Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2008

OLG Frankfurt: unerlaubte handlung, firma, auflösung der gesellschaft, einkünfte, vermögensschaden, abtretung, geständnis, kaufpreis, gesellschaftsvertrag, verpachtung

Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 188/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, §
263 StGB
Kapitalanlage: Schadensersatz wegen des Erwerbs von
Fondsanteilen; Vermögensschaden; Vorteilsausgleich durch
Anrechnung von Steuervorteilen auf einen
Schadensersatzanspruch
Leitsatz
1. Zum Begriff des Vermögensschadens, wenn der Erwerber von Anteilen an einem
(gemischten) Fonds zum Beitritt bewogen wurde
2. Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Einkünfte eines Anlegers aus Vermietung
und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen aus seiner Fondsbeteiligung auf seinen
Schadensersatzanspruch
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) wird das Teil-Urteil der 26. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/26 O 58/07) vom 24.04.2007 teilweise
abgeändert.
Die Beklagten zu 2) bis 4) werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden
Berufungen und unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 1.951,63 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.01.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 05.02.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 03.03.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 11.04.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 10.05.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.06.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.07.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.08.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.09.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.10.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.11.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 08.12.2000 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.01.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.02.2001 bis 13.11.2006
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und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.03.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.04.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.05.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.06.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.07.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.08.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.09.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.10.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.11.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.12.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.01.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.02.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.03.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.04.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.05.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.06.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.07.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.08.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.09.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.10.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.11.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.12.2002 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.01.2003 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.02.2003 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 8,69 seit 06.03.2003 bis 13.11.2006
Zug um Zug gegen Übertragung bzw. Abtretung sämtlicher Rechte an der
Beteiligung des Klägers an der Rentenvermögensplan A. 2 KG mit der Nummer …
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2) bis 4) wegen der Abtretung der
vorgenannten Rechte im Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von
sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung an der Rentenvermögensplan
Albert Fonds Nr. 2 KG mit der Nr. … freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) bis 4) als
Gesamtschuldner zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 2) - 4) u.a. auf Rückerstattung von ihm als
Einlage in die Rentenvermögensplan A Nr. 2 KG (im Folgenden: RVP Nr. 2 KG)
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Einlage in die Rentenvermögensplan A Nr. 2 KG (im Folgenden: RVP Nr. 2 KG)
geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu
2) und 3) entwarfen 1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den
Rentenvermögensplan A Nr. 2 KG. Dieser sah die Einwerbung von 3.150
Kommanditisten mit einer Einlage von je 9.000,-- DM bis zur Erreichung von
Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der
Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch Anlage von einem Drittel des
Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 %
des Gesamtkapitals sollten für Kosten Verwendung finden. - Wegen der
Einzelheiten der Anlage wird auf den am 1.10.1998 von der Firma B Gesellschaft
für Kapitalanalysen, Anlagen- und Versicherungsvermittlung mbH (im folgenden:
Firma B), an der die Beklagten zu 2) und 3) zu je 50 % am Gesellschaftskapital
beteiligt waren, herausgegebenen Prospekt (Anlage K 0 = Bl. 16 ff. d.A.)
verwiesen. - Die Beklagten zu 1)-3) vereinbarten, dass die Beklagten zu 2) und 3) -
neben der im Prospekt vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine weitere
Provision in Höhe von 10 % des Fondsvolumens als Vergütung erhalten sollten.
Diese weiteren 10 % sollten aus dem Gewinn durch den
Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden.
Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer
Dr. C das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ...straße .. in O1 der
Firma D J (im folgenden: Firma D), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3)
waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm die
Firma D am 30.12.1999 an.
Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 4) die RVP Nr. 2 KG. Er war ihr einziger
persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des
Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des
Prospektes ist, im Einzelnen geregelte Vergütung. Obwohl er bereits am 23.5.2000
als persönlich haftender Gesellschafter aus der RVP Nr. 2 KG ausgeschieden war,
vertrat der Beklagte zu 4) diese bei Abschluss des notariellen
Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ...straße … in O1 am 24.7.2000
zwischen der Firma D und der RVP Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein
Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen.
Der Kläger zeichnete am 04.12.1999 eine Beteiligung in Höhe von 18.900,-- DM =
9.633,41 EUR an der RVP Nr. 2 KG und leistete – wie im ersten Rechtszug zwischen
den Parteien unstreitig war – seit dem 06.01.2000 Zahlungen in Höhe von
insgesamt 1.994,07 EUR in monatlichen Raten von je 51,13 EUR.
Mit der Klage begehrt er u. a. Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug gegen
Rückübertragung der von ihm an den Fonds erworbenen Anteile.
Alle vier Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges
in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 5
Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Alle vier Urteile sind inzwischen rechtskräftig
geworden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des
Landgerichts vom 9.11.2006 verwiesen.
Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klage durch
sein angegriffenes Teilurteil vom 24.04.2007 stattgegeben.
Gegen dieses dem Beklagten zu 2) am 18.05.2007, den Beklagten zu 3) und 4)
jeweils am 21.05.2007 zugestellte Teilurteil haben die Beklagten zu 2) und 3) am
08.06.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 20.08.2007 am 17.08.2007 begründet.
Der Beklagte zu 4) hat seine am 21.06.2007 eingelegte Berufung gegen das ihm
am 21.05.2007 zugestellte Teil-Urteil vom 24.04.2007 am 23.07.2007, einem
Montag, begründet.
Die Beklagten zu 2) bis 4) rügen, das Landgericht habe sich in seinem
angegriffenen Teil-Urteil nicht mit den in den Strafverfahren gegen sie ergangenen
Urteilen des Landgerichts Würzburg auseinandergesetzt. Alle drei Beklagten
berufen sich auf die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, insoweit müssten
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berufen sich auf die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, insoweit müssten
die für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjährungsfristen von sechs
Monaten (kenntnisabhängig) bzw. drei Jahren (kenntnisunabhängig) eingreifen.
Überdies hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gestanden, die
Beklagten zu 2) und 4) hätten lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt. Der
Beklagte zu 3) trägt ferner vor, das Landgericht habe nicht zur Kenntnis
genommen, dass der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 02.11.2006 erklärt habe,
er habe kein Geständnis abgelegt. Es habe auch den Antrag des Beklagten zu 3)
auf Beiziehung der Strafakten, insbesondere zum Beweis dafür, dass das
Grundstück in O1 zum Verkehrswert erworben worden sei, übergangen. Damit
habe der Beklagte zu 3) bereits beim Landgericht schlüssig bestritten, sich an der
Konzeption der RVP Nr. 2 KG beteiligt zu haben, um dem Fonds sittenwidrig Gelder
zu entziehen. Nachdem der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 02.11.2006 sein
Geständnis bestritten habe, treffe den Kläger nunmehr die volle Beweislast für die
haftungsbegründenden Tatsachen. Das Landgericht habe auch den Vortrag der
Beklagten zu 2) und 3) übergangen, dass dem Kläger von dem
Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der Beitrittserklärung kein Fonds-
Prospekt vorgelegt worden sei. Dieser Prospekt habe weder Angaben über den
Verkehrswert des Grundstücks in O1, noch über die Angemessenheit der
vorgesehenen Mittel für diesen Grunderwerb enthalten. Er sage auch nichts
darüber aus, was geschehen solle, falls der gesamte prospektierte Betrag nicht für
den Grunderwerb benötigt werde. Das Landgericht habe auch keine konkreten
Feststellungen hinsichtlich eines dem Kläger entstandenen Schadens getroffen. Es
habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem RVP
Nr. 2 KG-Fonds um einen Anspar-Fonds handele, bei dem der Großteil der
Aufwendungen am Anfang anfalle. Die Bezeichnung „Rentenvermögensplan“ sei
lediglich ein firmenrechtlicher Bestandteil.
Der Beklagte zu 4) macht geltend, zu Unrecht gehe das Landgericht von seiner
Kenntnis von dem Inhalt des – unstreitig – am 01.10.1999 herausgegebenen
Prospekts aus. Dieser sei über die Firma I (Treuhandkommanditistin) erstellt, in
Hamburg gedruckt und von dort aus im Auftrag der Firma I direkt in den Vertrieb
gegeben worden. Ihm sei der Gesellschaftsvertrag der – unstreitig – am
30.11.1999 gegründeten RVP Nr. 2 KG erst im Jahr 2001 zur Unterzeichnung
übermittelt worden. Die sogenannten verdeckten Innenprovisionen seien nicht den
Beklagten zu 2) und 3), sondern den Vertriebsbeauftragten für deren Leistungen
zugeflossen. Abgesehen davon, dass der von der RVP Nr. 2 KG an die Firma D
GmbH gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks damals
entsprochen habe, sei der Wert der Immobilie für die Anleger ohne erhebliche
Bedeutung gewesen. Die in den Fonds einzubringenden Immobilien seien lediglich
als Verlustbringer am Anfang, als Kapitaleinbringer in der Vermietungsphase und
bei Auflösung der Gesellschaft als gewinnträchtiger Bestandteil des Fonds-
Vermögens von Bedeutung gewesen.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2008 macht der Beklagte zu 4) erstmals geltend, der
Kläger habe aufgrund seines Antrags vom 15.01.2007 am 25.01.2007 eine
Herabsetzung seiner Beteiligung am Fonds auf 2.301,-- € erreicht. Mit Schreiben
vom 26.06.2007, bei der Fonds-Verwaltung am 28.06.2007 eingegangen, habe er
seine Beteiligung außerordentlich gekündigt. Aufgrund der von der
Staatsanwaltschaft Würzburg freigegebenen Buchhaltungsunterlagen der
Treuhandkommanditistin habe die Fonds-Verwaltung ermittelt, dass der Kläger
lediglich 1.518,89 € in den Fonds eingezahlt habe (Beweis: Zeugnis Z1). Diesen
Betrag habe die Fonds-Verwaltung auch bestätigt. Nach der außerordentlichen
Kündigung habe der Kläger nur noch einen Anspruch auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens. Dessen Höhe sei derzeit offen und hänge ab
vom Ausgang des Rechtsstreits 9 O 67/06 LG Dresden. In diesem Verfahren gehe
es um den Darlehensrückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters der E Bank
gegen den RVP Nr. 2 KG-Fonds. Im Rahmen dieses Rechtsstreits beabsichtige das
Landgericht Dresden (Bl. 684 d. A.) Beweis über die Höhe des Verkehrswerts des
Grundstücks ...straße … in O1 zu erheben. Der Ausgang dieses Rechtsstreits sei
vorgreiflich für die vorliegende Entscheidung, weshalb angeregt werde, dieses
Verfahren auszusetzen.
Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,
das Teilurteil des Landgerichts vom 24.04.2007 – Az.: 2/26 O 58/07 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 4) beantragt überdies,
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die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt
das Urteil des Landgerichts und erklärt weiter, auf seine gegenüber dem
Komplementär der RVP Nr. 2 KG ausgesprochene Kündigung seiner Beteiligung
und sein Verlangen auf Herabsetzung seiner Pflichteinlage in den Fonds habe sich
bisher lediglich eine Firma F GmbH O1 gemeldet, die mit der Geschäftsführung der
Fonds-Gesellschaft nicht bzw. nicht wirksam beauftragt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird
ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) sind zulässig.
In der Sache konnten sie jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.
Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Gesamtschuldner dem Kläger zur Rückzahlung
der von diesem in den RVP Nr. 2 KG-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von
insgesamt 1.951,63 EUR verpflichtet. Denn die Beklagten haben dem Kläger in
dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu
seinen Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§
263 StGB, 830 BGB).
Einem Rückerstattungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der
unerlaubten Handlung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der
Kläger mit Schreiben vom 28.06.2007 seine Beteiligung an der RVP Nr. 2 KG
außerordentlich gekündigt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob diese
außerordentliche Kündigung wirksam war oder nicht. Denn die Rechtsfolgen einer
solchen Kündigung bestimmen sich nach § 21 des Gesellschaftsvertrages und
gewähren dem Kläger gegebenenfalls einen Abfindungsanspruch gegen die RVG
Nr. 2 KG, der auf die Beklagten übergeht, wenn diese die ihnen angebotene
Abtretung annehmen, während ein auf eine unerlaubte Handlung gestützter
Schadensersatzanspruch des Klägers bewirkt, dass dieser so zu stellen ist, als
wäre die unerlaubte Handlung durch die Beklagten zu 2) bis 4) nie begangen
worden und der Kläger demzufolge der Fondsgesellschaft nie beigetreten (§ 249
BGB).
Die Beklagten zu 2) und 3) haben den Kläger dadurch getäuscht, dass sie den
unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der
Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben
und diesen der von ihnen beherrschten Firma G AG zu Vertriebszwecken
überließen.
Soweit sich die Beklagten zu 2) und 3) erstmals im zweiten Rechtszug darauf
berufen, dem Kläger sei vom Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der
Beitrittserklärung kein Prospekt vorgelegt worden (Bl. 704), können sie damit nicht
mehr gehört werden. Ihr dahingehendes Vorbringen ist verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr.
3 ZPO). Zwar hat der Kläger laut Beitrittserklärung (Anl. K1 = Bl. 44) den Empfang
des Prospektes nicht bestätigt. Im ersten Rechtszug hatten die Beklagten zu 2)
und 3) das Vorbringen des Klägers auf S. 8 der Klageschrift (= Bl. 8 d.A.), er sei
von dem Anlageberater Z2 anhand des Prospektes über den RVP Nr. 2 KG-Fonds
beraten worden, nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hatten die Beklagten zu 2) und
3) lediglich bestritten (Bl. 307 d.A.), dass der Kläger den Prospekt anlässlich des
Beitritts gelesen und seine Beitrittsentscheidung auf der Grundlage des Prospekts
getroffen habe. Dieses Bestreiten war indes unerheblich. Denn hätte der Kläger die
Anlageentscheidung auf der Grundlage des ihm vom Vermittler – unstreitig –
mündlich mitgeteilten Inhalts des Prospekts getroffen, so kam es nicht darauf an,
ob er den Prospekt gelesen hatte. Gründe dafür, dass es den Beklagten zu 2) und
3) im ersten Rechtszug nicht möglich gewesen wäre, das Vorliegen des Prospektes
vor und bei Erklärung des Beitritts des Klägers zur RVP Nr. 2 KG zu bestreiten, sind
weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 2) und 3) dargetan. Ihr Bestreiten in
diesem Punkt ist daher im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO wegen
Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. Der insoweit vom Kläger für das
Vorliegen des Prospekts benannte Zeuge Z2 ist mithin nicht mehr zu vernehmen.
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Der Emissionsprospekt des RVP Nr. 2 KG-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere
als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die
von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind.
Den Beklagten zu 2) und 3) floss über ihre Firma B unstreitig außer der in Ziffer
1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des
Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf
Grund einer mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der
Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den
Beklagten zu 1) bis 3) vereinbarte weitere Provision von 10% des gesamten Fonds-
Volumens, die den Beklagten zu 2) und 3) zufließen sollte und die aus dem
Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1 und in O2
anfiel, nicht aufgeführt ist. Der Emissionsprospekt und der in ihm enthaltene
Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor, dass für die
dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern eingezahlten
Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 des
Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt. Darunter
befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung
"Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision
von 6 %. Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1
bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in
dem Leser des Prospekts bzw. dem an Hand des Prospekts beratenen Anleger die
Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der
Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss.
Hinzu kommt, dass es in § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages heißt, dass aus der in
der Mittelverwendung unter Ziffer II 3. h) (sonstige Kosten) 1 % = 283.500,-- DM
vorgesehenen Position die Kosten der Gesellschaft, wie etwa die Kosten der
Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr“ der Banken gezahlt werden
und nicht verbrauchte Kosten der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Nach § 10
Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages wurde der für den Immobilienerwerb
vorgesehene Betrag von 9.441.810,-- DM als Obergrenze bezeichnet; die
angegebenen Immobilien sollten also – was sich auch von selbst versteht –
möglichst günstig erworben werden. Diesen Regelungen des
Gesellschaftsvertrages konnte der Kläger entnehmen, dass das von ihm und
anderen Anlegern eingezahlte Kapital nur für die im Prospekt vorgesehenen
Zwecke verwendet werde und es im Übrigen im Fondsvermögen verbleiben sollte.
Tatsächlich aber sollte der Fondsgesellschaft Kapital in erheblicher Höhe entzogen
werden, und zwar über den Zwischenerwerb von Immobilien durch die von den
Beklagten zu 2) und 3) beherrschte D GmbH und den Weiterverkauf an den Fonds
mit erheblichem Preisaufschlag. Im Falle des Objektes ...straße .. in O1 waren dies
1,57 Mio DM Gewinn aus dem Zwischenerwerb. Der Weiterverkauf eines zweiten
Objektes in O2, durch den 1,26 Mio DM zum Nachteil der Fondsgesellschaft erzielt
werden sollten, scheiterte wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft. Im wirtschaftlichen Ergebnis aber liegt die Vorgehensweise der
Beklagten zu 2) und 3) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des
Zwischenverkaufs nicht anders, als wenn die Preisaufschläge unmittelbar von der
Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Zwischenverkauf an die Begünstigten
ausgekehrt worden wäre.
Der Kläger hat den Angaben im Prospekt über die Verwendung des Kapitals
Glauben geschenkt und sich damit geirrt. Er hat sich im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Prospektangaben, die ihm zur Information vor seiner
Anlageentscheidung auf Grund der Beratung an Hand des Prospekts als
hauptsächliche Informationsquelle zur Verfügung standen, zur Anlage in den RVP
Nr. 2 KG-Fonds entschieden und sich zur Zahlung der entrichteten Beträge
verpflichtet. Der Kläger zahlte – wie zwischen ihm und den Beklagten zu 2) und 3)
unstreitig ist – insgesamt 1.994,07 EUR in den RVP-Nr. 2 KG-Fonds ein, und zwar in
monatlichen Raten von je 51,13 EUR.
Soweit der Beklagte zu 4) erstmals mit Schriftsatz vom 05.03.2008 die Höhe
dieser Zahlungen bestreitet, kann er damit keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf die
vom Kläger eingereichten 39 Zahlungsbelege über von diesem geleistete
Ratenzahlungen, deren Richtigkeit der Beklagte zu 4) bisher nicht bestritten hat,
ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die vom Beklagten zu 4)
nunmehr behauptete Höhe der Zahlungen des Beklagten zutreffend sein soll,
zumal er selbst nicht behauptet, dass die Belege über die Zahlungen des Klägers
in den Fonds, die inzwischen von der Staatsanwaltschaft freigegeben wurden,
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in den Fonds, die inzwischen von der Staatsanwaltschaft freigegeben wurden,
vollständig sind.
Dem Kläger ist durch die Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) und 3) ein
Vermögensschaden entstanden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich
grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden
Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes
Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW
1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580).
Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage des Klägers, wie sie sich nach
Abschluss der auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Verträge darstellt,
zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge
entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn bei
diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss
für den Kläger wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist grundsätzlich dann der
Fall, wenn die erworbene Fonds-Beteiligung ihren Kaufpreis nicht wert war oder
wenn trotz Werthaltigkeit die mit den Verträgen verbundenen Verpflichtungen und
sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1998
a.a.O.). Aber auch dann, wenn – was zwischen den Parteien streitig ist – der
Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein Vermögensschaden bereits darin
liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtenverstoß Betroffene in seinen
Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient
nämlich dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Wird
jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines
Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er auch bei
objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen
Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll
brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem
Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag
erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden
angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten
Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig
ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten, an die Beklagten zu 2) und
3) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten
von insgesamt 25,8 % des Fondvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung
der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck – langfristige
Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen – für
den Kläger deutlich herabgesetzt; sie barg für den Kläger die konkrete Gefahr des
teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber handelte
es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch den Kläger als
dessen konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit nachteilig
erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).
Da bereits der Abschluss der Anlageverträge zu einem Vermögensschaden bei
dem Kläger führt, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks
in O1, den der Fonds an die Firma D GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert
dieses Grundstücks im Jahre 2000 entsprach, nicht an, weshalb es auch der
Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.
Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch mit Betrugsvorsatz. Sie kannten die
objektiven Tatumstände wie den Inhalt des Prospekts, die Höhe der in den
Grundstückskaufverträgen vereinbarten Kaufpreise und wussten, dass durch das
„Abzweigen“ von 10% des Fondskapitals zu ihren Gunsten das von den Anlegern
eingezahlte Kapital insoweit Verwendung fand.
Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch in der Absicht, sich einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beklagte zu 2) hat im ersten
Rechtszug (Bl. 306 d. A.) selbst eingeräumt, man habe mit dem Beklagten zu 1)
vereinbart, dass die Beklagten zu 2) und 3) über die im Prospekt ausgewiesenen
Provisionen und Zahlungen weitere 10% der Fondssumme als Vergütung für
Initiatorenleistungen erhalten sollten; diese 10% hätten aus dem Zwischengewinn
erwirtschaftet werden sollen. Für eine derartige Vorgehensweise gab es gegenüber
den Anlegern – wie erörtert – keine Rechtfertigung.
Selbst wenn den Initiatoren zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, die mit
dem im Prospekt vorgesehenen Prozentsatz von 1% des Fonds-Volumens nicht
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dem im Prospekt vorgesehenen Prozentsatz von 1% des Fonds-Volumens nicht
abgedeckt waren, so konnten sie sich nicht im Nachhinein an den der RVP-Nr. 2 KG
von den Anlegern zum Zwecke der Altersvorsorge überlassenen Geldern
„bedienen“.
Soweit die Beklagten zu 2. und 3. von ihrem in ihren jeweiligen Strafverfahren
abgelegten Geständnissen nunmehr Abstand nehmen, können sie damit keinen
Erfolg haben.
Der Beklagte zu 2. hat laut Urteil des Landgerichts Würzburg auf S. 43 (Bl. 811
d.A.) den unter II. und III. festgestellten Sachverhalt gestanden. Hierzu gehören die
Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges.
Das Urteil des Landgerichts Würzburg in der Strafsache gegen den Beklagten zu 2)
bindet das Zivilgericht zwar nicht. Das vorstehend erwähnte Geständnis des
Beklagten zu 2) kann aber vom Zivilgericht im Wege des Urkundenbeweises
verwertet werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 1 unter
Berufung auf RGZ 13 S. 199). Dabei ist der Zivilrichter an die Feststellungen des
Strafgerichts nicht gebunden, vielmehr hat er sich seine Überzeugung selbst zu
bilden (Zöller, a.a.O.). Er kann dabei einzelne Beweisergebnisse eines
strafgerichtlichen Verfahrens urkundenbeweislich verwerten, so unter anderem
auch Parteierklärungen. Den Parteien bleibt aber das Recht, anstelle des
Urkundenbeweises eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Zivilgericht zu
verlangen (BGHZ 7 S. 116; OLG München NJW 1972 S. 2047).
Dem Beklagten zu 2) obliegt im Hinblick auf Inhalt und Umfang seines
Geständnisses die Darlegungs- und Beweislast für den falschen Inhalt des
Geständnisses (OLG Köln NJW-RR 1995, S. 727). Mit der bloßen Behauptung, er
habe lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt, hat der Beklagte zu 2) dieser
Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Vielmehr beruht die Ablegung eines
taktischen Geständnisses im Strafverfahren auf dem Kalkül des in jenem
Verfahren Angeklagten, durch Einräumung eines Sachverhalts, der entweder
ohnehin erwiesen oder aber noch durch umfangreiche Beweisaufnahme zu klären
ist, Strafmilderung zu erlangen. Ein taktisches Geständnis stellt mithin keine
unrichtige Selbstbezichtigung dar. Dies verbietet sich zumal dann, wenn der
Angeklagte noch die Möglichkeit hätte – wie im vorliegenden Fall – durch
Rechtsmittel eine Änderung des Strafurteils herbeizuführen.
Auch der Beklagte zu 3) muss sich an seinem im Strafverfahren abgelegten
Geständnis festhalten lassen. Er hat laut Straf-Urteil vom 04.07.2005 auf Seite 50
(Bl. 840 R) den äußeren Geschehensablauf zu II. und III. 1. bis III. 4., soweit er
davon Kenntnis hatte, bei seinen Einlassungen zur Sache, wie schon im
Zwischenverfahren, im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er erklärt,
dass die beschriebenen Zahlungen an die Firmen des Beklagten zu 3) und seines
Bruders (des Beklagten zu 2)) geflossen seien, und dass diese Zahlungen teilweise
im Prospekt nicht gesondert angegeben waren. Er hat lediglich bestritten, in der
Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt zu haben und sein Handeln aus
Rechtsgründen für nicht strafbar erachtet. Die Abschnitte II. und III. 1.-4. umfassen
die Seiten 5-49 des Strafverfahrens und damit den den Beklagten zu 2)
betreffenden äußeren Tathergang.
Auch der Beklagte zu 4) haftet gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 2) und 3)
für den dem Kläger entstandenen Schaden (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§§ 263 StGB, 830 BGB).
Der Beklagte zu 4) war zwar an der Gestaltung und Herausgabe des unrichtigen
Prospektes nicht unmittelbar beteiligt. Er kannte die Konzeption des Fonds. Denn
er hat als Gründungskomplementär den Gesellschaftsvertrag selbst
abgeschlossen. Er wusste daher, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages die
Mittelverwendung im einzelnen aufgeführt ist und es in § 4 Abs. 2 S. 2 heißt „Nicht
verbrauchte Kosten sollen der Liquiditätsreserve zugeführt werden“. Zudem hat
der Beklagte zu 4) den notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2000 als Vertreter der
RVP Nr. 2 KG abgeschlossen. Er kannte daher die Höhe des von der
Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreises und den Unterschiedsbetrag von ca.
1,5 Mio. DM zu dem Kaufpreis, den Dr. C von der Firma D als Zwischenerwerberin
erhalten hatte. Ihm war aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24.07.2000
mithin bekannt, dass der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis an die D GmbH
und damit letztlich an die Beklagten zu 2) und 3) floss. Damit war dem Beklagten
zu 4) klar, dass der RVP Nr. 2 KG Fonds ohne sachlichen Grund mehr als 1,5 Mio.
DM allein für das Hausgrundstück in O1 gezahlt hatte und dieser Betrag aus dem
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DM allein für das Hausgrundstück in O1 gezahlt hatte und dieser Betrag aus dem
Vermögen der Anleger stammte.
Für die Haftung des Beklagten zu 4) ist es unerheblich, dass sein Tatbeitrag
geringer wiegt als der der Beklagten zu 2) und 3). Denn gemäß § 830 BGB haftet
der Beklagte zu 4) in vollem Umfange mit den Beklagten zu 2) und 3) als
Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Die von den Beklagten zu 2) bis 4) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht
durch. Die kurzen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Prospekthaftung sind auf
konkurrierende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht
anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2005, S. 751). Die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung betrug bis zum 31.12.2001
drei Jahre (§ 852 BGB a. F.), beginnend mit Kenntnis des Geschädigten vom
Schaden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen, erst
durch seinen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2004 Kenntnis von den Vorgängen
bei dem RVP Nr. 2 KG-Fonds erlangt zu haben. Damit ist erst 2004 die
Verjährungsfrist für seinen Schadensersatzanspruch in Lauf gesetzt worden. Die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB. war bei Einreichung und
Zustellung der Klage an die Beklagten im Jahre 2006 nicht abgelaufen.
Im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kann
der Kläger verlangen so gestellt zu werden, als sei er von den Beklagten zu 2) bis
4) nicht getäuscht worden (§ 249 BGB). Dann hätte er die für ihn nachteiligen
Verträge über die Fondsbeteiligungen nicht abgeschlossen und die von ihm
unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt. Daher sind ihm diese
zurückzuerstatten.
Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich der Kläger jedoch die Steuervorteile
zurechnen lassen, die ihm durch die Fonds-Beteiligung im Rahmen seiner
Einkommensteuer infolge Anerkennung negativer Kapitaleinkünfte und negativer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt zugeflossen
sind. Diese Vorteile betragen nach Feststellung des Senats für das Jahr 2000 42,44
EUR, so dass an den Kläger von den Beklagten zu 2) bis 4) 1.957,63 EUR
zurückzuerstatten sind, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückübertragung seiner
Beteiligung an der RVP-Nr. 2 KG gemäß den Beteiligungsscheinen Nr. 20051 (BGH
NJW 2006, S. 2042 f., 2043).
Weitere Steuervorteile, die der Kläger aus seiner Beteiligung an dem RVP Nr. 2 KG-
Fonds gezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Laut Einkommenssteuerbescheid vom
24.10.2002 für das Jahr 2001 (Anlage K55 = Bl. 592 f. d.A.) hatte der Kläger im
Jahre 2001 lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 520,--
DM. Unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,-- DM fiel
für den Kläger keine Einkommenssteuer für das Jahr 2001 an.
Gemäß Einkommenssteuerbescheid vom 28.11.2003 für das Jahr 2002 (Anlage
K58 = Bl. 597 f. d.A.) hatte der Kläger zwar 2002 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 1.008,-- EUR. Es ist indessen nicht feststellbar, ob bzw.
in welcher Höhe diese Einkünfte dem RVP Nr. 2 KG-Fonds zuzurechnen sind. Denn
der Kläger hatte ebenfalls – wie der Anlage V zu seiner
Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 zu entnehmen ist (Bl. 586 d.A.) –
aus seiner Beteiligung am Sachwert-Plus-Fonds Nr. 8 für 2000 negative Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.192,-- DM, während
entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem RVP Nr. 2
KG-Fonds nur 116,-- DM für das Jahr 2000 betrugen, mithin deutlich geringer waren
als die Einkünfte aus dem Sachwert-Plus-Fonds Nr. 8. Sache des Beklagten zu 4)
war es, die Höhe der vom Kläger aus seiner Beteiligung am RVP Nr. 2 KG-Fonds
gezogenen Steuervorteile zu benennen. Hierzu wäre der Beklagte zu 4) aufgrund
seiner Nähe zu der Steuerberatungsfirma H, die die Verlustbescheinigungen für
die Anleger ausstellte, auch in der Lage gewesen.
Zinsen in Höhe von 5 % auf die jeweiligen Raten kann der Kläger als entgangene
Anlagezinsen verlangen, weil er festverzinsliche Rentenpapiere angeschafft hätte,
die unstreitig diese Rendite durchschnittlich erzielten. Wäre er von den Beklagten
zu 2) bis 4) nicht – wie ausgeführt – arglistig getäuscht worden, so hätte er
insoweit die vorgenannten Zinsen erlangt.
Der Beklagte zu 4) kann der Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber nicht mit Erfolg
geltend machen, ihr stehe § 18 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrag entgegen,
nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der
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nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der
Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung gegenüber der KG nicht in voller Höhe
nachgekommen ist. Die Regelung betrifft die Zulässigkeit einer auf dem freien
Willen des Gesellschafters beruhenden Abtretung. Im vorliegenden Falle ist diese
jedoch gesetzliche Folge der unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4).
Soweit der Beklagte zu 4) ins Feld führt, eine Abtretung der Beteiligung des
Klägers an der KG führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass es für die übrigen
geschädigten Anleger unzumutbar sei, dass die Schädiger nunmehr mit ihnen in
einer (Innen-)Gesellschaft (gemäß § 12 Gesellschaftsvertrag) stünden, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag
den Schädigern nicht zugute kommen kann und den Geschädigten damit den
vollen Schadensausgleich, auch durch Rückgabe ihrer Beteiligung, nicht verwehren
darf.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Dem Kläger ist ein rechtliches Interesse an der
alsbaldigen Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bereits im Hinblick
auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO nicht abzusprechen (§ 256 ZPO).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu
2) bis 4) liegt jedenfalls zu dem Zeitpunkt vor, da sie durch Ankündigung ihrer
Anträge auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig erklärt haben, dass sie eine
Abtretung der Rechte des Klägers an der RVP-Nr. 2 KG aufgrund dessen
Beteiligungen Nr. 20051 ablehnen.
Auch der Freistellungsantrag ist begründet. Da der Kläger im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen ist wie er stehen würde, wäre er durch die
unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4) nicht zum Beitritt zur RVP Nr. 2
KG veranlasst worden, haben ihn die Beklagten zu 2) bis 4) auch von sämtlichen
Verpflichtungen aus der Beteiligung Nr. 20051 an der Fondsgesellschaft
freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 2) bis 4) betrifft die
Verpflichtungen des Klägers in ihrer derzeit bestehenden Höhe. Einer Klärung der
Frage, ob die Beteiligung des Klägers an der RVP Nr. 2 KG auf dessen Wunsch hin
herabgesetzt wurde oder nicht, bedarf es daher nicht.
Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2) bis 4) auf
Ersatz vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch
ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des
Verzugsschadensersatzes (§ 286 BGB), weil das Aufforderungsschreiben des
Klägers vom 08.06.2006 (Anlage K17 = Bl. 238 f. d.A.) selbst noch keinen
Zahlungsverzug herbeigeführt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 10.01.2006 (Az. VI ZR 43/05 = NJW 06 S. 1065 f.) die Ersatzfähigkeit
von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche
Geltendmachung von Ansprüchen entstehen bejaht. Die Ausführungen des BGH
lassen jedoch erkennen, dass diese Entscheidung nur auf diejenigen Fälle
anwendbar ist, in denen aufgrund unerlaubter Handlung ein Gesundheitsschaden
eingetreten ist, aufgrund dessen der Verletzte zur persönlichen Wahrnehmung
seiner Ansprüche nicht in der Lage ist und daher der Einschaltung eines
Rechtsanwalts bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.