Urteil des OLG Frankfurt vom 20.09.2005

OLG Frankfurt: rechtliches gehör, rüge, erlass, verwaltungsrecht, quelle, zivilprozessrecht, verfügung, immaterialgüterrecht, anhörung, täuschung

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 37/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 4 Nr 6 UWG
(Wettbewerbsverstoß eines Kreditkartenunternehmens:
Verbotene Kopplung von Warenerwerb und
Gewinnspielteilnahme)
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13.01.2006 verkündete Urteil der
12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird in Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei
Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Teilnahme von Verbrauchern an einem
Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen,
wenn dies geschieht wie in dem Werbeflyer gemäß Anlage A 2 zur Antragsschrift.
Die Kosten des Eilverfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und die
Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die zunächst im Beschlusswege erlassene einstweilige
Verfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar liege in der
Sache ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 6 UWG vor, weil die
Antragsgegnerin die Teilnahme an dem Gewinnspiel im Zeitraum vom 01.10. –
27.11.2005 von der Inanspruchnahme einer von ihr angebotenen Dienstleistung
abhängig mache. Die Antragsgegnerin biete keine gleichwertige Möglichkeit der
Teilnahme am Gewinnspiel an. Der Antragsteller sei jedoch gemäß § 8 Abs. 1, Abs.
3 Nr. 2 UWG nicht antragsbefugt, weil ihm keine erhebliche Zahl von Unternehmen
angehörten, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben
Markt anbieten wie die Antragsgegnerin.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, der sein erstinstanzliches
Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
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Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall
der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,--
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu
vollziehen an dem Präsidenten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die Teilnahme von Verbrauchern an einem
Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen,
wenn dies geschieht wie in dem Werbeflyer gemäß Anlage A 2 zur
Antragsschrift.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und hat im zuletzt weiterverfolgten
Umfang auch in der Sache Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Werbeflyer (Anlage A 2 zur
Antragsschrift) ein Gewinnspiel beworben, an dem die Verbraucher teilnehmen
können, wenn sie eine Leistung eines der dort aufgeführten Partnerunternehmen
der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Damit fördert die Antragsgegnerin den
Wettbewerb ihrer Partnerunternehmen, weshalb eine Wettbewerbshandlung im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt.
Diese Wettbewerbshandlung füllt den Tatbestand der § 4 Nr. 6 UWG aus.
Hierbei ist es unschädlich, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht von dem
Erwerb einer bestimmten Ware oder der Inanspruchnahme einer bestimmten
Dienstleistung abhängig ist. Es genügt, dass der Verbraucher irgendeine Ware
oder Dienstleistung erwerben muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu
können (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Auflage, § 4 Rdz.
6.8). Mit Rücksicht auf die Attraktivität der ausgelobten Preise (Hauptpreise sind
entweder 6 x 2 Einladungen für die Bambi-Verleihung oder 6 x 2 Tickets für ein FIFA
WM 2006-Vorrundenspiel der Deutschen Mannschaft inklusive Hotel und Anreise)
und die Art und Vielfalt der von den Partnerunternehmen (u.a. B und A)
angebotenen Waren ist das Gewinnspiel ohne weiteres geeignet, den von § 4 Nr. 6
UWG missbilligten Zweck zu dienen, das Verbraucherverhalten unsachlich zu
beeinflussen.
Die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist von der Inanspruchnahme einer Leistung
eines der genannten Partnerunternehmen abhängig.
Eine Abhängigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Verbraucher
rechtlich gezwungen ist, einen Kauf zu tätigen, um teilnehmen zu können.
Ausreichend ist auch eine tatsächliche Abhängigkeit. Sie ist gegeben, wenn der
Verbraucher aus anderen als rechtlichen Gründen nicht umhin kann, eine Ware
oder Dienstleistung zu erwerben, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können.
Maßstab ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat
aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4
Rdz. 6.10).
Die auf der letzten Seite des Werbeflyers angebotenen Möglichkeiten der
alternativen Teilnahme an dem Gewinnspiel sind nicht geeignet, eine Entkoppelung
der Teilnahme an dem Gewinnspiel vom Erwerb der von den Partnerunternehmen
angebotenen Dienstleistungen zu bewirken. Die Antragsgegnerin bietet den
Verbrauchern die Teilnahme via Internet oder via SMS an. Die Teilnahme über das
Internet stellt nach Auffassung des Senats derzeit noch keine gleichwertige
Alternative gegenüber dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung dar, weil der Verbreitungsgrad des Mediums Internet derzeit noch
nicht hoch genug ist, um den Teil der Verbraucher, denen dieser Weg nicht offen
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nicht hoch genug ist, um den Teil der Verbraucher, denen dieser Weg nicht offen
steht, vernachlässigen zu können. Auch die Teilnahme per SMS stellt keine
gleichwertige Alternative dar. Zwar mag der Verbreitungsgrad von Handys größer
sein als der des Internetzuganges. Handys werden jedoch in erster Linie zum
Telefonieren genutzt. Nicht jeder Handy-Nutzer bedient sich des "Short Message
Service". Da es sich außerdem um eine etwas umständliche
Kommunikationsmöglichkeit handelt, die erst erlernt werden muss, geht der Senat
davon aus, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise es
vorzieht, einen Kauf bei einem der genannten Partnerunternehmen zu tätigen.
Im übrigen ist der Hinweis auf die alternativen Teilnahmemöglichkeiten zu klein
und unauffällig gestaltet, um die Verbraucher mit der erforderlichen Deutlichkeit
auf die alternativen Teilnahmemöglichkeiten hinzuweisen, worauf es für die
Entscheidung aber nicht mehr ankommt.
Der Antragsteller ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt (§ 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG), da er unbestritten über eine ausreichende Zahl von Mitgliedern
verfügt, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit den
Partnerunternehmen der Antragsgegnerin stehen, deren Absatz durch die
beanstandete Werbemaßnahme gefördert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO. Bei der
Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass der ursprünglich vom Antragsteller
gestellte Antrag, mit dem das Verbot einzelner in dem Werbeflyer enthaltener
Äußerungen ohne Rücksicht auf den Gesamtkontext angestrebt wurde, deutlich
über das nunmehr erreichte, auf die konkrete Verletzungsform bezogene Verbot
hinausgeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.