Urteil des OLG Frankfurt vom 16.09.2003
OLG Frankfurt: anfechtung, ermessensfehler, anfechtbarkeit, ermessensausübung, mutwilligkeit, aussichtslosigkeit, rechtseinheit, drucksache, gleichbehandlung, zivilprozessordnung
1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 319/2003, 20
W 319/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 WoEigG, § 20a Abs 2 FGG,
§ 27 FGG, §§ 27ff FGG
(Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer
isolierten Kostenentscheidung)
Leitsatz
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen
eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren nach
übereinstimmender Erledigung befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nicht
gegeben. Auch in FGG-Verfahren und insbesondere in den sog. echten Streitverfahren
des WEG ist davon auszugehen, dass eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr
eröffnet ist, nachdem sich mehrere Obergerichte der neuen Rechtsprechung des BGH
zum Wegfall der außerordentlichen Beschwerde nach der ZPO auch für andere
Verfahrensordnungen angeschlossen haben.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 1.500,00 EUR
Gründe
In einem von den Antragstellern wegen Anfechtung der beschlossenen
Wirtschaftspläne für 2001 und 2002 betriebenen Verfahren haben die Beteiligten
zu 1) bis 9) übereinstimmend die Hauptsacheerledigung erklärt. Das Amtsgericht
legte mit Beschluss vom 07.05.2002 den Antragstellern die Gerichtskosten auf
und ordnete keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Zur Begründung der
Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten wurde angegeben,
es könne nicht unterstellt werden, das den Antragstellern angesichts der
eindeutigen Sach- und Rechtslage die Aussichtslosigkeit der Anfechtung von
vornherein hätte bekannt sein müssen (Bl. 86 d. A.).
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den amtsgerichtlichen
Beschluss hat das Landgericht in dem jetzt mit der weiteren Beschwerde
angefochtenen Beschluss (Bl. 103-106 d. A.) zurückgewiesen, da kein
Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Entscheidung über die Tragung der
außergerichtlichen Kosten vorliege. Das Amtsgericht habe vertretbar verneint,
dass besondere Gründe, die ein Abweichen von der Regel des § 47 Satz 2 WEG
rechtfertigen könnten, wie etwa Mutwilligkeit, vorlägen.
3
4
5
6
7
Gegen den am 03.04.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die
Antragsgegner mit am 17.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
sofortige weitere Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der
Ermessensausübung durch das Amtsgericht fehle eine umfassende Würdigung der
das Ermessen tragenden Gesichtspunkte, insbesondere sei nicht berücksichtigt,
dass den Antragstellern schon mathematische Fehler unterlaufen seien und die
Einzelheiten des Wirtschaftsplans mit ihnen erörtert worden sei. Wenn bei
eindeutiger Rechtslage von uneinsichtigen Beteiligten ein Verfahren angestrengt
werde, sei das ein hinreichender Grund von der im FGG-Verfahren geltenden Regel
der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten abzuweichen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen gelten für das Verfahren die Vorschriften des FGG
(§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG), somit ist für die Beurteilung der Statthaftigkeit des
Rechtsmittels der in § 27 Abs. 2 FGG enthaltene Rechtsmittelausschluss zu
beachten. Danach ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in den Fällen
des § 20 a Abs. 2 FGG, also bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt ohne
Hauptsacheentscheidung (sog. isolierte Kostenentscheidung), nur dann gegeben,
wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt
getroffen hat.
Da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 07.05.2003 nach
übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten entschieden
hat, liegt eine isolierte Kostenentscheidung vor, die nach § 20 a Abs. 2 FGG mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt. Die weitere Beschwerde ist
dagegen nicht eröffnet, da das Amtsgericht und nicht das Landgericht als
Beschwerdegericht die isolierte Kostenentscheidung getroffen hat
(Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 47 Rdnr. 61 mit weiteren Hinweisen;
Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 23; Palandt/Bassenge: WEG, 61.
Aufl., § 47 Rdnr. 6; st. Rspr. des Senats z. B. Beschluss vom 15.05.2003- 20 W
168/2003-). Der Gesetzgeber hat insoweit im Hinblick auf die wachsende
Geschäftslast der Gerichte und die untergeordnete Bedeutung von Kostenfragen
für die in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit dienende weitere Beschwerde
die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet. Dies ist der
Begründung zum Regierungsentwurf für das Rechtspflege - VereinfachungsG vom
17.12.1990 (BT-Drucksache 11/3621 Seite 61), durch das der Absatz 2 des § 27
FGG a. F. angefügt wurde, zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main StAZ 1998, 316;
OLG Hamm NZM 1999, 576, 577; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15.
Aufl., § 27 Rdnr. 9).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige weitere Beschwerde als
außerordentliches Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt der sog. greifbaren
Gesetzeswidrigkeit zulässig sein könnte, denn ein solcher Fall liegt hier erkennbar
nicht vor. Die Zurückweisung der Erstbeschwerde als unbegründet, weil kein
Ermessensfehler der Vorinstanz festzustellen sei, ist keine dem Gesetz inhaltlich
fremde Entscheidung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW
1993,1865) war die außerordentliche Beschwerde auf die Fälle krassen Unrechts
und unzumutbarer Härte beschränkt und nur dann eröffnet, wenn die
Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz
fremd, d.h. wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.
An seiner früheren Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde hat der
BGH aber nach Schaffung des neuen § 321 a ZPO durch das
Zivilprozessreformgesetz nicht mehr festgehalten, sondern aus dieser Norm den
allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen oder sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine
Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine
Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 =
8
Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 =
MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058) und das KG
(MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das
BVerwG für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657).
Nachdem der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts
offengelassen hatte, ob diese Grundsätze auch in Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen können (BayObLG FGPrax 2002, 218;
BayObLGZ 2002, 274) hat der 2. Zivilsenat mit Beschluss vom 04.12.2002 (MDR
2003, 410) eine Gleichbehandlung bejaht und zwar nicht nur für die sog. echten
Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem streitigen Verfahren der
Zivilprozessordnung angenähert sind und zu denen insbesondere ganz
überwiegend die Verfahren in Wohnungseigentumssachen zählen. Danach wäre
eine außerordentliche Beschwerde auch in FGG-Verfahren nicht mehr eröffnet.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Die
Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG war
trotz Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde schon deshalb nicht veranlasst, weil
die Antragsteller sich am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben.
Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der unbeanstandet
gebliebenen landgerichtlichen Wertfestsetzung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.