Urteil des OLG Frankfurt vom 09.11.2007
OLG Frankfurt: treu und glauben, abtretung, feuerversicherung, feststellungsklage, aktivlegitimation, sicherungsübereignung, inhaber, zerstörung, versicherungsleistung, bezahlung
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 231/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Nr 4 AFB, § 10 Nr 1 AFB, §
868 BGB, § 1006 BGB, § 34
Abs 2 VVG
Klage gegenüber einer Feuerversicherung: (Un-
)Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Aktivlegitimation
und Eigentumsnachweis
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.8. 2006 (2-14 O 257/04) wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 294.585,67 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Feuerversicherung aus abgetretenem Recht
in Anspruch wegen eines Brandes an der Fertigungs- und Lagerhalle, A-Straße ...,
O1. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten,
hilfsweise Zahlung wegen der Zerstörung eines Schweißroboters Fabrikat B und
weiter hilfsweise wegen der Zerstörung eines Schweißroboters des Herstellers
Fabrikat C sowie weiterer Gegenstände und Sanierungskosten begehrt.
Der Ehemann der Klägerin ist Inhaber der D e.K. (D e.K.) sowie Geschäftsführer der
D GmbH (D GmbH). Die D GmbH schloss mit der Beklagten einen
Feuerversicherungsvertrag, beginnend ab 1.1.2001., durch den sämtliches auf
dem näher bezeichneten Betriebsgrundstück befindliches Inventar, auch soweit es
sich in fremdem Eigentum befand, umfasst war. Am 16.8.2001 schlossen die D
e.K. und die E-GmbH (E-GmbH) einen Vertrag zur Sicherung von Ansprüchen, die
der E-GmbH gegen die D GmbH zustanden sowie von künftigen Forderungen,
wobei als Sicherung das Eigentum an im einzelnen aufgeführten Gegenständen
auf dem Werksgelände der Sicherungsgeberin, unter anderem ein Schweißroboter
Fabrikat B und ein Schweißroboter des Herstellers Fabrikat C auf die E-GmbH
übertragen werden sollte. Der Sicherungsgeber, D e. K., verpflichtete sich nach Nr.
7 des Vertrages, die sicherungsübereigneten Gegenstände zu versichern und trat
ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an
die E-GmbH ab.
Die D Vorname F Nachname G, eingetragener Kaufmann (D e.K.) hatte im Jahre
1996 den Schweißroboter Fabrikat B erworben. Die H-Bank kreditierte den
Kaufpreis. Der Schweißroboter stand bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises unter ihrem Eigentumsvorbehalt. Die letzte Rate sollte am 15.11.2001
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Kaufpreises unter ihrem Eigentumsvorbehalt. Die letzte Rate sollte am 15.11.2001
fällig sein. Des weiteren war ein Konzernvorbehalt wegen weiterer Forderungen der
H-Bank vereinbart.
Am 11.11.2001 kam es zu einem Brand in der versicherten Lagerhalle, bei dem
auch Inventar beschädigt und zerstört wurde. Die beschädigten Gegenstände
wurden von Dipl.-Ing. I in einer Liste zusammengestellt (I-Liste, Blatt 420 ff d.A.).
Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Forderungen der H-Bank.
Mit Schreiben vom 15.1.2002 erklärte die E-GmbH, sie trete den ihr aus dem
Sicherungsübereignungsvertrag zustehenden Anspruch auf die
Versicherungsleistung an die Klägerin ab und teilte diese Abtretung der Beklagten
mit. Die E-GmbH meldete (gleichwohl) mit Schreiben vom 31.1.2002 gegenüber
der Beklagten Ansprüche wegen des Brandschadens in Verbindung mit der
Sicherungsübereignung an.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.12.2004 Ihre Einstandspflicht ab.
Ein gegen den Inhaber der Firma D e. K. und Geschäftsführer der D GmbH,
Vorname F Nachname G, den Ehemann der Klägerin, wegen des Verdachts auf
Brandstiftung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde Mitte 2003 gemäß § 170
Abs. 2 StPO eingestellt.
Die H-Bank verwertete verschiedene Gegenstände, die sich auf dem
Betriebsgelände befanden und machte gegenüber der Beklagtenansprüche in
Höhe von mehr als 400.000 € aufgrund des Konzerneigentumsvorbehaltes
geltend.
Die Klägerin hat behauptet, die D e. K. sei im Zeitpunkt des Abschlusses des
Sicherungsübereignungsvertrages Eigentümerin der zur Sicherung übereigneten
Gegenstände gewesen. Sie hat zunächst weiter behauptet, die letzte Rate für den
Schweißroboter Fabrikat B sei bezahlt gewesen. Später hat sie behauptet, zum
Zeitpunkt des Brandschadens seien die Forderungen der H-Bank überwiegend
bezahlt gewesen und die Restforderung gegen die D e. K. sei durch die Verwertung
verschiedener Maschinen vollständig befriedigt worden.
Hinsichtlich des Schweißroboters Fabrikat C, bezüglich der Regale und Werkzeuge
sowie der Sanierungskosten hat die Klägerin behauptet, auch diese Gegenstände
seien ihr von der D e. K., die Eigentümerin gewesen sei, zur Sicherheit übereignet
und bei dem Brand zerstört worden. Der Roboter sei nicht mehr erhältlich und eine
vergleichbare Maschine erfordere Aufwendungen in Höhe von 110.000 €. Der
Zeitwert liege bei mindestens 40%.
Die Klägerin hat zunächst Zahlung von 135.280 € wegen der Zerstörung des
Schweißroboters Fabrikat B verlangt, die Klage sodann mehrfach umgestellt. Sie
hat schließlich die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten sowie Zahlung von
135.280 €, hilfsweise 159.305,67 € begehrt.
Die Beklagte hat Ihre Einstandspflicht in Abrede gestellt, insbesondere die
Aktivlegitimation der Klägerin bezweifelt und auf das Eigentum der H-Bank wegen
des Schweißroboters Fabrikat A hingewiesen.
Das Landgericht hat die Klage unter Bestätigung eines vorausgegangenen
Versäumnisurteils abgewiesen und zur Begründung zunächst ausgeführt, dass die
Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Der Wert der
von der Klägerin als beschädigt behaupteten Gegenstände stehe fest oder könne
ohne weiteres ermittelt werden, so dass Leistungsklage zu erheben sei, weil Grund
und Höhe der Ansprüche zwischen den Parteien streitig sei und deshalb nicht
erwartet werden könne, dass die Beklagte aufgrund eines Feststellungsurteils
leisten werde. Das Landgericht hat die Klage im übrigen als unbegründet erachtet.
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Schweißroboters
Fabrikat B nicht zu, weil wegen des Eigentumsvorbehalts im Konzern das Eigentum
bei der H-Bank verblieben sei. Im übrigen sei der Vortrag zum zweiten Hilfsantrag
der Klägerin nicht hinreichend substantiiert.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete
Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Vortrag erster Instanz zur
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Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Vortrag erster Instanz zur
Feststellungsklage sowie zum zweiten Hilfsantrag vertieft und erweitert.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 15.8.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main (2 -14 O 257/04)
a) festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach aus der Feuerversicherung
Nr. ..., Schaden Nr. …, am Schadensort O1, A-Straße ..., zu Gunsten der Klägerin
leistungspflichtig ist, mit Ausnahme des Brandschadens an der Maschine
Schweißroboter Fabrikat B;
b) die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, an die Klägerin 159.305,67 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
8.8.2003 zu zahlen.
2. hilfsweise, das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht
Frankfurt am Main zurück zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass das Feststellungsbegehren der
Klägerin unzulässig ist. Die Klägerin wendet dagegen ein, dass eine
Feststellungsklage statt einer Leistungsklage auch dann zulässig sei, wenn zu
erwarten sei, dass eine beklagte große Versicherungsgesellschaft auch aufgrund
eines Feststellungstitels leisten werde. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht
Umstände vorliegen, die diese Erwartung erschüttern könnten (BGH IV ZR 4/05 zu
II.1. am Ende, Bl. 406 d.A.). Das ist vorliegend aber gerade deshalb der Fall, weil
die Beklagte nicht nur ihre Leistungsverpflichtung dem Grunde nach, sondern auch
nachdrücklich die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen
bestritten hat.
2. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin
beruft sich zur Begründung ihrer Aktivlegitimation auf die Abtretung vom
15.1.2002 der Rechte der E-GmbH aus dem Sicherungsübereignungsvertrag mit
der D e. K. vom 16.8. 2001, verbunden mit der Vereinbarung eines Kaufpreises
von 40.000 € (Bl. 36 d.A.). Die D e. K. hatte am 16.8.2001 zur Sicherung der
Ansprüche, die die Sicherungsnehmerin gegen die D GmbH aus in der Anlage
aufgeführten Rechnungen sowie für künftige Forderungen bestimmte in der Anlage
2 des Vertrages bezeichnete Gegenstände mit Bestandteilen und Zubehör auf
dem Betriebsgelände der D e. K., A-Straße ..., O1, zur Sicherheit übereignet, und
zwar nicht näher bezeichnete Regale, verschiedene Maschinen einschließlich eines
Schweißroboters Fabrikat C sowie einen Schweißroboter Fabrikat B. An der
Abtretung zugunsten der Klägerin vom 15.1.2002 sind jedoch Zweifel angebracht,
worauf die Beklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen hat. Denn die E-GmbH hat
unter dem 31.1.2002 gegenüber der Beklagten selbst Ansprüche auf die
Versicherungsleistung geltend gemacht (Bl. 36 d.A.), unter Offenlegung der
"Sicherungsübereignung diverser Wirtschaftsgüter aus dem Bestand der D e. K.",
womit nur die Sicherungsübereignung vom 16.8.2001 gemeint gewesen sein kann.
Die E-GmbH hat mit Schreiben vom 4.3.2002 (Blatt 38 d.A.) der Beklagten den
Sicherungsübereignungsvertrag übersandt und der Beklagten unter dem gleichen
Datum eine Rechnung über 330.346,69 € gestellt (Blatt 534 d.A.). Überdies hat die
E-GmbH mit Schreiben vom 31.7. 2003 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der
Beklagten vom 21.7.2003 (nicht vorgelegt) erneut uneingeschränkt die
Versicherungsleistungen für sich beansprucht. Alle diese Umstände sprechen für
eine nachträgliche Herstellung der Abtretung vom 15.1.2002; zumindest ist der
Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich. Trotz ausführlicher Erörterung in der
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Widersprüche nicht aufgelöst. Der
Hinweis darauf, es sei lediglich vergessen worden, die Abtretung an die Klägerin
offenzulegen, ist insoweit unzureichend. Auf die weiteren von der Beklagten
angeführten Ungereimtheiten, die dadurch entstanden sind, dass weitere
Sicherungsübereignungen der D GmbH bezüglich der Ersatzansprüche aus dem
Versicherungsvertrag unter dem 15.11.2001 (Blatt 182 d.A.) und 16.11.2001 (Blatt
183 d.A.) vorgelegt worden sind, ist daher nicht weiter einzugehen.
3. Die Klägerin hat auch einen Eigentumsnachweis der D e. K. bezüglich der
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3. Die Klägerin hat auch einen Eigentumsnachweis der D e. K. bezüglich der
Gegenstände nicht geführt, für die sie Versicherungsleistungen verlangt. Ein
solcher Beweisantritt ist vorliegend erforderlich, weil die Beklagte das Eigentum der
D e. K. bezüglich der vernichteten bzw. beschädigten Gegenstände bestritten hat,
welches nach § 2 Nr. 4 AFB 87 ggf. als Fremdeigentum versichert gewesen ist,
soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung gegeben
wurde. Insoweit genügt entgegen der Meinung der Klägerin jedoch nicht der
Verweis auf die Eigentumsvermutung nach §§ 1006, 868 BGB. Vielmehr hat die
Klägerin nach § 34 Abs. 2 VVG, § 10 Nr. 1 AFB 87 Belege beizubringen. Dies hat sie
trotz ausdrücklichen mehrfachen Hinweises nicht getan. Ein
Abschreibungsverzeichnis, welches anhand der Eingangsrechnungen erstellt
worden sein soll, stellt keinen Eigentumsnachweis dar. Mindestens ein Nachweis
der Bezahlung konkret bezeichneter und belegter Rechnungen wäre erforderlich.
Den angebotenen Beweisen durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als
Inhaber der D e.K. sowie des Steuerberaters ist nicht nachzugehen. Diese
Beweisangebote sind unzureichend. Die in das Wissen der Zeugen gestellten
Tatsachen sind nicht hinreichend substantiiert, weil die Angabe von
Anknüpfungstatsachen und Belegen fehlt, die den Rückschluss auf das Eigentum
der D e.K. zulassen, z.B. Anschaffungsdatum und -Preis, Verkäufer, ggf.
Eigentumsvorbehalt, Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach endgültiger
Bezahlung. Gerade im Hinblick auf den wechselnden und schließlich nicht weiter
verfolgten Vortrag zu dem Schweißroboter Fabrikat B sind solche zusätzlichen
Angaben vorliegend unerlässlich. Insoweit entlastet die Klägerin auch nicht ihr
Hinweis auf den Verlust aller Unterlagen durch den streitgegenständlichen Brand,
weil zunächst nicht dargelegt worden ist, dass sich alle Unterlagen, auch die der D
e.K. auf dem Betriebsgelände der D GmbH befunden haben und dass sowohl beim
Verkäufer als auch beim Steuerberater oder ggf. anderen in Frage kommenden
Stellen erfolglos versucht wurde, Original- oder Ersatzbelege zu beschaffen und
weshalb die tatsächlich eingereichten Belege vorhanden waren, nicht aber die
Eigentumsnachweise für die jetzt noch streitgegenständlichen Gegenstände der
durch den Brand geschädigten Betriebseinrichtung der D GmbH.
4. Ob die noch streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin oder ihrer
Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten aus der Feuerversicherung bei
Klageerhebung bzw. deren Erweiterung verjährt gewesen sind, kann im Hinblick auf
die Ausführungen zu 2. und 3. offen bleiben, so dass der Frage der Fälligkeit der
Versicherungsleistung gegenüber der Klägerin sowie ihrem Einwand, die Beklagte
sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung zu berufen, nicht
nachgegangen werden muss.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt, weil die
Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung
abhängt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II
ZPO); die Entscheidung steht insbesondere nicht im Gegensatz zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.