Urteil des OLG Frankfurt vom 19.03.2009
OLG Frankfurt: grunddienstbarkeit, eigentümer, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, eigentum, kaufpreis, dokumentation, grundstücksverkauf
1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 14/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1023 BGB, § 48 GKG, § 3
ZPO, § 7 ZPO
Streitwertbemessung bei Streit um Verlegung einer
Grunddienstbarkeit
Leitsatz
1. Wird gemäß § 1023 BGB die Verlegung einer Grunddienstbarkeit von der jetzigen
Ausübungsstelle an eine andere Stelle begehrt, richtet sich der Streitwert nicht nach § 7
ZPO.
2. Entscheidend ist gemäß § 3 ZPO, wie hoch das Interesse des Eigentümers des
belasteten Grundstücks ist, sein Grundstück nach der Verlegung der
Grunddienstbarkeit an eine andere Stelle sein Grundstück weniger beschwerlich nutzen
zu können. Das richtet sich danach, welcher Wert den -besonderen Beschwernissen-
beizumessen ist, welche durch die begehrte Verlegung vermieden werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2008 über die die Festsetzung des
Streitwerts abgeändert.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch der Kläger aus § 1023 BGB als
Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks auf
Bewilligung seitens der Beklagten, dass die zugunsten des in ihrem Eigentum
stehenden Grundstücks ausgebrachte Grunddienstbarkeit von der jetzigen
Ausübungsstelle an eine andere Stelle verlegt wird. Gegenstand der
Grunddienstbarkeit ist die Verlegung der Wasserzuleitung und des Abwasserkanals
in einem Bogen über das Grundstück der Kläger. Die Kläger machen geltend, sie
wollten ihr Grundstück an einen Bauträger veräußern, und Teile der derzeitigen
Leitungsführung befänden sich in einem Bereich, der entsprechend der zulässigen
Bebaubarkeit des Grundstücks entweder überbaut werden solle oder sich doch
sehr nahe an der zukünftigen Baugrube befinde, so dass die mögliche Bebauung
erschwert werde. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 30.12.2008 statt.
Es hat den Streitwert zeitlich gesplittet auf 13.250 € für die Zeit bis zum
16.06.2008 und auf 5.500 € für die Zeit ab dem 16.06.2008 festgesetzt. Diese
Beträge entnimmt es den von den Klägern eingereichten Kostenvoranschlägen für
die Verlegung der Leitungen an eine andere Stelle in der zunächst vorgesehenen
und der dann später geplanten Leitungsführung.
Hiergegen wendet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten. Sie machen
geltend, der Streitwert sei einheitlich für den gesamten Rechtsstreit festzusetzen,
und zwar nach der Beschwer für die Beklagten; angemessen sei ein „Regelwert“
von 4.000 €. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
3
4
5
6
7
8
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger gegenüber den
Beklagten, zu bewilligen, dass die Grunddienstbarkeit von der jetzigen
Ausübungsstelle an eine andere Stelle des Grundstücks verlegt wird. Die
Grunddienstbarkeit als solche wird demnach nicht in Frage gestellt, sondern
lediglich begehrt, dass die Grunddienstbarkeit an eine andere Stelle verlegt wird,
an der sie in Bezug auf das belastete Grundstück weniger beschwerlich ist. Es wird
also nicht im weitesten Sinn um die Grunddienstbarkeit als solche gestritten.
Bezugspunkt kann daher nicht der Wert der Grunddienstbarkeit als solche sein; § 7
ZPO ist daher für eine Wertfestsetzung nicht einschlägig. Vielmehr ist als
Grundlage für die Wertfestsetzung aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1
GKG auf § 3 ZPO zurückzugreifen.
Der Gebührenstreitwert richtet sich demnach nach dem objektivierten Interesse
des Klägers, während die Belange des Beklagten unerheblich sind (Hartmann,
Kostengesetze, 38. Aufl. 2009, Anh. I [§ 3 ZPO] zu § 48 GKG Rn. 4 und 5 m.w.N.).
Für dieses Interesse sind entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kosten,
welche durch die Umlegung der mit der Grunddienstbarkeit gesicherten Leitungen
entstehen, eine nicht geeignete Bezugsgröße. Denn diese Kosten hat gem. § 1023
Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BGB der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu
tragen; sie kennzeichnen also nicht etwa, inwieweit der Anspruchsteller mit der
Klage ein Interesse in Gestalt einer Kostentragungspflicht auf den
Anspruchsgegner überwälzen will. Andererseits bringen sie auch nicht zum
Ausdruck, in welchem Maße die Ausübung der Grunddienstbarkeit an der
bisherigen Stelle des belasteten Grundstücks für den Eigentümer besonders
beschwerlich ist. Schon aus diesem Grund kommt ein zeitlich gesplitteter
Streitwert je nach den aktuell vorgetragenen Kosten unterschiedlicher
tatsächlicher Möglichkeiten einer anderweitigen Verlegung der durch die
Grunddienstbarkeit gesicherten Leitungen nicht in Betracht.
Abzustellen ist vielmehr gemäß § 3 ZPO darauf, wie hoch das Interesse des
Grundstückseigentümers daran anzusetzen ist, sein Grundstück nach einer
Verlegung der Ausübung der Grunddienstbarkeit an eine andere Stelle des
Grundstücks weniger beschwerlich nutzen zu können. Hierfür wird man darauf
abstellen können, inwiefern die Verlegung ihm die Nutzung seines Grundstücks
erleichtert. Kommt wie hier eine Bebauung des mit der Grunddienstbarkeit des
belasteten Grundstücks in Betracht, kann darauf abgestellt werden, welcher Wert
den besonderen „Beschwernissen“ beizumessen ist, welche durch die Verlegung
vermieden werden. Hier haben die Kläger geltend gemacht, die an bisheriger
Stelle verlegte Wasserleitung und der dort befindliche Entwässerungskanal
bedeuteten jedenfalls Erschwernisse beim Aushub und der besonderen Sicherung
einer Baugrube im Bereich des für eine Bebaubarkeit in Betracht kommenden
Grundstücksteils und - falls die bisherigen Leitungen unter dem Baukörper liegen
sollten - für die Instandhaltung und spätere Erneuerung der Leitungen. Angesichts
der Komplexität der durch eine Verlegung der Leitungen vermiedenen
Erschwernisse, die sich auch bei einem Grundstücksverkauf in einem höheren
Kaufpreis niederschlagen, setzt der Senat den Wert der durch die Verlegung zu
vermeidenden Beschwernisse mit 10.000 € an. Ein „Regelwert“, überdies ein
solcher von aktuell 4.000 €, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer der
Wertfestsetzung in zivilrechtlichen Streitigkeiten unbekannt.
Soweit in der nunmehr erfolgten Festsetzung eine teilweise Verschlechterung zum
Nachteil der Beschwerdeführer liegen könnte, ist eine solche rechtlich zulässig;
denn eine Abänderung kann auch von Amts wegen erfolgen (Hartmann, a.a.O., §
68 GKG Rn. 19 m.w.N.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG. Eine Rechtsbeschwerde (§
574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz
3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4
GKG nicht statthaft.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.