Urteil des OLG Frankfurt vom 10.01.2007

OLG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, wirtschaftliches interesse, gesellschaftsvertrag, auflösung der gesellschaft, treu und glauben, urkunde, rechnungslegung, die post, grundstück

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 216/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 ZPO, § 130 Abs 1 S 1
BGB, § 313 S 1aF BGB, § 314
Abs 1 BGB, § 709 Abs 1 BGB
(Zweigliedrige GbR: Anspruch auf Auskunft und
Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahmen und
Ausgaben für ein Grundstück; Ausschluss und
außerordentliche Kündigung eines Gesellschafters durch
den anderen Gesellschafter)
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist bewilligt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2005 – Az. 2/7 O 443/04 – teilweise
abgeändert.
Die Klage auf Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben für das
Grundstück X in O1 wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 01.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute, sie waren vom 15.06.1981 bis 11.07.1995
miteinander verheiratet.
Der Kläger nimmt im Wege der Stufenklagen die Beklagte auf Auskunftserteilung
und Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben für das
Grundstück X in O1 sowie nach Auskunftserteilung auf Gewinnausschüttung in
Anspruch, hilfsweise verlangt er einen Rechnungsabschluss für jedes Jahr ab 1990.
Er begehrt außerdem den Abschluss einer Vereinbarung gemäß der Urkunde Nr.
.../79 des Notars A in Frankfurt am Main vom 10.05.1979.
Die Parteien unterzeichneten mit Datum vom 15.08.1982 den aus der Anlage K1
zur Klage (Bl. 8 f. d.A.) ersichtlichen Gesellschaftsvertrag. Gesellschaftszwecke
waren der Erwerb, das Halten und Verwalten des Grundstücks X in O1. Der
Grundstückskaufvertrag wurde am 16.08.1982 abgeschlossen; darin wurde die
Auflassung des Grundstücks erklärt. Die Parteien wurden im Grundbuch als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 25.02.1983 eingetragen (Grundbuchauszug
Bl. 87 f. d.A.).
Die Parteien stritten um die Verwaltung des Grundstücks. Mit Schreiben vom
07.07.1994 (Bl. 14 – 19 d.A.) ließ die Klägerin die Gesellschaft kündigen.
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Der Kläger schenkte der Beklagten am 01.02.1979 seine Kommanditeinlagen im
Werte von je 10.000,-- DM an der B mbH & Co. KG (im Folgenden: B GmbH & Co.
KG). Die Schenkung wurde durch notariellen Vertrag vom 10.05.1979 (Urkunde-Nr.
.../79 des Notars A in Frankfurt am Main) aufgehoben. Die Kommanditgesellschaft
wurde aufgelöst. Eine Liquidation fand nicht statt, weil – wie es in der Urkunde heißt
– diese nicht notwendig war. Das Entgelt für den ausscheidenden Kommanditisten
sollte in gesonderter Vereinbarung der Beteiligten geregelt werden. Die Parteien
streiten darüber, wer von ihnen den Kaufpreis für die Kommanditeinlage sowie für
die beiden Gesellschaftsanteile in Höhe von je 10.000,-- DM an der Komplementär-
GmbH aufgebracht hat.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe mindestens 20 % des Gewinns
an der Liegenschaft zu. Der Gesellschaftsvertrag sei unwirksam, weil er nicht
beurkundet worden sei, obwohl Zweck der Gesellschaft der Erwerb des
Grundstücks gewesen sei. Der Vertrag sei erst im Dezember 1983 abgeschlossen
worden, er habe daher nicht durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch
geheilt werden können. Er hat weiter geltend gemacht, ein Beschluss der
Gesellschaft vom 28.04.1998, durch den er aus der Gesellschaft ausgeschlossen
worden sei, sei ihm vor dem vorliegenden Rechtsstreit unbekannt gewesen. Da er
seit 1994 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, seien alle Vorgänge bezüglich
der Liegenschaft X gemeinsam zwischen den Parteien abgesprochen und geregelt
worden; seit 1991 seien keine gemeinschaftlichen Veranlagungen mehr
vorgenommen worden, seit diesem Zeitpunkt sei er über Mieteinnahmen nicht
mehr informiert gewesen.
Er gehe davon aus, dass ihm nach der Vereinbarung vom 10.05.1979
grundsätzlich der damalige Wert der B mbH als vertraglich vereinbartes Entgelt
zustehe. Die Beklagte selbst sei ausweislich ihrer Aufstellung über das
Anfangsvermögen per 15.06.1981 (Bl. 30) davon ausgegangen, dass diese Firma
zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 5 Mio. DM habe. Er habe vor der Ehe den
Betrag von 50.000,-- DM zum Ankauf der Gesellschaftsanteile an dieser Firma
aufgebracht.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat geltend gemacht, zur
Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezüglich der Liegenschaft X sei sie nicht
verpflichtet. Der Kläger sei bis 28.04.1998 als Geschäftsführer über alles
unterrichtet gewesen. Über das Y-Bank-Konto der Gesellschaft seien alle
Mieteinnahmen und –ausgaben der Gesellschaft verbucht worden, die Konto-
Auszüge habe der Kläger ebenso wie die der Z-Bank AG erhalten, bei der die
Gesellschaft ein Konto zur Aufnahme von Überschüssen geführt habe. Der Kläger
sei auch über alle Mietverträge informiert gewesen. Zudem habe er die
gemeinsamen Erklärungen der Parteien gegenüber dem Finanzamt zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Jahre 1994 bis 1997 erhalten und zum Teil selbst gegen diese Einspruch eingelegt.
Für 1998 sei er durch die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft (Anlage 62
= Bl. 170 ff. d.A.) hinreichend informiert. Ab 28. April 1998 stehe ihm kein
Auskunftsanspruch mehr zu, da er an diesem Tage wirksam aus der Gesellschaft
ausgeschlossen worden sei. Zur Ausschließung sei sie berechtigt gewesen, weil
der Kläger trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen u.a. mit Schreiben vom
09.12.1997 (A12) und 12.12.1997 (A13) sich anhaltend geweigert habe, an einer
sachgerechten Führung der Belange der Gesellschaft mitzuwirken. Die für eine
gemeinsame Geschäftsführung erforderliche Kommunikation sei vom Kläger
andauernd und schwerwiegend beeinträchtigt worden. Wichtige an ihn gerichtete
schriftliche Aufforderungen zur Mitwirkung an der Lösung von die Gesellschaft
betreffenden Fragen, an deren Erledigung der Kläger habe mitwirken müssen,
seien teils unbeantwortet, teils unerledigt geblieben.
Eine Vergütungsforderung aufgrund der notariellen Urkunde vom 10.05.1979 –
Urkunde-Nr. .../79 – stehe dem Kläger nicht zu. Die Gesellschaftsanteile habe der
Kläger als Treuhänder für sie zunächst erworben, da sie selbst aufgrund eines
Wettbewerbsverbotes gegenüber ihrer früheren Arbeitgeberin am Erwerb dieser
Anteile gehindert gewesen sei. Die Finanzierung des Kaufpreises habe sie besorgt.
Das Landgericht hat durch sein angegriffenes Teilurteil vom 01.09.2005 (Bl. 207 –
213 d.A.) die Beklagte zur Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben
für das Grundstück X in O1 für die Zeit von April 1994 bis Ende 2004 verurteilt. Es
hat die weitere Auskunftsklage und die Klage auf Abschluss einer Vereinbarung
über ein Entgelt für die B mbH & Co. KG abgewiesen. Durch dem Kläger am
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über ein Entgelt für die B mbH & Co. KG abgewiesen. Durch dem Kläger am
04.01.2006 zugestellten Beschluss vom 30.12.2005 hat das Landgericht den Tenor
des Teilurteils zum Auskunftsanspruchs dahingehend berichtigt, dass der
Anfangszeitpunkt statt „April 1994“ lautet: „April 1998“. Die hiergegen vom Kläger
eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluss vom 06.02.2001
zurückgewiesen worden.
Gegen das ihm am 26.09.2005 zugestellte Teilurteil vom 01.09.2005 hat der
Kläger am 19.10.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis 28.12.2005 an diesem Tage begründet. Nach Zurückweisung
seiner sofortigen Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts
vom 30.12.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2006 einen weiteren
Berufungsantrag gestellt und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.09.2005 zugestellte Teilurteil des
Landgerichts am 24.10.2005, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am
15.11.2005 begründet.
Der Kläger rügt, das Landgericht habe in seinem angegriffenen Teilurteil sein
Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 20.07.2005 zum Komplex B GmbH & Co. KG
nicht zur Kenntnis genommen. Er habe den Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile
der Beklagten zur Verfügung gestellt. Diese habe in der Klageerwiderung (S.
29/30) zugestanden, dass ihm ½ des Wertes der B GmbH zustehe; hieran sei die
Beklagte gebunden. Überdies griffen die Grundsätze über die Verwirkung nicht bei
bestehender Ehe und bei einem umfassenden Streit der (früheren) Ehegatten
über die Vermögensauseinandersetzung Platz. Er habe mit Schreiben vom
20.11.1999 (Anlage K7, richtig: K8 Bl. 441 d.A.) im Übrigen seinen Anspruch auf
Vergütung für den Anteil am Wert der B geltend gemacht und sei damit nicht
untätig geblieben.
Der Gesellschaftsvertrag vom 15.08.1982 sei nicht Grundlage für den Erwerb des
Grundstücks am 16.08.1982 gewesen, weshalb es unerheblich sei, ob der
Gesellschaftsvertrag am 15.08.1982 von den Parteien vereinbart worden sei oder
nicht. Es hätten zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien
bestanden, nämlich eine Eigentümergesellschaft und eine
Verwaltungsgesellschaft. Eine Übertragung von der Eigentümergesellschaft auf die
weitere Gesellschaft habe nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form notarieller
Beurkundung stattgefunden.
Da die Beklagte sich selbst aus der GbR „herausgekündigt“ habe, habe sie ihn,
den Kläger, auch nicht aus der Gesellschaft mehr ausschließen können. Der
Ausschluss des Klägers aus der GbR am 28.04.1998 sei unwirksam gewesen.
Kündigungs- und Ausschließungsgründe seien nicht gegeben gewesen. – Wegen
der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf S. 9 bis 17
seines Schriftsatzes vom 13.09.2006 (Bl. 483 – 491 d.A.) verwiesen. -
Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2005 – Az. 2/7 O
443/04 – wird, soweit es in Bezug auf die B mbH & Co. KG die Klage abgewiesen
hat, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
mit dem Kläger eine Vereinbarung über das ihm zustehende Entgelt sowie
dessen Zahlungsweise gemäß dem Vertrag zwischen den Parteien vom
10.05.1979 in Ansehung der B mbH & Co. KG zu schließen, mit der Maßgabe, dass
die Beklagte einen Betrag von mindestens 2.546.233,57 EUR zuzüglich 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen hat
und
das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2005
wird in Bezug auf Absatz 1 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über die Einnahmen und Ausgaben für das
Grundstück X in O1 für die Zeit von April 1994 bis Ende 2004 Rechnung zu legen,
vorsorglich, für den Fall, dass durch die Zustellung des Beschlusses des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2005 am 04.01.2006 keine neue
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Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2005 am 04.01.2006 keine neue
Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
und,
im Wege der von ihr eingelegten Berufung, unter Abänderung des Teilurteils des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2005 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie
macht geltend, ihr Kündigungsschriftsatz vom 07.07.1994 habe keine
Eigenkündigung enthalten, wie sich aus dem Inhalt dieses Schreibens eindeutig
ergebe. Zur Ausschließung des Klägers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sei sie am 28.04.1998 berechtigt gewesen. – Wegen ihres diesbezüglichen
Vorbringens wird auf S. 2 bis 13 ihres Schriftsatzes vom 16.10.2006 (Bl. 532 – 545)
verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird
ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2006
(Bl. 637 f. d.A.) ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben durch Vernehmung des
Zeugen Z1.
Der Kläger erklärt, die Beklagte habe die Anlagen A1 bis A3, deren Zustellung
durch die Aussage des Zeugen Z1 nicht bewiesen sei, manipuliert, da auf den für
das Gericht und den Kläger bestimmten Anlagen A1 und A2 und auf der Anlage A4
das Kürzel des Zeugen fehle. Der Namenszug des Zeugen auf der Anlage A4
weise andere Charakteristika auf als das Kürzel auf den Anlagen A1 und A2. Daher
bestehe der dringende Verdacht, dass der Zeuge die Unterschrift auf A4 und die
Namenszüge auf den Unterlagen A1 und A2 noch mehrere Jahre nach
Überlassung dieser Unterlagen an die Beklagte angebracht habe (Beweis:
Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens).
II.
Die von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind zulässig.
Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers hinsichtlich des zum Teil abgewiesenen
Auskunftsanspruchs scheitert nicht etwa daran, dass der Kläger in seiner
Berufungsschrift vom 18.10.2005 erklärt hat, er lege Berufung ein, soweit die Klage
in Ansehung der Firma B mbH & Co. KG abgewiesen und der Kläger zur
Kostentragung verpflichtet sei (Bl. 226). Hierin ist kein teilweiser Verzicht auf das
Rechtsmittel zu sehen (§ 515 ZPO). Denn an eine solche Verzichtserklärung sind
strenge Anforderungen zu stellen. Allein der Ankündigung beschränkter
Berufungsanträge kann ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich nicht entnommen
werden (vgl. BGH NJW 1990 S. 1128 und 1983 S. 1561 f., 1562). Für die Annahme,
der Kläger habe auch auf die Einlegung der Berufung gegen das erst durch
Beschluss vom 30.12.2005 hinsichtlich des Auskunftsanspruchs berichtigte
Teilurteil verzichten wollen, ergeben sich im vorliegenden Falle keine
Anhaltspunkte. Denn der Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2005 (Bl. 217), in
dem die Berichtigung des Teilurteils beantragt wurde, ist dem Kläger ausweislich
der Akten erst am 16.12.2005 übermittelt worden (Bl. 216R). Bei Einlegung der
Berufung am 19.10.2005 war der Berichtigungsantrag der Beklagten vom
28.09.2005 dem Kläger nicht bekannt.
Seine danach nicht im Umfange eingeschränkte Berufung hat der Kläger, soweit
es die teilweise Anfechtung seines vom Landgericht zum Teil abgewiesenen
Auskunftsanspruchs angeht, mit Schriftsatz vom 09.01.2006 rechtzeitig
begründet. Denn dem Kläger war auf seinen Antrag von diesem Tage hin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur
Begründung seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seiner Auskunftsklage
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Begründung seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seiner Auskunftsklage
zu bewilligen, da er nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts ohne sein
Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (§ 233 ZPO). Bei
Einreichung der Berufungsbegründungsschrift am 28.12.2005 war dem Kläger zwar
der ihm am 16.12.2005 übersandte Berichtigungsantrag der Beklagten vom
28.09.2005 bekannt, nicht aber der ihm erst am 04.01.2006 zugestellte Beschluss
des Landgerichts vom 30.12.2005, durch den dem Berichtigungsantrag der
Beklagten stattgegeben und ihm ein Auskunftsanspruch erst ab April 1998
zugebilligt wurde. Auch wenn sich – wie der insoweit in Bezug genommenen
Entscheidung des Berufungsgerichts vom 06.02.2006 über die sofortige
Beschwerde des Klägers vom 09.01.2006 gegen den Berichtigungsbeschluss des
Landgerichts vom 30.12.2005 zu entnehmen ist - aus dem Inhalt der
Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 01.09.2005 ergab, dass die später
berichtigte Zahl 1994 in 1998 im Urteilstenor auf einem Versehen des
Landgerichts beruhte, so konnte doch der Kläger nicht voraussehen, wie das
Landgericht über den Berichtigungsantrag der Beklagten befinden würde. Ein
Verschulden des Klägers an der späten Begründung seiner Berufung hinsichtlich
des zum Teil abgewiesenen Auskunftsanspruchs ist nicht erkennbar.
Der Kläger hat nach Kenntniserlangung am 04.01.2006 von der durch den
Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 30.12.2005 ausgelösten
nachteiligen Auswirkung auf seine Rechtsstellung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 09.01.2006 beantragt
und die versäumte Rechtshandlung an diesem Tage nachgeholt (§ 234 ZPO). Zwar
hat er für den Fall Wiedereinsetzung beantragt, dass die Zustellung des
Beschlusses vom 30.12.2005 am 04.01.2006 keine neue Rechtsmittelfrist in Gang
gesetzt hat. Indessen ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er mit seinem
im Schriftsatz vom 09.01.2006 gestellten Berufungsantrag und dessen
Begründung gehört werden wollte.
In der Sache konnte jedoch nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg haben,
während die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit ab April 1994 kein Anspruch auf
Rechnungslegung bezüglich der Liegenschaft X in O1 zu. Ein solcher Anspruch
ergibt sich insbesondere nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom
15.08.1982. Der Gesellschaftsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Entgegen
der Auffassung des Klägers ist er auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen
die Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB a.F. rechtsunwirksam (§ 125 BGB). Nach §
313 S. 1 BGB a.F. bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Im
vorliegenden Falle ist in Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages als Gesellschaftszweck
der Erwerb und das anschließende Halten und Verwalten des Grundstücks X
bezeichnet. Der Erwerb des Grundstücks war aber bereits in die Wege geleitet, als
die Parteien am 15.08.1982 den Gesellschaftsvertrag abschlossen, so dass es
weiterer Verpflichtungserklärungen der Parteien nicht bedurfte. Da diese bereits
am 15.08.1982 entschlossen waren, das Grundstück zu erwerben und dies am
folgenden Tage durch notarielle Urkunde (Bl. 495 f.) in die Tat umsetzten, war für
die Funktion der Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB a.F., den Vertragspartner vor
übereilten Bindungen auf dem Grundstücksmarkt zu schützen, kein Raum (so BGH
NJW 1998 S. 377 f., 378 m.w.N.; vgl. Münchner Kommentar/Kantzleitner, BGB, 4.
Aufl., § 311 b BGB, Rn. 40 m.w.N.).
Unerheblich ist, ob die Parteien – wie der Kläger behauptet – den
Gesellschaftsvertrag erst im Dezember 1983 unterzeichnet und auf den
15.08.1982 rückdatiert haben oder nicht, weshalb es der Parteivernehmung des
Klägers zu diesem Punkt nicht bedurfte. Denn der Kläger ist der Erklärung der
Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 16.02.2006 (Bl. 373), selbst wenn
diese Behauptung des Klägers richtig wäre, so würde dies doch nur bedeuten, dass
die Parteien ihre – zuvor mündlich getroffenen – Absprachen schriftlich fixiert
hätten, nicht entgegen getreten. Für die bereits vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrags vom 16.08.1982 geschlossene, jedenfalls mündlich
getroffene Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages spricht entscheidend, dass
die Parteien – wie ein Vergleich des als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichten
Gesellschaftsvertrages (Bl. 8 ff. d.A.) mit dem Entwurf der Steuerberaterin C vom
11.12.1983 (Anlage K4 = Bl. 354 ff. d. A.) zeigt – den mit Datum des 15.08.1982
versehenen identischen Vertrag unterzeichnet und ihn auf die Anforderungen des
Finanzamts vom 17.08.1983, 12.09.1983 und 05.12.1983 bei diesem als den das
Grundstück X betreffenden Gesellschaftsvertrag vom 15.08.1982 eingereicht
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Grundstück X betreffenden Gesellschaftsvertrag vom 15.08.1982 eingereicht
haben. Damit ist auch die Darstellung des Klägers widerlegt, dass es zwei
Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien gegeben habe, nämlich
eine Eigentümergesellschaft und eine Betriebsgesellschaft und es an einer
wirksamen Übertragung des Grundstücks von der ersteren auf die letztgenannte
Gesellschaft fehle.
Dass die Parteien bereits am 15.08.1982 bei – wenn auch nur mündlichem –
Abschluss des Gesellschaftsvertrages den Kauf des Grundstücks bereits in die
Wege geleitet hatten, folgt aus dem nahen zeitlichen Abstand zur Protokollierung
des notariellen Grundstückskaufvertrages am 16.08.1982 (Bl. 495 ff. d. A.), der 19
Seiten umfasst und in § 1 Abs. 3 als Käufer die Parteien „in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand“ bezeichnet. Bereits der Umfang der
notariellen Urkunde von 19 Seiten lässt es als nahezu ausgeschlossen erscheinen,
dass die Parteien als Käufer nicht bereits mindestens am Tage zuvor die
Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 16.08.1982 mit dem Notar
abgesprochen und die mit dem Erwerb des Grundstücks verbundenen
Maßnahmen in die Wege geleitet hatten. Auch sieht beispielsweise § 4 Nr. 1 a des
Grundstückskaufvertrages die Übergabe einer Anzahlung von 100.000,-- DM auf
den Kaufpreis durch bestätigten LZB- Scheck vor. Auch diese Maßnahme bedurfte
der Vorbereitung durch die Parteien, die nach der Lebenserfahrung mindestens
einen Tag vor Abschluss eines notariellen Vertrages in die Wege geleitet wird.
Für die Zeit von April 1994 bis zum 08.07.1994 besteht kein Anspruch des Klägers
gegen die Beklagte auf Rechnungslegung. In dieser Zeit oblag dem Kläger die
Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft (Ziffer 3.1 des
Gesellschaftsvertrages). Der Kläger war – wie die Überweisungsträger A 69 a aus
dem Jahre 1996 und A 74 aus dem Jahre 1987 zeigen (Bl. 549, 554 d. A.)
verfügungsbefugt über das Gesellschaftskonto bei der Y-Bank, über das unstreitig
die Mieteinnahmen und Ausgaben der GbR liefen. Er war auch zusammen mit der
Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfügungsbefugt über das Konto
Nr. … bei der Z-Bank in O1, wie sich aus deren Schreiben vom 16.06.1994 (Anlage
K11 zum Schriftsatz vom 08.11.2006 = Bl. 606 d.A.) ergibt. Unstreitig wurden
Gewinne auf dem Z-Bank-Konto der Gesellschaft verbucht. Dass er über den
Stand dieses Kontos unterrichtet war, ergibt sich aus dem genannten Schreiben
vom 16.06.1994. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, keine
Kontoauszüge der Y-Bank erhalten zu haben. Denn zum einen hat er selbst
eingeräumt, einzelne Kontoauszüge dieser Bank erhalten zu haben. Ohne deren
genauen Bezeichnung, die ihm oblag, aber war es der Klägerin nicht möglich, den
Zugang der übrigen Kontoauszüge der Y-Bank unter Beweis zu stellen, da sie
diese nicht selbst im Einzelnen bezeichnen kann. Im Übrigen aber hat der Kläger
selbst vorgetragen (Seite 10 seines Schriftsatzes vom 06.11.2006 = Bl. 595 d. A.),
dass er seit der Einreichung der Scheidung (diese war nach unwidersprochen
gebliebener Darstellung der Beklagten Anfang 1994) bei der Post einen
Nachsendeauftrag für die die Gesellschaft betreffende Post gestellt habe, so dass
diese Postsendungen direkt an die Beklagte gesandt wurden. Traf dies zu, so
verhinderte der Kläger, der jedenfalls bis 08.07.1994 allein Geschäftsführer der
GbR war, unter Verstoß gegen seine Geschäftsführerpflichten ohne Angabe eines
nachvollziehbaren Grundes den Zugang der Informationen an sich, die er heute
von der Beklagten verlangt. Ein solches Verhalten ist als treuwidrig zu bezeichnen.
Die am 15.08.1982 gegründete GbR ist nicht durch die von der Beklagten am
07.07.1994 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden. Der Inhalt des
Kündigungsschreibens des Rechtsanwalts Dr. RA1 (K2 zur Klageschrift = Bl. 14 ff.
d. A.) ergibt, dass nicht die Klägerin die ordentliche Kündigung aussprach, sondern
dass sie aus wichtigen, vom Kläger zu vertretenden Gründen – die Beklagte erhob
in 20 Punkten Vorwürfe gegen den Kläger wegen Schlechterfüllung seiner
Geschäftsführertätigkeit trotz Abmahnung – den Gesellschaftsvertrag kündigte.
Trotz dieser Kündigung aber haben sich die Parteien in der Folgezeit darauf
geeinigt, die Gesellschaft fortzusetzen, allerdings nicht mehr unter alleiniger
Geschäftsführung des Klägers, sondern gemeinsam als Geschäftsführer. Dies
entspricht der Darstellung des Klägers auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom
20.07.2005 (Bl. 90 d.A.). Dort führt er aus, da der Kläger ab 1994 nicht mehr
Geschäftsführer gewesen sei, seien alle Vorgänge in Bezug auf die Liegenschaft X
gemeinsam zwischen den Parteien abgesprochen und geregelt worden. Dies folgt
auch aus dem Schreiben des Klägers vom 04.02.1998 (Anlage A 45 zum
Schriftsatz vom 19.05.2005), in dem der Kläger erklärt, die Auftragserteilung solle
von allen Gesellschaftern entschieden werden. Damit bestand ab Zugang der
Kündigung vom 07.07.1994 beim Beklagten am 08.07.1994 bis zur Auflösung der
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Kündigung vom 07.07.1994 beim Beklagten am 08.07.1994 bis zur Auflösung der
Gesellschaft eine gemeinsame Geschäftsführung der Parteien.
Auch für die Zeit nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 07.07.1994 an
den Kläger bis zur Beendigung der GbR steht dem Kläger aus den für den
Zeitraum von April 1994 bis 08.07.1994 dargelegten Gründen kein
Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Für die Zeit seit dem 29.04.1998
besteht kein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung bezüglich der nach
diesem Tage eingehenden Mieteinkünfte der Gesellschaft und deren Ausgaben
mehr. Denn die Beklagte hat dem Kläger am 29.04.1998 das Protokoll der
Gesellschafterversammlung vom 28.04.1998 wirksam zugestellt und damit die
Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grunde (Ziffer 8 des
Vertrages vom 15.08.1982) mit sofortiger Wirkung aus vom Kläger zu vertretenden
Gründen erklärt. Gemäß Ziffer 8 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages sind an das
Vorliegen eines wichtigen Grundes, entsprechend der hierzu ergangenen
Rechtsprechung besonders strenge Voraussetzungen zu stellen. Nach § 314 Abs.
1 BGB n. F., der die Definition des von Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde für Dauerschuldverhältnisse enthält
(Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 314 Rn. 1) liegt ein wichtiger Grund dann vor,
wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vertragsgemäßen Beendigung oder bis zum Ablauf
einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift
ist – in Übereinstimmung mit der bisher herrschenden Meinung – bei einem
wichtigen Grund, der in einer Verletzung einer Vertragspflicht besteht, die
Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder
nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Vorschrift findet auch auf
Gesellschaftsverträge Anwendung (Palandt a.a.O. Rn. 2). Nach dem
Gesellschaftsvertrag vom 15.08.1982 hatten sich die Parteien zu einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a. zwecks gemeinsamen Haltens und
Verwaltens der Liegenschaft zu nicht gewerblichen Anlagenzwecken, insbesondere
zur Bildung von Rücklagen betreffend Modernisierung, Ausbau im Rahmen
optimaler Bauausnutzung oder ähnlicher Maßnahmen zusammengeschlossen.
Seit 08.07.1994 oblag ihnen die Geschäftsführung gemeinschaftlich (§ 709 Abs. 1
BGB). Dies bedurfte – da die Aufgaben unter ihnen nicht aufgeteilt waren – einer
stetigen gegenseitigen Information unter den Gesellschaftern, eines steten
Gedankenaustauschs zur Herbeiführung der Meinungsbildung bezüglich der für die
Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen sowie der Mitwirkung der Gesellschafter
bei der Ausführung der gemeinsamen Gesellschafterbeschlüsse. Gegen diese
Informations- und Mitwirkungspflichten hat der Kläger anhaltend trotz mehrerer
Abmahnungen der Beklagten (so mit Schreiben vom 13.02.1998, A 41 und vom
19.03.1998, A 40) unter Androhung der Ausschließung des Klägers aus der
Gesellschaft verstoßen. So hat er seiner eigenen Darstellung zufolge seit
Einreichung des Scheidungsantrags (Anfang 1994) veranlasst, dass – wie bereits
erörtert – Postsendungen für die GbR unmittelbar an die Beklagte übermittelt
wurden. Daraus folgt, dass er für die Gesellschaft bestimmte Post selbst nicht zur
Kenntnis nahm. So hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.02.1998 gerügt,
dass der Kläger ihrem immer wieder geäußerten Wunsch, die Erledigung der
anstehenden Probleme zeitlich dadurch zu fördern, dass man sich
zusammensetze und in einem Gespräch Klarheit über die zu treffenden
Maßnahmen schaffe, in den meisten Fällen nicht Folge geleistet habe und
überwiegend auf die diesbezüglichen Schreiben der Klägerin nicht geantwortet
habe. Mit 10 im einzelnen bezeichneten Schreiben in der Zeit vom 29.10.1997 bis
03.02.1998 habe sie vergeblich versucht, eine Stellungnahme des Klägers und
dessen Mitwirkung, die er zu manchen Einzelaspekten ausdrücklich zugesagt
habe, zu erreichen. Im Schreiben vom 19.02.1998 hat die Beklagte ausgeführt,
dass sich der Kläger von ihr vorgeschlagenen Besprechungen zur Entscheidung
von Problemlösungen verschließe, selbst per Boten zugestellte Briefsendungen
nicht zur Kenntnis nehme, sein Faxgerät angeblich häufig defekt sei und durch
dieses Verhalten eine gemeinsamen Entscheidung anstehender
Gesellschaftsprobleme unmöglich sei. Dem ist der Kläger im einzelnen ebenso
wenig entgegengetreten wie dem weiteren Vorbringen der Beklagten, der Kläger
habe ihm durch die Post zugestellte Briefsendungen etwa ein Jahr später mit der
Bemerkung, er verweigere die Annahme, zurückgegeben. Es liegt auf der Hand,
dass bei einem derartigen gegen das aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden
Gebot gemeinsamen Zusammenwirkens zwecks Durchsetzung des
Gesellschaftszwecks verstoßenden, eine Kommunikation unter den
Gesellschaftern aufs Schwerste hindernden Verhalten des Klägers für die Beklagte
eine Fortsetzung der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft nicht
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eine Fortsetzung der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft nicht
zumutbar war. Der Gesellschaftsvertrag sah in Ziffer 5 nur eine Eigenkündigung
eines Gesellschafters vor, so dass das Abwarten einer gesetzlich vorgesehenen
Kündigungsfrist nicht in Betracht kam.
Hinzu kommt, dass der Kläger sich unstreitig weigerte, von der Beklagten
vorbereitete, zur Begleichung von Gesellschaftsschulden dienende
Überweisungsträger an Gläubiger der Gesellschaft absprachegemäß zu
unterzeichnen, so dass beispielsweise die Prämien für die Gebäude- und
Haftpflichtversicherungen nicht beglichen wurden (vgl. Schreiben der Beklagten
vom 19.03.1998 zu Punkt 6)). Der Hinweis des Klägers, die Beklagte sabotiere den
von ihm bereits 1982 praktizierten Zahlungsverkehr der Gesellschaft per BTX,
vermag ihn nicht zu entlasten. Denn er hat es unbestritten gelassen, dass – wie
die Beklagte vorträgt – die Parteien vereinbart hatten, die Begleichung von
Gesellschaftsschulden durch gemeinsam von ihnen unterzeichnete
Überweisungsträger zu bewerkstelligen. Dass diese Vereinbarung einvernehmlich
abbedungen worden wäre, hat der Kläger selbst nicht einmal behauptet. Aus
seiner Sicht bestehende technisch einfachere Zahlungswege berechtigten ihn
nicht, einseitig Abstand von der getroffenen Vereinbarung zu nehmen. Durch sein
Verhalten hat der Kläger bewirkt, dass der Versicherungsschutz für das im
Gesamthandeigentum der Parteien stehende Gebäude zeitweise jedenfalls
erheblich gefährdet war.
Schließlich ist dem Kläger auch vorzuwerfen, dass der Kläger trotz mehrerer
Aufforderungen der Beklagten seiner Mitwirkungspflicht zur Herrichtung des seit
vielen Jahren im Rohbau ohne Endputz befindlichen Treppenhauses der
Liegenschaft nicht nachkam, was die Vermietbarkeit der Räume deutlich
erschwerte und damit den Gesellschaftszweck gefährdet. Selbst wenn – wie der
Kläger behauptet – die Beklagte ihrem Vater die Mithilfe bei Anbringung von
Vorsatzschalen für den Putz untersagte, so kann dies den Kläger doch nicht
entlasten. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs unter den Parteien pflegten
diese Handwerker zu Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen einzusetzen.
Zudem dürfte sich der Vater der Beklagten in einem so vorgerückten Alter
befinden, dass sich die Anbringung von Vorsatzschalen in einem mehrstöckigen
Mehrfamilienhaus bereits aus Sicherheitsgründen verbot.
Der Kläger kann sich nicht etwa mit Erfolg darauf berufen, dass er gemäß § 708
BGB bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für die Sorgfalt
einzustehen habe, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Da der
Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er seit vielen Jahren weltweit als
Ingenieur erfolgreich tätig sei, ist davon auszugehen, dass er bei einer derart
verantwortungsvollen und schwierigen Tätigkeit äußerst sorgfältig zu arbeiten, die
Kommunikation mit anderen an den von ihm zu bearbeitenden Projekten
Beteiligten auf Anfordern zeitnah zu pflegen und seine Verbindlichkeiten zu erfüllen
hat.
Der Ausschließungsbeschluss vom 28.04.1998 enthält zwar nicht den Ausdruck
„Kündigung“. Dies ist indessen zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig. Vielmehr
muss aus der Kündigungserklärung - gegebenenfalls auch im Wege der Auslegung
(§ 133 BGB) - der Wille des Erklärenden erkennbar sein, das Rechtsverhältnis zu
einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rn. 32 vor §
620 BGB). Aus der Formulierung „es wird damit festgestellt, dass der
Gesellschafter ... durch heutige Beschlussfassung aus der Gesellschaft
ausgeschieden ist“ wird deutlich, dass die Beklagte zum Ausdruck bringen wollte,
dass sie die Gesellschaft mit dem Beklagten mit sofortiger Wirkung beenden wollte
(Palandt/Sprau, a.a.O. § 737BGB Rn. 4). Das Protokoll der
Gesellschafterversammlung vom 28.04.1998 enthält die Beschlussfassung über
den Ausschluss aus der Gesellschaft (die gleichzeitig als Kündigung aus wichtigem
Grund anzusehen ist). Bei zweigliedrigen Gesellschaften, in deren
Gesellschaftsvertrag – wie im vorliegenden Fall in Ziffer 5.2 Satz 1 2. Halbsatz –
eine Fortsetzungsklausel vereinbart ist, kann die Ausschließung eines
Gesellschafters bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes durch den anderen
Gesellschafter gemäß § 737 BGB erfolgen, und zwar auch dann, wenn die
Gesellschaft – wie im vorliegenden Fall – kein Gewerbe betreibt (BGH NJW 1966
Seite 827; Palandt/Sprau, a.a.O., § 737 BGB Rn. 1 m. w. N.). Der Ausschluss erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem anderen Gesellschafter, eines entsprechenden
Gesellschafterbeschlusses bedarf es hierzu bei zweigliedrigen Gesellschaften nicht
(OLG Hamm NJW-RR 2000, Seite 482; Palandt/Sprau a.a.O.). Dass Kündigung des
Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund und Ausschließungserklärung
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Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund und Ausschließungserklärung
nacheinander zu erfolgen habe, ist bei zweigliedrigen Gesellschaften nicht
erforderlich. Das die Kündigungs- und Ausschließungserklärung enthaltende
Protokoll vom 28.04.1998 ist dem Kläger am 29.04.1998 wirksam durch den
Zeugen Z1 zugestellt worden.
Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine einem Abwesenden gegenüber
abzugebende Willenserklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, da sie ihm zugeht.
Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden, wenn sie so in den
Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die
Möglichkeit hat, vom Erhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen (BGH NJW 1980
Seite 990; 983, Seite 929). Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt den Zugang des
Briefes, sobald die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der
Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH NJW 2004, Seite 1320). Nach diesen
Grundsätzen ist der Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom
28.04.1998 beim Kläger am 29.04.1998 als bewirkt anzusehen. Dies steht nach
Vernehmung des Zeugen Z1 zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar hat der
Zeuge zunächst bekundet, möglicherweise habe er auch am 29.04.1998 beim
Kläger einen Brief in den Briefkasten eingelegt, was auf eine gewisse Unsicherheit
des Zeugen schließen ließ. Wenn er jedoch anfügte, es müsse noch ein Zettel da
sein, wie das von ihm ausgefüllte Zustellungsprotokoll für das Schreiben vom
30.03.1998 (A 5), er erinnere sich jetzt an ein Schreiben mit mehreren Seiten, bei
dem es um eine Ausschließung gegangen sei, wie er beim flüchtigen Lesen des
Schreibens festgestellt habe, dieses Schreiben habe ihm die Beklagte gegeben
und er habe es abgezeichnet, es habe sich um einen großen Umschlag gehandelt,
den er wieder in den zweiten Briefkasten rechts eingelegt habe, so folgt daraus,
dass der Zeuge doch eine im Laufe seiner Vernehmung wiederkehrende
Erinnerung an eine von ihm vorgenommene Zustellung am 29.04.1998 bei dem
Kläger hatte. Diese Erinnerung verstärkte sich noch bei Fortsetzung seiner
Vernehmung, denn er hat bei Vorlage und Durchsicht des Zustellungsprotokolls
vom 29.04.1998 sowie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom
28.04.1998 und des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 29.04.1998 das
Protokoll vom29.04.1998 wiedererkannt, das er zuvor in seiner Aussage erwähnt
hatte. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, sie ist in sich geschlossen und frei
von Widersprüchen. Ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse des
Zeugen am Ausgang dieses Rechtsstreits ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass
der Zeuge nach seiner Bekundung auch heute noch ab und zu für die Beklagte
Kurierdienste unternimmt, vermag eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen
oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht zu
begründen. Zwar erscheinen das von dem Zeugen dargestellte
Zustellungsverfahren und die gute Erinnerung des Zeugen hieran ungewöhnlich.
Der Zeuge hat dies jedoch damit erklärt, es interessiere ihn normalerweise nicht,
was er zustelle, die Beklagte habe ihm jedoch erklärt, dass er sich die für den
Kläger bestimmten Sendungen ansehen und merken solle, eventuell komme es
darauf an. Dies stellt eine plausible Erklärung für die außergewöhnlich gute
Erinnerung des Zeugen dar. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht, dass er bei
Vorlage des Zustellungsprotokolls vom 29.04.1998 beanstandet hat, dass die
blaue handschriftliche Eintragung des Namens des Klägers im Original nicht von
ihm stamme. Die vom Kläger – nach Vernehmung und Entlassung des Zeugen –
zu den Gerichtsakten eingereichten Lichtbilder von seiner Briefkastenanlage
vermögen die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt der Aussage des
Zeugen Z1 nicht in Zweifel zu ziehen. Nach Aussage des Zeugen hat er den
Umschlag mit dem Protokoll vom 28.04.1998 am 29.04.1998 nachmittags in den
zweiten Briefkasten rechts eingeworfen. Da der untere Briefkasten bereits damals
verschlossen war, kommt nur der Briefkasten oben rechts für das Einlegen der
Briefsendung in Betracht. Dass nicht an diesem Briefkasten, sondern allein am
Kasten unten links der Name des Klägers angebracht war, hindert eine wirksame
Zustellung durch den Zeugen Z1 nicht. Der Zeuge konnte vielmehr aufgrund der
auf den beiden Briefkästen oben rechts und oben links angebrachten Schrift
„keine Werbung, keine Zeitungen“ davon ausgehen, dass diese beiden oberen
Briefkästen sehr wohl zur Aufnahme von Briefsendungen bestimmt waren, jedoch
nicht von Werbung und Zeitungen. Es war daher damit zu rechnen, dass der Kläger
in diese Briefkästen eingelegte Briefsendungen zur Kenntnis nahm.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen
Z1 greifen nicht durch. Der Einholung eines Gutachtens eines
Schriftsachverständigen zur Frage, ob der Namenszug des Zeugen auf A 1, A 2
und A 4 erst mehrere Jahre nach Rückgabe dieser Unterlagen an die Beklagte
angebracht wurde, bedarf es nicht. Für die Überzeugung des Gerichts von der
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angebracht wurde, bedarf es nicht. Für die Überzeugung des Gerichts von der
Zustellung des Protokolls vom 28.04.1998 (A 1) kommt es angesichts der
glaubhaften Aussage des Zeugen, das von ihm in diesem Falle angewandte
Zustellverfahren werde von ihm nur im Falle der von der Beklagten bzw. deren
Rechtsanwalt an den Kläger ihn in Auftrag gegebenen Zustellungen und bisher nur
in wenigen Fällen verwendet und angesichts seiner Erinnerung an den Inhalt der
Unterlage A 1 (der Zeuge erwähnte den Begriff „Ausschließung“) nicht an.
Auch besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abschluss einer
Vereinbarung über ein ihm gemäß dem notariellen Vertrag vom 10.05.1979 –
Urkundennummer .../79 des Notars A in O1 – zustehendes Entgelt und dessen
Zahlungsweise in Ansehung der B mbH & Co KG. Der Kläger geht – wie er auf
Seite 6 seiner Klageschrift (Bl. 7 d. A.) ausführt – davon aus, dass ihm nach der
genannten Vereinbarung grundsätzlich der damalige Wert der Gesellschaft als
vertraglich vereinbartes Entgelt zusteht. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der
Urkunde Nr. .../79, das Entgelt für den ausscheidenden Kommanditisten und
dessen Zahlungsweise würden in einer gesonderten Vereinbarung der Beteiligten
geregelt, nichts für eine derartige Auslegung hergibt, wäre ein etwa bestehender
Anspruch auch verwirkt. Deshalb bedarf es der Aufklärung der tatsächlichen
Umstände um den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH
und der Kommanditisteneinlage, die unter Umständen zur Auslegung des
notariellen Vertrages vom 10.05.1979 erforderlich wären, nicht.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Beklagte schon
deshalb nicht auf Verwirkung berufen könne, weil sie den Anspruch auf Seite 30
ihrer Klageerwiderung anerkannt habe, indem sie dort ausgeführt habe, dass der
Kläger im Zugewinnausgleichsverfahren praktisch die Hälfte des von ihm
behaupteten Wertes der B GmbH für sich reklamiert habe. Diese Erklärung der
Beklagten stellt kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs des Klägers im Sinne
von § 307 ZPO dar. Durch die Einschiebung des Klammerzusatzes „aufgrund der
diesem Verfahren zugrunde liegenden Berechnungsmethode“ hat die Beklagte
klargestellt, dass sie mit ihrer Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, durch die
Einstellung des Wertes der B GmbH in Anfangs- und Endvermögen der Beklagten
habe der Kläger die Hälfte des Wertzuwachses der B GmbH im
Zugewinnausgleichsverfahren für sich reklamiert. Im Lichte dieser für jeden mit
dem Zugewinnausgleichsverfahren Befassten – also auch für den Kläger – kann die
genannte Erklärung der Beklagten auf Seite 30 ihrer Klageerwiderung auch nicht
als Zugeständnis einer Tatsache (§ 288 Abs. 1 ZPO) – der Geltendmachung der
angeblichen Vergütungsforderung durch den Kläger - angesehen werden.
Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es längere Zeit
hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), der Verpflichtete sich darauf
eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhältnissen des Berechtigten auch
darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend
machen werde (Umstandsmoment, BGHZ 105 Seite 298; BGH NJW 1982 Seite
1999).
Der vorliegende vom Kläger geltend gemachte Vergütungsanspruch unterlag der
regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB a. F.. Die Verwirkungsfrist
ist jedoch deutlich kürzer zu bemessen als die allgemeine Verjährungsfrist von 30
Jahren. Allgemein spielt es eine maßgebliche Rolle, inwieweit dem Rechtsinhaber
eine wesentlich frühere Geltendmachung möglich war und von ihm erwartet
werden konnte (Münchner Kommentar/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 BGB, Rn. 470).
Dabei darf der Berechtigte die Rechtsausübung normalerweise über die
durchschnittlich übliche Zeitspanne hinaus verzögern, es ist ihm ein
Toleranzzuschlag zuzubilligen. Die maßgebliche Zeitspanne ist abgelaufen, wenn
die Geltendmachung des Rechts vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden
kann (Münchner Kommentar/Roth, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seit
Abschluss des Notarvertrages vom 10.05.1979 mit der Geltendmachung seiner
angeblichen Entgeltforderung aus diesem Vertrag zugewartet bis zur Einreichung
der Klageschrift am 29.12.2004 bei Gericht, d. h. zwischen der Entstehung seines
angeblichen Anspruchs und dessen Geltendmachung lagen mehr als 25 Jahre.
Zwar konnte die Beklagte die Geltendmachung dieser Forderung bis zur Trennung
der Parteien im November 1987 nicht erwarten, da die Parteien durch die eheliche
Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren. Nach der Trennung Ende
1987 aber und einem weiteren Zeitablauf von mehr als 10 Jahren konnte die
Beklagte erwarten, dass der Kläger eine derartige Forderung nicht mehr gegen sie
erheben werde. Als weiteres Erfordernis müssen besondere Umstände
hinzutreten, die die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und
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hinzutreten, die die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und
Glauben nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten erscheinen lassen
(Münchner Kommentar/Roth, a.a.O., Rn. 472 m.. w. N.). Zwar war die bis zum
11.07.1995 bestehende Ehe der Parteien im Hinblick auf die Hemmungswirkung
gemäß § 204 Satz 1 BGB a. F., 207 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. für das sog.
„Umstandsmoment“ für das Hinausschieben des Verwirkungseintritts von
Bedeutung, jedoch nicht mit den streng umgrenzten Rechtsfolgen des
Verjährungsrechts. Nach achtjähriger räumlicher Trennung vom Kläger 1987, nach
Scheidung der Ehe im Jahre 1995 wartete der Kläger mit der Geltendmachung
seines Anspruchs noch mehr als neun Jahre. Als er nicht einmal im
Zugewinnausgleichsverfahren, das nicht zu einer Entscheidung führte, seinen
angeblichen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte als Forderung gegen sie
einsetzte, nachfolgend in den Jahre 1997 und 1998 vor dem Landgericht Frankfurt
am Main unstreitig fünf Zivilprozesse gegen die Beklagte führte und eine Klage
wegen der genannten Entgeltforderdung nicht erhob, konnte die Beklagte
zumindest Ende der neunziger Jahre aufgrund des Verhaltens des Klägers darauf
vertrauen, dieser werde aus dem Notarvertrag Nr. .../79 vom 10.05.1979 keine
Ansprüche mehr gegen sie herleiten. Hieran ändert auch das Schreiben des
Klägers vom 20.11.1999 (Anlage K 4 = Bl. 441 d. A.) nichts, das der Beklagten
unstreitig nicht zugegangen ist. Dahinstehen kann, ob es für die Berufung auf die
Verwirkung von rechtlicher Bedeutung ist, ob der Verpflichtete von der
Geltendmachung der Forderung durch den Berechtigten Kenntnis hatte oder nicht.
Denn eine derartige einmalige lockere Anfrage, die nicht auf die ernsthafte
Geltendmachung eines Anspruchs hindeutet, ist für das Hinausschieben des
Eintritts der Verwirkung ohne Bedeutung (vgl. Münchener Kommentar/Roth, a.a.O.,
Rn. 473). Ein allgemeines Verbot der Geltendmachung des Verwirkungseinwands
gegenüber Forderungen eines früheren Ehegatten gegen den anderen kennt die
Rechtsordnung nicht. Vielmehr gelten die Grundsätze der Verwirkung in allen
Rechtsgebieten des Privatrechts (BGH NJW 1960 Seite 1148). Die Erfüllung des
Verwirkungstatbestands hat zur Folge, dass eine etwa bestehende Forderung des
Klägers gegen die Beklagte aus der notariellen Urkunde Nr. .../79 vom 10.05.1979
nicht durchgesetzt werden kann.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Eines Ausspruchs
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zu den anstehenden Rechtsfragen hat – wie
ausgeführt – der Bundesgerichtshof bereits in vorangegangenen Entscheidungen
Stellung genommen. Soweit dies nicht erfolgt ist, sind unterschiedliche
Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.