Urteil des OLG Frankfurt vom 07.03.2005
OLG Frankfurt: namensänderung, scheidung, eltern, anschluss, namensrecht, einverständnis, zivilprozessrecht, nachfolge, quelle, empfehlung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 374/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1355 Abs 5 S 2 BGB, § 1617
BGB, § 1617a BGB, § 1617b
BGB, § 1617c BGB
(Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des
Kindes nach vorheriger Einbenennung und nachfolgendem
Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
I.
Nach ihrer Eheschließung erteilte die Kindesmutter am 25. Oktober 1996 der am
... 1993 nichtehelich geborenen Betroffenen gemeinsam mit ihrem Ehemann
dessen Geburtsnamen, der zum Ehenamen bestimmt worden war. Nach
Scheidung dieser Ehe nahm die Kindesmutter am 5. November 2001 durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten wieder ihren Geburtsnamen „A“ an
und erklärte als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen, dass das Kind sich dieser
Namensführung anschließe. Aufgrund einer Zweifelsvorlage nach § 45 Abs. 2 PStG
wies das Amtsgericht den Standesbeamten zur Eintragung eines Randvermerkes
in dem Geburtenbuch des Inhaltes an, dass die Betroffene sich der
Namensänderung der Mutter angeschlossen habe und deshalb mit Wirkung vom
05. November 2001 den Geburtsnamen „A“ führe.
Nachdem der Beteiligte zu 3) hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte,
wartete das Landgericht zunächst mit Einverständnis der Beteiligten eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgrund einer Vorlage nach § 28 Abs. 2
FGG ab. Nachdem der Bundesgerichtshof in diesem Vorlageverfahren durch
Beschluss vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277) rechtsgrundsätzlich entschieden
hatte, dass der durch Einbenennung erworbene neue Geburtsname des Kindes -
vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert
werde und das Kind sich nach Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils
dessen Wiederannahme des Geburtsnamens nicht anschließen könne, hob das
Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und bestätigte die Weigerung der
Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des
Geburtsnamens der Betroffenen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der sofortigen weiteren
Beschwerde, mit der er im wesentlichen geltend macht, entgegen der Auffassung
des Bundesgerichtshofes müsse im vorliegenden Fall aus Gründen des
Kindeswohls der Anschluss an die Namensänderung des sorgeberechtigten
Elternteils nach dessen Scheidung gestattet werden, zumal auch in vielen anderen
gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellationen der Grundsatz der Namenskontinuität
zurücktrete und es nicht zweckmäßig sei, das Kind allein auf die Möglichkeit des
hoheitlichen Namensänderungsverfahrens zu verweisen.
II.
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Die gemäß §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PStG, 27, 29 FGG
zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§
48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die von dem Beteiligten zu 3) angestrebte obergerichtliche Entscheidung liegt mit
dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 (BGHZ
157, 277 = NJW 2004, 1108 = StAZ 2004, 131 = MDR 2004, 635 = FamRZ 2004,
449 = FPR 2004, 449) bereits vor. Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in
Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341;
OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen,
BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12;
Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12;
Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44;
Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63;
MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002,
654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss
rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach
§ 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten
Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes
trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB
ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht
kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind. Auch eine analoge
Anwendung des § 1617 c BGB hat der Bundesgerichtshof mit Hinweis darauf
abgelehnt, dass die im Regierungsentwurf zunächst vorgesehenen
weitergehenden Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen
seines sorgeberechtigten Elternteils auf Empfehlung des Rechtsausschusses im
Interesse der Namenskontinuität in das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene
Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG- (vgl. BT-Drucks. 14/8131 S. 8;
MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, a.a.O.; § 1618 Rn. 29 m. w. N.) gerade
nicht aufgenommen wurden, sodass gerade keine unbewusste Regelungslücke des
Gesetzes gegeben sei, die einer Ausfüllung durch die Rechtsprechung im Wege der
Analogie zugänglich wäre.
Wie bereits das Landgericht schließt sich auch der Senat dieser Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes an und verweist zur Begründung zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen zunächst auf die dortige Begründung. Die Ausführungen
des Beteiligten zu 3) in seiner weiteren Beschwerde geben dem Senat keinen
Anlass zu einer Abweichung von seiner Rechtsauffassung und erneuten Vorlage an
den Bundesgerichtshof.
Hieran vermag auch der Hinweis des Beteiligten zu 3) auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (StAZ 2003, 202) zur
Verfassungsmäßigkeit der gemeinsamen Sorgetragung nicht verheirateter Eltern
gemäß § 1626 a BGB sowie die Ausübung des Kindeswohls und das
Kinderrechteverbesserungsgesetz nichts zu ändern. Zwar mag es in der hier
gegebenen Verfahrenskonstellation wünschenswert sein, dem Kind gemeinsam
mit dem sorgeberechtigten Elternteil einen erneuten Namenswechsel zuzubilligen,
wenn die Verbindung zu dem Ehegatten, dessen Name durch Einbenennung
erworben wurde, durch Tod oder Scheidung beendet ist. Auch wäre eine erneute
Namensänderung des Kindes in diesen Fällen in aller Regel mit den Grundsätzen
des Kindeswohls vereinbar. Der Gesetzgeber hat sich 1998 bei der
Verabschiedung des KindRG jedoch insoweit bewusst für eine Namenskontinuität
und gegen eine erneute Namensänderungsmöglichkeit entschieden. Trotz der
durch diese Gesetzeslage ausgelösten Diskussion hat er des Weiteren auch eine
Gesetzesänderung im Rahmen des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 09.
April 2002 (BGBl I S. 1239) gerade nicht vorgenommen.
Zwar ist dem Beteiligten zu 3) beizupflichten, dass durch die Regelungen des
KindRG eine Vielzahl von gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen wurden, das Kind
den unterschiedlichen Namensänderungen seiner Eltern unter Hintanstellung des
Grundsatzes der Namenskontinuität folgen zu lassen. Dies vermag es jedoch für
den hier gegebenen Fall nicht zu rechtfertigen, sich über den erkennbar
gewordenen Willen des Gesetzgebers und den Gesetzeswortlaut hinweg zu setzen
und eine weitere Namensänderungsmöglichkeit hinzuzufügen. Vielmehr muss
deren Einführung der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat für die vorliegende Fallgestaltung zur Vermeidung
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Der Bundesgerichtshof hat für die vorliegende Fallgestaltung zur Vermeidung
unnötiger Härten oder einer Beeinträchtigung des Kindeswohls im Einzelfalle
deshalb zu Recht auf die verbleibende Möglichkeit der Änderung des Namens im
Verwaltungswege nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.