Urteil des OLG Frankfurt vom 28.10.2009
OLG Frankfurt: akteneinsicht, tod, amt, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, strafrecht
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 151/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 FGG, § 67 FGG
Ende des Amts des Verfahrenspflegers
Leitsatz
Das Amt des Verfahrenspflegers endet mit dem Tod des Betroffenen, so dass dieser
nicht mehr berechtigt ist, Beschwerde gegen die Bewilligung der Einsicht in die
Betreuungsakten an einen Erben des Betroffenen einzulegen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
Das Rechtsmittel, mit welchem die frühere Verfahrenspflegerin sich gegen den
Beschluss des Landgerichts wendet, mit welchem der Tochter und Erbin des am ...
September 2008 verstorbenen Betroffenen die Einsicht in die Betreuungsakte
bewilligt wurde, ist unzulässig.
Die frühere Verfahrenspflegerin war zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den
landgerichtlichen Beschluss nicht mehr berechtigt, da ihr Amt als
Verfahrenspflegerin mit dem Tod des Betroffenen beendet war.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG dient dem Schutz der
Interessen des Betroffenen im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens
und soll dessen mögliche krankheitsbedingte Einschränkungen bei der
Wahrnehmung der Rechte im gerichtlichen Verfahren ausgleichen.
Gemäß § 67 Abs. 2 FGG erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers für jeden
Rechtszug gesondert und endet somit im Regelfall mit der die jeweilige Instanz
abschließenden Entscheidung, wobei der Verfahrenspfleger allerdings zum Zwecke
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen noch berechtigt ist,
ein Rechtsmittel einzulegen und zu begründen. Unabhängig hiervon endet die
Verfahrenspflegschaft nach einhelliger Auffassung von selbst jedenfalls mit dem
Tod des Betroffenen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 67 Rn. 17;
Jansen/Sonnenfeld,FGG 3. Aufl., § 67 Rn. 58; Damrau/Zimmermann,
Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 67 FGG Rn. 34; Jurgeleit/Meier, Betreuungsrecht, § 67
FGG, Rn. 14).
Danach war die frühere Verfahrenspflegerin nicht berechtigt, gegen die
landgerichtliche Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht für den
bereits verstorbenen Betroffenen das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
einzulegen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das
Landgericht nach Einlegung der Erstbeschwerde der früheren Verfahrenspflegerin
Gelegenheit gegeben hat, sich zu der Frage zu äußern, ob einer Akteneinsicht
nach ihrer Ansicht Gründe entgegenstehen und ihr eine Ausfertigung der
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nach ihrer Ansicht Gründe entgegenstehen und ihr eine Ausfertigung der
Beschwerdeentscheidung übersandt hat.
Die von der früheren Verfahrenspflegerin eingelegte weitere Beschwerde war
deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel auch im Falle seiner
Zulässigkeit in der Sache nicht zum Erfolg hätte führen können.
Das Landgericht ist bei der Entscheidung über die Bewilligung der Akteneinsicht
nach § 34 FGG von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des „berechtigten Interesses“ ist vom Landgericht
rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung
interpretiert und angewendet worden (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 1998, 78; OLG
Köln NJW-RR 1998, 438; OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 – 33 Wx 34/07 –
zitiert nach juris; OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 154). Insbesondere ist das
Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach
dem Tode des Betroffenen als dessen Erbin ein berechtigtes Interesse an der
Erlangung von Informationen über das Vermögen des Betroffenen und darüber, wo
sich möglicherweise diesem noch zustehenden Vermögenswerte befinden
könnten, hat. Zutreffend hat das Landgericht hierbei darauf abgestellt, dass die
hier einschlägige Sachlage nach dem Tode des Betroffenen nicht vergleichbar ist
mit Fallgestaltungen, in welchen sich Familienangehörige bereits zu Lebzeiten
eines Betroffenen durch Akteneinsicht Informationen in Bezug auf nur potentielle
zukünftige Erbansprüche verschaffen wollen.
Das Landgericht hat des Weiteren das ihm zustehende Ermessen im Rahmen der
Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die
Begründung des Beschlusses lässt erkennen, dass das Landgericht die
maßgeblichen Umstände erkannt und sorgfältig unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des vorliegenden Falles gegeneinander abgewogen hat.
Hierbei ist es insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
davon ausgegangen ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des
Betroffenen nach seinem Tode im Verhältnis zu der Erbin, die in dessen
vermögensrechtliche Rechtspositionen eingerückt ist, zwar nicht völlig aufgehoben
wird, jedoch Einschränkungen unterliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2
KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.