Urteil des OLG Frankfurt vom 19.05.2009

OLG Frankfurt: tantieme, beginn des dienstverhältnisses, gewerbesteuer, geschäftsjahr, rückzahlung, bemessungsgrundlage, handelsgesellschaft, angestellter, steuerpflicht, dienstvertrag

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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 260/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter
Vorsteuerkürzungen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.7.2006 verkündete Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2/10 O 182/06 – teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.316,22 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 153.416,84 €.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht in
Anspruch, und zwar begehrt sie die Rückzahlung angeblich unberechtigt gezahlter
Tantiemen in Höhe von 77.136,84 € (Bl. 3, 304 ff d.A.) sowie Schadensersatz in
Form von Zinsbeträgen in Höhe von 76.280,-- € (Bl. 57,61,64,69,72 d.A.), die die
Klägerin für unberechtigte Vorsteuerkürzungen in den Jahren 1999 bis 2003
entrichtet hat.
Der Beklagte trat mit Dienstvertrag vom 30..9.1999 als Angestellter und
Gesamtprokurist in die Dienste der A1 Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG. Das
Geschäftsjahr lief vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. September des
Folgejahres. Bestandteil des Dienstvertrags war unter Ziffer 4 Abs. 2 und 3, dass
der Beklagte als Angestellter ab dem zweiten Jahr der Beschäftigung eine
Tantieme in Höhe von 5% des Ergebnisses der Niederlassung nach Abzug von
Gewerbesteuer, jedoch vor Einkommen- und Körperschaftsteuer erhalten sollte.
Ein monatlicher Tantiemebetrag in Höhe von 2.000,-- DM sollte monatlich ab
Beginn des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Mit Beginn des Geschäftsjahres
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Beginn des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Mit Beginn des Geschäftsjahres
1.10.2000/30.9.2001 hat die A1 Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG ihre
Zweigniederlassung in O1. in die Gesellschaft der Klägerin, die A1
Handelsgesellschaft für A2 mbH, eingebracht. Der Dienstvertrag wurde
übertragen, wobei der Beklagte ab 1.10.2000 Geschäftsführer war. Sämtliche
Regelungen aus dem alten Dienstverhältnis sollten auch für das neue
Dienstverhältnis gelten.
Der Beklagte tätigte u.a. Einkäufe von Altmetallen deutlich unter Tagespreis und
verbuchte diese aufgrund von Scheinrechnungen wie ordentliche Geschäfte, nahm
hierfür Vorsteuern in Anspruch und tätigte steuerlich nicht zulässige
Betriebsausgabenabzüge. Er hat – von der Klägerin bestritten – vorgetragen, dass
dies branchenüblich gewesen sei und die Klägerin davon gewusst habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, weil der Beklagte anlässlich seiner
Schwarzmarktgeschäfte nicht nur zu Lasten des Finanzamtes, sondern auch zu
Lasten der Klägerin gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
landgerichtliche Urteil vom 18.7.2006 Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht
der Beklagte geltend, dem Urteil fehle es an rechtlicher Subsumtion und
Berechnung des behaupteten Schadens. Er habe kein Vermögensdelikt gegenüber
der Klägerin begangen, weswegen er auch (nur) wegen Steuerhinterziehung
verurteilt worden sei. Im Übrigen sei es seinerzeit in der Branche üblich gewesen,
seine Lieferanten damit bei Laune zu halten, dass man in geringem Umfang
Schwarzgeschäfte machte, da man andernfalls auch die üblichen
ordnungsgemäßen Materiallieferungen nicht erhalten hätte. Dies sei der Klägerin
auch bekannt gewesen. Durch seine Geschäftstüchtigkeit sei es ihm gelungen,
den Umsatz der Klägerin erheblich zu steigern.
Ferner stünden die Voraussetzungen für den behaupteten Zinsschaden noch nicht
fest, da die Klägerin gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt habe, über
den noch nicht entschieden sei. Der Beklagte habe nachträglich weitere
Rechnungen von Warenlieferanten (Z1 und Z2) beigebracht, die vom Finanzamt
anerkannt würden und zur Geltendmachung von Vorsteuern führten.
Auch wenn die Klägerin wegen unberechtigten Vorsteuerabzugs die Zinsbeträge
auf Umsatzsteuer gezahlt habe, müsse sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs
eine Steuerersparnis hinsichtlich der Ertragssteuern anrechnen lassen
Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag hätten sich im Jahr
2005 nur auf 40,9% belaufen. Um diesen Prozentsatz vermindere sich der
Zinsschaden, da die Klägerin in diesem Umfang im Jahr 2005 bzw. den Folgejahren
Steuern spare. Diese Ersparnis summiere sich auf 31.200,-- €.
Eine Rückzahlung der Tantieme könne die Klägerin nicht fordern, da sie Bestandteil
seiner Vergütung gewesen sei und sich nur nach dem jeweils erzielten Gewinn der
Klägerin gerichtet habe. Diese habe nicht dargelegt, in welcher Höhe sich der
Gewinn durch die dem Beklagten angeblich vorzuwerfenden Verfehlungen
gemindert habe. Die Tantieme für 1999/2000 könne schon deswegen nicht
zurückgefordert werden, weil der Beklagte – was unstreitig ist - bis zum 1.10.2000
Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei. Die Rückberechnung der Klägerin, welche
zu einer Tantiemekürzung von 36.894,99 € führen solle, sei fehlerhaft. Die
einbezogenen Vorsteuerkürzungen seien jedenfalls in den Jahren 2005 bzw. 2006
wieder ausgeglichen worden. Die Tantiemeabrechnung sei auch nicht um Abzüge
für Gewerbesteuer zu korrigieren, da letztere nicht nachzuvollziehen seien.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß
begründet worden sei.
Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil. Der Beklagte sei sowohl
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Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil. Der Beklagte sei sowohl
aus unerlaubter Handlung als auch wegen Verletzung des
Geschäftsführervertrages zum Schadensersatz verpflichtet. Es treffe auch nicht
zu, dass es seinerzeit in der Branche zwingend üblich gewesen, seine Lieferanten
durch Schwarzmarktgeschäfte bei Laune zu halten. Dass der Beklagte so
verfahren sei, habe nicht im Interesse der Klägerin gelegen, die davon nichts
gewusst habe.
Die Klägerin habe aus den Scheinrechnungen nicht die Vorsteuer geltend machen
dürfen, so dass der Beklagte jedenfalls den Zinsschaden erstatten müsse. Die
entsprechenden Steuerbescheide seien auch nicht angefochten worden. Dass der
Beklagte nachträglich Rechnungen beschafft habe, führe nicht dazu, dass der
Zinsanspruch sich verringere bzw. entfalle. Die Vorsteuer aus derartigen
Rechnungen könne nämlich erst im Jahr der Rechnungsstellung geltend gemacht
werden und lasse den einmal entstandenen Zinsanspruch unberührt. Wegen der
Berechnung des Zinsanspruches wird auf Bl. 300 bis 302 d.A. Bezug genommen.
Zwar sei es zutreffend, dass die Zinsen zur Umsatzsteuer die Gewerbesteuer
verkürzten. Nicht zutreffend sei aber, dass der Schadensersatzanspruch im Wege
des Vorteilsausgleiches zu kürzen sei, weil der Schadensersatzanspruch
seinerseits Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer sei. Im Übrigen entfalle
nach der Rechtsprechung die Vorteilsausgleichung im Rahmen von steuerlichen
Vorteilen, wenn auch die Ersatzleistung der Steuerpflicht unterliege.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Tantieme ergebe sich bereits aus
Wertungsgesichtspunkten. Denn mit der Tantieme hätten Leistungen des
Beklagten vergütet werden sollen, die dieser im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften, nicht aber durch strafrechtlich relevantes Verhalten erzielt. Für das
Geschäftsjahr 1999/2000 habe kein Tantiemeanspruch bestanden, vielmehr habe
der Beklagte eine Ermessenstantieme in Höhe von 34.461,07 € erhalten. Die
Ergebnisverschlechterung durch die zwingend zu korrigierenden Vorsteuerbeträge
in der Zeit von 1999 bis 2003 führten zu einer Tantiemekürzung in Höhe von
36.894,99 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 304 bis 308 d.A.
verwiesen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 8.2.2008 ist Beweis erhoben worden durch
Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. SV1., auf das Bezug
genommen wird (Extraband). Wegen der weiteren Erläuterungen des
Sachverständigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
7.4.2009 nebst Anlage verwiesen (Bl. 488 – 492 d.A.).
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie setzt sich in einer den Anforderungen des § 520
Abs.3 ZPO genügenden Weise mit den landgerichtlichen Ausführungen
auseinander und rügt, dass der Sachverhalt nicht vollständig erfasst worden sei
und eine hinreichende rechtliche Subsumtion fehle.
Die Berufung hat indessen nur zu einem Teil Erfolg. Der Beklagte schuldet der
Klägerin Schadensersatz in Höhe von 103.316,22 €.
1. Die Klägerin hat wegen positiver Vertragsverletzung bzw. § 280 BGB n.F.
Anspruch auf Erstattung der von ihr gezahlten Zinsbeträge in Höhe von 76.280,--
€. Diese Beträge sind angefallen, weil die Klägerin wegen der – durch den
Beklagten veranlassten – unberechtigten Vorsteuerkürzungen zu wenig
Umsatzsteuer entrichtet hat und für den Fehlbetrag Zinsen in dieser Höhe zu
leisten hatte. Die für die Jahre 1999 bis 2003 geleisteten Zinsbeträge sind von der
Klägerin schlüssig dargelegt worden; und ihre Begleichung wird vom Beklagten
auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Dienst- bzw. Geschäftsführervertrag
schuldhaft verletzt, indem er unter Tagespreis eingekaufte Waren zu Lasten der
Klägerin wie ein ordentliches Geschäft verbucht und Vorsteuern in Anspruch
genommen sowie Betriebsausgabenabzüge vorgenommen hat, welche nicht
berechtigt waren.
Dieser Schadensersatzanspruch verringert sich nicht im Wege des
Vorteilsausgleiches durch eine Steuerersparnis hinsichtlich der Ertragssteuern, wie
der Beklagte meint. Zwar sind auch steuerliche Vorteile grundsätzlich wie sonstige
Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dies ist jedoch dann
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Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dies ist jedoch dann
nicht der Fall, wenn die Ersatzleistung selbst der Steuerpflicht unterliegt. Dies ist
hier gegeben. Der Sachverständige Dr. SV1 hat ausgeführt, dass die
Schadensersatzleistung selbst steuerpflichtig ist, weil sie als Betriebseinnahme die
Besteuerungsgrundlagen der Körperschafts- und Gewerbesteuer erhöht.
Betrieblich veranlasste Schadensersatzleistungen, für die eine Steuerbefreiung
nicht vorgesehen ist, müssen ebenso versteuert werden wie sonstige
Betriebseinnahmen. Folglich kommt es durch die Schadensersatzleistung des
Beklagten zu einer von der Klägerin zu versteuernden Einnahme. Dabei ist es nach
den Ausführungen des Sachverständigen unerheblich, in welcher Höhe sich die
Versteuerung der Schadensersatzleistung genau auswirkt. Denn nach der
Rechtssprechung wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil durch die
den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht
aufgewogen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt werden müssen
(BGHZ 74,103). Dies wird mit dem unverhältnismäßigen Aufwand einer exakten
Errechnung der Steuervorteile begründet, der durch eine Gegenüberstellung der
tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage erfolgen müsste.
Aus den genannten Gründen hat es nach der Rechtsprechung auch keine
Auswirkung, dass im Rahmen der Unternehmenssteuerreform die Steuerbelastung
durch Absenkung des Körperschaftssteuersatzes und der Gewerbesteuer
vermindert worden sein mag. Nur wenn außergewöhnliche Steuervorteile erlangt
werden, kommt ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen eine Berücksichtigung
unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches in Betracht. Dies ist hier nicht
dargetan.
Der Zinsschaden verringert sich auch nicht deswegen, weil der Beklagte
nachträglich Rechnungen von Warenlieferanten (z.B. Z1 und Z2) beschafft hat, die
zum Vorsteuerabzug berechtigten. Die nachträgliche Beibringung von – korrekten
– Rechnungen führt nicht zu einer rückwirkenden Anerkennung der Rechnungen.
Sie sind erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie vorliegen und wirken
nicht auf den Zeitraum der Leistungserbringung zurück. Ihre rückwirkende
Berücksichtigung ist auch nicht unter dem Aspekt des Vorbehalts der Nachprüfung
– die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide waren unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangen – möglich. Denn nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestimmt Art. 18 Abs. 1a i.V.m.
Art. 22 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf
Vorsteuerabzug an den Besitz einer Originalrechnung geknüpft ist. Die
Rechnungen der wahren Warenlieferanten lagen aber erst nach dem Erlass der
unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheide vor und können daher
auch erst ab diesem Zeitpunkt anerkannt und berücksichtigt werden.
2. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch an geleisteten Tantiemen in Höhe
von 27.036,22 € unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen
Verletzung der Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag
zu.
Die für das Geschäftsjahr 1999/2000 gezahlte Tantieme (34.461,07 €) kann die
Klägerin bereits deswegen nicht zurückfordern, weil der Beklagte in dieser Zeit
Angestellter der Klägerin gewesen und die in dieser Zeit gezahlte Tantieme
Gehaltsbestandteil gewesen ist.
Für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003 ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der
Klägerin in Höhe von 27.036,22 €.
Die Klägerin kann die gezahlte Tantieme nicht unter dem Gesichtspunkt
ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, weil die Tantieme jedenfalls
teilweise ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs.1 BGB) gezahlt worden wäre. Entgegen der
Auffassung der Klägerin hat sich nämlich – wie der Sachverständige Dr. SV1
überzeugend ausgeführt hat – die Bemessungsgrundlage für die Tantieme nicht
verändert. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn nichtige Jahresabschlüsse
vorhanden gewesen und ersetzt worden wären. Der Beklagte hat durch die
Benutzung fiktiver Rechnungen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung verstoßen, was sich auf die entsprechenden Jahresabschlüsse
ausgewirkt und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Vermögens- und
Ertragslage geführt hat. Gleichwohl kommt hier bereits aus Gründen des
Zeitablaufs eine Korrektur nicht mehr in Betracht, weil seit der Offenlegung der
jeweiligen Jahresabschlüsse mehr als drei Jahre vergangen sind (§§ 256 AktG, 325
HGB). Im Übrigen konnten die Fehler – wie der Sachverständige dargelegt hat –
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HGB). Im Übrigen konnten die Fehler – wie der Sachverständige dargelegt hat –
hier auch bei nachfolgenden Abschlüssen korrigiert werden.
Der Klägerin steht aber ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der
Tantieme zu, weil sie wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten so zu
stellen ist, wie sie bei einer Bilanzberichtigung stünde. Da die Höhe der Tantieme
von der Höhe der Bemessungsgrundlage – hier des handelsrechtlichen Gewinns –
abhing, hätten die zu korrigierenden Vorsteuerbeträge in dem jeweiligen Jahr zu
einer Verschlechterung des Ergebnisses des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
und damit zur Kürzung der Tantieme geführt.
Mit Schriftsatz vom 17.9.2007 (Bl. 304 – 311 d.A.) hat die Klägerin im Einzelnen
dargelegt, wie sich der Tantiemeanspruch des Beklagten gestellt hätte, wenn die
Vorsteuerbeträge korrekt berechnet worden wären. Dies hätte zu einer
Ergebnisverschlechterung geführt, welche sich auf die Tantieme des Beklagten
dahingehend ausgewirkt hätte, dass er für das Geschäftsjahr 200/2001 10.084,80
€, für das Geschäftsjahr 2001/2002 8.613,45 € und für das Geschäftsjahr
2002/2003 8.337,97 € zu viel an Tantieme erhalten hat.
Dieser Berechnung ist der Beklagte nicht detailliert entgegen getreten. Soweit er
geltend gemacht hat, die Berechnung sei fehlerhaft, wird dies nur darauf gestützt,
dass die Vorsteuerkürzung im Jahr 2005 durch nachträgliche Rechnungen von
Warenlieferanten ausgeglichen worden sei. Dass dieser Gesichtspunkt nicht
verfängt, ist bereits im Rahmen des Zinsschadens ausgeführt worden.
3. Der Klägerin kann auch kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens
angelastet werden. Der Beklagte hat für seine – von der Klägerin bestrittenen –
Behauptungen, es sei seinerzeit in der Branche üblich gewesen, seine Lieferanten
dadurch bei Laune zu halten, dass ein Teil der Geschäfte schwarz abgewickelt
worden sei, wovon die Klägerin auch gewusst habe und worauf ihre
Umsatzsteigerung auch zurückzuführen sei, keinen geeigneten Beweis anbieten
können.
Unbeachtlich ist auch der Einwand des Beklagten, die Gewinne der Klägerin seien
durch diese Art der Geschäfte überhaupt erst möglich geworden. Abgesehen
davon, dass dieses Vorbringen jeglicher Substantiierung ermangelt, kann
gesetzwidriges Vorgehen damit nicht gerechtfertigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.