Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2009

OLG Frankfurt: satzung, wörtliche auslegung, gesellschafterversammlung, geschäftsführer, stammkapital, mehrheitsbeteiligung, stimmrecht, geschäftsführung, tagesordnung, einstimmigkeit

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 248/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 112 Abs 1 HGB, § 133 BGB,
§ 47 Abs 4 GmbHG
Mängel der Beschlussfassung bei Zustimmungsbeschluss
der Gesellschafterversammlung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12.
Oktober 2007 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.
Februar 2006 dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 15. Dezember 2005 über
den Verkauf der von der Beklagten gehaltenen Aktien an der X AG an die Herren
A, B , C und D (TOP 3 der Tagesordnung) nicht zugestimmt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenseite kann die
Zwangsvollstreckung der Klägerseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, ihr Bruder A, dessen Ehefrau und deren Kinder sind Gesellschafter
der im Jahr 1980 gegründeten Beklagten. Die Klägerin hält an der Beklagten einen
Gesellschaftsanteil von 25%, ihr Bruder einen solchen von 47,5%, seine Ehefrau
6,7%, die Kinder insgesamt 20,8%. Satzungsgemäßer Gegenstand der Beklagten
sind die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Produkten auf dem
Gebiet der Telekommunikation und der dazugehörige Service. Der Bruder der
Klägerin A ist Vorsitzender Geschäftsführer der Beklagten, ihm steht in der
Geschäftsführung ein Stichentscheid zu.
Gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ist die Gesellschafterversammlung
beschlussfähig, wenn mindestens 51% des Stammkapitals vertreten sind. Sind
weniger als 51% des Stammkapitals vertreten, so ist von der Geschäftsführung
innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital
beschlussfähig ist, soweit hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Gemäß § 6
Abs. 6 der Satzung bedarf es in den Fällen des § 46 GmbHG und den in § 6
aufgeführten Fällen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 51%
des Stammkapitals.
Die Beklagte gliederte ihre Entwicklungsabteilung aus und gründete dazu die X AG,
von der sie im Jahr 2001 noch 82,55% der Aktien besaß. Von dieser bezieht sie
Produkte, die sie im technischen Rahmen bestimmter Aufträge von
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Produkte, die sie im technischen Rahmen bestimmter Aufträge von
Rundfunkanstalten benötigt, wobei die X AG ihre Produkte auch an Dritte vertreibt,
die mit der Beklagten auf derselben Handelsstufe stehen.
Wegen anhaltender Verluste, die durch finanzielle Zuführungen des Bruders der
Klägerin aufgefangen wurden, wollte die Beklagte die X AG verkaufen. Nach
vergeblichen Versuchen schloss die Beklagte am 15.12.2005 einen Kaufvertrag
über den Verkauf ihrer Anteile an dieser Gesellschaft. Von den der Beklagten
gehörenden 20.000 Anteilen erwarben der Gesellschafter A 13.200, der Vorstand
der X AG B 4000 Anteile, der weitere Vorstand C 800 Anteile und der Aufsichtsrat
der X AG D 2000 Anteile. Der Gesellschafter A erwarb mithin eine Beteiligung von
54,5% an der X AG.
Am 20.02.2006 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, an der
der hinsichtlich des Aktienverkaufs nicht stimmberechtigte Mitgesellschafter A
nicht teilnahm und auch keinen Vertreter stellte. Vertreten waren 52,5% des
Stammkapitals. Zu Tagesordnungspunkt 3 sollte über den Beschlussgegenstand
„Dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 15.12.2005 über den Verkauf der von
der Gesellschaft gehaltenen Aktien an der X AG wird zugestimmt“ abgestimmt
werden. Die Abstimmung ergab 27,5% Ja-Stimmen und 25% Nein-Stimmen
bezogen auf das gesamte Stammkapital der Beklagten.
Der Versammlungsleiter stellte daraufhin das Zu-Stande-Kommen des
Beschlusses fest.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gemäß § 6 Abs. 6 der Satzung
erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden sei. Außerdem liege ein Verstoß
gegen das in der Satzung festgelegte Wettbewerbsverbot vor. Der Verkauf der
Mehrheitsbeteiligung an den Mitgesellschafter A verstoße hiergegen, weil dieser
zum beherrschenden Gesellschafter eines von der Beklagten unabhängigen
Konkurrenzunternehmens werde.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 6 Abs. 6 der Satzung sich lediglich auf das
stimmberechtigte Stammkapital beziehe und Stimmverbote dabei nicht
berücksichtigt werden dürften. Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
verneint sie, da die verkaufte Gesellschaft nicht auf derselben Handelsstufe mit
der Beklagten konkurriere.
Erstinstanzlich haben die Parteien auch über die Frage des Kaufpreises der
einzelnen Aktien gestritten. Zu einer Beweisaufnahme ist es jedoch nicht
gekommen, da die Klägerin den geforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2007, auf dessen Tatbestand
hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat dazu
ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit
von 51% des Stammkapitals dem Beschluss zugestimmt habe. Das Landgericht
hat sich mit dem Wortlaut und Sinn der Satzungsbestimmung auseinandergesetzt
und festgestellt, dass der Wortlaut dafür spreche, dass die in § 6 Abs. 6 geregelte
Mehrheit 51% des in der Gesellschaft vorhandenen Stammkapitals meine.
Es hat ausgeführt, dass diese wörtliche Auslegung allerdings unter
Berücksichtigung der Folgen dem Willen der Satzungsgeber und dem Interesse der
Gesellschaft nicht entspricht. Denn es könne dazu kommen, dass bei
entsprechendem Stimmverbot schon eine Beschlussunfähigkeit der Gesellschaft
deshalb eintrete, weil die erforderliche Mehrheit von 51% des Stammkapitals nicht
erreicht werde. Außerdem könnten Beschlüsse nach § 6 Abs. 6 auch nicht in der
Folgeversammlung nach § 6 Abs. 4 gefasst werden, da dafür die
Anwesenheitsquote von 51% des Stammkapitals nicht erforderlich sei.
Das Landgericht setzt sich auch damit auseinander, dass vorliegend tatsächlich
mehr als 51% des Stammkapitals vertreten waren, meint allerdings, dass nicht auf
den vorliegenden Einzelfall abzustellen sei, sondern auch mögliche dauerhafte
Veränderungen zu berücksichtigen seien.
Das Landgericht legt die Satzungsregelung deshalb so aus, dass von den
anwesenden Stimmrechten 51% dem Beschlussgegenstand zustimmen müssen
mit der Folge, dass nicht abgegebene Stimmen einschließlich der Enthaltungen
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
mit der Folge, dass nicht abgegebene Stimmen einschließlich der Enthaltungen
mitzuzählen sind, da die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht
ausreiche. Es unterstreicht den Unterschied zur Regelung der einfachen Mehrheit
in § 6 Abs. 5 dahingehend, dass dort lediglich die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen ausreiche.
Das Landgericht hat auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot abgelehnt.
Zwar könne auch die Inhaberschaft von Aktien unternehmerische Tätigkeit sein,
wenn der Gesellschafter am Stammkapital mit einer beherrschenden Mehrheit
beteiligt sei. Weitere Voraussetzung sei aber eine entsprechende
Konkurrenztätigkeit im Handelszweig der Beklagten. Dafür müsse die Funktion und
Tätigkeit als Zulieferer außer Betracht bleiben, da dies keinesfalls ein
Wettbewerbsverhältnis darstelle. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin auch nicht
ausreichend.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die
Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Anträge weiter, beschränkt die
inhaltlichen Angriffe aber auf die Frage der Abstimmungsmehrheit und des
Wettbewerbsverstoßes.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass der
dem fraglichen Beschluss zugrunde liegende Anteilskaufvertrag rückabgewickelt
sei, weil einer der Erwerber angesichts der Unsicherheiten des Verfahrens und der
Notwendigkeit einer Nachschusspflicht vom Vertrag zurückgetreten sei. Dies wirke
sich aber im Ergebnis auch zum Nachteil der Klägerin aus.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet, weil die Feststellungsklage Erfolg hat.
Die Gesellschafterversammlung hat keinen wirksamen Zustimmungsbeschluss
gefasst.
1. Formale Mängel der Beschlussfassung
Die qualifizierte Mehrheit nach § 6 Abs. 6 (51% des Stammkapitals) ist erforderlich
gewesen, weil es sich um ein Geschäft außerhalb des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs gehandelt hat, welches nicht nur von untergeordneter
Bedeutung ist.
Beides hat das Landgericht zutreffend bejaht. Dies betrifft nicht nur den Umfang
der Beteiligung an dem und die Bedeutung des Tochterunternehmens, sondern
auch die Besonderheit, dass nunmehr der Geschäftsführer und gleichzeitig
Mehrheitsgesellschafter der Beklagten kontrollierender Aktionär wurde und
deshalb Interessenkollisionen auftreten konnten. Dass es sich nicht um ein
gewöhnliches Geschäft handelte, folgt auch schon aus der mehrfachen Befassung
des Bankenpools mit der Veräußerung, sowie der Tatsache, dass der erzielte
Kaufpreis von 200.000,- € weniger als ein Zehntel des ursprünglich vorgestellten
von 3.000.000,- € (Bl. 35 d.A.) betrug.
Mit den 27,5 % Ja-Stimmen des Stammkapitals ist die erforderliche Mehrheit nicht
erreicht worden.
Es ist ohne Weiteres zulässig, wenn die Satzung, wie hier, über die gesetzlich
geregelten Fälle hinaus eine qualifizierte Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit
vorschreibt. Solche Verschärfungen sind auch möglich, wenn schon das Gesetz
eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Baumbach/Hueck/Zöllner § 47 GmbHG Rz. 24;
Ulmer/Hüffer § 47 GmbHG Rz. 18 ff.; Roth/Altmeppen § 47 GmbHG Rz. 5;
Lutter/Hommelhoff/Bayer § 47 GmbHG Rz. 7; K. Schmidt/Scholz § 47 GmbHG Rz.
9).
Die Auslegung des Landgerichts, dass anstelle der qualifizierten Mehrheit von 51%
gesamten
30
31
32
33
34
35
36
gesamten
Stammkapitals ausreichen müsse, teilt der Senat nicht, weil sie die Grenzen
richterlicher Auslegung überschreiten würde.
Nach wörtlicher Auslegung der Klausel kann als qualifizierte Mehrheit nur eine
solche von 51% des gesamten vorhandenen Stammkapitals in Betracht kommen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der übereinstimmende Wille der
Gründungsgesellschafter vom Wortlaut abgewichen ist.
Eine Einschränkung des Wortlauts nach Sinn und Zweck kommt nur in Betracht,
wenn ansonsten im zu entscheidenden Fall untragbare Ergebnisse eintreten
würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Kein Gesellschafter besitzt mehr als 49% der Anteile, so dass, die
Stimmenmehrheit von 51% des vorhandenen Stammkapitals – wenn auch nur
einstimmig – erreicht werden kann. Es liegt gerade nicht der Fall vor, dass die von
der Satzung vorgegebene qualifizierte Mehrheit von 51% des Stammkapitals nicht
erreicht werden kann. Die Auslegung durch das Landgericht war deshalb zur
Entscheidung des Falles nicht erforderlich.
Dem Landgericht und auch der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die
Auslegung von Vereinbarungen grundsätzlich generell zu erfolgen hat. Dies
erscheint jedoch dann als zweifelhaft, wenn eine teleologische Reduktion nach Sinn
und Zweck und im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis erfolgen soll. In diesem
Fall kann eine Beschränkung des Wortlauts nur dann in Betracht kommen, wenn
das untragbare Ergebnis in sämtlichen Fällen und nicht nur in bestimmten
denkbaren Fällen eintreten würde. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es
sich um theoretische Überlegungen, die vorliegend weder einschlägig noch bei der
gegebenen Anteilsverteilung naheliegend oder in Zukunft zu erwarten sind. Eine
Auslegung der Klausel gegen den Wortlaut nur im Hinblick auf mögliche denkbare
Sachverhaltskonstellationen, in denen die Anwendung schwierig sein könnte, hält
der Senat für zu weitgehend.
Auch wenn man theoretische Überlegungen für die Auslegung zulassen wollte,
ergäbe sich nach Auffassung des Senats vorliegend kein anderes Ergebnis. Die
Auslegung des Landgerichts ist nämlich keineswegs zwingend oder die
naheliegendste Möglichkeit. Ebenso könnte angenommen werden, dass in den
Fällen, in denen eine Mehrheit von 51% des Stammkapitals nicht erreicht werden
kann, entweder eine Beschlussfassung nicht möglich ist und eine entsprechende
Maßnahme z.B. im Wege der gerichtlichen Verpflichtung durchgesetzt werden
muss, oder zumindest die einstimmige Beschlussfassung des verbleibenden
Stammkapitals erforderlich ist.
So wird z.B. bei der gleichartigen Befangenheit aller Gesellschafter oder im Fall der
Einpersonengesellschaft angenommen, dass § 47 Abs. 4 GmbHG nicht eingreift
(vgl. nur K. Schmidt/Scholz § 47 GmbHG Rz. 105f. m.w.N.). Umgekehrt ist in den
Fällen, in denen die Satzung Einstimmigkeit verlangt, ein Stimmrechtsverbot nicht
ausgeschlossen. Der einstimmige Beschluss kann dann ohne die Stimme des vom
Stimmrecht Ausgeschlossenen zustande kommen (K. Schmidt/Scholz § 47
GmbHG Rz. 108 m.w.N.). Wären also in der vorliegenden Gesellschaftsform mehr
als 49% der Stammkapitalanteile vom Stimmrecht ausgeschlossen, könnte § 6
Abs. 6 dahin ausgelegt werden, dass dann jedenfalls die restlichen
stimmberechtigten Anteile einstimmig abstimmen müssten, damit ein Beschluss
zustande kommt. Eine solche Auslegung erscheint dem Senat der Bedeutung der
in § 6 Abs. 6 aufgeführten Angelegenheiten angemessener als das Erfordernis
einer absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen, das sich von der einfachen
Mehrheit lediglich durch die andere Bewertung von Enthaltungen unterscheidet.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten im Schriftsatz vom 7.
Oktober 2009 genannten Rechtsprechung und Literatur. Die zitierte Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (GmbHR 03, 351) ist zur Ausschließung eines
Gesellschafters ergangen und bezieht sich ausdrücklich auf die Regelung des § 60
Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, wonach es einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen (unter Ausschluss derjenigen des Betroffenen) bedarf.
Gleiches gilt für die im Übrigen zitierte Literatur, die sich grundsätzlich mit der
Frage der Mehrheit oder qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschäftigt, wie auch die gesetzlichen Regelungen regelmäßig von der
Stimmenverteilung der abgegebenen Stimmen ausgehen (§§ 53 Abs. 2, 60 Abs. 1.
Nr. 2 GmbHG, 50 UmwG).
37
38
39
40
41
42
43
44
2. Inhaltliche Mängel der Beschlussfassung
In der Berufungsinstanz ist lediglich noch die Frage des Wettbewerbsverstoßes im
Streit. Diesen hat das Landgericht mit der Begründung verneint, die
Zuliefertätigkeit der X AG stelle keine Konkurrenzsituation dar. Inwieweit die
Lieferung von Komponenten an Dritte Einfluss auf den Absatz der Beklagten haben
könnte, sei nicht ausreichend dargelegt. Dies reicht nach Auffassung des Senats
nicht aus, um die Bedeutung des Konkurrenzverbots auszuschöpfen. Die Berufung
hält zutreffend die Lieferungsmöglichkeit an Dritte für eine Konkurrenzsituation.
Wenn die X AG Produkte, mit der sie die Beklagte beliefert, – unstreitig – auch an
Dritte liefern kann, befinden sich diese in derselben Situation wie die Beklagte und
sind damit Konkurrenten. Die X AG hat es dann in der Hand, durch Lieferungen
und Preisgestaltung die Konkurrenzsituation zwischen der Beklagten und ihren
Konkurrenten zu steuern. Dies muss als ausreichend angesehen werden, um dem
Zweck des Wettbewerbsverbots ausreichend Rechnung zu tragen, und entspricht
dem Wortlaut des § 7, der auch mittelbare Konkurrenz verbietet.
Hinzu kommt, dass es sich bei der X AG unstreitig um einen ausgegliederten
Betriebsteil (Entwicklungsabteilung) der Beklagten handelt, auf den diese
angewiesen ist. Wäre nach einem Verkauf die X AG dem Einfluss der Beklagten
entzogen, müsste sie entweder eine eigene Entwicklungsabteilung neu aufbauen,
wodurch eine unmittelbare Konkurrenzsituation entstehen würde, oder sie wäre
von der Arbeit und den Lieferungen der X AG abhängig, was den Zustand einer
reinen Konkurrenzsituation noch übersteigen würde und deshalb gleichgestellt
werden muss.
Soweit die Beklagte noch darauf abstellt, dass § 7 eine Tätigkeit als
„Mitunternehmer“ voraussetzt, wovon bei einer lediglich kapitalmäßigen
Beteiligung nicht die Rede sein könne, erscheint auch das nicht überzeugend. Das
Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass „unternehmerische Tätigkeit“ auch
bei einer Mehrheitsbeteiligung angenommen werden kann. Unternehmer ist nach
dem Wortlaut jemand, der die Geschicke eines Unternehmens lenkt. Ob er dies
selbst oder durch eine weisungsabhängige Person tut, muss unerheblich sein, um
Missbrauch auszuschließen. Kann also ein weisungsabhängiger Geschäftsführer
oder Vorstand nicht gegen den Willen eines Anteilseigners handeln, lenkt dieser
die Geschicke des Unternehmens. Deshalb ist die absolute Mehrheitsbeteiligung
als unternehmerische Tätigkeit anzusehen (Baumbach/Hopf § 112 HGB Rz. 4 ff.;
BGHZ 89,162).
Schließlich ist es auch nicht zutreffend, wenn die Beklagte meint (Bl. 209 d.A.), es
müsse ausreichen, wenn die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen ihren
Geschäftsführer wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes nach Erwerb der
Aktien geltend machen könne. Die Gesellschaft muss jede Maßnahme unterlassen
– oder dies ist zumindest nicht als ordnungsgemäßes Wirtschaften anzusehen –,
die zu einer Verletzung des Gesellschaftsvertrags führt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Da die Fragen der Auslegung des Gesellschaftsvertrags bezüglich einer
qualifizierten Mehrheit grundsätzliche Bedeutung haben, hat der Senat die
Revision gemäß § 543 ZPO zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.