Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2006
OLG Frankfurt: grundstück, geschäftsführung ohne auftrag, bereicherungsanspruch, auszug, werterhöhung, absicht, leihvertrag, trennung, unentgeltlich, form
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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 U 30/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 598 BGB, §§ 598ff BGB, §
601 Abs 2 S 1 BGB, § 670
BGB, § 683 BGB
(Wert- bzw. Verwendungsersatzanspruch des
Schwiegerkindes gegen Schwiegereltern wegen Hausbaus
auf überlassenem Grundstück nach Trennung der Eheleute)
Leitsatz
Der Bereicherungsanspruch desjenigen, der auf einem fremden Grundstück
Aufwendungen in der Erwartung macht, ihm werde das Grundstück dauerhaft
unentgeltlich zur Nutzung überlassen, bemisst sich nur nach den Vorteilen, die der
Eigentümer daraus erzielt, dass er das Objekt vorzeitig zurückerhält, indem er etwa
nunmehr einen höheren Mietzins erzielt, wogegen die gegebenenfalls eingetretene
Werterhöhung des Grundstücks nicht maßgeblich ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des
Streithelfers auf Seiten der Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer der Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Ehefrau des Streithelfers und Schwiegertochter der Beklagten.
Im Jahre 1980 gestattete die Beklagte der Klägerin und dem Streithelfer auf dem
in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ...weg ... in O1 die Errichtung eines
unterkellerten Fertighauses. Noch vor Durchführung des Bauvorhabens nahm die
Beklagte von einer ins Auge gefassten Übertragung des Eigentums an dem
Grundstück auf die Klägerin und den Streithelfer Abstand. Das Bauvorhaben
finanzierten die Klägerin und der Streithelfer durch Aufnahme eines Darlehens in
Höhe von 200.000 DM, das unter anderem durch eine zu Lasten des Grundstücks
der Beklagten mit deren Einwilligung bestellte Grundschuld abgesichert wurde.
Das errichtete Fertighaus bewohnten die Klägerin und der Streithelfer in der
Folgezeit gemeinsam. Im Jahre 2003 trennte sich der Streithelfer von der Klägerin
und zog aus dem Haus aus. Seitdem wird das Haus nebst Grundstück von der
Klägerin allein bewohnt und genutzt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Wertersatz in Höhe
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Wertersatz in Höhe
von 50.000 Euro, hilfsweise auf Zahlung eines monatlichen Wertersatzes in Höhe
von 350 Euro ab ihrem Auszug, hilfsweise auf Einräumung eines lebenslänglichen
Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten und zugunsten des Streithelfers und
schließlich hilfsweise auf Gestattung der Wegnahme des Hauses in Anspruch
genommen. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, das Grundstück der
Beklagten habe durch den Hausbau bis heute eine Werterhöhung von mindestens
100.000 Euro erfahren. Insoweit hat die Klägerin die Auffassung vertreten, von
diesem Betrag stehe ihr die Hälfte zu, weil rechtlicher Grund und
Geschäftsgrundlage für den Hausbau ihr eheliches Zusammenleben mit dem
Streithelfer gewesen sei. Beides sei mit dem Auszug des Streithelfers und der
Trennung von ihr weggefallen.
Die Beklagte hat das von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Begehren, ihr
und dem Streithelfer zu gestatten, das Haus nebst Einrichtungen vom Grundstück
zu entfernen, anerkannt und bezüglich der weiter von der Klägerin gestellten
Anträge beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden
Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil vom 21.12.2005 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch dieses Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, auf dessen Entscheidungsgründe
ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte ihrem
Anerkenntnis gemäß verurteilt, es der Klägerin und dem Streithelfer zu gestatten,
das Haus nebst Nebeneinrichtungen vom Grundstück zu entfernen. Die
weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen und zur Begründung
angeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von
Wertersatz in Höhe eines einmaligen Betrages von 50.000 Euro oder in Form
monatlicher Beträge von 350 Euro ab ihrem Auszug aus dem
streitgegenständlichen Haus weder als Aufwendungsersatz aus einem zwischen
den Parteien bestehenden Leihverhältnis noch nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage und auch nicht nach bereicherungsrechtlichen
Vorschriften zu. Ebensowenig könne die Klägerin von der Beklagten die
Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts verlangen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie dessen
Abänderung und Verurteilung der Beklagten über das Teilanerkenntnisurteil hinaus
begehrt,
an sie, zahlbar jeweils zum Ende eines jeden Monats, fällig erstmals zum
ersten des auf ihren Auszug folgenden Monat, einen monatlichen Wertersatz in
Höhe von zur Zeit 350 Euro pro Monat zu zahlen,
hilfsweise an sie 50.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 12. März 2005 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (16.01.2006) am
16.02.2006 eingelegte und innerhalb der bis zum 18.04.2006 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist am 04.04.2006 begründete Berufung der Klägerin ist
zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen – im vorliegenden
Berufungsverfahren als Hauptantrag geltend gemachten – Anspruch auf Zahlung
eines monatlichen Wertersatzes in Höhe von 350 Euro noch einen Anspruch auf
Zahlung von 50.000 Euro, den sie nunmehr hilfsweise weiterverfolgt.
Die Klage ist unschlüssig. Der Klägerin stehen bereits aufgrund ihres eigenen
unstreitigen Tatsachenvortrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
entsprechende Zahlungsansprüche zu.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf Zahlung von
Wert- bzw. Verwendungsersatz gemäß §§ 601 Abs. 2 S. 1, 683, 670 BGB.
Zwar ist zwischen den Parteien ein Leihvertrag im Sinne von §§ 598 ff. BGB
zustande gekommen, indem die Beklagte der Klägerin und dem Streithelfer ihr
Grundstück …weg … in O1 zur Bebauung und unbeschränkten Nutzung zur
Verfügung gestellt hat, womit § 601 BGB anwendbar ist, der die Verpflichtung des
Verleihers zum Ersatz der vom Entleiher gemachten Verwendungen regelt.
Ein Verwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB, worauf § 601 Abs. 2 S. 1
BGB verweist, scheidet aber schon deshalb aus, weil weder die Klägerin noch der
Streithelfer im Zeitpunkt der auf das Grundstück der Beklagten gemachten
Verwendungen, d. h. bei Errichtung des unterkellerten Fertighauses, den Willen und
die Absicht hatten, von der Beklagten Ersatz zu verlangen (§ 685 Abs. 1 BGB).Von
einem entsprechenden Verzichtswillen ist vorliegend deshalb auszugehen, weil die
Klägerin und der Streithelfer das Fertighaus im eigenen Interesse errichtet haben,
nämlich um Wohn- und Lebensraum für sich als Eheleute zu schaffen. Dass die
Klägerin demgegenüber gleichwohl die Absicht hatte, von der Beklagten für die
Errichtung des Fertighauses auf ihren Grundstück Ersatz zu verlangen, lässt sich
ihrem Vorbringen nicht entnehmen.Die fehlende Absicht der Klägerin und des
Streithelfers, von der Beklagten keinen Ersatz zu verlangen, führt zu einem
umfassenden Ausschluss aller Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, sei
es gemäß § 683 BGB, sei es gemäß §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB (vgl. BGH NJW 1985,
S. 313 (314); NJW 1989, S. 2745 (2746)). Das hat das Landgericht in jeder Hinsicht
zutreffend festgestellt. Den Ausführungen des Landgerichts in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 21.12.2005 schließt sich
der Senat in vollem Umfange an.
Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) stehen der Klägerin aus den vom
Landgericht im angefochtenen Urteil angeführten Gründen, denen der Senat
ebenfalls rückhaltlos folgt, von vornherein nicht zu.
Die geltend gemachten Zahlungsansprüche kann die Klägerin auch nicht auf § 812
Abs. 1 BGB stützen, weil es schon an einer feststellbaren Bereicherung der
Beklagten fehlt. Die Klägerin bewohnt nämlich nach wie vor das auf dem
Grundstück der Beklagten errichtete Fertighaus und hat das Grundstück
insgesamt im Besitz.
Hierneben steht einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf
Wertersatz bzw. Erstattung des Betrages, um den sich der Wert des Grundstücks
der Beklagten durch die Errichtung des Fertighauses erhöht hat, entgegen, dass
die Beklagte selbst bei Bestehen eines Bereicherungsanspruches zugunsten der
Klägerin dem Grunde nach Wertersatz in der begehrten Form nicht zu leisten
hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt,
bemisst sich der Bereicherungsanspruch desjenigen, der auf einem fremden
Grundstück Aufwendungen in der Erwartung macht, ihm werde das Grundstück
dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen, nur nach den Vorteilen, die der
Eigentümer daraus erzielt, dass er das Objekt vorzeitig zurückerhält, indem er
etwa nunmehr einen höheren Mietzins erzielt, wogegen die gegebenenfalls
eingetretene Werterhöhung des Grundstücks nicht maßgeblich ist (vgl. BGH NJW
1985, S. 313 (315); BGH NJW 1990, S. 1789 (1790). Solche ausgleichspflichtigen
Vorteile hat die Beklagte vorliegend nicht gezogen, weil die Klägerin, wie bereits
ausgeführt, sowohl das Wohnhaus als auch das Grundstück noch im Besitz hat.
Nur wenn sich dem Vortrag der Klägerin entnehmen ließe, dass sie und der
Streithelfer das Fertighaus auf dem Grundstück der Beklagten in Erwartung eines
künftigen Eigentumserwerbs des Grundstücks errichtet haben, wäre als Maßstab
für einen Bereicherungsanspruch insoweit auf die Erhöhung des Verkehrswertes
des Grundstücks abzustellen (BGH WM 1961, S. 700 (703); BGH NJW 1966, S. 540
(542)). Dem steht indes das eigene Vorbringen der Klägerin entgegen, wonach die
Beklagte schon vor Baubeginn von einer ins Auge gefassten Übertragung des
Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin und den Streithelfer Abstand
genommen hat, so dass von vornherein klar war, dass der Erwerb des Eigentums
am Grundstück durch die Klägerin und den Streithelfer nicht stattfinden würde.
Letztlich lag damit den von der Klägerin und dem Streithelfer auf das Grundstück
gemachten Verwendungen (Errichtung des Fertighauses) gerade nicht die
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gemachten Verwendungen (Errichtung des Fertighauses) gerade nicht die
Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs am Grundstück zugrunde.
Außerdem scheitern Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte
auch aus anderen Gründen.
Einem auf § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Altern. BGB gestützten Zahlungsanspruch steht
entgegen, dass der rechtliche Grund für die von der Klägerin und dem Streithelfer
getätigten Verwendungen nicht weggefallen ist.
Der rechtliche Grund für die Errichtung des Fertighauses auf dem Grundstück der
Beklagten, das hierdurch zweifelsfrei eine Wertsteigerung erfahren haben dürfte,
war der zwischen den Parteien abgeschlossene Leihvertrag. Der Leihvertrag
besteht trotz des Auszuges des Streithelfers aus dem Haus und Trennung von der
Klägerin im Jahre 2003 jedenfalls zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits
unverändert fort, so dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall des rechtlichen
Grundes berufen kann. Dieser ist nach wie vor gegeben (vgl. hierzu allgemein:
Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 812 BGB Rdn. 80; BGHZ 111, 125 ff.).
Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern. BGB kann die Klägerin einen
Bereicherungsanspruch ebenfalls nicht geltend machen, weil der mit der
Errichtung des Fertighauses auf dem Grundstück der Beklagten verfolgte Zweck,
nämlich die Nutzung als gemeinsames Heim bzw. Ehewohnung, eingetreten ist.
Unstreitig haben die Klägerin und der Streithelfer das Fertighaus seit dem Jahr
1980 bis zum Jahr 2003 gemeinsam 13 Jahre genutzt, was das Landgericht
ebenfalls zutreffend festgestellt hat.
Schließlich stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht
gemäß §§ 946, 951 BGB zu.Ein Bereicherungsausgleich wegen eines
Eigentumsverlustes nach § 946 BGB erfordert den vollen Tatbestand der
Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. BGB. Dagegen wird der
Rechtserwerb nach § 946 BGB aufgrund einer Leistung an den Erwerbenden nicht
von §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 BGB erfasst (vgl. hierzu allgemein: Palandt-
Bassenge, a. a. O., § 951 BGB Rdn. 2, 4 mit weiteren Nachweisen). So liegen die
Dinge aber hier. Die Klägerin und der Streithelfer haben das Fertighaus selbst auf
dem Grundstück der Beklagten errichtet. Der hierdurch nach § 946 BGB
eingetretene Rechtsverlust - das Fertighaus ist mit seiner Errichtung wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks der Beklagten geworden ( § 94 BGB) und in ihr
Eigentum übergegangen ( § 946) – beruht damit auf ihrer Leistung und ist nicht in
sonstiger Weise erfolgt.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren der Klägerin nicht ersichtlich,
so dass die von ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage unbegründet ist.
Demgemäß war die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und
Schlussurteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Das gilt auch hinsichtlich der
dem Streithelfer entstandenen Kosten, nachdem dieser dem Rechtsstreit auf
Seiten der obsiegenden Beklagten beigetreten ist (§ 101 Abs. 1 ZPO).Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.