Urteil des OLG Frankfurt vom 23.01.2003
OLG Frankfurt: rücknahme, zustellung, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, genehmigung, fristwahrung, dokumentation
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 480/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 S 1 WoEigG, § 47 S 2
WoEigG
Wohnungseigentum: Kostenentscheidung nach Rücknahme
der sofortigen weiteren Beschwerde
Leitsatz
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach
Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer
Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das
Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach §
47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender
Anhörung des Gegners.
Tenor
Nach Zurücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin die
Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 171.048,00 EUR
Gründe
Die Antragstellerin hat zusammen mit einem weiteren Antragsteller durch
Schriftsatz vom 02.07.2001, bei Gericht eingegangen am 03.07.2001, Beschlüsse
der Eigentümerversammlung vom 01.06.2001 über die Verlängerung des
geltenden Wirtschaftsplans, die Genehmigung der Gesamt- und
Einzelabrechnungen 2000 sowie der Entlastung des Verwalters angefochten. Das
Amtsgericht hat den Geschäftswert am23.07.2001 auf 334.547,00 DM festgesetzt
(Bl. 49 d.A.) und die Zustellung der Antragsschrift von der Zahlung eines
Kostenvorschusses von 2000,00 DM abhängig gemacht. Nach Zahlung des
Vorschusses gemäß Zahlungsanzeige vom 25.01.2002hat das Amtsgericht mit
der Terminsbestimmung auf Bedenken wegen der Einhaltung der Anfechtungsfrist
gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG wegen der fehlenden alsbaldigen Zustellung (§ 270
Abs. 3 ZPO a. F. analog) bestünden. Mit Beschluss vom28.03.2002 hat das
Amtsgericht die Anfechtungsanträge als verfristet zurückgewiesen. Gegen den
amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerdeeingelegt
unter Hinweis auf gegenteilige Rechtsprechung. Die Beschwerdeist erfolglos
geblieben. Das Landgericht hat für das Beschlussanfechtungsverfahren ein Ruhen
des Verfahrens als Folge der fehlenden Vorschusszahlung abgelehnt wegen der
erforderlichen zeitnahen Klärung der Bestandskraft eines Beschlusses. Die
Antragstellerin hat zur Fristwahrung weitere Beschwerde eingelegt und mit
Schriftsatz vom 22.01.2003 (Bl. 132 d.A.) wieder zurückgenommen.
Über die Kosten ist in Wohnungseigentumssachen auch bei
Rechtsmittelrücknahme nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden (Senat in
ständiger Rspr., z.B. Beschlüsse vom 09.07.2001 -20 W 138/2000- und vom
21.02.2002 -20 W 463/01-;BayObLG WE 1989, 67, 68; Niedenführ/Schulze: WEG, 6.
Aufl., § 47, Rdnr. 14).Dabei beruht die Entscheidung über die Gerichtskosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde auf § 47 Satz 1 WEG. Bei Rücknahme eines
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Verfahrens der weiteren Beschwerde auf § 47 Satz 1 WEG. Bei Rücknahme eines
Rechtsmittels hat derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat,
die Gerichtskosten zu tragen, wenn nicht besondere Umstände, die zur
Rücknahme des Rechtsmittels geführt haben, ausnahmsweise eine andere
Entscheidung rechtfertigen (vgl. Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 47, Rdnr. 21
mit weiteren Nachweisen). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht
ersichtlich.
Einen Grund, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in diesem Verfahren
anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen (§ 47 Satz 2 WEG), zumal er die
Antragsgegner hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde noch nicht am
Verfahren beteiligt hat. Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und
orientiert sich an der landgerichtlichen Festsetzung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.