Urteil des OLG Frankfurt vom 26.01.2006
OLG Frankfurt: daten, sicherheit, strafvollzug, gefährdung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, anstalt, quelle, gerät, zustand
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 950/05
(StVollz)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 70 Abs 2 StVollzG
(Strafvollzug: Untersagung des Besitzes einer Sony
Playstation II)
Leitsatz
Zur Frage der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt durch
Zulassung einer "Playstation 2".
Gründe
Die Frage der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 70 Abs. 2 Nr.
2 StVollzG) durch die Zulassung einer Marke X "...“-Spielekonsole ist bereits mit
Beschluß des Senats vom 02.01.2004 - 3 Ws 1384/02 (StVollz) - abschließend
entschieden - nämlich bejaht - worden, wobei maßgeblich auf die bei diesem Gerät
gegebene Möglichkeit, Daten auf einer sog. "Memory-Card“ abzuspeichern und
das damit verbundene Risiko einer mißbräuchlichen Benutzung zur unerlaubten
Speicherung von Daten, darüber hinaus aber auch auf die Möglichkeit der
mißbräuchlichen Nutzung vorhandener Schnittstellen, abgestellt wurde. An dieser
Einschätzung, die in der Folgezeit mehrfach durch den Senat bestätigt wurde (u. a.
Senat, Beschluß vom 05.01.2004 - 3 Ws 111/03 (StVollzG) - ; Beschluß vom
07.01.2004 - 3 Ws 258/03 (StVollzG) - ; Beschluß vom 08.04.2004 - 3 Ws 251/04
(StVollzG) - ) und der ganz herrschenden Rechtsprechung entspricht (z. B. KG,
Beschluß vom 22.07.2005 - 5 Ws 178/05 (Vollz) - m. w. N., zit. nach juris), ändert
sich auch nichts dadurch, daß der Hersteller inzwischen eine modifizierte, kleinere
Version der "...“ herausgebracht hat. Im Hinblick auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG
maßgebliches Kennzeichen auch dieser Version ist die - im übrigen bei reinen
DVD-Abspielgeräten nicht vorhandene - Möglichkeit, Daten auf einer handlichen,
nur eingesteckten und damit leicht herausnehmbaren "Memory-Card“ zu
speichern, und zwar - entgegen der Behauptung des Antragstellers - keineswegs
nur reine Spielstände, sondern, wie dem Senat aus eigener Sachkunde bekannt
ist, bereits in "unmanipuliertem“ Zustand mit Hilfe des "Analog-Controllers“, also
ohne Tastatur, auch beliebige Zeichen- und Ziffernkombinationen sowie zumindest
kleinere Texte.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200,00 €
festgesetzt (§§ 52, 60, 65 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.