Urteil des OLG Frankfurt vom 22.12.2006

OLG Frankfurt: befangenheit, verwertungsverbot, einzelrichter, ausarbeitung, honorarforderung, bankrecht, abstimmung, unparteilichkeit, beweiswürdigung, notiz

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 W 77/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 2 ZPO, § 299 Abs 4
ZPO
(Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit auf Grund
internen Aktenvermerks)
Leitsatz
Zur Möglichkeit der Verwertung von Äußerungen, die in einem zur Vorbereitung eines
Verhandlungstermins erstellten Votum enthalten sind, bei der Frage, ob die Ablehnung
eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 18. Oktober 2006 wird die Ablehnung des Richters am Landgericht
Dr. Z für begründet erklärt.
Der Beschwerdewert wird auf € 6.308,55 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter bilden eine Rechtsanwaltssozietät in
O1. Der Kläger verfolgt auf Grund einer Abtretungserklärung vom 18. Mai 2006 (Bl.
35 d. A.) eine vordem der Sozietät oder Rechtsanwalt A zustehende anwaltliche
Honorarforderung im Umfang von € 6.308,80 gegen die Beklagte. Hierzu hat der
Kläger behauptet, die Geschäftsführerin der Beklagten habe Rechtsanwalt A damit
beauftragt, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit notleidend
gewordenen Darlehen zu prüfen. Die Beklagte hat zuletzt behauptet, Rechtsanwalt
A lediglich mit der Erstellung eines Pauschalhonorarangebots betraut zu haben.
Zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. August 2006 hatte der
Einzelrichter das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin der Beklagten
angeordnet und daran trotz wiederholter Anträge auf Aufhebung dieser Anordnung
unter Vorlage ärztlicher Atteste festgehalten. In diesem Zusammenhang hatte der
Einzelrichter den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22. August 2006
angerufen und über den Inhalt des Telefonates einen Vermerk in der Akte
niedergelegt (Bl. 199 R d.A.), von dem die Gegenseite nicht unterrichtet wurde.
Von der Tatsache des Telefonats erhielt sie jedoch aus einem im Termin
übergebenen Schriftsatz der Beklagten Kenntnis. Der Kläger und sein
Prozessbevollmächtigter nahmen dies zum Anlass, sich auf der Geschäftsstelle
des Gerichts am 4. September 2006 die Gerichtsakte zur Einsicht aushändigen zu
lassen, die ihnen mit einer Notiz des Einzelrichters im hinteren Aktendeckel
übergeben wurde, von der sie Kenntnis nahmen.
Mit Gesuch vom 4. September 2006 lehnte der Kläger Richter am Landgericht Dr.
Z wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass der
abgelehnte Richter dadurch den Eindruck der Parteilichkeit erweckt habe, dass er
den Beklagtenvertreter ohne Beteiligung des Klägers telefonisch kontaktiert habe,
er sich auf der anderen Seite aber strikt dagegen gewendet habe, dass ihn der
Prozessbevollmächtigte des Klägers persönlich angesprochen habe, obgleich es
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Prozessbevollmächtigte des Klägers persönlich angesprochen habe, obgleich es
sich dabei um unverfängliche Vorgänge gehandelt habe. Eine
Voreingenommenheit des abgelehnten Richters ergebe sich auch aus dem Inhalt
seines in der hinteren Aktenlasche befindlichen Vermerks, gegen dessen
Verwertbarkeit nichts spreche. Der Richter habe in dem Vermerk den Zeugen
dadurch herabgewürdigt, dass er niedergelegt habe: „RA A ist als ziemlich
wunderlich bekannt. Die Idee, in dieser komplexen Sache zuerst nach der Höhe
des Versicherungsschutzes zu fragen, ist irrwitzig.“ Er habe zudem eine dem
Kläger ungünstige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen, indem er
geäußert habe: „Beweisaufnahme wird je nach Gang des Termins (Erläuterung,
welche Aufträge erteilt wurden) nötig sein, aber wohl ergeben, dass kein
Vertretungsauftrag.“
Der abgelehnte Richter hat sich dazu am 14. September 2006 dienstlich erklärt,
worauf verwiesen wird (Bl. 246 – 248 d.A.).
Der Kläger hat daraus einen weiteren Ablehnungsgrund entnommen und sein
Gesuch darauf gestützt, dass der Richter von einem „angeblichen Votum“ spreche
und damit seine Existenz und seinen Inhalt bestreite, was einer falschen
dienstlichen Erklärung gleichkomme.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 18. Oktober
2006 für unbegründet erklärt (Bl. 261 – 263 d. A.).
Gegen diesen ihm am 20. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am
2. November 2006 Beschwerde eingelegt (Bl. 268 – 273 d. A.), der das Landgericht
mit Beschluss vom 16. November 2006 (Bl. 274 – 275 d. A.) nicht abgeholfen und
die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. Das Rechtsmittel hat auch in der
Sache Erfolg.
Die Ablehnung des Richters am Landgericht Dr. Z ist für begründet zu erklären,
weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kommt es dafür nicht entscheidend
darauf an, dass der Kläger aus seiner subjektiven Sicht zu der Auffassung gelangt
ist, der abgelehnte Richter sei befangen, sondern es sind objektive Gründe
erforderlich, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung
die Befürchtung begründen können, der Richter stehe der Sache nicht
unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer,
26. Aufl. 2007, § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.). Davon geht der angefochtene Beschluss
auch zutreffend aus, er ist diesem rechtlichen Maßstab jedoch nicht in allen
Punkten gerecht geworden.
Die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs wird dadurch getragen, dass der
abgelehnte Richter in seiner terminsvorbereitenden Ausarbeitung („Votum“)
geäußert hat, „RA A ist als ziemlich wunderlich bekannt“, wobei es keinem Zweifel
unterliegt, dass mit „RA A“ Rechtsanwalt A, der Prozessbevollmächtigte des
Klägers und Zeuge gemeint ist.
Dass der abgelehnte Richter eine derartige Äußerung niedergelegt hat, ist durch
die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts A, der nicht Partei ist,
glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die dienstliche Erklärung des
abgelehnten Richters steht nicht entgegen, weil aus ihr hinreichend deutlich
hervorgeht, dass der Richter sich aus Rechtsgründen für befugt hielt, von einer
Stellungnahme insoweit abzusehen, was es ausschließt, die Wendung von dem
„angeblichen Votum“ doch als Stellungnahme in dem Sinne anzusehen, dass
Existenz und Inhalt des Votums bestritten würden. Der vom Kläger gezogene
Schluss, der abgelehnte Richter habe eine falsche dienstliche Erklärung
abgegeben, ist daher ungerechtfertigt.
Die in dem „Votum“ enthaltene Äußerung ist nicht unverwertbar.
Zwar bestimmt § 299 Abs. 4 ZPO, dass die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gefertigten Arbeiten sowie die
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Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gefertigten Arbeiten sowie die
Schriftstücke, die die Abstimmung betreffen, weder vorgelegt noch abschriftlich
mitgeteilt werden. Auf eine Ausarbeitung, die der Vorbereitung für die mündliche
Verhandlung dient, ist die Bestimmung entsprechend anzuwenden. Das
Akteneinsichtsrecht, das der Kläger am 4. September 2006 auf der
Geschäftsstelle wahrgenommen hat (§ 299 Abs. 1 ZPO), erstreckte sich auf diese
interne Ausarbeitung nicht, sodass sie ihm nicht hätte ausgehändigt werden
dürfen, sondern zuvor aus der Akte hätte entnommen werden müssen. Der Kläger
und sein Prozessbevollmächtigter als Rechtsanwälte, bei denen die Kenntnis des §
299 ZPO vorauszusetzen ist, konnten zweifellos auch erkennen, um was es sich
handelte, und dass ihnen die Unterlage unter Verletzung des § 299 Abs. 4 ZPO nur
auf Grund eines Versehens oder einer Nachlässigkeit der Geschäftsstelle
überlassen worden war. Wenn sich der Kläger dennoch Kenntnis verschaffte und er
sogar eine Abschrift fertigte, dann geschah dies unter Ausnutzung einer
Rechtsverletzung.
Ungeachtet dessen begründet dies kein Verwertungsverbot.
Eine Bestimmung, die ein Verwertungsverbot für diesen Fall anordnete, besteht
nicht. Ein solches lässt sich auch nicht aus der entsprechenden Heranziehung
anderer Vorschriften oder aus höherangigem Recht ableiten.
Das Beratungsgeheimnis (§ 193 GVG) ist nicht einschlägig, da es für den
Einzelrichter nicht anwendbar ist (Kissel/Mayer, 4. Aufl. 2005, § 193 GVG Rn. 37).
Zwar kann eine rechtswidrige Erlangung persönlicher Aufzeichnungen in Ansehung
des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts ein Verwertungsverbot
begründen (BGH NJW 1964, 1139). Ein vergleichbar hohes Schutzgut steht hier
jedoch nicht in Rede, da es sich um dienstliche Unterlagen handelte, die mit den
Akten geführt, wenn auch nicht deren Bestandteil, waren und der
Kenntniserlangung durch das nichtrichterliche Personal offenstanden (vgl. BVerwG
NVwZ 1987, 127).
Ein allgemeiner Grundsatz, dass unter Verstoß gegen prozessrechtliche
Vorschriften erlangte Informationen ein Verwertungsverbot begründen, besteht
nicht. Vielmehr ist dabei auf die jeweilige Vorschrift abzustellen (vgl. Zöller/Greger
§ 286 ZPO Rn. 15c). Bei § 299 Abs. 4 ZPO ist schon nicht sicher, ob die Vorschrift
überhaupt ein Verhaltensgebot an den die Akteneinsicht Nehmenden enthält und
nicht nur eine Vorschrift für das Gericht. Jedenfalls ist ihr Zweck, einen internen
Bereich der Vorbereitung abzuschirmen, nicht von so überragender Bedeutung,
dass er des Schutzes eines Verwertungsverbots bedürfte, zumal derartige
Unterlagen ausschließlich dienstlichen und sachbezogenen Zwecken zu dienen
bestimmt sind.
Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten „als
ziemlich wunderlich bekannt“ schon für sich besorgen ließe, dass der Richter der
Partei gegenüber befangen ist (vgl. BGH NJW 1980, 2530, 2531). Entscheidend ist
vielmehr, dass Rechtsanwalt A nach der Klageschrift der zentrale Zeuge für die
Berechtigung der geltend gemachten Honorarforderung war. Wenn der Richter
seine Einschätzung verlautbarte, dass dieser Zeuge als wunderlich bekannt sei,
dann wies dies über die Wahrnehmungen über den konkreten Prozess hinaus und
stellte auf einen Wissenshintergrund ab, der nicht in den Prozess eingeführt
worden war und zu dem der Kläger nicht hatte Stellung nehmen können. Aus der
Sicht des Klägers konnte diese negative Einschätzung zu der Auffassung führen,
dass sein Zeuge von vornherein als „wunderlich“, d.h. nicht ernst zu nehmen,
abgewertet worden war, ohne dass dies als unvernünftig bezeichnet werden
könnte, und dass der abgelehnte Richter bei einer Würdigung der Beweise nicht
unvoreingenommen sein werde.
Da das Ablehnungsgesuch bereits aus diesem Grunde durchdringt, ist auf die
weiteren geltend gemachten Gründe nicht mehr einzugehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.