Urteil des OLG Frankfurt vom 19.08.2004

OLG Frankfurt: gerichtsbarkeit, befangenheit, verfügung, vollmacht, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, zivilprozessordnung, billigkeit, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 322/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 156 Abs 1 S 2 KostO, § 156
Abs 2 S 2 KostO, § 46 Abs 2
ZPO, § 567 ZPO, § 574 Abs 1
ZPO
(Notarkostenbeschwerde: Statthaftigkeit der weiteren
sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines
Ablehnungsgesuchs)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kostenschuldner.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.710,50 EUR
Gründe
Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom
18.12.2002 Beschwerde gemäß § 156 KostO eingelegt. Der Kammervorsitzende
hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners mit Verfügung vom
24.03.2004 die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dieser Sache aufgegeben.
Diese hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.04.2004
vorgelegt und die Ablehnung des Kammervorsitzenden und der an früheren
Entscheidungen beteiligten Kammermitglieder wegen der Besorgnis der
Befangenheit erklärt. Das Ablehnungsgesuch hat die Kammer als durch den
Verfahrensbevollmächtigten gestellt angesehen und daher als unzulässig
zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte namens des
Kostenschuldners sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel des Kostenschuldners, das als sofortige weitere Beschwerde
nach § 574 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist unzulässig.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er durch den angefochtenen Beschluss
beschwert ist, da nicht sein Ablehnungsgesuch, sondern das seines
Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden ist.
Für die Richterablehnung durch Beteiligte sind die §§ 42 ff. ZPO entsprechend
anwendbar, da weder die Kostenordnung, noch das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit eigene Bestimmungen
enthält (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 6 Rdnr. 39). Die Statthaftigkeit von
Rechtsmitteln richtet sich dementsprechend nach §§ 46 Abs. 2, 567, 574 ZPO.
Dies bedeutet, dass nach der Änderung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002
die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch
welchen dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Kammer wegen Besorgnis der
Befangenheit zurückgewiesen hat, nur gegeben ist, sofern sie durch das
Landgericht zugelassen worden ist.
Bis zur Änderung der ZPO war die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung
eines Ablehnungsgesuchs im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur deshalb
statthaft, weil § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. für die Entscheidung nach § 46 ZPO
ausdrücklich eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.
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ausdrücklich eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.
F. vorsah, dass gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren
und im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde nicht zulässig ist. Nach neuem
Recht sieht zwar § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein
Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige
Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO n. F. aber nur statthaft, soweit es
sich um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist. Daher
ist gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des
Beschwerdegerichts nach neuem Recht unter den engen Voraussetzungen des §
574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben. Sie setzt, da die Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde in § 46 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO), die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (§ 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO). Dies entspricht nach der Auffassung von Rechtsprechung und Literatur der
Grundkonzeption der ZPO-Reform, die sofortige Beschwerde in Funktion und
Ausgestaltung der Berufung nachzubilden und Rechtsmittel gegen
Zwischenentscheidungen zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren zu
beseitigen (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 494; OLG Karlsruhe MDR 2003, 651;
Zöller/Vollkommer: ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdnr. 14 m. w. H.).
Da die dargestellten neuen Regeln über die Beschwerde im Zivilprozessverfahren
sich auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels beziehen, sind sie in
Übereinstimmung mit den bisher für die entsprechende Anwendung
maßgebenden Grundsätze auf Ablehnungsverfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu übertragen (BayObLG Beschl. v. 21.03.2002 -3Z BR 49/02-
FGPrax 2002, 119; Palandt/Bassenge: BGB, 62.Aufl., § 43, Rdnr. 19 und § 45 Rdnr.
6; Demharter NZM 2002, 433, 436). Der Senat ist bereits mit Beschluss vom
05.12.2003 (20 W 417/2003) für Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz
und mit Beschluss vom 01.06.2004 (20 W 185/04) in einem Betreuungsverfahren
der in der zitierten Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landgericht
vertretenen Auffassung gefolgt, dass die dargestellte Einschränkung des
Rechtsweges bei der erfolglosen Richterablehnung im Beschwerdeverfahren auch
in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übernehmen ist, wobei
allerdings über die Rechtsbeschwerde entgegen § 133 GVG nicht der BGH,
sondern das Oberlandesgericht bzw. in Bayern das Bayerische Oberste
Landesgericht zu entscheiden hat (so auch Bassenge, aaO., § 45 Rdnr. 6).
Zusätzlich zu den in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
angeführten Gründen dafür, dass eine Übernahme in das Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ohne Systembruch möglich ist, kommt vorliegend noch hinzu,
dass es sich ebenso wie bei den Verfahren nach § 43 ff. WEG auch bei den
Verfahren nach § 156 KostO um echte Streitverfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit handelt, für die schon generell die Vorschriften der ZPO ergänzend
heranzuziehen sind (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 12, Rdnr. 196). Da sich
das Verfahren vor dem Landgericht nach den Vorschriften über die
Erstbeschwerde richtet (Hartmann: Kostengesetze, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 74;
Schneider: Die Notarkostenbeschwerde, Seite 37) kann die dogmatische Frage, ob
es sich dabei um ein erstinstanzliches oder ein Rechtsmittelverfahren handelt,
dahingestellt bleiben.
Demnach war das Rechtsmittel des Kostenschuldners als unzulässig zu verwerfen.
Für die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 574 ZPO fehlt es
an der Zulassung durch das Landgericht, die nicht nachgeholt werden kann, zumal
die in § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO dafür vorgesehenen gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Über die Zulassung hat allein das Landgericht
zu befinden, an seine Entscheidung ist der Senat gebunden. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
Die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kostenschuldner
gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen.
Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten im vorliegenden
Verfahren entsprach nicht der Billigkeit, da mangels formeller Beteiligung des
Beteiligten zu 2) nicht erkennbar außergerichtliche Kosten entstanden sind.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO (1/3 der
Hauptforderung).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.