Urteil des OLG Frankfurt vom 20.03.2008
OLG Frankfurt: vertretung, einverständnis, form, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, vergleich, gebühr, abrede, dokumentation
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 98/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Nr 3104 RVG-VV
Kostenfestsetzungsverfahren in einer
Wohnungseigentumssache: Anspruch eines in der
mündlichen Verhandlung nicht anwesenden
Verfahrensbevollmächtigten auf eine Terminsgebühr
Leitsatz
Zum Anfall der Terminsgebühr nach Ziffer 3104 RVG-VV im
Wohnungseigentumsverfahren nach mündlicher Verhandlung.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 808,24 EUR.
Gründe
Mit am 07.05.2007 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die
Antragstellerin von der Antragsgegnerin Zahlung von Wohngeld in Höhe von
15.059,-- EUR verlangt. Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am
10.08.2007, zu der der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht
erschienen ist, jedoch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, mit
dem die Sach- und Rechtslage einseitig erörtert wurde, mit Beschluss vom
31.08.2007 dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegnerin wurden die Kosten
des Verfahrens auferlegt, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin. Der Geschäftswert wurde auf 15.059,-- EUR festgesetzt. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Beschluss Blatt 196 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2007 hat die Antragstellerin das
Kostenfestsetzungsgesuch bei Gericht eingereicht, wegen dessen Inhalts auf Blatt
208 d. A. Bezug genommen wird. Darin enthalten war auch eine 1,2-
Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 RVG in
Höhe von 679,20 EUR nebst 19% Mehrwertsteuer. Die Antragsgegnerin hat die
Ansicht vertreten, dass wegen des Ausbleibens im Termin keine Terminsgebühr für
den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angefallen sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.01.2008 dem Antrag der
Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben und die Kosten in Höhe von
1.905,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 07.09.2007 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt,
die sie auf die Terminsgebühr nebst Mehrwertsteuer beschränkt hat. Das
Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
Wohnungseigentumssachen die Terminsgebühr auch entstehe, wenn von der nach
§ 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanz grundsätzlich vorgeschriebenen
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§ 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanz grundsätzlich vorgeschriebenen
mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen werde und eine
abschließende Entscheidung ergehe.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 251 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten
verwiesen wird, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde den
angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die
Antragsgegnerin lediglich 1.097,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2007 an die Antragstellerin zu
erstatten habe. Die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde deshalb begründet sei, weil
die Voraussetzungen der Nr. 3104 des VV vorliegend nicht gegeben seien, da das
Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diese im Verhandlungstermin nicht
vertreten habe. Für diesen Fall sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht einschlägig.
Gegen diesen am 29.02.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit
am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz (Bl. 255 d. A.) sofortige weitere
Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird.
Nach Zulassung durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss ist die
sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG a.
F., 13 a Abs. 3 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; zur Entscheidung berufen ist
das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof (vgl. insoweit Senat,
Beschluss vom 19.02.2007, 20 W 5/07 = ZWE 2007, 370; BGH WuM 2006, 706;
NJW-RR 2008, 305). Das Rechtsmittel ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerfrei. Zu Recht hat das Landgericht auf
die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass
die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in Abzug zu bringen
ist.
Zunächst liegen die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor Ziffer 3100
des RVG-Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV) nicht vor. Danach entsteht die
Terminsgebühr – neben hier erkennbar nicht einschlägigen und auch nicht geltend
gemachten anderen Varianten – für die Vertretung in einem Verhandlungs-,
Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Für diese Vertretung ist zumindest
erforderlich, dass der Rechtsanwalt in diesem Termin anwesend ist (vgl. hierzu
Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorb. 3 VV Rz. 29, 64;
Anwaltskommentar RVG/Onderka/Schneider, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rz. 97;
Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 VV Rz. 29). Diese
Voraussetzungen liegen hier nach den zutreffenden Feststellungen des
Landgerichts nicht vor, da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in
dem vom Amtsgericht am 10.08.2007 durchgeführten Termin zur mündlichen
Verhandlung, in dem die Sach- und Rechtslage lediglich einseitig erörtert wurde,
nicht anwesend war. Insoweit werden auch Einwendungen nicht erhoben.
Soweit sich die Antragstellerin auf die Ziffer 3104 des RVG-VV beruft, greift dies
aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht durch. Nach dieser
Gebührenvorschrift entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren,
für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den
Parteien oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich
geschlossen wird, Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des RVG-VV. Zutreffend ist es, dass das
Wohnungseigentumsverfahren nach bisherigem Recht ein solches Verfahren
darstellt, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, vgl. die §§ 43 Abs. 1,
44 Abs. 1 WEG a. F.. Lediglich dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin
zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2006, 2495; vgl. auch
zur BRAGO: BGH NJW 2003, 3133).
Für den Anfall der Gebühr müssen dann allerdings auch die Voraussetzungen
dieses Gebührentatbestandes vorliegen. Etwas anderes hat auch der
Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen nicht erkannt. Er hat vielmehr
in den Gründen des Beschlusses vom 09.03.2006 (BGH NJW 2006, 2495) mehrfach
ausgeführt, dass der bezeichnete Gebührentatbestand verwirklicht wird, wenn in
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ausgeführt, dass der bezeichnete Gebührentatbestand verwirklicht wird, wenn in
den in § 43 Abs. 1 WEG (a. F.) bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Er hat dies damit begründet,
dass die Anwendung der Vorschrift nach dem Zweck des Gebührentatbestandes
geboten sei, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden
werden könne. Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV soll nämlich
erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick
auf den Grundsatz der Mündlichkeit an sich erwarten kann, in der mündlichen
Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet,
wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet wird (vgl. BGH MDR 2007, 1454 m. w. N.).
Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes liegen hier allerdings nicht
vor. Im hiesigen Verfahren ist gerade entgegen dieser Gebührenvorschrift nicht
ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, sondern nach einer mündlichen
Verhandlung. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ist vom
Amtsgericht am 10.08.2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
Die Sach- und Rechtslage wurde auch – einseitig – erörtert. Dies korrespondiert
mit dem sich in der Akte befindlichen Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts (Bl. 187
ff. d. A.) und wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Es fehlte
überdies auch am Einverständnis der Antragsgegnerin mit der Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung.
Damit fehlt es an den maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für den
Anfall der Terminsgebühr nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des RVG-VV, da die
nachfolgende Entscheidung des Amtsgerichts gerade ohne mündliche
Verhandlung hätte ergehen müssen, um den Anfall der Terminsgebühr auf
Antragstellerseite zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
a.a.0., Ziffer 3104 VV Rz. 17).
Eine erweiternde Anwendung der Gebührenvorschrift dahingehend, dass
unabhängig von den Voraussetzungen der zitierten Gebührenvorschrift in jeglichen
Wohnungseigentumsverfahren die Terminsgebühr anzusetzen sei – dazu würde die
Auffassung der Antragstellerin im Ergebnis führen - , kommt nicht in Betracht.
Damit würde die zitierte Gebührenvorschrift des RVG-VV gänzlich leerlaufen. Für
eine erweiternde Auslegung spricht schon, dass der Gesetzgeber ausnahmsweise
entgegen der Regel bewusst für konkret bezeichnete Fallkonstellationen den Anfall
der Terminsgebühr vorsieht (vgl. in anderem Zusammenhang: OLG Koblenz NJW-
Spezial 2008, 91, zitiert nach juris).
Bei der Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ergibt sich die Pflicht,
Gerichtskosten zu tragen, im (weiteren) Beschwerdeverfahren aus § 131 Abs. 1
Kost0 und nicht aus § 47 WEG (vgl. Senat, Beschluss vom 19.02.2007, 20 W 5/07).
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG ist nicht angezeigt, da der Senat keine weiteren Beteiligten am Verfahren der
weiteren Beschwerde beteiligt hat.
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 Kost0. Der
Senat hat sich dabei an der Festsetzung durch das Landgericht orientiert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.