Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2004
OLG Frankfurt: harmonisierungsamt für den binnenmarkt, verkehr, dreidimensionale marke, verwechslungsgefahr, warenform, unternehmen, schokolade, geschäftsführer, auskunft, unterlassen
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 10/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 9 Abs 1 EGV 40/94, § 3 Abs
1 MarkenG, § 14 MarkenG
(Markenzeichenschutz: Schutz einer Warenformmarke;
sitzender Schokoladenhase in Goldfolie)
Leitsatz
1. Der Schutz einer Warenformmarke muss von der Kombinationswirkung, die sich aus
der Eintragung ergibt (sitzender Schokoladenhase in Goldfolie mit aufgedrucktem
Wortzeichen), ausgehen.
2. Bei Annahme einer herkunftshinweisenden Funktion auch der bloßen Form kann eine
die Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit gleichwohl entfallen, wenn
bei einer der typischen Grundform angenäherten Warenform die
Kollisionsaufmachnungen sich in den aufgedruckten Wartzeichen unterscheiden.
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerinnen: 500.000 EUR
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
Die Klage stützt sich auf die am 6.7.2001 eingetragene dreidimensionale
Gemeinschaftsmarke Lindt-Goldhase Reg.-Nr. 1698885 sowie auf die IR-Wortmarke
"GOLDHASE" Reg.-Nr. IR 726496.
Die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hinterlegten Abbildungen
entsprechen in farbiger Ausführung der Anlage K 3.
An dieser Stelle folgen im Original drei Abbildungen, die hier nicht wiedergegeben
werden können.
Die Klägerin zu 2) ließ im Mai 2003 erneut von der GfK eine Umfrage über die
Bekanntheit des Produkts "Goldhase" durchführen. Dabei wurde den Befragten ein
Lindt-Goldhase gezeigt, der lediglich in Goldfolie eingewickelt war, die jedoch
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Lindt-Goldhase gezeigt, der lediglich in Goldfolie eingewickelt war, die jedoch
keinerlei Aufdruck zeigte. Außerdem trug der Hase kein Halsband mit Glöckchen.
Wegen der Umfrageergebnisse wird auf die Anlage B 1 des Schriftsatzes vom 16.
Januar 2004 (Bl. 240 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen ebenfalls in Goldfolie
eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen, wie er Gegenstand der Abbildung im
Antrag a) ist, von dem die Beklagte behauptetet, ihn als Modell Nr. 3135 bereits
seit 1992 zu vertreiben.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, aus dem Gutachten der GfK ergebe sich der
Kennzeichnungscharakter der goldfarbenen Formgestaltung; diese habe sich im
Verkehr durchgesetzt, weshalb auch das Deutsche Markenamt die goldfarbene
Warenform als dreidimensionale Marke zugunsten der Klägerin zu 1) eingetragen
habe (Anlage B 2 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2004, Bl. 265 ff. d. A.).
Die Berufungsklägerinnen beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2002 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--
EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,
im geschäftlichen Verkehr Schokoladenhasen gemäß der nachstehend
wiedergegebenen Abbildung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig
in den Verkehr zu bringen;
An dieser Stelle folgt im Original eine Abbildung, die hier nicht wiedergegeben
werden kann
b) es zu unterlassen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,
im geschäftlichen Verkehr einen Schokoladenhasen mit der Bezeichnung
"Goldhase" anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu
bringen;
c) den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie den
unter vorstehenden Punkten a) abgebildeten Schokoladenhasen vertrieben hat;
dies unter Angabe genauer Umsatzzahlen und der gewerblichen Abnehmer sowie
Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie für den unter vorstehenden
Punkt a) abgebildeten Schokoladenhasen Werbung betrieben hat;
d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen
Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen gemäß vorstehender Punkte
a) und b) entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass
insbesondere der auf der Klagemarke enthaltene deutlich sichtbare Schriftzug
"Lindt Goldhase" die Gefahr der Verwechslung mit der angegriffenen
Ausführungsform ausschließe. Abgesehen von dieser Beschriftung verfüge die
Klagemarke über keinerlei Kennzeichnungskraft im Sinne eines
Herkunftshinweises.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch gemäß Artikel 9 Abs. 1 GMV wegen
fehlender Verwechslungsgefahr des angegriffenen Schokoladenhasen mit der zu
Gunsten den Klägerinnen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke
eingetragenen Schokoladenhasen mangels Bestehen einer Verwechslungsgefahr
verneint.
Zwar besteht - naturgemäß - Warenidentität. Auch ist der Senat davon überzeugt,
dass der eingetragenen Gemeinschaftsmarke "Lindt Goldhase" eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft zukommt.
Dabei muss der Schutz der Klagemarke an der Kennzeichnung festmachen, wie
sie eingetragen ist: als Warenform mit weiteren Ausstattungsmerkmalen wie dem
roten Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Wort-/Bildzeichen
Lindt/GOLDHASE. Von dieser Kombinationswirkung ist auch bei der Beurteilung der
Markenähnlichkeit auszugehen, bei der auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Es ist bei dreidimensionalen
Marken, nicht anders als bei Wort-/Bildzeichen, von dem Erfahrungssatz
auszugehen, dass der Verkehr bei solchen Bezeichnungen sich eher an dem Wort-
als an dem Bildbestandteil orientiert, wenn das Bildelement keine ins Gewicht
fallende graphische Gestaltung aufweist (BGH GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren;
GRUR 2000, 506, 509 - Attache/Tisserand). Dieser Erfahrungssatz gilt auch hier, da
der Waren- bzw. Verpackungsform der Klagemarke jedenfalls keine derart
prägende Bedeutung zukommt, dass der Verkehr den übrigen Gestaltungsmitteln
und vor allem der Wort-Kennzeichnung keine herkunftshinweisende Funktion
beimisst. Es handelt sich um die Form eines sitzenden Hasen, die für Osterhasen
aus Schokolade zwar nicht allein üblich, aber typisch ist. Der Verkehr nimmt diese
Form zunächst nur als ästhetische Gestaltung einer aus Anlass des Osterfestes
traditionell vertriebenen Schokoladenware wahr, ohne daraus auf deren Herkunft
zu schließen.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von den Klägerinnen vorgelegten
Gutachten der GfK Marktforschung vom Mai 2003. Zwar haben 65% der befragten
Konsumenten von Schokolade die Frage, ob der ihnen gezeigte Hase einem
bestimmten Unternehmen zuzuordnen sei, bejaht. 58% der Befragten
beantworteten die Frage, ob sie den Namen dieses Unternehmens nennen
könnten, zutreffend mit "Lindt". Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden,
dass für 58% der Befragten die Gestalt des Schokoladenhasen eine
Herkunftsfunktion dergestalt besitzt, dass die bloße Gestalt ihnen die
Unterscheidung des Produktes der Klägerin von Schokoladenhasen anderer
betrieblicher Herkunft ermöglicht. Denn gerade wegen der Bekanntheit des
Produkts "Lindt Goldhase" liegt es nicht fern, dass ein erheblicher Teil dieser 58%
der Befragten mit "Lindt" geantwortet haben, weil ihnen dieses Unternehmen als
Produzentin derartiger Osterhasen aus Schokolade als erstes eingefallen ist, sie
jedoch nicht in der Lage wären, in bloße Goldfolie eingewickelte Schokoladenhasen
anderer Unternehmen als nicht aus dem Hause der Klägerin stammend zu
erkennen.
Dahingestellt bleiben kann, ob möglicherweise ein gewisser Teil der Befragten zu
dieser Abgrenzung in der Lage wäre, da eine gewisse, herkunftshinweisende
Funktion der reinen Form des Lindt Goldhasen zugunsten der Klägerinnen
unterstellt werden kann. Sie bleibt jedenfalls hinter dem Wortbestandteil
"Lind/GOLDHASE" zurück und auch gegenüber dem weiteren Gestaltungselement
des roten Halsbandes mit Schleife und Glöckchen. Dieses Gestaltungselement
weist eine nicht völlig unbedeutende herkunftshinweisende Funktion auch deshalb
auf, weil es in der Werbung der Klägerinnen als Qualitäts- und Erkennungsmerkmal
besonders herausgestellt wird.
Mit Rücksicht darauf, dass die Klagemarke in erster Linie durch den
Wortbestandteil "Lindt/GOLDHASE" und in zweiter Linie durch das rote Halsband
mit Schleife und Glöckchen geprägt wird, besteht keine Ähnlichkeit mit der
angegriffenen Form. Dieser ebenfalls in Goldfolie eingewickelte Schokoladen-
Osterhase zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass sich an der Seite die Worte
"Riegelein Confiserie" befinden, und zwar vor einem weißen und damit
hervorgehobenen Hintergrund, zusätzlich eingerahmt. Außerdem trägt dieser
Schokoladenhase kein rotes Band mit einem Glöckchen; stattdessen ist an der
Seite eine bräunlich/rötliche Schleife aufgedruckt: Damit besteht ein so großer
Abstand zu den maßgeblich herkunftshinweisenden Elementen der Klagemarke,
dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.
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Die Klage kann auch keinen Erfolg haben, soweit es der Beklagten untersagt
werden soll, im geschäftlichen Verkehr einen Schokoladenhasen mit der
Bezeichnung "Goldhase" anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den
Verkehr zu bringen. Die Art der Verwendung des Wortes "Goldhase" im Katalog der
Beklagten erfolgt erkennbar nicht als Herkunftshinweis, sondern zur Beschreibung
verschiedener in Goldfolie eingewickelter Hasen.
Da die Beklagte die Markenrechte der Klägerinnen nicht verletzt, können auch die
Schadensersatzfeststellungsklage und die zur Vorbereitung der Bezifferung eines
Schadensersatzes geltend gemachten Auskunftsansprüche keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§
543 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten
Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage
anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.