Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2009

OLG Frankfurt: gesellschafter, zwischenverfügung, gesetzliche vermutung, grundbuchamt, verfahrensgegenstand, gesellschaftsvertrag, vertretungsbefugnis, grundstück, nummer, öffentlich

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 124/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 899a S 1 BGB, § 19 GBO, §
47 Abs 2 S 2 GBO vom
11.08.2009, § 78 GBO, Art 1
Abs 10 ERVGBG
Geltung der Neureglungen in § 899 a BGB und § 47 II 2 GBO
Leitsatz
1. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat neues sachliches Recht, das nach der
Entscheidung des Landgerichts in Kraft getreten ist, anzuwenden, wenn es nach seinem
zeitlichen Geltungswillen den Verfahrensgegenstand erfasst.
2. Nach der Übergangsvorschrift zum ERVGBG gelten die Neuregelungen in § 899 a
BGB und § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO n. F. auch dann, wenn die Eintragung der GbR-
Gesellschafter vor dem Inkrafttreten erfolgt ist.
3. Die nach § 899 a Satz 1 BGB begründete positive Vermutung dahin, dass diejenigen
Personen Gesellschafter sind, die im Grundbuch eingetragen sind, zusammen mit der
negativen Vermutung, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat, führen
zusammen zu der Vermutung, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten ist, wenn
diejenigen Personen in ihrem Namen handeln, die als ihre Gesellschafter im Grundbuch
verlautbart sind. Diese auch gegenüber dem Grundbuchamt geltende Vermutung hat
zur Folge, dass weitere Nachweise zur ordnungsgemäßen Vertretung regelmäßig
entbehrlich werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und aufgehoben, soweit er die
Erstbeschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Offenbach am Main –Grundbuchgericht- vom 02.03.2009 zurückweist.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Offenbach am Main –Grundbuchgericht-
vom 02.03.2009 wird aufgehoben und das Grundbuchgericht angewiesen, den
Antrag der Antragsteller vom 06.02.2009 nicht aus den Gründen der
Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Gründe
Die Antragsteller sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts seit dem 07.11.1995
als Eigentümer der betroffenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Zu UR-
Nr. …/2008 ihres Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 11/2 ff d. A.) schlossen die
Antragsteller einen Vertrag über die Auflösung und die Auseinandersetzung des im
Eigentum der GbR stehenden Grundbesitzes dahingehend, dass auf die
Antragstellerin das Grundstück Nr. 3 und auf den Antragsteller das Grundstück Nr.
2 zu Alleineigentum übergeht. Die Beteiligten erklärten jeweils die Auflassung und
bewilligten und beantragten die Eigentumsumschreibung.
Unter dem 06.02.2009 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Wahrung der
Eigentumsänderung im Grundbuch, die Eintragung einer Grundschuld sowie die
Löschung von in Abt. II eingetragenen Nießbrauchs- und Vorkaufsrechten.
Mit Zwischenverfügung vom 18.02.2009 hat das Grundbuchamt die Mitteilung des
Brandversicherungswertes und des Baujahrs des Gebäudes verlangt sowie die
Mitteilung der Höhe der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter an der GbR. Auf
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Mitteilung der Höhe der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter an der GbR. Auf
die Rüge der Antragsteller, mit einer Zwischenverfügung dürften nicht Unterlagen
zur Geschäftswertfeststellung verlangt werden, hat das Grundbuchamt mit
Zwischenverfügung vom 02.03.2009 (Bl. 11/10 d. A.) die Zwischenverfügung vom
18.02.2009 bestätigt und dahin ergänzt, die Vertretungsbefugnis für die GbR in der
Form des § 29 GBO nachzuweisen. Falls ein Gesellschaftsvertrag in der Form des §
29 GBO existiere, sei dieser vorzulegen zusammen mit einer Geständniserklärung
aller Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form, dass sich am
Gesellschafterbestand sowie an der Vertretungsregelung nachträglich nichts
geändert habe. Falls kein Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO existiere,
sei eine eidesstattliche Versicherung aller Gesellschafter darüber vorzulegen, wer
die Gesellschafter der GbR sind und in welcher Weise die Gesellschaft nach außen
vertreten wird.
Gegen diesen Beschluss des Grundbuchamtes haben die Antragsteller
Beschwerde eingelegt. Wegen des Vortrags der Antragsteller wird auf die
Beschwerdeschrift des Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2009 (Bl. 11/14 d.
A.) Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung
vom 09.03.2009 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.03.2009 (B. 11/19 d. A.) die
Zwischenverfügung vom 18.02.2009 aufgehoben und die Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung vom 02.03.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung für die
Zurückweisung wird ausgeführt, die mit der Zwischenverfügung verlangten
Nachweise seien als pragmatische Handhabung der Formvorschriften der GBO bis
zur einer Gesetzesänderung zur Vermeidung einer Grundbuchsperre
unvermeidlich, weil nach der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR
die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB nicht mehr ohne weiteres für die im
Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gelte, da das jeweilige Recht nicht mehr
für sie selbst in gesamthänderischer Verbundenheit, sondern für die Gesellschaft
als solche eingetragen sei.
Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss machen die Antragsteller
geltend, die Vorinstanzen hätten die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts
verkannt und ziehen Parallelen zur Erbengemeinschaft. Die Beteiligten seien durch
überzogene Nachweisanforderungen in ihren Grundrechten verletzt.
Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO a. F. formgerecht eingelegte weitere
Beschwerde ist zulässig. Auf das vorliegende Verfahren ist gemäß Art. 111 FG-RG
die GBO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am
01.09.2009 geltenden Form anzuwenden.
Die weitere Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob der landgerichtliche Beschluss der im Zeitpunkt der Entscheidung
geltenden Rechtslage entsprach, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde geltenden Rechtslage kann er jedenfalls keinen Bestand haben.
Ist nach der Entscheidung des Landgerichts neues sachliches Recht in Kraft
getreten, so hat das Gericht der weiteren Beschwerde dieses anzuwenden, wenn
es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den Verfahrensgegenstand erfasst, ohne
dass es auf eine Rückwirkung des neuen Rechts ankäme (BGH NJW 1983, 2443;
Thüringer Oberlandesgericht FGPrax 1999, 224; Demharter: GBO, 26. Aufl., § 78,
Rdnr. 10; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 16).
Seit 01.10.2009 bzw. in Teilbereichen bereits seit 18.08.2009 ist das Gesetz zur
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im
Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und
kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 in Kraft. Nach Art. 1
Nummer 10 dieses Gesetzes ist § 47 GBO dahin geändert worden, dass ein Abs. 2
angefügt wird, der lautet:
Nach Art. 4 Abs. 10 Nummer 2 ERVGBG wird nach § 899 BGB ein neuer § 899 a
BGB mit der Überschrift "Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts"
eingefügt, der lautet:
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Der neue § 899a BGB sowie § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO n. F. gelten nach der in Art. 4
Abs. 9 Nr. 1 ERVGBG enthaltenen Übergangsvorschrift auch, wenn die Eintragung
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 ERVGBG am 18. August
2009 erfolgt ist.
Demnach wird durch § 899 a Satz 1 BGB eine dem § 891 BGB funktional
entsprechende (Rechtszustands-)Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als
Gesellschafter begründet. Es handelt sich um ein gesetzlich vermutetes
Vertretungsrecht auf dinglicher Ebene, wobei positiv vermutet wird, dass
diejenigen Personen Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen
sind, und negativ, das die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. In Kombination
führen diese beiden Aspekte zu der Vermutung, dass die GbR ordnungsgemäß
vertreten ist, wenn diejenigen Personen handeln, die als Gesellschafter im
Grundbuch verlautbart sind. Diese Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB gilt
gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt und somit
in jedem Grundbuchverfahren. Die Vorlage beurkundeter oder beglaubigter
Gesellschaftsverträge oder anderer Nachweise zur Existenz, ordnungsgemäßer
Vertretung und Identität der eingetragenen GbR wird dadurch regelmäßig
entbehrlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt dies auch für Alteintragungen
in der hier vorliegenden Form der Eintragung nach der früheren Grundbuchpraxis,
bei der die Gesellschafter (in gesamthänderischer Verbundenheit) als
Rechtsinhaber angesehen und dementsprechend gebucht worden sind (BT-
Drucksache 16/13437 S. 29, 30, 31; Böhringer Rpfleger 2009, 537, 540).
Da vorliegend bei der Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung in
der Urkunde vom 01.12.2008 die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im
Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gehandelt haben, stehen der
beantragten Eintragung daher nach der zwischenzeitig eingetretenen
Rechtsänderung nicht die in der Zwischenverfügung vom 02.03.2009, die durch
das Landgericht bestätigt worden ist, aufgeführten Eintragungshindernisse wegen
fehlender Nachweise der Vertretungsbefugnis mehr entgegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.