Urteil des OLG Frankfurt vom 17.11.2004

OLG Frankfurt: entlassung aus dem amt, rechtskräftiges urteil, gefährdung, genehmigung, nachlassgericht, eigentumswohnung, käufer, anfechtung, verwertung, pfleger

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 387/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1886 BGB, § 1915 BGB, §
1960 BGB, § 1962 BGB
(Nachlasspflegerentlassung: Entlassungsgrund der
Gefährdung von Erbeninteressen bei verweigerter
Genehmigung des Verkaufs eines
Wohnungseigentumsanteils an den Miteigentümer)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,-- EUR.
Gründe
Mit Beschluss vom 19.03.2003 hat das Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten zu
1) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt und
seinen Wirkungskreis auf die Sicherung, die Verwaltung und Verwertung des
Nachlasses und die Ermittlung der Erben bestimmt und ihn dazu ermächtigt, die
bestehenden Bankverbindungen des Erblassers aufzulösen sowie die Guthaben
einem eigenen Treuhandkonto zuzuführen. Zum Nachlass zählt unter anderem ein
hälftiger Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in O3, die zur anderen
Hälfte im Eigentum der geschiedenen Ehefrau des Erblassers steht.
Am ...04.2004 wurde vor dem Notar A in O2 ein Vertrag beurkundet, demzufolge
Frau B C und Herr D E die Wohnung in O3 von der geschiedenen Ehefrau des
Erblassers und dem Verfahrensbeteiligten zu 1) als Nachlasspfleger zum Preis von
100.000,-- EUR kauften. Die Übergabe der Wohnung sollte zum 01.06.2004
erfolgen, der Kaufpreis sollte gemäß § 3 Ziffer 2 des Vertrages bis zum 30.05.2004
auf ein Notaranderkonto des Notars gezahlt werden. Gemäß § 3 Ziffer 4 des
Vertrages kann die Auszahlung des Kaufpreises nur auf ausdrückliche Weisung
beider Verkäufer oder auf ein rechtskräftiges Urteil, das die Verteilung zwischen
den beiden Verkäufern regelt, erfolgen. Auf die sich in der Anlage zum Schriftsatz
des Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 06.07.2004 befindliche Fotokopie des
Kaufvertrages wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.
Da der Verfahrensbeteiligte zu 1) zur Beurkundung am ...04.2004 nicht erschienen
war, trat die geschiedene Ehefrau des Erblassers nicht nur im eigenen Namen,
sondern auch als vollmachtlose Vertreterin des Verfahrensbeteiligten zu 1) auf.
Obwohl der Verfahrensbeteiligte zu 1) den am ...04.2004 geschlossenen Vertrag
entworfen und die Erteilung der Genehmigung zugesagt hatte, genehmigte er
weder den Vertrag noch bemühte er sich um die Genehmigung des Gerichts. Auch
eine dringende Aufforderung des Käufers E vom 21.05.2004 veranlasste ihn nicht
dazu.
Der Verfahrensbeteiligte zu 1) hat sich darauf berufen, die geschiedene Ehefrau
des Erblassers habe von diesem im Hinblick auf eine Übertragung des hälftigen
Miteigentumsanteils an der Wohnung 105.000,-- DM erhalten. Da es diesbezüglich
keinen notariellen Vertrag gebe, sei die geschiedene Ehefrau insoweit zur
Rückzahlung verpflichtet. Außerdem habe sie zu Unrecht 35.937,26 EUR aus der
Lebensversicherung des Erblassers erhalten. Auch diesen Betrag müsse sie an
den Nachlass zahlen. Der Verfahrensbeteiligte zu 1) hat weiter ausgeführt, die
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den Nachlass zahlen. Der Verfahrensbeteiligte zu 1) hat weiter ausgeführt, die
"Problematik des Kaufvertrages“ sei die, dass der Kaufpreis nicht in den Nachlass
fließe, sondern auf ein Notaranderkonto. Ein Prozess über die Verteilung des
Kaufpreises könne aus dem Nachlass nicht finanziert werden, im Hinblick auf eine
andere Forderung bestehe das Risiko der Nachlassinsolvenz. Auch sei ihm das
Haftungsrisiko zu groß.
Die Käufer der Wohnung haben mit Schreiben vom 30.07.2004 die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angedroht.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 04.08.2004, auf den verwiesen wird,
den Verfahrensbeteiligten zu 1) als Nachlasspfleger entlassen und den
Verfahrensbeteiligten zu 2) zum neuen Nachlasspfleger bestellt. Darüber hinaus
hat es in diesem Beschluss angeordnet, dass der mit Beschluss vom 19.03.2003
angeordnete Wirkungskreis der Sicherung, Verwaltung und Verwertung des
Nachlasses, der Erbenermittlung, sowie die Ermächtigung, bestehende
Bankverbindungen des Verstorbenen aufzulösen und die Guthaben einem eigenen
Treuhandkonto zuzuführen, aufrecht erhalten bleiben.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom
18.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, er verweigere seine
Mitwirkung am Zustandekommen des Kaufvertrages über die Wohnung aus
„strategischen Gründen“. Er mache die Genehmigung davon abhängig, dass die
geschiedene Ehefrau des Erblassers (Teil-)Zahlungen an den Nachlass erbringe
und auch sonst bei der Verwertung des Nachlasses mitwirke. Auch sei ihm noch
keine Ausfertigung der zu genehmigenden Urkunde vorgelegt worden. Schließlich
habe ihn der Käufer E mit ihm am 27.05.2004 zugegangenem Schreiben zur
Erteilung der Genehmigung aufgefordert, weshalb er den Vertrag gar nicht mehr
genehmigen könne.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das
Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 1915 Abs. 1, 1886 BGB
vorlägen, weil die Fortführung des Amtes durch den Verfahrensbeteiligten zu 1)
das Interesse der Erben gefährden würde. Durch sein Verhalten im Hinblick auf
den Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung in O3 habe der
Beschwerdeführer die Gefahr geschaffen, dass sowohl die Käufer dieser Wohnung
als auch die geschiedene Ehefrau des Erblassers Schadenersatzansprüche gegen
den Nachlass geltend machen würden. Dies begründe die Befürchtung, dass es
auch künftig zu einer Gefährdung des Interesses der Erben kommen könne, wenn
der Verfahrensbeteiligte zu 1) weiterhin Nachlasspfleger bleibe.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) mit an das
Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 15.09.2004 sofortige weitere
Beschwerde eingelegt, die er in jenem Schriftsatz, auf den verwiesen wird, auch
begründet hat. Nach Akteneinsicht hat er diese Begründung mit weiterem
Schriftsatz vom 01.11.2004, auf den letztendlich Bezug genommen wird, ergänzt.
Die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) ist gemäß den
§§ 75, 63, 60 Abs. 1 Nr. 3, 29 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig, so
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die
hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §
27 Abs. 1 Satz 1 FGG.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es einer Beiziehung der „vollständigen
Akten“ wie vom Verfahrensbeteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 01.11.2004
beantragt, nicht bedurfte. Hinweise, dass entscheidungserhebliche Schriftstücke
nicht zu den Verfahrensakten gelangt sind, fehlen. Insbesondere befinden sich die
vom Verfahrensbeteiligten zu 1) als fehlend gerügten Schreiben vom 11.03.2004
und 28.07.2004 in den Akten (vgl. Bl. 134 ff, 182 ff d. A.). Richtig ist zwar, dass die
Anfechtung der Erbschaftsausschlagung durch Frau F G vom 19.08.2004 erst nach
Akteneinsicht durch den Verfahrensbeteiligten zu 1) zu den Akten gelangt ist.
Einer diesbezüglichen Gewährung rechtlichen Gehörs für den Verfahrensbeteiligten
zu 1) bedurfte es jedoch nicht. Zum einen ist dieser Umstand dem
Verfahrensbeteiligten zu 1) bereits bekannt, wie sein Schriftsatz vom 01.11.2004
ergibt. Zum anderen ist dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung des Senats für das
vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde ohne entscheidungserhebliche
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vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde ohne entscheidungserhebliche
Bedeutung.
Jedenfalls für die Zulässigkeit von Erst- und weiterer Beschwerde ist auch
unerheblich, dass nach Behauptung des Verfahrensbeteiligten zu 1) der
Wirkungskreis „Ermittlung der Erben“ erledigt ist. Selbst wenn die
Nachlasspflegschaft insoweit aufgehoben worden wäre – was nicht der Fall ist -,
würde weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des
Entlassungsbeschlusses fehlen noch eine Erledigung der Hauptsache anzunehmen
sein (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59). Für den vorliegenden Fall, dass nicht
einmal eine derartige Aufhebungsentscheidung des Nachlassgerichts vorliegt,
kann nichts anderes gelten. Die bloße Zweckerreichung führt noch nicht zur
Beendigung der Nachlasspflegschaft (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 1998, 108).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen
übereinstimmend die Voraussetzungen der §§ 1962, 1915, 1886 BGB für die
Entlassung des Verfahrensbeteiligten zu 1) als Nachlasspfleger (nicht
Nachlassverwalter, wie die weitere Beschwerde auf Seite 2 ausführt) als gegeben
angesehen haben.
Eine Entlassung des Nachlasspflegers aufgrund dieser Vorschriften ist –
abgesehen von den Untauglichkeitsfällen gemäß § 1781 BGB – allerdings nur dann
zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger
vertretenen Erben gefährden würde, wobei eine objektive Gefährdung ausreicht.
Dem steht nicht entgegen, dass § 1886 BGB auch von pflichtwidrigem, im Zweifel
also schuldhaftem Verhalten spricht, denn damit ist nur eine der möglichen
Entlassungsgründe hervorgehoben (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59; 1952, 336;
vgl. weiter Staudinger/Engler, BGB, Stand Januar 2004, § 1886 Rz. 10 ff;
Staudinger/Marotzke, BGB, Stand September 1999, § 1960 Rz. 38;
Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1960 Rz. 32, jeweils mit weiteren Nachweisen;
vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.08.1998, 20 W 325/98). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass ebenso wie der Vormund auch jeder Pfleger sein Amt
selbstständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Bei Anordnung einer
Nachlasspflegschaft obliegt es im Rahmen seiner Aufsichtspflicht dem
Nachlassgericht (§§ 1962, 1915, 1837 BGB), den Pfleger in seiner Amtsführung zu
unterstützen, gegebenenfalls auf eine sachgemäße Erledigung der zu
besorgenden Angelegenheit hinzuweisen. Handelt der Nachlasspfleger
pflichtwidrig, so ist dagegen durch geeignete Gebote oder Verbote vorzugehen.
Dabei ist allerdings die Entlassung des Pflegers wegen Pflichtwidrigkeit nicht davon
abhängig, dass zuvor andere Maßnahmen zur Behebung der eingetretenen oder
zur Vermeidung drohender Missstände eingesetzt worden sind; vielmehr ist die
Entlassung auszusprechen, wenn sie notwendig ist, um die Gefährdung der
Mündelinteressen zu beseitigen (vgl. Staudinger/Engler, a.a.O., § 1886 Rz. 12 m. w.
N.). Die Entlassung des Nachlasspflegers kommt mithin also nur in Betracht, wenn
weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht
ausreichend erscheinen (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 38;
Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rz. 32; BayObLGZ 1983, 59).
Die Frage, ob ein Entlassungsgrund nach § 1886 BGB in Verbindung mit §§ 1962,
1915 BGB gegeben ist, unterliegt, wenn auch unter Berücksichtigung der oben
dargelegten, vom Landgericht jedoch hinreichend beachteten Grundsätze, allein
tatrichterlicher, das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindender Würdigung
(BayObLGZ 1983, 59; Kammergericht OLGZ 1971, 196).
Aus Rechtsgründen kann vorliegend nicht beanstandet werden, dass die
Vorinstanzen in dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf den
Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung in O3 übereinstimmend
eine Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschriften gesehen haben. Dabei
durfte das Landgericht davon ausgehen, dass der Verfahrensbeteiligte zu 1) durch
seine Zusage, den Abschluss des – von ihm selber entworfenen – Kaufvertrages zu
genehmigen, das Risiko von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen den
Nachlass geschaffen hat, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre. Die von den
Tatsacheninstanzen beschriebene Vorgehensweise des Nachlasspflegers, die von
der weiteren Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht auch nicht in Abrede gestellt
wird, war in keiner Weise notwendig, um Ansprüche des Nachlasses gegen die
geschiedene Ehefrau des Erblassers durchzusetzen. Auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen der Senat beitritt, kann zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Das Landgericht hat
rechtsfehlerfrei dargelegt, dass andere Möglichkeiten bestanden hätten,
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rechtsfehlerfrei dargelegt, dass andere Möglichkeiten bestanden hätten,
Ansprüche für den Nachlass durchzusetzen bzw. aus „strategischen Gründen“ ein
Druckmittel gegen die geschiedene Ehefrau des Erblassers zu schaffen, ohne
dritte Personen - wie die Käufer der Wohnung - zu unnützen Aufwendungen zu
veranlassen und ggf. zu schädigen. Dieses jedenfalls diesen dritten Personen
gegenüber sachwidrige und vertrauensschädigende Verhalten stellt eine
Pflichtwidrigkeit im Sinne der oben dargestellten Vorschriften dar und kann nicht
hingenommen werden. Dies wird noch dadurch bestärkt, dass sich der
Verfahrensbeteiligte zu 1) zur Begründung für den Umstand, den Vertrag nicht
genehmigen zu wollen, im Nachhinein auf bestimmte Regelungen des
beurkundeten Kaufvertrages berufen hat, die er zuvor selber entworfen hatte, etwa
§ 3 Ziffern 2 und 4. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Einwendungen
des Verfahrensbeteiligten zu 1) – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat –
nicht durchgreifen, stellt sich dieses widersprüchliche Verhalten ebenfalls als
pflichtwidrig dar.
Ist nach diesen Ausführungen aber von einer Pflichtwidrigkeit auszugehen, so kann
der Nachlasspfleger sich auch nicht auf sein Recht berufen, sein Amt selbstständig
und in eigener Verantwortung führen zu können; hier ist das Nachlassgericht
vielmehr zum Einschreiten verpflichtet. Dadurch wäre der Verfahrensbeteiligte zu
1) auch nicht unberechtigterweise in seiner Berufsausübungsfreiheit beschränkt.
In diesem Zusammenhang spielt es letztendlich auch keine Rolle, ob dem
Verfahrensbeteiligten zu 1) eine in formeller Hinsicht genehmigungsfähige
Urkunde vorgelegt worden ist. Dass die Genehmigung lediglich aus diesem Grund
zurückgewiesen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom
Verfahrensbeteiligten zu 1) auch gar nicht behauptet. Ein diesbezüglicher formeller
Mangel wäre auch ohne weiteres behebbar gewesen.
Das Landgericht hat daraus dann auch rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der
Verfahrensbeteiligte zu 1) durch sein diesbezügliches Verhalten das Interesse der
Erben gefährdet hat und die Befürchtung begründet ist, dass es auch künftig zu
derartigen Gefährdungen kommen kann, wenn der Verfahrensbeteiligte zu 1)
weiterhin Nachlasspfleger bleibt. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob die
Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen der Kaufinteressenten im
Einzelnen gegeben wären, etwa gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB, wie es das
Landgericht angenommen hat. Entgegen den Rechtsausführungen in der weiteren
Beschwerde wäre dies jedoch auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften nicht
ohne weiteres ausgeschlossen (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 311 Rz. 35 m.
w. N.). Im vorliegenden Sachzusammenhang genügt jedenfalls die objektive
Gefährdung; ein Verschulden des Nachlasspflegers ist – wie bereits oben erwähnt –
nicht vorausgesetzt.
Ausgehend hiervon kommt es mithin auch nicht mehr darauf an, ob der fragliche
notarielle Kaufvertrag vom ...04.2004 nun noch genehmigungsfähig wäre, was das
Landgericht im angefochtenen Beschluss verneint hat. Im Übrigen hat das
Landgericht die Gefährdung der Interessen der Erben auch noch auf weitere
Umstände gestützt (vgl. den angefochtenen Beschluss, Seite 4), zu denen sich die
weitere Beschwerde nicht einmal umfassend geäußert hat, etwa soweit die auf den
Äußerungen der Hausverwaltung gestützten Beanstandungen in Rede stehen.
Angesichts dieses – den Nachlass gefährdenden - Verhaltens kann sich der
Verfahrensbeteiligte zu 1) auch nicht mehr darauf berufen, den jetzt ermittelten
Erben lediglich die Entscheidung über den Verkauf der Eigentumswohnung
vorbehalten zu wollen, zumal nunmehr eine Anfechtung einer
Ausschlagungserklärung vorliegt. Darauf kommt es nunmehr jedenfalls nicht an.
Zum einen hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) immerhin ausweislich des
Aktenvermerks vom 15.12.2003 (Bl. 132 Rs d. A.) zunächst auch dem
Nachlassgericht mitgeteilt, das Grundstück „in der Nähe“ des Schätzwerts
verkaufen zu wollen, insoweit war ihm auch ausweislich des Vermerks eine
Zustimmung des Nachlassgerichts signalisiert worden; in diesem Zusammenhang
ist überdies auf das Schreiben des Nachlassgerichts vom 19.07.2004 (Bl. 178 d.
A.) zu verweisen, in dem das Nachlassgericht seine Rechtsauffassung dargelegt
hatte. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Bedenken des
Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf eine persönliche Haftung nicht, weil bei
einem Handeln im Einklang mit dem Nachlassgericht im Zweifel von einer
Pflichtwidrigkeit nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 59).
Bereits das Amtsgericht hat deshalb ein persönliches Haftungsrisiko nicht
gesehen. Jedenfalls hätte – wenn überhaupt – die nunmehr angestellte Überlegung
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gesehen. Jedenfalls hätte – wenn überhaupt – die nunmehr angestellte Überlegung
den Verfahrensbeteiligten zu 1) von Anfang an zu einer anderweitigen
Vorgehensweise im Zusammenhang mit einer Veräußerung der
Eigentumswohnung veranlassen müssen. Dass die Erwägungen des
Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf eine drohende Nachlassinsolvenz zu
keiner anderen Beurteilung führen können, hat bereits das Amtsgericht zutreffend
dargestellt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der – wie oben ausgeführt - auch bei der
Entlassung des Nachlasspflegers zu beachten ist, ist eingehalten. Durch
Verfügung des Nachlassgerichts vom 19.07.2004 ist dem Verfahrensbeteiligten zu
1) die Rechtslage aus Sicht des Nachlassgerichts im Einzelnen dargelegt und er
zur Stellungnahme bzw. Bekanntgabe weiterer Gründe für die verzögerte
Abwicklung des Kaufvertrages angehalten worden. Die Entlassung aus dem Amt ist
ihm dabei bereits angedroht worden (vgl. auch die Verfügung vom 08.06.2004, Bl.
144 Rs d.A.). Dennoch hat der Verfahrensbeteiligte zu 1) an seiner Rechtsansicht,
nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, festgehalten. Er tut dies auch im Verfahren
der weiteren Beschwerde noch. Anderweitige mildere Mittel des Nachlassgerichts
wären angesichts dessen nicht erfolgversprechend gewesen. Da bereits ein
anderer Nachlasspfleger, der Verfahrensbeteiligte zu 2), bestellt ist, kann auch
nicht etwa davon ausgegangen werden, dass aus der Entlassung des
Nachlasspflegers ein größerer Schaden erwachsen kann, als aus seiner
Beibehaltung.
Auch die übrigen von der weiteren Beschwerde aufgeführten Gesichtspunkte sind
nicht geeignet, den beschriebenen Entlassungsgrund zu entkräften. Soweit der
Verfahrensbeteiligte zu 1) sich darauf beruft, die Erben korrekt ermittelt zu haben,
kann dies als wahr unterstellt werden, ebenso wie der Umstand, dass er seine
sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der angeordneten Nachlasspflegschaft,
insbesondere soweit seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteil am
Hotelappartement betroffen sind, ordnungsgemäß und sachgerecht erfüllt hat. Die
vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Gefährdung vermag dies ebenso
wenig zu beseitigen, wie die vom Verfahrensbeteiligten zu 1) in anderen Ämtern
ansonsten ordnungsgemäß betreuten anderweitigen Nachlassverfahren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 2, 30
KostO, wobei der Senat die Festsetzung des Gegenstandswertes in Anlehnung an
die nicht angegriffene landgerichtliche Wertfestsetzung vorgenommen hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.