Urteil des OLG Frankfurt vom 21.11.2002
OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, gefährdung, erlass, glaubhaftmachung, gegenbeweis, bauunternehmer, meinung, einzelrichter, grundstück, belastung
1
Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 88/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 935 ZPO, § 885 Abs 1 S 2
BGB
(Einstweilige Verfügung: Gefährdungsvermutung auf
Eintragung einer Grundbuchvormerkung und deren
Widerlegung)
Leitsatz
Der Erlass einer auf die Eintragung einer Grundbuchvormerkung gerichteten
einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass eine Gefährdung des zu
sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Dies bedeutet nicht, dass eine
Gefährdung nicht erforderlich ist, sondern nur, dass die Glaubhaftmachung nicht
notwendig ist. Die Gefährdung wird also grundsätzlich vermutet, jedoch darf ein
Gegenbeweis geführt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kassel vom 15. Oktober 2002, durch
den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 64.000 Euro zu
tragen.
Gründe
Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Beschwerde ist als sofortige
Beschwerde (567 ZPO) statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat aber in der
Sache keinen Erfolg, da das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den für
den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund - nämlich
ein eiliges Sicherungsbedürfnis für den geltend gemachten Grundstücks-
Rückübertragungsanspruch - zu Recht verneint hat. Allerdings ist nach § 885 Abs.
1 Satz 2 BGB der Erlass einer auf Eintragung einer Grundbuchvormerkung
gerichteten einstweiligen Verfügung nicht davon abhängig, dass eine Gefährdung
des zu sichernden Anspruches glaubhaft gemacht wird. Das heißt aber nicht, dass
eine Gefährdung nicht erforderlich ist, sondern nur, dass der Beweis der
Gefährdung - durch Glaubhaftmachung - nicht notwendig ist. Die Gefährdung wird
also zwar grundsätzlich vermutet, jedoch darf ein Gegenbeweis geführt werden
(vgl. dazu ausführlich Oberlandesgericht Düsseldorf NJW RR 2000, 825 mit weiteren
Nachweisen; jetzt auch - unter Aufgabe seiner früher anders lautenden Meinung -
Bassenge, Palandt, BGB, 61. Aufl., § 858 Rdn. 5) bzw. kann die mangelnde
Gefährdung aus unstreitigen Tatsachen hergeleitet werden. So hat das
Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem der Verfügungskläger - dort ein
Bauunternehmer - auf Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek im Wege der
einstweiligen Verfügung angetragen hatte, aus unstreitigen Tatsachen, vor allem
aus dem Umstand, dass zwischen der Geltendmachung der
Restwerklohnforderung des Unternehmers durch Schlussrechnung in Höhe von
61.825 DM und dem Eingang des Antrages auf einstweilige Verfügung 9 Monate
lagen, in einer auch vom erkennenden Senat für richtig erachteten Weise
geschlossen, dass eine Gefährdung des Restwerklohnanspruches durch Verfügung
über das betroffene Grundstück nicht bestehe, zumal besondere Umstände, die
nach so langer Zeit eine Eilbedürftigkeit, die die Belastung des Grundstückes
aufgrund nur summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren
2
aufgrund nur summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren
rechtfertigen würde, weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Der vorliegende
Sachverhalt liegt ähnlich. Hier hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, sie sei
unter Ausnutzung einer durch den Tod ihres Ehegatten bedingten
vorübergehenden Trübung ihrer Urteilskraft und Schwächung ihres Willens durch
die verfügungsbeklagte Tochter zum Abschluss eines notariellen
Übergabevertrages bewegt worden. Dieser Vertrag wurde am 03.04.2001
beurkundet; seit dem 03.04.2001 hat die Verfügungsklägerin mehr als eineinhalb
Jahre zugewartet, bis sie die streitgegenständliche einstweilige Verfügung
beantragte (Eingang des Antrages: 15.10.2002). Es vergingen auch fast 6 Monate
zwischen ihrem Schreiben vom 23.04.2002, in dem sie nach anwaltlicher Beratung
unter anderem ihre Willenserklärung angefochten hat, welche zu dem Vertrag
führte, und dem Eingang der einstweiligen Verfügung. Diese langen, unstreitigen
Zeitabläufe widerlegen die grundsätzlich bestehende Vermutung für die
Gefährdung der Rechte der Verfügungsklägerin und für die Eilbedürftigkeit des
Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung. Dies um so mehr, als letztlich
auch die Verfügungsklägerin, wie sich aus ihrem Brief vom 23.04.2002 ebenfalls
ergibt, die Verfügungsbeklagte durchaus an den Vermögenswerten der Familie
beteiligen will (und bezüglich des Pflichtteilsanspruches der Verfügungsbeklagten
nach ihrem Vater auch muss). Ist danach die Vermutung der Gefährdung der
Rechte der Verfügungsklägerin auf Rückübertragung des Grundstückes im
vorliegenden Einzelfall widerlegt, so sind andererseits auch keine besonderen
Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die nunmehr ein Sicherungsbedürfnis der
Verfügungsklägerin wieder aufleben lassen (etwa Veräußerungs- oder
Auswanderungsabsichten der Verfügungsbeklagten). Nach alledem kann die
Verfügungsklägerin vorliegend nicht den Eilweg der einstweiligen Verfügung
beschreiten, sondern muss sich auf das normale Prozessverfahren verweisen
lassen. Da es schon am Verfügungsgrund fehlt, kann die Frage, ob ein
Verfügungsanspruch besteht, offen bleiben
Die Verfügungsklägerin hat, da sie mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, dessen
Kosten gemäß § 97 ZPO zu tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt
sich aus § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.