Urteil des OLG Frankfurt vom 06.09.2010

OLG Frankfurt: örtliche zuständigkeit, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, verfügung, scheidung, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UFH 5/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 111 Abs 4 S 2 FGG-RG, § 3
Abs 3 S 2 FamFG, § 2 Abs 2
FamFG
Örtliche Zuständigkeit bei Versorgungsausgleichsverfahren
Tenor
Das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt ist das örtlich zuständige Gericht.
Gründe
Zwischen dem Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt und dem Amtsgericht –
Familiengericht – Nordhausen besteht Uneinigkeit wegen der örtlichen
Zuständigkeit für ein Versorgungsausgleichsverfahren, das das Amtsgericht –
Familiengericht – Darmstadt mit Urteil vom 08.02.2001 bei gleichzeitiger
Scheidung der Ehe faktisch aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und gemäß §
2 VAÜG ausgesetzt hat. Mit Verfügung vom 16.09.2009 hat das Amtsgericht –
Familiengericht – Darmstadt das Versorgungsausgleichsverfahren wieder
aufgenommen und nach der Gewährung rechtlichen Gehörs an das für den
Wohnsitz der Antragstellerin örtlich zuständige Amtsgericht – Familiengericht –
Nordhausen verwiesen, das die Übernahme verweigert hat. Auf die gemäß § 5
Abs. 1 Ziff. 3 FamFG zulässige Vorlage bestimmt der gemäß § 5 Abs. 2 FamFG
zuständige Senat das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt als das örtlich
zuständige Gericht.
Die Anordnung eines Gerichts, das Verfahren über den Versorgungsausgleich
gemäß § 2 VAÜG auszusetzen, ist eine Zwischenentscheidung, die das
Versorgungsausgleichsverfahren nicht beendet (BGH FamRZ 2003, 1005).
Vielmehr bleibt es auch nach dem Ende der Anhängigkeit der Ehesache als
ausgesetzte Folgesache beim Gericht der Ehesache, dessen örtliche Zuständigkeit
im Fall der Aufnahme gemäß § 2 Abs. 2 FamFG auch dann fortbesteht, wenn sich
die für die Begründung seiner örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände
ändern. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Darmstadt
besteht daher fort.
Der Umstand, dass nach Inkrafttreten des FamFG die am 01.09.2009
abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Familiensachen
fortzuführen sind (Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-ReformG), ändert daran nichts. Dass
diese Verfahren nicht als neue Familiensachen zu führen sind, ergibt sich schon
aus dem Wortlaut der Vorschrift („fortzuführen“). Aus der vom Amtsgericht –
Familiengericht - Darmstadt für seine gegenteilige Ansicht in Bezug genommenen
Kommentierung von Weber in Keidel (FamFG, 16. Aufl., Rz. 3 zu § 218) ergibt sich
nichts anderes. Weber weist lediglich darauf hin, dass die (fortbestehende)
Anhängigkeit einer abgetrennten Versorgungsausgleichssache für die Begründung
der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für eine n e u e
Versorgungsausgleichssache nicht maßgeblich ist. Das beim Amtsgericht –
Familiengericht - Darmstadt ausgesetzte und fortgeführte
Versorgungsausgleichsverfahren ist aber keine neue Sache.
Die vom Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt mit Beschluss vom
17.08.2010 ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht –
17.08.2010 ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht –
Familiengericht – Nordhausen bindet dieses (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG)
ausnahmsweise nicht, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH NJW
2006, 847).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.