Urteil des OLG Frankfurt vom 02.09.1999
OLG Frankfurt: eltern, anorexia nervosa, bedürftigkeit, haushalt, rückverweisung, gerichtsbarkeit, zusammenleben, unterhaltspflicht, verfahrensordnung, stadt
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 209/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1612 Abs 2 S 1 BGB, § 64
Abs 3 S 1 FGG, § 621a ZPO, §
621e ZPO
(Unterhaltsgewährung an ein Kind: Anwendbare
Verfahrensordnung nach Neuregelung des
Kindschaftsrechts; Berücksichtigung der Entscheidung
eines volljährigen unverheirateten Kindes über die Art
seiner Lebensführung)
Leitsatz
Das auf Abänderung einer Unterhaltsbestimmung gerichtete Verfahren nach § 1612
Abs. 2 BGB hat zum Gegenstand nur die Art und Weise einer etwaigen
Unterhaltsgewährung, nicht aber die Frage des Umfangs einer Bedürftigkeit oder der
Höhe einer Unterhaltsschuld.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern als
Gesamtschuldner auferlegt ( § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Beschwerdewert: DM 5.000,- ( § 94 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30 Abs. 2 KOSTO).
Gründe
Der am 7.1.1964 geborene Antragsteller ist Sohn der Antragsgegner aus deren
geschiedener Ehe. Nach dem Abitur begann er in der Universität in Frankfurt am
Main ein Studium der Amerikanistik und war gleichzeitig in verschiedenen
Bereichen beruflich tätig. Nach dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen in Bad
Homburg vor der Höhe, von denen er eine selbst bewohnte, zog er in dem
Zeitraum 1994/1995 in eine Wohngemeinschaft in Frankfurt am Main um. Das
Studium gab er im Jahre 1995 ohne Abschluß auf. Nachdem er im Jahre 1996
wegen fehlender Einkünfte beim Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main Sozialhilfe
beantragt hatte, wurde ihm von der wegen Unterhalts in Anspruch genommenen
Antragsgegnerin zu 1) für den Fall bestehender Bedürftigkeit Naturalunterhalt
durch Wohnungsgewährung angeboten. Unter dem 18.12.1996 wurde dem
Antragsteller von der Stadt Frankfurt am Main nahegelegt wurde, entweder dieses
Angebot anzunehmen oder einen Abänderungsantrag nach 1612 Abs. 2 BGB zu
stellen.
Am 19.3.1997 stellte der Antragsteller Abänderungsantrag beim
Vormundschaftsgericht Frankfurt am Main.
Der Antragsteller stützte seinen Antrag zum einen auf seinen
Gesundheitszustand, der ein gemeinsames Wohnen mit einem der Elternteile
ausschließe. Nach dem Inhalt der vorgelegten Atteste leidet er an Angstzuständen
und basalen Depressionen mit Anorexia nervosa. Er befand sich zeitweise in der
Fachklinik Hofheim in stationärer Behandlung und befindet sich weiterhin in
ambulanter psychoanalytischer Behandlung und medikamentöser Therapie.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der ärztlichen Atteste und
Bescheinigungen vom 26.11.1996 (Dr. W. A.), 4.2.1997 (Dr. K.), 8.2.1997 (A. M.),
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Bescheinigungen vom 26.11.1996 (Dr. W. A.), 4.2.1997 (Dr. K.), 8.2.1997 (A. M.),
13.10.1998 (Dr. W.) und 11.1.1999 (A. M.) Bezug genommen.
Zum anderen macht er geltend, daß die Beziehungen zu den Eltern völlig zerrüttet
seien. Insoweit nimmt er u.a. Bezug auf die von seiner Mutter durchgeführte
Zahlungsklage vor dem LG Frankfurt am Main (Az 2/25 O 309/96), die zu einem
Versäumnisurteil über 63.200,45 DM führte, und auf das von seinem Vater gegen
ihn veranlaßte Strafverfahren (Az 770 Js 38883.56/96), daß in der Verhandlung
vom 5.10.1998 mit einer Einstellung nach 153 StPO endete.
Beide Antragsgegner haben vorgetragen, daß sie eine Unterhaltsbedürftigkeit
bestreiten, gegebenenfalls aber Unterhalt jeweils durch Wohnungsgewährung
leisten würden. Im übrigen haben sie sich in einem ausführlichen Bericht vom
10.9.1998 im einzelnen zu der Entwicklung des Antragstellers und zu den
bestehenden Beziehungen geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen
Bericht Bezug genommen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht
durch den angefochtenen Beschluß vom 2.7.1999 festgestellt, daß die
Antragsgegner verpflichtet sind, an den Antragsteller Unterhalt in Geld zu leisten.
Auf den Inhalt des Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihren Beschwerden, indem sie
geltend machen, dem Antragsteller sei, soweit überhaupt eine Bedürftigkeit
bestehe, die Entgegennahme von Naturalunterhalt zumutbar. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschriften Bezug genommen.
Die Beschwerden sind zulässig.
Nach Art 15 1 Abs. 2 Satz 1, 3 Übergangsvorschriften zum KindRG in Verbindung
mit §§ 64 Abs. 3 FGG, 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist die Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Beschwerden begründet.
Das Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2
Satz 2 BGB war nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden Recht ein vor den
Vormundschaftsgerichten durchzuführendes FGG-Verfahren ( § 43 FGG), für das
nach dem seit 1.7.1998 geltenden Recht die Familiengerichte zuständig sind.
Unverändert ist davon auszugehen, daß die Unterhaltsbestimmung nicht als
Ausfluß des Erziehungs- bzw Sorgerechts anzusehen ist, sondern als Ausfluß der
durch Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht ( § 621 Abs. 1
Nr. 4 ZPO). Hieran hat die Zuständigkeitsverschiebung nichts geändert, denn die
Bestimmung ist in erster Linie für volljährige Kinder von Bedeutung, gegenüber
denen kein Erziehungsrecht mehr besteht. In solchen Verfahren nach 621 Abs. 1
Nr.4 ZPO, die vor dem 1.7.1998 anhängig wurden und in denen die
erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach dem 1.7.1998
verkündet wurde, richtet sich die Zuständigkeit für die Verhandlung und
Entscheidung über das Rechtsmittel nach den Vorschriften, die für die von den
Familiengerichten entschiedenen Sachen gelten (Art 15 1 Abs 1, 2 Satz 1, 3
Übergangsvorschriften zum KindRG).
Die Zulässigkeit der gegen die Abänderung der Unterhaltsbestimmung
gerichteten Beschwerde folgt aus § 621 e ZPO.
Für das Verfahren, das auch nach Verkündung des KindRG eine Angelegenheit der
freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft und für das die Familiengerichte nunmehr
zuständig sind, gelten nach dem aufgrund des Art 15 1 Abs 1, 2 Satz 1, 3
Übergangsvorschriften zum KindRG anwendbaren §§ 64 Abs. 3 Satz 1 FGG
grundsätzlich die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts im Sechsten
Buch der ZPO.
Eine für die Anwendbarkeit des FGG notwendige Rückverweisung enthält § 621a
ZPO für die dort aufgezählten Verfahren. Allerdings umfaßt dieser Katalog nicht
alle durch die Gesetzesänderung auf die Familiengerichte übertragenen FGG-
Verfahren, insbesondere fehlt eine Einbeziehung der Familiensachen, die die durch
Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen ( § 621 Abs. 1
Nr. 4 ZPO).
Gleiches gilt für die im Zweiten Abschnitt im Sechsten Buch der ZPO enthaltene
Sondervorschrift des 621 e ZPO für Rechtsmittel in FGG-Verfahren. Auch der
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Sondervorschrift des 621 e ZPO für Rechtsmittel in FGG-Verfahren. Auch der
Katalog dieser Vorschrift enthält keine Nennung des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Daß
dies entgegen der Ansicht des OLG Köln (FamRZ 1999, 734) nicht automatisch zur
Anwendbarkeit des § 19 FGG führen kann, folgt bereits daraus, daß hierfür
zumindest die Rückverweisung des § 621 a ZPO diese Verfahren nennen müßte.
Sachliche Gründe für das Fehlen einer Rückverweisung bzw einer Einbeziehung in
die Rechtsmittelvorschrift sind nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der
Zuständigkeitsänderung durch das KindRG war es nicht, diese Verfahren aus dem
Kreis der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heraus zu lösen bzw für
Entscheidungen in diesen Verfahren keine Rechtsmittel mehr vorzusehen. Im
Gegenteil war es nach der Begründung des Entwurfs des KindRG der ausdrückliche
Wille, die bestehende Einbettung der in die Zuständigkeit der Familiengerichte
übernommenen Verfahren in die jeweiligen Verfahrensordnungen der ZPO und des
FGG beizubehalten. Hiermit sollte erreicht werden, daß diese Verfahren weiterhin,
unter Einbeziehung in den bislang schon für die Familiensachen geltenden
Verfahrensrahmen der § 621 a bis 621 e ZPO, nach dem der Praxis vertrauten
Verfahrensrecht abgewickelt werden. Auf ein neues einheitliches
Familienverfahrensrecht wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich
verzichtet. Auf dieser Grundlage muß davon ausgegangen werden, daß die
fehlende ausdrückliche Einbeziehung des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bzw zumindest
des 1612 Abs. 2 BGB in die §§ 621 a, 621 e ZPO eine versehentliche
Regelungslücke darstellt.
Zur Schließung dieser Lücke bedarf es der am Normzweck und den Geboten der
Prozeßökonomie orientierten entsprechenden Gesetzesanwendung. Eine solche
Analogie ist auch im Prozeßrecht grundsätzlich zulässig. Der Senat knüpft hierbei
an die Regelungen der §§ 621 a, 621 e ZPO an. Zwar handelt es sich bei diesen
Vorschriften um Ausnahmenormen, es ist aber anerkannt, daß auch
Ausnahmeregelungen analogiefähig sind, soweit ihnen ein allgemeiner
Rechtsgedanke zugrunde liegt (vgl Zöller, ZPO, Einl. Rn 97 m.w.N.). Hiervon ist
auszugehen.
Durch die Rückverweisung des § 621 a ZPO sollte sichergestellt werden, daß für die
aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrührenden Verfahren
grundsätzlich die Verfahrensordnung des FGG Anwendung finden sollte, soweit sich
aus dem GVG und der ZPO keine Besonderheiten ergeben.
Desweiteren sollten durch die Sondervorschrift des § 621 e Abs.1 ZPO die §§ 19 ff
FGG für das Rechtsmittel verdrängt werden. Der aus den Gesetzesmaterialien
abzuleitende Zweck dieser Norm besteht darin, für alle diejenigen Entscheidungen,
die für das Verfahren in der Instanz insgesamt oder bezüglich eines abtrennbaren
Teils abschließende Endentscheidungen sind, die Beschwerde berufungsähnlich
auszugestalten, um sie der Berufung gegen Endurteile in Ehesachen und anderen
zivilprozessualen Familiensachen zum Zwecke der Vereinheitlichung des
Rechtsmittelverfahrens in Familiensachen möglichst anzugleichen (BGH NJW 1979,
39; 821). Demgegenüber soll die Anwendbarkeit des § 19 FGG auf sogenannte
Zwischen- oder Nebenentscheidungen beschränkt bleiben.
Da es sich bei dem Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB unverändert um ein FGG-
Verfahren handelt und dieses Verfahren durch eine Endentscheidung
abgeschlossen wird, gebietet sich eine entsprechende Anwendung der §§ 621 a
und 621 e ZPO. Hierdurch wird die Einheitlichkeit dieses Verfahrens mit den neuen
FGG-Familiensachen hergestellt, für die wegen ihrer inhaltlichen Zugehörigkeit
zum Recht der elterlichen Sorge gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - wie
beispielsweise das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung bei der
Namenserteilung nach 1618 Satz 4 BGB (vgl. Beschluß des Senats vom 9.8.1999,
Az 3 UF 132/99) oder das Verfahren zur Verbleibensanordnung nach 1632 Abs. 4
BGB (vgl. Beschluß des Senats vom 30.8.1999, Az 3 UF 43/99) - ohnehin die 621 a
und 621 e ZPO anwendbar sind (so im Ergebnis auch Künkel, Neue
Zuständigkeiten des Familienrechts ab 1.7.1998, FamRZ 1998, 877, 878, der
ebenfalls als Hauptrechtsmittel in den neuen FGG-Familiensachen nicht mehr die
einfache Beschwerde nach § 19 FGG, sondern die befristete Beschwerde nach §
621 e ZPO sieht).
Der Umstand, daß die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB
gemäß 3 Nr. 2a RPflG beim Rechtspfleger liegt, hat auf die Anwendbarkeit der §§
621 a, 621 e ZPO ebensowenig Einfluß wie beispielsweise im Verfahren nach §
1618 BGB. Im Gegenteil spricht die in 11 Abs. 1 RPflG zum Ausdruck kommende
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1618 BGB. Im Gegenteil spricht die in 11 Abs. 1 RPflG zum Ausdruck kommende
Aufwertung der Tätigkeit des Rechtspflegers, nach der gegen dessen
Entscheidungen grundsätzlich die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen
Rechtsmittel gegeben sind, für die Anwendbarkeit des für Endentscheidungen
geltenden 621 e ZPO.
Die am 27.7.1999 und 11.8.1999 beim Beschwerdegericht eingegangenen
Beschwerden der Antragsgegner sind danach zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingereicht und begründet worden ( §§ 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, 20
FGG).
In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Frankfurt am Main
davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung der
Unterhaltsbestimmung der Antragsgegner vorliegen.
Das auf Abänderung einer Unterhaltsbestimmung gerichtete Verfahren nach §
1612 Abs. 2 BGB hat zum Gegenstand nur die Art und Weise einer etwaigen
Unterhaltsgewährung, nicht aber die Frage des Umfangs einer Bedürftigkeit oder
der Höhe einer Unterhaltsschuld. Nachdem der volljährige Antragsteller Sozialhilfe
begehrte, haben die wegen ihrer Unterhaltspflicht in Anspruch genommenen
Antragsgegner neben dem Bestreiten einer Unterhaltsbedürftigkeit erklärt, daß sie
Unterhalt durch Wohnungsgewährung leisten wollen. Will der Unterhaltsberechtigte
diese Form des Unterhalts nicht annehmen, muß er auf eine gerichtliche
Abänderung der Unterhaltsbestimmung hinwirken.
Voraussetzung für eine solches Abänderungsverfahren ist in der Regel, daß eine
wirksame Unterhaltsbestimmung der Eltern vorliegt. Da nach der gesetzlichen
Bestimmung des § 1612 Abs. 1 BGB der Unterhalt grundsätzlich durch Entrichtung
einer Geldrente zu gewähren ist, muß der Unterhaltsverpflichtete, wenn er
künftigen Unterhalt statt in Bar- in Naturalleistungen gewähren will, dem
Berechtigten im einzelnen mitteilen, wie er sich die Durchführung denkt. Die
Unterhaltsbestimmung muß deshalb den gesamten Lebensbedarf umfassen und
darf sich nicht allein auf die Wohnungsgewährung beschränken, sondern muß auch
Verpflegung, Bekleidung und die Gewährung von Taschengeld umfassen (BGH,
FamRZ 1983, 369, NJW 1984, 305).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist für den Senat nicht davon auszugehen, daß
es sich bei den Erklärungen der Eltern überhaupt um eine wirksame
Naturalunterhaltsbestimmung handelt. Beide haben nämlich ohne nähere
Spezifizierung lediglich Wohnungsgewährung angeboten, und dabei noch offen
gelassen, in welcher der Wohnungen der geschiedenen Elternteile die Unterkunft
gewährt werden soll.
Dies schließt aber eine gerichtliche Entscheidung nach § 1612 Abs. 2 BGB nicht
aus, denn es ist anerkannt, daß das Vormundschaftsgericht nicht gehindert, auch
bei unvollständigen Unterhaltsbestimmungen auf Antrag eines Beteiligten eine
anderweitige Bestimmung zu treffen, damit zwischen den Beteiligten die
erforderliche Rechtsklarheit darüber herrscht, in welcher Weise in Zukunft der
Unterhalt zu gewähren sein wird. Die weitergehende Frage, ob und in welchem
Umfang überhaupt eine Bedürftigkeit besteht, bleibt dann der prozeßgerichtlichen
Entscheidung vorbehalten.
Sachlich kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes eine solche
Unterhaltsbestimmung ändern, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt
ist. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Festlegungen bedarf es einer
Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
Abzuwägen sind auf der einen Seite die Interessen der Unterhaltspflichtigen an
einer möglichst ökonomischen Art der Unterhaltsgewährung, die insbesondere
darin liegen kann, daß die Gewährung des Wohnens im eigenen Hause und die
Dispositionsfreiheit bei der Verköstigung im eigenen Haushalt den erforderlichen
Barbedarf des Kindes reduziert und den Unterhaltspflichtigen insoweit entlastet.
Dem steht auf der anderen Seite das Interesse des Kindes gegenüber, Art und Ort
seiner Lebensführung selbst zu bestimmen. Dabei verschieben sich nach
Volljährigkeit des Kindes die Gewichtungen. Das Element der selbständigen
Entscheidung des Kindes über die Art seiner Lebensführung nimmt bei der
gebotenen Interessenabwägung größeren Raum ein, was durch die gesetzliche
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gebotenen Interessenabwägung größeren Raum ein, was durch die gesetzliche
Neuregelung des 1612 Abs.2 Satz 1, letzter Halbsatz BGB, wonach auf die
Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist, besonders
hervorgehoben wird.
Der Wunsch des volljährigen unverheirateten Kindes nach einer selbständigen,
vom Haushalt des Unterhaltspflichtigen getrennten Lebensführung führt zwar
wegen § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB noch nicht generell zur Unzulässigkeit einer
Unterhaltsbestimmung des Verpflichteten. Allerdings sind für eine gerichtliche
Änderung der Unterhaltsbestimmung auch weniger gewichtige Gesichtspunkte
ausreichend, wenn für die Entscheidung des Kindes, außerhalb des Haushalts der
Eltern zu leben, Gründe vorhanden sind, die sich nicht nur in dem bloßen Wunsch
nach einer von den Lebensverhältnissen der Eltern gelösten Lebensführung
erschöpfen.
Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht -
Frankfurt am Main, daß derartige ausreichende Gründe vorhanden sind.
Der inzwischen 35-jährige Antragsteller hatte bereits vor einigen Jahren, als noch
keine Unterhaltsbedürftigkeit im Raum stand, einen eigenen Hausstand und damit
eine eigene Lebensstellung entwickelt. Diese Situation unterscheidet sich erheblich
von den Fallgestaltungen, in denen das Kind sich erst aus dem Haushalt eines
Elternteils löst oder lösen will. Wegen seines Alters und seiner seit Jahren
gepflegten Selbständigkeit wäre das Verlangen, in den Haushalt eines Elternteils
zurückzukehren, ein gravierender Einschnitt in seine Persönlichkeitsentfaltung.
Erschwert wird die Vorstellung einer Rückkehr in eine elterliche Wohnung durch die
zwischen den Beteiligten bestehenden erheblichen Spannungen und Zerwürfnisse.
Der Antragsteller genießt bei den Antragsgegnern nahezu keine Achtung und
Wertschätzung mehr. Ob diese Beurteilung des Antragstellers, die die Eltern in
ihrem ausführlichen Bericht vom 10.9.1998 eingehend begründet haben,
zutreffend ist, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.
Entscheidend ist für den Senat vielmehr, ob ein gedeihliches Zusammenleben
unter einem Dach überhaupt noch vorstellbar ist. Hiervon kann aus mehreren
Gründen nicht ausgegangen werden.
Zunächst zeigt die Tatsache, daß der Antragsteller von seiner Mutter auf
Rückzahlung geliehener Gelder vor dem LG Frankfurt am Main (Az 2/25 O 309/96)
verklagt wurden mußte, daß es offenbar nicht mehr möglich ist, finanzielle
Angelegenheiten einvernehmlich zu regeln, vielmehr wegen derartiger Differenzen
erhebliche Spannungen bestehen.
Zum anderen sah sich der Vater des Antragstellers veranlaßt, bei der
Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges u.a. gegen seinen
Sohn anzuregen. Daß das Verfahren durch Einstellung nach 153 StPO endete,
spricht dafür, daß keine strafwürdigen Tatbestände verwirklicht wurden, ändert
aber nichts daran, daß der Vater von der strafrechtlichen Relevanz des Handelns
seines Sohnes überzeugt ist, was ein gedeihliches Zusammenleben ausschließt.
Die Wertschätzung der Antragsgegner für den Antragsteller wird in besonderem
Maße in den Ausführungen ihres Berichts vom 10.9.1999 deutlich. Beispielhaft sei
auf folgende Passagen verwiesen:
"... Droht "Unbill" durch seine Eltern..., wird er sich sofort -... - juristischen Rat ...bei
seiner Rechtsanwältin holen, auch diese ... belügen, manipulieren und für seine
Zwecke als eine Art "Lügensprachrohr" mißbrauchen..." oder " ..Für uns Eltern ist
es kein Wunder, wenn ihm ... Angstzustände bescheinigt werden. Er.....dürfte eine
geradezu panische Angst davor haben, daß für ihn die Sache mit einem Tribunal
endet, bei dem er als verantwortungs- und skrupelloser Abzocker, dem ein
Großteil seines Unrechtsbewußtsein .... abhanden gekommen ist, entlarvt wird.."
oder "Ihm muß von kompetenter Seite unmißverständlich klargemacht werden,
daß die Zeit des Müßigganges, des Lügens und Betrügens, der Manipulation und
des Versteckens hinter ärztlichen Attesten ... vorbei ist."
Solche und ähnliche Ausführungen belegen neben den zivil- und strafrechtlichen
Auseinandersetzungen, daß im Verhältnis zwischen Antragsteller und Eltern eine
nicht unerhebliche persönliche Entfremdung verbunden mit erheblichen
Abwertungen eingetreten ist, in deren Folge eine zwanglose und harmonische
Lebensführung in einer Wohnung der Verpflichteten unvorstellbar ist.
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Hinzu kommt, daß dem Antragsteller durch mehrere Atteste verschiedener Ärzte
gesundheitliche Beeinträchtigungen bestätigt wurden, die sowohl zu stationären
als auch ambulanten Behandlungen und Therapien geführt haben. Soweit die
Antragsgegner die Richtigkeit der Atteste bezweifeln, vermag der Senat aus ihrem
Vortrag keine Anhaltspunkte festzustellen, die gegen die Richtigkeit der von allen
Ärzten diagnostizierten Erkrankung sprechen könnten, weshalb die Notwendigkeit
eines weiteren Sachverständigengutachtens auch schon vom Amtsgericht -
Vormundschaftsgericht - Frankfurt am Main zutreffend nicht gesehen wurde.
Ob es objektiv zutrifft, wenn die Atteste ausführen, die Ursachen für die
Erkrankung lägen in der Beziehung des Antragstellers zu den Eltern, insbesondere
zur Mutter, ist nicht entscheidend, denn es geht nicht um die Frage einer
Schuldzuweisung für diese Erkrankungen. Maßgebend ist allein, daß die
attestierten und behandelten Krankheitsbilder bestehen. Wenn der Antragsteller,
möglicherweise krankheitsbedingt, einen Zusammenhang zu seinen Eltern sieht
und diese das von sich weisen, dann ist zweifelsfrei klar, daß ein zukünftiges
Zusammenleben auch wegen dieses Hintergrundes konflikthaft sein wird.
Aufgrund dieser gesamten Umstände bedurfte es der Änderung der Bestimmung
der Antragsgegner, den Unterhalt für den Antragsteller in einem der elterlichen
Haushalte zu gewähren, in eine Verpflichtung zur Geldleistung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.