Urteil des OLG Frankfurt vom 14.07.2006
OLG Frankfurt: guter glaube, auflösende bedingung, tod, urkunde, nachlassgericht, grundbuchamt, erbvertrag, form, unrichtigkeit, geschwister
1
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 369/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2209 BGB, § 2217 BGB, §
2033 BGB, § 2042 BGB, § 22
GBO
(Grundbuchverfahren: Anspruch auf Löschung eines
Testamentsvollstreckervermerks)
Leitsatz
1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen
Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO
geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden
oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.
2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung
nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.
3. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung
feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des
Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des
Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als
solche.
4. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu
entnehmen sein.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Erstbeschwerde des
Antragstellers zurückgewiesen. Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen
Amtswiderspruch gegen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks
einzutragen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert für beide Beschwerdeverfahren: jeweils 15.000,00 €
Gründe
Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich dem Großvater
des Beteiligten zu 1). Zu UR-Nr. .../1971 des Notars Dr. A in O1 vom …1971
schloss dieser mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute
setzten hierin ihren Sohn - den Vater des Beteiligten zu 1) und Ehemann der
Beteiligten zu 2) - als befreiten Vorerben hinsichtlich des Nachlasses sowohl des
Erstversterbenden als auch des Letztversterbenden ein. Nacherben sollten die
ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein. Der Nacherbfall sollte mit den
Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger
des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn
Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde
von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine
anderweitige Verfügung trifft. Die Nacherben wurden zur Zahlung von Unterhalt in
Höhe der Netto-Einkünfte aus dem Nachlass an ihre Eltern verpflichtet, solange
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Höhe der Netto-Einkünfte aus dem Nachlass an ihre Eltern verpflichtet, solange
diese leben und einen entsprechenden Anspruch geltend machen.
Weiter wurde mit folgenden Worten Testamentsvollstreckung angeordnet:
"Sollte bei dem Eintritt der Nacherbfolge unser Sohn oder seine Ehefrau noch
leben, ordnen wir Testamentsvollstreckung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der
Nacherbfolge an. Testamentsvollstrecker ist unser Sohn oder, falls dieser das Amt
nicht ausüben kann, seine Ehefrau. Der Testamentsvollstrecker ist von allen
Beschränkungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, befreit. Er hat insbesondere
auch das Recht der Verwaltung des Nachlasses.
Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode des
Testamentsvollstreckers. Er ist aber berechtigt, auch schon vorher sein Amt
aufzugeben."
Wegen des Inhalts des Erbvertrags im einzelnen wird auf Band I, Blatt 37- 40 d. A.
Bezug genommen.
Nach dem Tod des Großvaters des Beteiligten zu 1) am ….1978 wurde am
07.08.1979 als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes zunächst dessen Sohn
als befreiter Vorerbe im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig erfolgte die
Eintragung eines Nacherbenvermerks zu Gunsten des Antragstellers und seiner
drei Geschwister sowie eines Testamentsvollstreckervermerks. Unter Mitwirkung
des Vaters des Beteiligten zu 1) wurden in der UR-Nr. …/2002 des Notars Dr. B,
O1, vom ….2002, beim Nachlassgericht eingegangen am 16.09.2002, ein
Erbscheinsantrag gestellt, ausgehend davon, dass durch Zwangsvollstreckungen
in den Nachlass der Nacherbfall eingetreten sei. Das Amtsgericht Wiesbaden
erteilte am 12.12.2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Beteiligte
zu 1) und seine drei Geschwister als Erben zu je ¼ ausgewiesen wurden. Es folgte
die Angabe, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei (Band II, Blatt 23/6 d.
A.).
Bereits in der UR-Nr. …/2002 des Notars Dr. B vom ….2002 (Band II, Blatt 23/1 d.
A.) hatte der Vater des Beteiligten zu 1), ausgehend von dem Eintritt des
Nacherbfalls auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den
Vorerben, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und erklärt, dass
Nacherbe nur der Beteiligte zu 1 sein solle. Das Nachlassgericht sah auf Grund der
bereits eingetretenen Nacherbfolge diese Verfügung des Vorerben nicht als
wirksam an.
Zu UR-Nr. …/2002 desselben Notars vom ….2002 (Band II, Blatt 23/9 ff. d. A.)
verkauften die Geschwister des Beteiligten zu 1) diesem zum Zweck der
Nachlassteilung ihre Erbanteile. Der Beteiligte zu 1) verpflichtete sich zur
Freistellung der übrigen Miterben von dinglichen Verbindlichkeiten und Auskehrung
eines verbleibenden Nettowertes. Er übernahm die im Erbvertrag von 1971
vorgesehene Unterhaltspflicht zu Gunsten der Eltern. Die Urkundsbeteiligten
bewilligten und beantragten, die Erbteilsabtretung im Wege der
Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen. Bei der Beurkundung
dieses Vertrages nahm der Vater des Beteiligten zu 1) teil. Er erklärte am Ende
der Beurkundung:
"Als Testamentsvollstrecker stimme ich zu."
Der Beteiligte zu 1) wurde am 13.2.2003 nach Voreintragung der
Erbengemeinschaft als Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen
Grundstücks eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abt. II, lfde. Nr. … ein
Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 01.11.2004 die Löschung des
Testamentsvollstreckervermerks. Mit Zwischenverfügung vom 22.11.2004
verlangte das Grundbuchamt die Vorlage einer Freigabeerklärung der
Testamentsvollstreckerin in der Form des § 29 GBO. Da es sich bei dem Vertrag
vom ….2002 lediglich um einen Erbteilsübertragungs-, bzw. Erbteilskaufvertrag
handele, sei keine wirksame Veräußerung durch den Testamentsvollstrecker
erfolgt, der Beteiligte zu1) sei weiterhin als Erbe des ehemaligen Eigentümers im
Grundbuch eingetragen und als solcher durch die Anordnung der
Testamentsvollstreckung in der Verfügungsbefugnis beschränkt. Mit Beschluss
vom 07.02.2005 (Band III, Blatt 45 d. A.) wurde der Löschungsantrag des
Antragstellers zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18.02.2005 legte der Beteiligte
12
13
14
15
16
17
Antragstellers zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18.02.2005 legte der Beteiligte
zu 1) dagegen Beschwerde ein. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Mit Beschluss vom 07.04.2005 (Band III, Blatt 48-51 d. A.) hat das Landgericht den
Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt
zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks angewiesen. Zur Begründung
hat die Kammer ausgeführt, das Grundstück sei aus dem Nachlass
ausgeschieden, da das Alleineigentum auf Grund der Auseinandersetzung der
Erben mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers auf einen der Miterben
übergegangen sei. Deshalb sei das Grundbuch hinsichtlich des
Testamentsvollstreckervermerks unrichtig, ohne dass es auf die Beendigung der
Testamentsvollstreckung ankäme.
Der Vater des Beteiligten zu 1) war am ….2003 verstorben. Auf Antrag der
Beteiligten zu 2) vom 26.03.2004 ist ihr am 17.05. 2004 ein
Testamentsvollstreckerzeugnis durch das Amtsgericht Wiesbaden -
Nachlassgericht - erteilt worden. Einen Antrag des Antragstellers auf Einziehung
dieses Zeugnisses hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 05.05.2006, auf
dessen den Beteiligten bekannten Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat am 15.07.2005 weitere Beschwerde gegen den Beschluss
des Landgerichts Wiesbaden vom 07.04.2005 eingelegt und ihre mangelnde
Beteiligung am Beschwerdeverfahren gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, der
betroffene Grundbesitz sei noch nicht aus dem Nachlass ausgeschieden
entsprechend einem Beschluss des Landgerichts Kronach vom 19.04.2005 -41 T
55/05- (Band III, Blatt 59-64 d. A.), der im Amtsgerichtsbezirk Kronach gelegenen
Nachlassgrundbesitz betrifft. Die Entscheidung des Landgerichts Kronach ist durch
Beschluss des OLG München vom 08.09.2005 -32 W x 058/05- (Band III, Bl. 71-78
d. A.) aufgehoben worden. Dieses hat die Auffassung vertreten, die Unrichtigkeit
des Testamentsvollstreckervermerks stehe im Sinn des § 22 GBO fest, da die
Testamentsvollstreckung erloschen sei, nachdem der Vater des Beteiligten zu 1)
gestorben ist und keine Ersatzbestimmung in dem Erbvertrag enthalten sei. Die
Ernennung der Beteiligten zu 2) sei ihr gegenüber wirksam, aber ohne Inhalt. Eine
Bindung des Grundbuchamts an die Ernennung der Testamentsvollstreckerin
durch das Grundbuchamt bestehe nicht. Selbst wenn die Testamentsvollstreckung
noch nicht erloschen wäre, sei der Grundbesitz aus Verfügungsbefugnis des
Testamentsvollstreckers ausgeschieden, weil ihn der Testamentsvollstrecker in der
Urkunde vom 14.09.2002 dem Beteiligten zu 1) zur freien Verfügung überlassen
habe. Dass der Vater des Beteiligten zu1) zu diesem Zeitpunkt noch nicht
Testamentsvollstrecker war, weil er seine Annahme des Amtes noch nicht
gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hatte, sei unschädlich. Die
Annahmeerklärung müsse dem Nachlassgericht später zugegangen sein, wie sich
aus der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses am 12.12.2002 ergebe.
Daher sei § 185 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar.
Die Argumentation des OLG München hat sich der Beteiligte zu 1) zu eigen
gemacht, der der weiteren Beschwerde entgegengetreten ist.
Die Beteiligte zu 2) hat demgegenüber darauf verwiesen, dass dem Vater des
Beteiligten zu 1) nie ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden war. Bei der
Zustimmung des Vaters des Beteiligten zu 1) in der Urkunde vom ….2002 handele
es sich vielmehr um die Verfügung eines Nichtberechtigten, mit der Folge, dass
auch kein wirksamer Erbschaftskauf zu Gunsten des Beteiligten zu 1) vorliege. Die
Testamentsvollstreckung sei auch nicht beendet, vielmehr sei Zweck der
Erbteilsübertragung nur die Sicherung des Familienvermögens vor dem Zugriff von
Gläubigern einzelner Miterben gewesen. Ziffer III des Erbvertrages sei so zu
verstehen, dass die Testamentsvollstreckung erst mit dem Tod des
Letztversterbenden der Testamentsvollstrecker ende. Damit solle das
Nutznießungsrecht der Eltern der Nacherben am Nachlass, wie es sich aus der im
Erbvertrag vorgesehenen Unterhaltsverpflichtung ergebe, gesichert werden.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO) und auch sonst zulässig. Sie ist
formgerecht zu Protokoll des Landgerichts eingelegt worden (§§ 80 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 73 Abs. 2 GBO). Auf Grund der Anweisung des Landgerichts an das
Grundbuchamt zur Löschung der Testamentsvollstreckervermerks ist die Beteiligte
zu 2) als Testamentsvollstreckerin auch unmittelbar in ihren Rechten
beeinträchtigt und deshalb beschwerdeberechtigt. Der Zulässigkeit der weiteren
Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Grundbuchamt die Anweisung
18
19
20
21
22
23
24
Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Grundbuchamt die Anweisung
des Landgerichts zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bei dem hier
betroffenen Grundbesitz bereits ausgeführt hat (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 78,
Rdnr. 7). Da sich an die Löschung einer Verfügungsbeschränkung wie dem
Testamentsvollstreckervermerk aber guter Glaube anschließen kann, ist sie
gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur beschränkt anfechtbar, d. h. mit dem Ziel der
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung (Demharter, aaO., § 71,
Rdnr. 44, 51 und § 78, Rdnr. 7).
Die weitere Beschwerde ist auch begründet, da die Entscheidung des Landgerichts
einer Überprüfung auf Rechtsfehler gemäß §§ 78 GBO, 546 ZPO nicht standhält.
Die nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des
Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO hat der
Antragsteller entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in der Form des §
29 GBO nachgewiesen.
Weder ist der streitgegenständliche Grundbesitz infolge Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft oder Freigabe seitens des Testamentsvollstreckers aus dem
Nachlass ausgeschieden, noch ist die Testamentsvollstreckung insgesamt
beendet.
Zwar ist die Auslegung von Urkunden durch das Landgericht nur darauf zu
überprüfen, ob gegen den klaren Sinn der Urkunde, gegen gesetzliche
Auslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen
Denkgesetze verstoßen wird und ob das Landgericht alle für die Auslegung in
Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt hat. Es genügt, dass die
Auslegung möglich ist, zwingend braucht sie nicht zu sein. Das
Rechtsbeschwerdegericht kann aber eine eigene Auslegung von Urkunden
vornehmen, wenn die Auslegung des Landgerichts diese Kriterien nicht erfüllt
(allgemeine Auffassung, vgl. Demharter, aaO., § 78, Rdnr. 13 und 18, jeweils m. w.
H.; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 49). Dies ist
vorliegend der Fall, weil die Kammer für die Auslegung wesentliche Gesichtspunkte
nicht berücksichtigt hat. Da der tatsächliche Sachverhalt keiner weiteren
Aufklärung bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Der notarielle Vertrag vom ….2002 hat schon seinem Wortlaut nach lediglich die
Erbteilsübertragung der übrigen Miterben auf den Beteiligten zu 1) gemäß § 2033
Abs. 1 BGB zum Gegenstand, die Erben haben lediglich über ihre ideelle quotale
Beteiligung am Gesamthandvermögen verfügt, zur Verfügung über ihre Anteile an
dem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz waren sie nach § 2033 Abs. 2 BGB
nicht befugt. Zwar hat sich die Erbschaft durch Übertragung aller Erbanteile auf
den Beteiligten zu 1) in dessen Hand vereinigt, es besteht damit aber nur der
gleiche Rechtszustand wie bei dem ursprünglichen Anfall an einen Alleinerben.
Deshalb änderte die Erbteilsübertragung noch nichts an bestehenden
Beschränkungen der Miterben wie der Testamentsvollstreckung. Selbst wenn ein
Dritter die Erbanteile erworben hätte, wären alle Beschränkungen der Veräußerer
auf ihn übergegangen ( Palandt/Edenhofer: BGB, 65. Aufl., § 2033, Rdnr. 3 und 6).
Wie in der Urkunde vom 14.09.2002 auch beantragt, ist die Erbteilsabtretung als
verfügungsmäßiger Vollzug des Erbteilskaufs im Weg der Grundbuchberichtigung
im Grundbuch eingetragen worden. Die Eintragung des Beteiligten zu 1) als
Eigentümer im Grundbuch am 13.02.2003 ist dementsprechend als Erbe
gleichzeitig mit der Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 52
GBO erfolgt.
Auch wenn es in dem Vertrag vom ….2002 heißt, der Verkauf der Erbanteile
erfolge zum Zweck der Nachlassteilung, handelt es sich nicht um einen
Auseinandersetzungsvertrag. Da der Testamentsvollstreckung nach dem
Erbvertrag bei Eintritt des Nacherbfalls alle Miterben unterlagen, oblag die
Auseinandersetzung gemäß §§ 2204, 2208 BGB dem Testamentsvollstrecker und
die Miterben konnten sich nicht durch Vereinbarung auseinandersetzen, sondern
nur vom Testamentsvollstrecker die Bewirkung verlangen (Palandt/Edenhofer,
aaO., § 2042, Rdnr. 14). Vor allem aber hätte die Vollziehung einer
Auseinandersetzungsvereinbarung im Hinblick auf den Grundbesitz der Auflassung
bedurft (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2042, Rdnr. 9; Heldrich in Münchener
Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2004, § 2042, Rdnr. 37). Der Vertrag vom
14.09.2002 enthält aber als dingliche Verfügung nur die Erbanteilsabtretung und
keine Auflassungserklärung.
Zur Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung war die Zustimmung des Vaters des
24
25
26
27
28
Zur Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung war die Zustimmung des Vaters des
Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker nicht erforderlich (Palandt/Edenhofer,
aaO., § 2033, Rdnr. 12, Heldrich, aaO., § 2033, Rdnr. 19). Deshalb spielt es für die
Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung keine Rolle, dass der Vater des Beteiligten
zu 1) sein Amt als Testamentsvollstrecker jedenfalls im Zeitpunkt der
Beurkundung am ….2002 noch nicht durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht gemäß § 2202 BGB angenommen hatte und ihm - entgegen der
Annahme des OLG München in seiner Entscheidung- nach dem Inhalt der
beigezogenen Nachlassakten kein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden
ist.
Zwar könnte dies dann von Bedeutung sein, wenn die in dem Vertrag vom ….2002
enthaltene Erklärung des Vaters des Beteiligten zu 1), als Testamentsvollstrecker
stimme er zu, als Freigabeerklärung im Sinn des § 2217 Abs. 1 BGB auszulegen
wäre. Nach heute h. M. ist die Freigabe ein einseitiges, abstraktes, dingliches
Rechtsgeschäft, das zu Stande kommt durch empfangsbedürftige Willenserklärung
des Testamentsvollstreckers, und hat den Verzicht auf das dem
Testamentsvollstrecker zustehende Verwaltungs- und Verfügungsrecht zum Inhalt.
Sie zielt aber nicht auf eine Änderung der Eigentumsverhältnisse und ist auch
keine Übereignung, sondern von dinglichen Akten der Auseinandersetzung zu
unterscheiden. Selbst eine Auseinandersetzung von Nachlassgegenständen durch
Überführung in das Alleineigentum einzelner Miterben - zu deren dinglichem
Vollzug aber vorliegend die Auflassung fehlt, wie bereits ausgeführt- bedeutet
keinesfalls zwingend eine Freigabe. Es ist nämlich auch Testamentsvollstreckung
an bereits auseinandergesetzten Gegenständen möglich, §§ 2209 Abs. 1 Satz 1
Hs. 2 i. V. m. 2204 Abs. 1 BGB (Muscheler ZEV 1996, 401, 403, 404 und Fußnote
20). Schon nach dem Wortlaut der Urkunde vom 14.09.2002 hat der Vater des
Beteiligten zu 1) lediglich der Erbteilsübertragung zugestimmt, nicht aber einer
Auseinandersetzung. Da wie ausgeführt weder mit der Erbteilsübertragung, noch
mit einer Auseinandersetzung das Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers
zwangsläufig erloschen ist, müsste eine davon zu unterscheidende Freigabe der
Erklärung des Testamentsvollstreckers eindeutig zu entnehmen sein. Dies ist
unter Berücksichtigung der an eine notarielle Urkunde im Grundbuchverfahren
hinsichtlich der Klarheit und Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nach der
Auffassung des Senats nicht möglich.
Mit dem Inhalt der Urkunde vom ….2002 ist deshalb nicht in der Form des § 29
GBO die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, weil die
Testamentsvollstreckung jedenfalls hinsichtlich des betroffenen Grundbesitzes
nicht beendet wäre, da dieser nicht aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
Es wurde aber auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die
Testamentsvollstreckung insgesamt beendet wäre, wobei zu unterscheiden ist
zwischen dem Amt des Testamentsvollstreckers und der Testamentsvollstreckung
als solcher.
Mit dem Tod des Vaters des Beteiligten zu 1) war zwar dessen Amt gemäß § 2225
BGB erloschen, die Testamentsvollstreckung aber nur dann insgesamt beendet,
wenn der erklärte oder durch Auslegung festgestellte Wille der Erblassers dahin
ging, dass sie nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers nicht
weitergeführt werden soll, wenn z. B. zu diesem Zeit bereits alle Aufgaben des
Testamentsvollstreckers erfüllt oder der Tod als auflösende Bedingung oder
Endtermin für die Anordnung der Testamentsvollstreckung angesehen werden
könnte (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2225, Rdnr. 1). Nach dem Inhalt des
Erbvertrags vom ….1971, den der Senat ohne Bindung an die Auffassung des
Landgerichts auslegen kann, weil die Kammer die Frage der Beendigung der
Testamentsvollstreckung insgesamt offen gelassen und keine Auslegung des
Erbvertrags vorgenommen hat, handelt es sich bei der angeordneten
Testamentsvollstreckung nicht nur um eine Abwicklungs- und
Auseinandersetzungsvollstreckung. Das Recht des Testamentsvollstreckers zur
Verwaltung des Nachlasses ist unter III Abs.1, letzter Satz des Erbvertrags
ausdrücklich geregelt worden. Im Rahmen dieser Verwaltung ist auch die unter II
des Erbvertrags angeordnete Auszahlung der Netto-Einkünfte aus dem Nachlass
als von dem Testamentsvollstrecker zu befolgende Anordnung nach § 2216 Abs. 2
Satz 1 BGB zu sehen. Da aus dieser Anordnung nicht nur der Vater des Beteiligten
zu 1), sondern auch seine Mutter Rechte herleiten können, ist die insoweit nicht
dem Schutz der Erben, sondern der Zahlungsberechtigten dienende
Testamentsvollstreckung durch den Tod des Vaters des Beteiligten zu 1) nicht
gegenstandslos geworden. Von dieser Zweckbestimmung ausgehend, ist auch die
29
30
31
32
33
34
gegenstandslos geworden. Von dieser Zweckbestimmung ausgehend, ist auch die
unter III des Erbvertrags getroffene Ersatzbestimmung dahin auszulegen, dass die
Beteiligte zu 2) bei einem Wegfall ihres zunächst zum Testamentsvollstrecker
ernannten Ehemannes an dessen Stelle tritt. Nur durch eine Auslegung in diesem
Sinn wird sichergestellt, dass der Nachlass zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung
erhalten bleibt, so lange die Beteiligte zu 2) lebt und die Zahlungsverpflichtung
geltend macht. Eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis der Nacherben könnte zu
einer Versilberung des Nachlasses ohne Absicherung der Beteiligten zu 2) führen.
Durch den Erbvertrag kann der Beteiligte zu 1) somit ebenfalls nicht den Nachweis
führen, dass das Grundbuch im Hinblick auf den Testamentsvollstreckervermerk
unrichtig wäre. Abgesehen davon wären auch durch die Erbteilsübertragung auf
den Beteiligten zu 1) noch nicht alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erfüllt,
wenn sie nur die Auseinandersetzung und Abwicklung zum Gegenstand gehabt
hätten.
Da der Senat bei seiner Urkundsauslegung sich nicht in Widerspruch zur
Auffassung des Nachlassgerichts bei Erteilung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses an die Beteiligte zu 2) bzw. zum Inhalt des
Erbscheins setzt, der das Bestehen einer Testamentsvollstreckung ausweist, stellt
sich die Frage der Bindung des Grundbuchamts bzw. der an dessen Stelle
tretenden Instanzgerichte an das Testamentsvollstreckerzeugnis der Beteiligten
zu 2) bzw. den die Testamentsvollstreckung noch ausweisenden Erbschein nicht.
Eine Vorlageverpflichtung nach § 79 Abs. 2 GBO besteht nicht, da die Abweichung
von der Entscheidung des OLG München auf der unterschiedlichen
Urkundsauslegung und nicht der abweichenden Auslegung einer das
Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift beruht.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entsprach nicht
der Billigkeit, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, da die Tatsache des Unterliegens des
Beteiligten zu 1) für sich gesehen dafür nicht ausreicht. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts für die Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs.
2 KostO. Ausgehend von den Nennbeträgen der auf dem betroffenen Grundbesitz
lastenden Grundpfandrechten ist ein geschätzter Verkehrswert nicht unter 1,3 Mio.
€ zu Grunde gelegt worden. Auch wenn die durch den
Testamentsvollstreckervermerk bewirkte Verfügungsbeschränkung nur mit einem
Bruchteil des Verkehrswertes angesetzt wird, ist ein deutliches Abweichen vom
Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO gerechtfertigt.
Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstücks mit dinglicher
Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.
Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung
feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des
Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des
Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung
als solche. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus
dem Nachlass zu entnehmen sein.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.