Urteil des OLG Frankfurt vom 17.05.2005
OLG Frankfurt: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, gerichtsverfassungsgesetz, einzelrichter, billigkeit, dokumentation, beendigung
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 36/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a ZPO, § 98 ZPO, § 2 Abs
2 S 1 Anl 1 Nr 1000 RVG
(Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit
außergerichtlicher Einigungsgebühren)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Über die sofortige Beschwerde war durch den Senat in der vom
Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem
der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Senat übertragen
hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat
im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren (Nr. 1000,
1003 VV zum RVG) zu Gunsten des auf Seiten der Antragstellerin mitwirkenden
Anwalts abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob den von den Parteivertretern im Senatstermin vom
18.11.2004 abgegebenen Erklärungen, nämlich der strafbewehrten
Unterlassungserklärung des Antragsgegnervertreters einerseits und der Erklärung
des Antragstellervertreters, gegen eine bestimmte Werbung keine Einwendungen
zu erheben, andererseits, ein Vertrag, das heißt eine Verständigung zwischen den
Parteien darüber zugrunde lag, dass die eine Erklärung nur im Hinblick auf die
jeweils andere Erklärung abgegeben wird. Selbst wenn die Erklärungen in einem
solchen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und daher
Einigungsgebühren nach Nr. 1000, 1003 VV zum RVG ausgelöst haben sollten,
wären diese Gebühren aufgrund der anschließend ergangenen
Kostenentscheidung des Senats nach § 91 a ZPO nicht erstattungsfähig. Insoweit
lassen sich die Gründe, die der Senat in seinem - den Parteien bekannt
gegebenen - Beschluss vom 13.04.2005 - 6 W 41/05 - dargestellt hat, auch auf
den vorliegenden Fall übertragen.
Die zwischen den Parteien möglicherweise herbeigeführte vertragliche Einigung
über die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits erfolgte außerhalb eines
gerichtlichen Vergleichs. Auch auf solche Einigungsverträge ist die
Auslegungsregel des § 98 ZPO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die
Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren aufgrund einer nachfolgenden
gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht kommt, wenn die Parteien - in
Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass die
Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts
einbezogen werden sollen (vgl. Senat a.a.O.). Dies gilt unabhängig davon, ob die
ausstehende Kostenentscheidung des Gerichts nach § 269 Abs. 3 ZPO, § 516 Abs.
3 ZPO oder - wie hier - nach § 91 a ZPO zu ergehen hat.
Eine Vereinbarung darüber, dass die Einigungskosten in die zu erwartende
Kostenentscheidung einbezogen werden sollen, haben die Parteien im
vorliegenden Fall nicht getroffen. Sie lässt sich insbesondere auch nicht aus der im
Sitzungsprotokoll festgehaltenen Einigung der Parteien darüber herleiten, wie die
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Sitzungsprotokoll festgehaltenen Einigung der Parteien darüber herleiten, wie die
Kosten in einer Entscheidung nach § 91 a ZPO der Billigkeit entsprechend verteilt
werden sollten. Diese Vereinbarung hatte allein den Zweck, im Hinblick auf die
Regelung Nr. 1415 Ziffer 4. KV zum GKG die Gerichtskosten möglichst gering zu
halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO)
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.