewiesen, dass bei der Klägerin heute noch organische
Schädigungen bestehen, die auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen
sind.
Insbesondere konnte nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, dass
durch den Unfall die Ligamenta alaria gerissen sind und hierdurch eine Instabilität
der HWS verursacht wurde, die ihrerseits die Beschwerden der Klägerin verursacht
hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. N hat bei Auswertung der
vorgelegten HWS-Röntgenaufnahmen der Klägerin vom 16.2.1990 und 16.7.1991
(Unfallklinik O2), vom 30.6.2000 (TU Z), sowie vom 25.7.2001 (Dr. H), des weiteren
der MRT-Aufnahmen vom 5./6.11.2001 (Dr. K) keinen pathologischen Befund,
insbesondere keine pathologische Beweglichkeit im Bereich des cranio-cervikalen
Übergangs festgestellt (S. 16 des Gutachtens vom 14.7.2003, Bl. 1019 d.A.). Auch
die leichte Asymmetrie des Abstandes zwischen Massa lateralis rechts gegenüber
links zum Dens sei noch im Rahmen der Norm. Die Ligamenta alaria seien auf den
MRT-Aufnahmen nicht vollständig dargestellt (S. 16/17 des Gutachtens, Bl. 1019f.
d.A). Unter Auswertung der einschlägigen Literatur bzw. veröffentlichter
Untersuchungen legt der Sachverständige im einzelnen dar, dass die nach
Auffassung der Klägerin (die sich insoweit auf entsprechende Feststellungen der
Ärzte Dr. H und Dr. K stützt) pathologischen Befunde der vorgelegten Aufnahmen
sich durch eine entsprechende Kopfneigung bzw. -drehung bei der Aufnahme
ergeben können. Der Sachverständige hat sein diesbezügliches Gutachten vom
14.7.2003 (Bl. 1004ff d.A.) in der Verhandlung vom 24.6.2004 mündlich erläutert.
Er hat dabei auch zu den Einwendungen der Klägerin gemäß ihrem an ihren
Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 1.12.2003 nebst Anlagen (Bl.
1047-1095 d.A.) Stellung genommen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass
tatsächlich ein Band gerissen sei; bei dem von Dr. K verwendeten Niederfeldgerät
sei eine vollständige Darstellung der Bänder auch nicht möglich. Der Senat
schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Auch
wenn der Sachverständige einräumte, ein Riß der Ligamenta alaria könne nicht
ausgeschlossen werden, so sind durch das Gutachten jedenfalls die Ausführungen
des Parteigutachters Dr. H widerlegt, wonach eine unfallbedingte pathologische
Instabilität der oberen Halswirbelsäule vorliege.
Auch den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. J,
der in seinem erstinstanzlich erstellten Gutachten vom 23.2.1994 der Klägerin eine
unfallbedingte „multisensorische neurootologische Funktionsstörung im Sinne
eines „Late Whiplash-Injury-Syndroms“ nach HWS-Schleudertrauma und
Commotio“ u.a mit Kopfschmerzen, Leistungsabfall, Erschöpfungszuständen,
Vergeßlichkeit, Wetterfühligkeit, mit regelmäßigen Vertigo- und Nausea-Zuständen
attestierte, vermag das Gericht nicht ohne weiteres zu folgen, auch wenn der
Sachverständige seinen Befund mit Ergänzungsgutachten für das
Berufungsgericht vom 18.12.1987 bestätigt hat. Bereits der HNO-Arzt Prof. Dr. E
stellte in seinem für die Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom
16.4.1996 (Bl. 677-709 d.A.), das die Beklagte als Parteivortrag in den Prozess
eingeführt hat, fest, dass er bei seinen eigenen Untersuchungen der Klägerin
verschiedene Befunde aus dem Gutachten Prof. Dr. J nicht reproduzieren konnte
(z.B. S. 26 des Gutachtens) und dass nach seinen Untersuchungen betreffend die
Gleichgewichtsstörungen der Klägerin (insbesondere Nystagmusuntersuchungen)
kein pathologischer Befund feststellbar sei.
Insbesondere aber hat der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige
Prof. Dr. M in Auseinandersetzung mit den Gutachten des Prof. Dr. J nach
Untersuchung der Klägerin festgestellt, dass „mit Wahrscheinlichkeit“ nur eine
unwesentliche Schädigung des Innenohres vorliege; die von der Klägerin
angegebene Schwindelsymptomatik lasse sich nicht mit einem peripher-vestibülen
Schaden in Einklang bringen (S. 26,27 des Gutachtens, Bl. 794,795 d.A.). Des
Weiteren äußert der Sachverständige Prof. Dr. M fundierte Kritik an den
Schlußfolgerungen und Untersuchungsmethoden des Sachverständigen Prof. Dr. J
(BL. 28ff des Gutachtens).
Allerdings hat die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M in
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
Allerdings hat die Klägerin das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M in
mehrfacher Hinsicht angegriffen; insbesondere macht sie geltend, die von Prof. Dr.
M an ihr vorgenommenen Untersuchungen seien nicht lege artis durchgeführt
worden. Hierzu hat der Sachverständige noch keine Stellung genommen.
Von einer weiteren Aufklärung etwa durch Anhörung der beiden Sachverständigen
Prof. Dr. J und Prof. Dr. M kann jedoch abgesehen werden, da nach Auffassung des
Gerichts der weitergehende Schmerzensgeldanspruch auch dann begründet wäre,
wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass entsprechend dem
Gutachten von Prof. Dr. M die Schwindelattacken, Hörprobleme und Ohrgeräusche
der Klägerin nicht objektivierbar sind.
Denn in diesem Fall wären jedenfalls psychosomatische Störungen der Klägerin
anzunehmen, für die die Beklagte ebenfalls einstandspflichtig ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die
Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen
Schädigers grundsätzlich nicht nur auf physische, sondern auch auf psychisch
bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden
Ereignisses erstreckt (BGH vom 16.3.2004, VI ZR 138/03 = MDR 2004,1058; BGHZ
132,341, je m.w.Nw.).Voraussetzung ist, dass die haftungsbegründende
Primärverletzung keine „Bagatelle“ ist, sondern selbst Krankheitswert besitzt, also
eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 BGB darstellt (BGHZ 132, 341, 344;
vgl. auch Müller, VersR 2003, 137 ff.)
Dass der streitgegenständliche Unfall keine Bagatelle im Sinne der vorzitierten
Rechtsprechung war, sondern eine relevante Körperverletzung verursachte, wird
auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hatte bei dem
Aufprall des LKW auf ihr stehendes Fahrzeug unstreitig eine Schädelprellung, eine
Distorsion der HWS 2. Grades, eine Distorsion der Lendenwirbelsäule, sowie eine
Prellung des rechten Knies und des rechten Ellenbogengelenks erlitten. Ist somit
eine haftungsbegründende Primärverletzung der Klägerin erwiesen, hat die
Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auch für psychische
Folgeschäden einzustehen, wobei für deren Nachweis das Beweismaß des § 287
ZPO ausreicht (Müller, VersR 2003, 137, 141; Burmann/Heß, ZfS 2004, 348, 349).
Das Gericht ist nach Würdigung des unstreitigen Sachverhaltes unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die
Klägerin die von ihr geschilderten Beschwerden subjektiv tatsächlich empfindet,
dass diese auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind und
dass sie ursächlich dafür sind, dass die Klägerin im Jahre 2000 ihren Arbeitsplatz
verloren hat.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihre Beschwerden nur
simuliert, um in den Genuß von Versicherungsleistungen zu kommen. Es erscheint
bereits nach der Lebenserfahrung kaum vorstellbar, dass die Klägerin den
Verkehrsunfall zum Anlaß genommen haben sollte, freiwillig auf einen
unkündbaren Arbeitsplatz zu verzichten und statt dessen eine jahrelange Odyssee
zu den verschiedensten Ärzten und langwierige Streitigkeiten vor Gerichten und
Behörden zu beginnen, um künftig ohne eigene Erwerbstätigkeit von
Versorgungsleistungen und Schadensersatzzahlungen leben zu können.
Zwar bescheinigen mehrere Gutachter der Klägerin Aggravationstendenzen,
angefangen mit dem chirurgischen Gutachten des Dr. Dr. habil. G vom 6.6.1997,
der bei der Bewegungs- und Druckprüfung eine „deutliche Schmerz- und
Schwindelerwartung bereits vor Bewegungsbeginn“ feststellte (S. 13/14 des
Gutachtens, Bl. 631f d.A), des weiteren Prof. Dr. J auf S. 71 seines
Ergänzungsgutachtens vom 12.1.1998 (Bl. 443 d.A.) als auch insbesondere Prof.
Dr. M auf S. 26 ff seines Gutachtens vom 19.11.2000 (Bl. 794ff d.A.). Keiner der
Gutachter, einschließlich derer, die keine physische Ursache der behaupteten
Beschwerden der Klägerin und insbesondere keinen Zusammenhang mit dem
streitgegenständlichen Unfall feststellen konnten (Prof. Dr. E, Dr. G, Prof. Dr. M)
äußert jedoch Zweifel daran, dass die Klägerin die von ihr angegebenen
Beschwerden nicht wirklich empfinde, sondern nur vorspiegele.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dann, wenn tatsächlich keine
organische Ursache der klägerischen Beschwerden existiert, jedenfalls eine
massive psychische Beeinträchtigung besteht.
Das erkennende Gericht sieht sich - insoweit anders als etwa das Kammergericht
65
66
67
68
69
70
Das erkennende Gericht sieht sich - insoweit anders als etwa das Kammergericht
in der Entscheidung vom 22.4.2002, NZV 2003, 328, 329 - nicht dadurch an der
Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung gehindert, dass die Klägerin sich
nicht selbst auf eine solche beruft. Denn dass die Klägerin ihrerseits keine
psychosomatischen Beschwerden geltend macht, ist aus ihrer Sicht nur
konsequent, weil sie selbst von einer organischen Schädigung ausgeht. In
Anbetracht dessen, dass nach den festgestellten Tatsachen aber eine psychische
Erkrankung die einzige verbleibende denkbare Möglichkeit ist, wenn die
Beschwerden der Klägerin weder eine physische Ursache haben noch simuliert
sind, reicht es für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin
aus, dass sie die Symptome ihrer Erkrankung (die geschilderten Beschwerden)
und die daraus resultierenden Folgen (teilweise Erwerbsunfähigkeit; Verlust ihres
Arbeitsplatzes) nachgewiesen hat.
Im Übrigen ergeben sich auch aus den ärztlichen Gutachten, auf die sich die
Beklagte stützt, Anhaltspunkte für psychosomatische Störungen bei der Klägerin.
So führt etwa Dr. G aus: „Das symmetrische Verteilungsmuster der zahlreichen
Druckschmerzpunkte ... läßt an eine Fibromyalgie denken (somit auch an eine
psychosoziale Komponente)“ (S. 15 des Gutachtens, Bl. 632 d.A.). Der Diplom-
Psychologe Prof. Dr. L stellt auf S. 11 seines Gutachtens vom 27.2.1998, dessen
Inhalt sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, fest: „Sicher ist im vorliegenden
Falle inzwischen eine psychische Fehlverarbeitung, persönlichkeitsbedingt,
erlebnisreaktiv und situativ bedingt, eingetreten“ (Bl. 474/475 d.A.).
Die Klägerin hat durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der ...kasse
(Anlage 1) zum Schriftsatz vom 13.11.1995, Bl. 211/212 d.A.), der Bescheinigung
der X vom 28.9.1995 (Bl. 210 d.A.) sowie des Kündigungsschreibens der X vom
13.6.2000 nebst Anlagen (Bl. 755-757 d.A.) ausreichend substantiiert dargelegt,
dass sie zunächst bis zum 31.11.1990 vollständig krankgeschrieben war, dass sie
auch in der Folgezeit bis 1996 nicht mehr Vollzeit arbeitete und häufig
krankgeschrieben war und seit Mitte 1996 krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet
habe. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, in denen die Krankschreibung etwa
mit „Grippaler Infekt“, „Bronchitis“ oder „Sinusitis“ begründet worden war, ist
davon auszugehen, dass diese Krankschreibungen Folgen des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalles waren.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von der Klägerin beschriebenen
Beschwerden, die sich auch in den Krankenbescheinigungen wiederfinden
(Cephalgie, Cervicalsyndrom u.ä.), bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall
aufgetreten sind. An Vorerkrankungen/Vorschädigungen der Klägerin ist lediglich
eine Trommelfellperforation im Jahre 1978 und ein Nabelbruch im Jahre 1990
aktenkundig, die unstreitig bis zum Unfall ausgeheilt waren. Auch in der
Betriebsratsvorlage der X zur Vorbereitung der Kündigung heißt es ausdrücklich,
die Klägerin habe „durch einen Wegeunfall, der sich am 11.2.1990 ereignete“
gesundheitliche Probleme. Während sie vorher unstreitig Vollzeit als
Bodenstewardess arbeitete, war eine derartige Beschäftigung nach dem Unfall
nicht mehr möglich. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerden der Klägerin durch ein nach dem streitgegenständlichen Unfall
liegendes Ereignis ausgelöst wurden. Die beiden Stürze vom 25.4.1990 und
16.5.1994 hatten jeweils nur Gelenkverletzungen an den Extremitäten zur Folge;
dass sie als Ursache von Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen und vegetativen
Störungen in Betracht kommen, ist nicht ersichtlich (was im übrigen nur von
Bedeutung wäre, wenn diese beiden Stürze entgegen dem Vortrag der Klägerin
nicht ihrerseits auf unfallbedingte Schwindelattacken zurückzuführen wären).
Dass eine Reihe von ärztlichen Gutachtern eine Kausalität zwischen den
Beschwerden der Klägerin und dem streitgegenständlichen Unfall ausdrücklich
verneint haben (Prof. Dr. E, Dr. Dr. G, Prof. Dr. M), steht der Feststellung der
Kausalität durch das Gericht nicht entgegen, weil diese Gutachter ihren Aufgabe
offensichtlich darin gesehen haben, einen Zusammenhang zwischen einer
organischen Schädigung der Klägerin und dem Unfall herzustellen, was ihnen
mangels feststellbarer organischer Schädigung nicht möglich war. In Anbetracht
dessen, dass sich aus keinem der Gutachten eine Alternativursache für die
Beschwerden ergibt und auch die Beklagte eine solche nicht vorgetragen hat. ist
das Gericht mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Gewißheit davon überzeugt,
daß der streitgegenständliche Unfall für die Beschwerden der Klägerin ursächlich
ist.
Darauf, ob es sich bei der Reaktion der Klägerin um eine unangemessene
70
71
72
73
74
75
76
Darauf, ob es sich bei der Reaktion der Klägerin um eine unangemessene
Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens handelt, weil aus medizinischer Sicht die
Folgen des HWS-Schleudertraumas "eigentlich" nach sechs Monaten hätten
ausgeheilt sein müssen, kommt es nicht an, weil das Risiko einer besonderen
Schadensanlage den Schädiger trifft (BGH MDR 2004,1058; BGHZ 137,142,145;
BGHZ 132,341: In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sogar ein HWS-
Schleudertrauma mit einer vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von lediglich
fünf Tagen für ausreichend angesehen, um die Einstandspflicht für psychische
Folgeschäden zu bejahen.).
Aus dem feststehenden Sachverhalt ergeben sich auch nicht ausreichend
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin, wie die Beklagte geltend macht, eine
bloße Begehrensneurose vorliegt. Eine solche ist nach der Rechtsprechung
anzunehmen, wenn der Wunsch nach Versorgung, die Überwälzung der
Lebenssicherung auf den Schädiger, wesentlicher Faktor für die Entstehung der
psychischen Beschwerden ist. In diesem Fall wäre der Unfall nicht Ursache,
sondern lediglich Auslöser der Neurose gewesen; es hätte sich hierdurch nur das
allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht, für das der Schädiger nicht
einzustehen hätte (vgl.BGHZ 132, 341,346f., BGH VersR 1979,718,719;
Burmann/Heß, zfs 2004,348; Staudinger-Schiemann (1998), § 249 BGB Rdnr. 40).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Insbesondere steht die
fehlerhafte psychische Verarbeitung des Unfallereignisses durch die Klägerin auch
nicht in einem groben Mißverhältnis zu dem schädigenden Ereignis. Wie
verschiedene Studien belegen, sind gerade im Zusammenhang mit HWS-
Beeinträchtigungen psychische Folgeschäden häufig - selbst simulierte
Auffahrunfälle können zu subjektiv tatsächlich empfundenen Beschwerden führen
(vgl. Lemke, r+s 2003,180). Im Übrigen war Auslöser im vorliegenden Fall, wie
oben dargelegt, eine nicht unerhebliche akute körperlichen Beschädigung der
Klägerin.
Vor diesem Hintergrund ist ein Schmerzensgeld jedenfalls in der beantragten
Höhe angemessen. Die Zusprechung eines höheren Betrages kam nach § 308
ZPO nicht in Betracht, weil die Klägerin die Schmerzensgeldhöhe nicht in das
Ermessen des Gerichts gestellt hatte, sondern einen bestimmten bezifferten
Antrag gestellt hatte. Ausweislich der S. 3 der Klageschrift begehrte die Klägerin
„ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM“, ohne Einschränkung dahingehend,
dass es sich dabei - wie etwa in der Entscheidung BGHZ 132,341 - um eine
vorgestellte Größenordnung oder um einen Mindestbetrag handeln solle. Auch in
der Berufungsinstanz wurde lediglich ein bezifferter Zahlungsantrag in derselben
Höhe gestellt; eine Klageerweiterung, wie sie mit Schriftsatz vom 27.1.2001
„vorbehalten“ wurde, ist nicht erfolgt.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in der Fassung vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000.
Das Landgericht hat zu recht weiter die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige
materielle Schäden der Klägerin festgestellt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich
ohne weiteres bereits daraus, dass die Klägerin, wie oben im Einzelnen dargelegt,
unfallbedingt ihren Arbeitsplatz verloren hat und dass die daraus in der Zukunft
noch entstehenden Schäden noch nicht feststehen. Dass es der Klägerin bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, ihren bis 2004
entstandenen Vermögensschaden zu beziffern, hindert das Rechtsschutzbedürfnis
für die Feststellungsklage nicht, weil ein Kläger nicht gehalten ist, im Laufe des
Rechtsstreits - und erst recht nicht im Berufungsverfahren - zu einer bezifferten
Leistungsklage überzugehen, zumal dadurch wegen weiterhin zu besorgender
künftiger Schäden die Feststellungsklage nicht gegenstandslos würde (vgl. Zöller-
Greger, § 256 ZPO Rdnr. 7c).
Auf die Berufung der Klägerin hin war auch die Einstandspflicht der Beklagten für
künftige immaterielle Schäden festzustellen. Zwar hat das Landgericht zu Recht
ausgeführt, dass der künftige immaterielle Schaden grundsätzlich bereits bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigen sei. Angesichts
dessen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin während der
dreizehnjährigen Dauer dieses Verfahrens immer wieder verschlechtert hat,
erscheint aber eine Zukunftsprognose hier mit so vielen Unsicherheitsfaktoren
belastet, dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer entsprechenden
Feststellung zu bejahen ist (vgl. BGH VersR 2001,876).
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten
76
77
78
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten
aufzuerlegen, weil die Klägerin nur hinsichtlich eines geringen Teils der
Klageforderung unterlegen ist und ihre Zuvielforderung keine zusätzlichen Kosten
(insbesondere auch im Rahmen der Beweisaufnahme) verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, weil die Rechtssache
insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob psychische Folgeschäden auch dann zu
berücksichtigen sind, wenn sich der Geschädigte nicht ausdrücklich darauf beruft,
grundsätzliche Bedeutung hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.