Urteil des OLG Frankfurt vom 01.03.2007
OLG Frankfurt: zulässigkeit der auslieferung, zusicherung, haftbedingungen, report, regierung, emrk, staat, konvention, anmerkung, menschenrechte
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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ausl A 73/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 MRK, Art 3 MRK
Auslieferungsrecht: Einholung der Zusicherung
menschenwürdiger Haftbedingungen im ersuchenden Staat
vor Auslieferungsentscheidung
Leitsatz
Zur Verpflichtung des in Art. 1 EMRK rechtlich gebundenen Staates zur Einhaltung der
europäischen Mindeststandards
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird
der Regierung der A1 Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats völkerrechtlich
verbindliche Zusicherung abzugeben, dass für den Fall der Auslieferung des
Verfolgten in die A1
-der Verfolgte während der Zeit des Verfahrens und der Hauptverhandlung in einer
Justizvollzugsanstalt inhaftiert wird, die nicht nur formal, sondern auch tatsächlich
(entsprechend den Ankündigungen des „Minister …“, Mr. C, MP, in dem „Annual
Report“ des „Department …“ für 2005/2006) in Übereinstimmung mit der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 04.11.1950 steht und den in den Europäischen
Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen
vom 12.02.1987 festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht,
-der Verfolgte in dieser o.a. Zeit (Untersuchungshaftzeit) ausschließlich in dieser
Haftanstalt verbleibt und – auch nicht für noch ausstehende Ermittlungsvorgänge,
wie z. B. Vernehmungen, - in eine andere JVA oder Polizeistation, - Gewahrsam
oder – Gefängnis verlegt wird,
-der Deutschen Botschaft kurzfristig Gelegenheit gegeben wird, diese ihr zu
benennende JVA aufzusuchen und sich über die real bestehenden Verhältnisse zu
informieren und
-der Verfolgte im Fall der Verurteilung zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe in
dieser Anstalt verbleibt oder aber in eine JVA verlegt wird, die die gleichen
Verhältnisse und Bedingungen aufweist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.