Urteil des OLG Frankfurt vom 22.04.2009
OLG Frankfurt: zedent, immobilienfonds, analyse, steuerberater, anlageberater, anlageberatung, agio, nennwert, kapitalerhöhung, verjährung
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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 209/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 311 BGB
Anlageberatung/Anlagevermittlung: Umfang der
Aufklärungs- und Hinweispflichten
Leitsatz
Zum Umfang der Aufklärungspflicht im Rahmen einer Anlageberatung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn teilweise abgeändert.
1.
über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen
Abtretung der Rechte aus der Beteiligung im Nennwert von 100.000,00 DM an
dem geschlossenen Immobilienfonds A GmbH & Co. B KG, O1. Die Beklagte wird
weiterhin verurteilt, Z1 von den Pflichten aus der vorgenannten Beteiligung
freizustellen.
2.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung seitens der Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Vermittlungsfirma für
Kapitalanlagen, aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter
Beratung ihres Ehemannes, des Zeugen Z1, in Zusammenhang mit dem Erwerb
einer Beteiligung an dem geschlossenem Immobilienfonds A GmbH und Co. B KG
in O1 (D1).
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde auf eigenen Antrag nach Streitigkeiten
mit dem Hauptmieter, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E & F AG, durch
Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.02.2006 die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet. Die A GmbH und Co. B KG betrieb jedenfalls seit
1980 in O1 ein Bürohochhaus mit angeschlossenem Parkhaus. Durch Aufnahme
von neuen Kommanditisten erfolgte zum 31.12.1999 einen Kapitalerhöhung um
56.000.000,00 DM. Gemäß Fondskonzept erwarben die neuen Kommanditisten für
diesen Betrag 42,11% der Anteile der Fondsgesellschaft. Die Objektverwalterin,
Mietgarantiegeberin, Zinsgarantiegeberin und „Beraterin“ der Fondsgesellschaft
ist die ebenfalls erst kurz vor Auflage des Fonds am 24.03.1998 gegründete und
mittlerweile auch insolvente G1 AG & Co. G2 KG, deren alleiniger Gesellschafter
Herr Z2 war, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der vorgenannten KG war. Auf
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Herr Z2 war, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der vorgenannten KG war. Auf
den Seiten 43 bis 45 des Prospekts (Bl. 126 f. d. A.) wurde die Verwendung des
von den Neugesellschaftern eingezahlten Kapitals in Höhe von 56.000.000,00 DM
beschrieben. Danach erfolgte keine Rückführung der als „negatives Kapital“
aufgeführten Bankverbindlichkeiten in Höhe von 175.000.000,00 DM mit den
neuen finanziellen Mitteln.
Der Zedent, der wegen guter Geschäftsergebnisse über ein hohes Einkommen
verfügte, hatte bereits Schiffsbeteiligungen gezeichnet. Auf Anraten seines
Steuerberaters setzte er sich mit dem Zeugen Z3, damals Geschäftsführer der
beklagten Vermögensberatungsfirma, in Verbindung, um sich steuersparende
Anlagen empfehlen zu lassen. Der Zedent erhielt von dem Zeugen Z3 einen
umfangreichen Fondsprospekt „D2“ (Bl. 105-156 d. A.) sowie eine zweiseitige
Analyse der Rating-Agentur H., die das Anlagemodell mit „gut“ bewertete (Bl. 157
d. A.).
Nach Besichtigung der Immobilie trat der Zedent unter dem 19.09.1999 dem
geschlossenen Immobilienfonds bei und zeichnete eine Beteiligung in Höhe von
105.000,00 DM inklusive 5.000,00 DM Agio. Die Beklagte erhielt als Honorar für
ihre Tätigkeit 5.000.- DM.
Die unter dem 23.07.1998 veröffentlichte negative Bewertung des
Brancheninformationsdienstes L (K22, Bl. 258 d. A.) war dem Zedenten nicht
bekannt gegeben worden.
Der Zedent erzielte aufgrund seiner Beteiligung an dem Immobilienfonds in der
Zeit zwischen 1999 und 2002 einen Steuervorteil in Höhe von insgesamt
21.272,00 EUR.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Zedenten nicht
hinreichend fachkundig beraten. Der Zedent habe neben dem Ziel des
Steuersparens auch eine Rücklage für die Alterssicherung bilden wollen. Aufgrund
des totalen Verlustrisikos sei die Beteiligung nicht für die Altersvorsorge geeignet
gewesen. Der Beklagten habe als fachkundiger Beraterin bei sorgfältiger Analyse
des Prospekts auch auffallen müssen, dass die Fondsgesellschaft nur durch die
Mittel der Kapitalerhöhung ihre Zahlungsfähigkeit für eine gewisse Zeit habe
wiederherstellen können. Aus der Verwendung der Mittel der Kapitalerhöhung
(Seite 43 des Prospekts, Bl. 126 d. A.) sei zu ersehen gewesen, dass ausschließlich
der Mehrheitsgesellschafter von den neu eingeworbenen Geldern profitiert habe.
Der Zedent bewertet seinen Schaden einschließlich eines von ihm mit 4% auf
105.000,00 DM vom 15.12.1999 bis 02.11.2006 errechneten entgangenen
Gewinns mit insgesamt 70.784,12 EUR. Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.734,12 EUR nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen
Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung im
Nennwert von 100.000,00 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds A GmbH &
Co. B KG, O1,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dem Zedenten sei es vor allem um die Reduzierung
seiner vom ihm zu entrichtenden Steuern gegangen. Im Übrigen sei der Zedent
darüber informiert worden, dass eine unternehmerische Beteiligung auch mit dem
Risiko des Totalverlustes einhergehe. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung
erhoben.
Das Landgericht hat über den Inhalt der Beratungsgespräche Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 13. Mai 2008 (Bl. 397 f. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat einen
Beratungsfehler nicht gesehen. Dem Zeugen Z1 sei durchaus bewusst gewesen,
dass eine Unternehmensbeteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden
sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil
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sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin die in der ersten Instanz
gestellten Anträge.
Sie verweist unter Bezugnahme auf den Vortrag in der ersten Instanz darauf, dass
für den Fachkundigen allein anhand der Angaben des Prospekts ohne weiteres
ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei dem „D1“ um ein unplausibles,
unseriöses Kapitalanlageprodukt gehandelt habe, welches aufgrund zahlreicher
Besonderheiten wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen sei, so dass der Totalverlust
vorprogrammiert gewesen sei. Dies sei anderen Fachkundigen bei der Analyse des
Prospekts entsprechend dem Artikel in L aus Juli 1998 bereits aufgefallen (Bl. 258
R. d. A.).
Die Klägerin legt ein für das Landgericht Essen in einer Parallelsache verfasstes
Sachverständigengutachten zu der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Konzeptes des
Emissionsprospektes vor (Bl. 486 - 523 d. A.). Der Gutachter kommt zu dem
Ergebnis, dass das Konzept des Prospektes nur bei äußerst positiver Entwicklung
des Immobilienmarktes nach Ablauf der Mietgarantie wirtschaftlich hätte tragbar
sein können, die Wahrscheinlichkeit der Chance auf einen wirtschaftlichen Erfolg
aber nicht realistisch gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn
abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.784,12 EUR nebst 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2006 zu zahlen, Zug- um- Zug gegen
Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung im
Nennwert von 100.000,00 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds A GmbH &
Co. B KG, O1,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht als Anlageberater, sondern nur als
Anlagevermittler tätig geworden. Der Zeuge Z1 habe sich nach Rücksprache mit
seinem Steuerberater für die getätigte Anlage entschieden. Er habe sich
ausschließlich von seinem Steuerberater beraten lassen. Dabei habe der
Schwerpunkt auf den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gelegen. Die Risiken
der Anlage seien nicht nur mündlich erörtert worden, sie ergäben sich auch aus
dem Prospekt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, nach deren Maßgabe verhandelt
wurde, Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Dem Zedenten ist
durch die fehlerhafte Anlageberatung seitens der Beklagten ein Schaden in Höhe
von 34.727,24 EUR entstanden. Dieser Schaden ergibt sich aus der von der
Beklagten der Klägerin zu erstattenden Einlage in Höhe von 105.000,00 DM
inklusive 5% Agio sowie der Erstattung der zur Finanzierung des Darlehensanteils
aufgebrachten Zinsen abzüglich der unstreitig erzielten Steuervorteile in Höhe von
21.272,00 EUR.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen unzureichender
Aufklärung über das mit der Kapitalanlage verbundene Risiko Anspruch auf
Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der zwischenzeitlich gesetzlich
geregelten positiven Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB n. F.)
gegen die Beklagte.
Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen. Denn der Ehemann
der Klägerin hat als Anlageinteressent bei einer Anlageentscheidung die Dienste
eines Anlageberaters, des Zeugen Z3, in Anspruch genommen. Dieser hat den
Anlageinteressenten gegen Honorar beraten. Dabei kann dahinstehen, ob die
Beklagte als Anlageberater oder Anlagevermittler tätig war. Denn die Beratung,
die sogar mit einer Besichtigung des Anlageobjekts im Beisein des Zeugen Z3
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die sogar mit einer Besichtigung des Anlageobjekts im Beisein des Zeugen Z3
verbunden war, sollte ersichtlich zur Grundlage der Anlageentscheidung gemacht
werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280, Rangnummer 47). Die
Beklagte hatte deshalb den Ehemann der Klägerin richtig und vollständig über alle
für die Anlageentscheidung im Bezug auf die Konzeption der Anlage wichtigen
Umstände aufzuklären. Dabei genügte es nicht, den Fondsprospekt zu übergeben.
Dies galt hier insbesondere deshalb, weil der Ehemann der Klägerin ersichtlich
nicht besondere Erfahrung im Hinblick auf steuerersparende Anlagen hatte,
sondern sich wesentlich auch für die tatsächliche Solidität des Anlageobjekts
interessierte, welches er deshalb gemeinsam mit dem Zeugen Z3 besichtigte.
Dass der Ehemann der Klägerin die Geeignetheit der Anlage im Hinblick auf die
steuerrechtlichen Auswirkungen auch mit seinem Steuerberater besprach, steht
einer Verpflichtung der Beklagten, das Anlagekonzept auf seine Plausibilität und
wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen, nicht entgegen. Der Zeuge Z3 hat
insoweit keinerlei Anstrengungen unternommen. Er hat das Anlagekonzept nicht
auf seine Schwachstellen hin untersucht und mit dem Zedenten erörtert. Deshalb
sind ihm selbst nicht die besonderen mit der Anlage verbundenen Risiken
aufgefallen. Dabei mussten sich Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des
Konzeptes für einen Anlageberater/Vermittler aufdrängen.
Der Prospekt lässt keinerlei Konzeption erkennen, wie die als negatives Kapital
bezeichneten Bankverbindlichkeiten von 175.000.000,00 DM zurückgeführt werden
sollten. Sämtliche durch die dem Fonds neu beitretenden Gesellschafter
eingezahlten Mittel wurden jedenfalls anderweitig verwendet und zu 40% den
Fondsbetreibern überlassen (Seite 43 ff. des Prospektes, Blatt 126 ff. d. A.,
Gutachten Dipl. Ing. SV1, Seite 26, Blatt 499 d. A.). Das gesamte Konzept hatte
ersichtlich nur bei einer äußerst günstigen Entwicklung der Mietpreise für Büro- und
Gewerbeflächen in O1 eine gewisse Aussicht auf Erfolg. Für die nächste Zukunft
hing es bis zum Jahre 2008 von der Liquidität der Mietgarantin ab, deren Bonität
nicht hinreichend zu beurteilen war, weil sie bisher noch nicht am Markt agiert
hatte. Maßgeblicher Einfluss blieb bei dem Mehrheitsgesellschafter Z2, der von
den neu eingeworbenen Mitteln vorab 3,5 Millionen DM ohne ersichtlichen Grund
entnahm. Bereits diese Schwachstellen des Konzepts sind der dem Zeugen Z1 vor
Vertragsschluss überreichten H Analyse (Bl. 157 d. A.) zu entnehmen. Die
Bewertungsstufe „Gut“, mit der diese Analyse abschließt, ist deshalb nicht
nachzuvollziehen, mag aber den Anleger in seiner unkritischen Haltung bestärkt
haben. Dem Anlageberater hätte auch diese Analyse Anlass geben müssen, sich
mit den Schwachstellen des Anlagekonzeptes näher zu befassen und den Anleger
auf diese besonders hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis, dass eine
unternehmerische Beteiligung immer mit dem Risiko des Totalverlustes
einhergehe, reichte nicht aus.
Ein Mitverschulden des Zeugen Z1 ist nicht anzunehmen. Durch die Hinzuziehung
des Anlageberaters hat der Interessent sich gegen Honorar fachkundiger Hilfe
bedient. Er hat somit zu erkennen gegeben, dass er sich des Rates eines
Fachkundigen vergewissern will und seiner Einschätzung vertraut. Dem Zeugen Z1
kann deshalb nicht entgegengehalten werden, er selbst hätte das Fondskonzept
kritischer hinterfragen müssen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die getätigte Anlage
Grundlage für die Beratung des Zedenten durch den Steuerberater war. Der
Steuerberater hatte die steuerlichen Auswirkungen der Anlage zu beachten.
Soweit er das Anlagekonzept nicht näher untersucht hat oder insoweit
Empfehlungen abgegeben hat, kommt allenfalls eine Haftung neben der Beklagten
in Betracht. Nachdem die Beklagte die dem Zedenten gegenüber bestehende
Informations- und Aufklärungspflicht verletzt hat besteht die Vermutung, dass sich
der Zedent aufklärungsrichtig verhalten hätte, das heißt die mit dem Verlust des
eingesetzten Kapitals verbundene Beteiligung nicht erworben hätte. Die Beklagte
hat deshalb den Zedenten so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht
gezeichnet.
Hiernach hat die Klägerin Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung des
aufgewandten Kapitals inklusive Agio und aufgewandte Zinsen. Dies sind
55.999,24 EUR. Von diesem Schaden sind die unstreitigen erzielten Steuervorteile
in Höhe von 21.272,00 EUR abzuziehen. Denn nach dem derzeitigen Sachstand
gibt es keinen Anhalt dafür, dass die von dem Zedenten in Anspruch
genommenen Steuervorteile entfallen könnten (vgl. BGH NJW 2006, 499 f., 501).
Die Beklagte hat zudem den Zedenten von den Pflichten aus der gezeichneten
Beteiligung freizustellen.
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Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 14.784,88 EUR (Bl. 42 d.
A.) steht der Klägerin nicht zu. Da der Zedent nicht auf der Suche nach einer
konservativen Anlage war, kann ein solcher Gewinn in Anbetracht des
zwischenzeitlichen Einbruchs der Finanzmärkte insbesondere in den Jahren
2001,2002 nicht unterstellt werden. Denn es ist durchaus möglich, dass der
Zedent auch bei einer anderweitigen, steuersparenden Anlage keinen Gewinn
erzielt hätte.
Nach allem stehen der Klägerin 34.727,24 EUR nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 03.11.2006 zu. Aufgrund der Fristsetzung zum 02.11.2006
befindet sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Fondsbeteiligung seit
dem 03.11.2006 im Annahmeverzug.
Die Forderung ist nicht verjährt. Denn vor dem März 2004 zeichnete sich für den
Zedenten ausweislich der auf Seite 10 der Klagebegründung (Bl. 20 d. A.) zitiertem
Rundschreiben des Immobilienfonds die finanzielle Schieflage des Fonds nicht ab,
so dass der am 25.01.2007 zugestellte Mahnbescheid die Verjährung gemäß §
204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmte. Eine Verjährung gemäß § 37a
Wertpapierhandelsgesetz ist nicht eingetreten, weil dieses Gesetz nur dann
anwendbar ist, wenn der Berater über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz
verfügt (vgl. BGH Vers 2006, 546), was hier zweifellos nicht der Fall ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung folgt aus § 756 Abs. 1
ZPO, § 274 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befindet sich nach der mit anwaltlichem
Schreiben vom 13.10.2006 erfolgten Fristsetzung bis zum 02.11.2006 seit dem
03.11.2006 im Annahmeverzug.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil sich der
Bundesgerichtshof wiederholt mit den hier zu entscheidenden Fragen befasst hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.