Urteil des OLG Frankfurt vom 29.08.2005

OLG Frankfurt: zwangsvollstreckung, zahlungsunfähigkeit, anfechtung, sicherheitsleistung, rückzahlung, firma, deckung, minderung, vereitelung, vollstreckbarkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 11/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 133 InsO
(Insolvenzrecht: Anfechtbare Rechtshandlungen des
Schuldner bei der Insolvenzanfechtung)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden vom 1. Dezember 2004 - 10 O 164/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.792,67 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zur
Minderung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin geführt haben.
Insgesamt begehrt der Kläger als Insolvenzverwalter der Firma A GmbH von der
Beklagten Rückzahlung von 36.928,17 €.
Es handelt sich dabei um Zahlungen, die von der Insolvenzschuldnerin in der Zeit
vom 10. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 im Rahmen der Zwangsvollstreckung
beigetrieben wurden.
Die Beklagte hat in Höhe von 2.556,46 € (5.000,00 DM) die Klageforderung
anerkannt.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellung im Urteil des
Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2004 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6.135,50 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Januar 2004
verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. In Höhe von 2.556,46 € beruht die
Verurteilung auf dem Anerkenntnis der Beklagten.
Wegen weiterer 3.579,04 € hat das Landgericht die Insolvenzanfechtung des
Klägers nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als begründet angesehen, da die Schuldnerin
zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war.
Als nicht gerechtfertigt hat es die Anfechtung nach § 133 InsO bezüglich der
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Als nicht gerechtfertigt hat es die Anfechtung nach § 133 InsO bezüglich der
übrigen Leistungen der Insolvenzschuldnerin angesehen.
Das Landgericht führt aus, es habe im Zeitraum der Zahlungen (10. Januar bis 12.
August 2001) keine inkongruente Deckung vorgelegen.
Es habe auch kein Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin bestanden,
sondern lediglich eine Zahlungsunwilligkeit.
Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin würde im vorliegenden Fall nicht
einmal ausreichen. Die Beklagte habe außerdem keine Kenntnis von einem
eventuellen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin gehabt. Sie habe
keine Umstände gekannt, die auf drohende Zahlungsunfähigkeit hinwiesen. Die
bloße Kenntnis von Rückständen und das Vorhandensein weiterer Schulden reiche
nicht aus, zumal verspätete Zahlungen durchaus üblich seien.
Gegen dieses dem Kläger am 15. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat er mit
einem am Montag, den 17. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt. Mit einem am 15. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz hat er sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger meint, die Ausführungen des Landgerichts würden nicht in
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
stehen. Nach dieser Rechtsprechung sei auch bei einem Gläubiger zu vermuten,
dass er die drohende Zahlungsunfähigkeit kenne, wenn er die Umstände kenne,
die den Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zulassen. Diese Kenntnis
werde vermutet.
Wer über Monate hinweg nur unvollständige Zahlungen erhalte, kenne die
Umstände, die zwingend auf eine Benachteiligung schließen ließen. Dann sei es
Sache des Gläubigers vorzutragen, welche Tatsachen die Kenntnis von derartigen
Umständen in Frage stellen würden. An einem solchen Tatsachenvortrag der
Beklagten würde es aber fehlen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom
1. Dezember 2004 zu dem Aktenzeichen 10 O 164/04 die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere
30.792,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach
§ 247 BGB seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, sie habe nicht gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin seit
1997 die fälligen Abgaben nicht begleichen konnte. Ihre Titel beruhten auf
streitigen Verfahren aus der zweiten Hälfte des Jahres 2000 und aus 2001.
Die Insolvenzschuldnerin habe sich dagegen gewehrt, unter den betrieblichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages zu fallen. Dies lasse eher auf
Zahlungsunwilligkeit als auf Zahlungsunfähigkeit schließen. Es hätten kongruente
Deckungen vorgelegen. Nur wenn es dem Schuldner auf die Vereitelung der
Ansprüche anderer Gläubiger statt auf die Erfüllung eigener Ansprüche ankomme,
sei ein Benachteiligungsvorsatz zu bejahen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form-
fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich
aber in der Sache als erfolglos.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Insolvenzanfechtung des Klägers für
die außerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegenden Leistungen der
Insolvenzschuldnerin als nicht begründet angesehen. Die Rückgewährverpflichtung
des Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die Beklagte etwas
erlangt hat, was durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners
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erlangt hat, was durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners
veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, also dem Vermögen des Schuldners
durch anfechtbare Rechtshandlung entzogen ist. § 133 InsO bestimmt insoweit
ausdrücklich, dass es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners handeln muss.
Reine Gläubigerhandlungen unterliegen nicht der Anfechtung nach § 133 InsO.
Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut des § 133 InsO von den
Anfechtungstatbeständen der §§ 131, 132 InsO. Im vorliegenden Fall wurde das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Leistung an den Gerichtsvollzieher
vermindert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2900) ist eine
einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ohne eine damit im
Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine ihr gleichwertige
Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 InsO anfechtbar.
An diese Rechtsprechung, die auch von der herrschenden Meinung in der Literatur
geteilt wird, und der sich auch das Gericht anschließt, hält der BGH noch immer
fest (BGH ZIP 2005, 494).
Andererseits sind Leistungen des Schuldners, die dieser in Kenntnis der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht zur Abwendung der angekündigten
Zwangsvollstreckung innerhalb oder außerhalb der ihm gesetzten Frist erbringt,
nach § 133 InsO anfechtbar (BGHZ 155, 75). In diesem Fall ist der Schuldner noch
in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen.
Hat allerdings der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu
leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu
dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet, so
dass es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners wie sie § 133
InsO voraussetzt, fehlt (BGH ZIP 2005, 494 ff.).
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nicht auf die bloße Ankündigung der
Zwangsvollstreckung geleistet. Vielmehr war die Zwangsvollstreckung bereits in
die Wege geleitet, so dass die Voraussetzungen, die der BGH in BGHZ 155, 75
aufgestellt hat, nicht erfüllt sind.
Andererseits ist allerdings zwischen den Parteien streitig, ob die
Insolvenzschuldnerin an den anwesenden Gerichtsvollzieher eine Barzahlung
geleistet hat oder ob die Leistung an die jeweiligen Gerichtsvollzieher mittels
Überweisung erbracht wurde.
Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn entscheidend für die Frage, ob
eine Gläubigerhandlung vorliegt, an der die Insolvenzschuldnerin mitgewirkt hat, ist
nicht die Art und Weise der Leistung an die Vollziehungsperson. Insoweit ist es
gleichgültig, ob der Schuldner an den Gerichtsvollzieher eine Barzahlung leistet,
einen Scheck übergibt oder eine Überweisung tätigt.
Entscheidend ist, ob der Schuldner noch frei in der Entscheidung ist, ob er die
angeforderte Leistung erbringt oder verweigert (BGH ZIP 2005, 494 ff.). Diese freie
Entscheidung lag bei der Insolvenzschuldnerin nicht mehr vor, da die
Zwangsvollstreckungsaufträge an die Gerichtsvollzieher bereits erteilt und die
Gerichtsvollzieher eine zwangsweise Beitreibung angekündigt hatten.
Angesichts einer solchen Drucksituation fehlt es an einer willensgeleiteten
Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin, da sie nur unter dem Druck der bereits
begonnenen Zwangsvollstreckung leistete und nicht bloß zur Abwendung einer von
der Gläubigerin angedrohten Zwangsvollstreckung.
Da das Rechtsmittel des Klägers erfolglos war, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert. Vielmehr wird die höchstrichterliche
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den konkreten Streitfall angewendet.
36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.